{"status":"available","doknr":"OLD313293","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1995:0213.21O270.93.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1995-02-13","aktenzeichen":"21 O 270/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner\n\nan den Kläger \n\n8.380,42 DM (Achttausenddreihundertundachtzig 42/100 Deutsche Mark)\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1993 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der\n\nKläger 32 % und die Beklagten 68 %.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in\n\nHöhe von 13.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) als Fahrer,\n\n 3\n\nder Beklagten zu 2) als Halter und der Beklagten zu 3)\n\n 4\n\nals Haftpflichtversicherer eines Pkw Hyundai Schadensersatz\n\n 5\n\naufgrund eines Verkehrsunfalles, welcher sich am\n\n 6\n\n11.04.1993 gegen 22.00 Uhr in I auf der\n\n 7\n\nBundesstraße # ereignet hat.\n\n 8\n\nDer Sohn des Klägers fuhr mit dessen Pkw Mercedes 230 E\n\n 9\n\nauf der Überholspur der B #, der Beklagte zu 1) fuhr\n\n 10\n\nauf der rechten Fahrspur. Nachdem der Beklagte zu 1)\n\n 11\n\nvon der rechten auf die linke Spur gewechselt hatte,\n\n 12\n\nkam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.\n\n 13\n\nDie dem Beklagten zu 1) um 23.45 Uhr entnommene\n\n 14\n\nBlutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,64 0/00.\n\n 15\n\nDer Kläger macht mit der Klage folgenden Schaden geltend:\n\n 16\n\nFahrzeugschaden : 10.000,00 DM\n\n 17\n\nSachverständigenkosten 1.133,90 DM Nutzungsausfallschaden für 11 Tage 1.089,00 DM \n\n 18\n\nPauschale 40,00 DM\n\n 19\n\n12.262,90 DM\n\n 20\n\nDer Kläger behauptet, als er sich dem Beklagtenfahrzeug\n\n 21\n\nbis auf kurze Entfernung genähert hatte, sei der Beklagte\n\n 22\n\nzu 1) ohne ersichtlichen Grund und ohne zu\n\n 23\n\nblinken, plötzlich nach links auf die Überholspur gefahren.\n\n 24\n\nEine Kollision sei deshalb unvermeidlich gewesen.\n\n 25\n\nAnschließend habe der Beklagte zu 1) zuerst Gas\n\n 26\n\ngegeben. Erst als er gemerkt habe, daß der Sohn des\n\n 27\n\nKlägers ihn verfolgte, habe der Beklagte zu 1)\n\n 28\n\n400-500 m weiter auf dem Standstreifen angehalten.\n\n 29\n\nSein Fahrzeug sei in der Werkstatt des Herrn B in V\n\n 30\n\nin der Zeit vom 10.07. bis 20.07.1993\n\n 31\n\nrepariert worden. Es sei aber auch ein Ersatzfahrzeug\n\n 32\n\nangeschafft worden.\n\n 33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 34\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner\n\n 35\n\nan ihn 12.262,90 DM nebst 4 % Zinsen\n\n 36\n\naus 11.173,90 DM seit dem 21.05.1993 und\n\n 37\n\n4 % Zinsen aus 1.089,00 DM seit Rechtshängigkeit\n\n 38\n\nzu zahlen.\n\n 39\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 41\n\nSie behaupten, vor dem Beklagten zu 1) sei ein weiterer\n\n 42\n\nPkw mit einer Geschwindigkeit von 100-120 km/h gefahren.\n\n 43\n\nDer Beklagte zu 1) sei mit dem Pkw Hyundai etwas\n\n 44\n\nschneller gewesen. Deshalb habe er über die Schulter\n\n 45\n\ngeschaut und sich im Innen- und Außenspiegel\n\n 46\n\nvergewissert, daß er nach links ausscheren konnte. Erst\n\n 47\n\nals er den Überholvorgang schon abgeschlossen hatte und\n\n 48\n\ner wieder auf die rechte Fahrspur fahren wollte, sei\n\n 49\n\nder Pkw des Klägers aufgefahren. Der Beklagte zu 1)\n\n 50\n\nhabe den Wagen noch ausräumen lassen und sei dann\n\n 51\n\n400-500 m hinter der Unfallsteile zum Stehen gekommen.\n\n 52\n\nDer Alkoholgenuß sei für den Unfall nicht ursächlich\n\n 53\n\ngewesen.\n\n 54\n\nDas Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen Z, Z2, Z3, X und G\n\n 55\n\nsowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens\n\n 56\n\nBeweis erhoben.\n\n 57\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das\n\n 58\n\nProtokoll zur Sitzung vom 14.03.1994, BI. 46 f. d. A.,\n\n 59\n\nsowie des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing.\n\n 60\n\nD der DEKRA Dortmund vom 26.10.1994, BI. 79 ff.\n\n 61\n\nd. A., Bezug genommen.\n\n 62\n\nEntscheidungsgründe\n\n 63\n\nDie Klage ist überwiegend begründet.\n\n 64\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß\n\n 65\n\nder Unfall auf einem fehlerhaften Ausschermanöver des\n\n 66\n\nBeklagten zu 1) beruht.\n\n 67\n\nZwar konnte der Unfallhergang durch die Vernehmung der\n\n 68\n\nZeugen nicht eindeutig geklärt werden, weil diese\n\n 69\n\nunterschiedliche Schilderungen abgegeben haben.\n\n 70\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen D steht\n\n 71\n\njedoch fest, daß nicht die Unfallschilderung des Beklagten,\n\n 72\n\nsondern die des Klägers zutreffend ist. Der\n\n 73\n\nGutachter hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt,\n\n 74\n\ndaß es während der Ausscherbewegung des Beklagtenfahrzeugs\n\n 75\n\nnach links zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge\n\n 76\n\ngekommen ist. Die Kollisionskonstellation der\n\n 77\n\nFahrzeuge ergibt sich aus der Anlage IV zum Gutachten,\n\n 78\n\nBI. 116 d. A..\n\n 79\n\nDer Unfall ist somit überwiegend von dem Beklagten\n\n 80\n\nzu 1) verursacht und verschuldet worden.\n\n 81\n\nDer Kläger muß sich jedoch die Betriebsgefahr seines\n\n 82\n\nFahrzeuges mit 25 % anrechnen lassen, weil er die Unabwendbarkeit\n\n 83\n\ndes Unfalles nicht beweisen konnte. Durch\n\n 84\n\ndie Beweisaufnahme konnte weder die Geschwindigkeit der\n\n 85\n\nFahrzeuge noch der Abstand des Klägers bei Beginn des\n\n 86\n\nAusschermanövers des Beklagten zu 1) geklärt werden.\n\n 87\n\nUnter diesen Umständen kann es nicht als bewiesen angesehen\n\n 88\n\nwerden, daß der Unfall für den Kläger unabwendbar war.\n\n 89\n\nBei der Schadensberechnung waren folgende Positionen zu\n\n 90\n\nberücksichtigen:\n\n 91\n\nFahrzeugschaden 10.000,00 DM\n\n 92\n\nSachverständigenkosten 1.133,90 DM\n\n 93\n\nPauschale 40,00 DM\n\n 94\n\n11.173,90 DM\n\n \n 95\n\nHiervon waren dem Kläger 75 %, somit\n\n 96\n\n8.380,42 DM zuzusprechen.\n\n 97\n\nDer Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich\n\n 98\n\naus den §§ 284, 286, 288 BGB.\n\n 99\n\nNutzungsausfall konnte dem Kläger nicht zugesprochen\n\n 100\n\nwerden. Obwohl die Beklagten die Reparatur des Fahrzeugs\n\n 101\n\nin der Werkstatt B in der Zeit vom 10. - 20.07.1993\n\n 102\n\nbestritten haben, hat der Kläger weder die\n\n 103\n\nReparaturrechnung vorgelegt noch Beweis für die Reparatur\n\n 104\n\nund deren Dauer angetreten. Die Anschaffung eines\n\n 105\n\nErsatzfahrzeuges hat er nicht substantiiert vorgetragen.\n\n 106\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1995-02-13/21-o-270-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1995-02-13/21-o-270-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313293","retrieved":"2026-07-09 03:44:37.314217+00:00"}}