{"status":"available","doknr":"OLD313338","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1995:0112.13O181.94KART.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1995-01-12","aktenzeichen":"13 O 181/94 Kart.","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung\n\neines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM\n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise\n\nOrdnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäfts-\n\nführern, zu unterlassen, beim Abschluß von Miet-\n\nverträgen mit der Klägerin über die Benutzung\n\nder Halle N in N2 der Klägerin\n\ndie Verpflichtung aufzuerlegen,\n\n1. den gesamten Kartenverkauf durch die Beklagte\n\ndurchführen zu lassen\n\n2. der Klägerin aufzugeben, unentgeltliche Karten\n\nfür von der Beklagten betreute Pressemedien\n\nzur Verfügung zu stellen,\n\n3. die Klägerin zu verpflichten, Autobusbetrieben\n\noder Großkunden bei Sammelbestellungen Preisnach-\n\nlässe zu gewähren,\n\n4. die Klägerin zu verpflichten, innerhalb der je-\n\nweiligen Veranstaltung eine mindestens 20-minütige\n\nPause einzulegen, bzw. die Beklagte zu berechtigen,\n\nbei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung 1.800,00 DM\n\nbei Veranstaltungen mit und 900,00 DM jeweils zu-\n\nzüglich Mehrwertsteuer bei Veranstaltungen ohne\n\nBestuhlung aufzuerlegen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Sicherheit kann durch unbedingte, unbefristete\n\nund selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen\n\nBank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin veranstaltet in N2 Konzerte und be-\n\n 3\n\nzeichnet sich selbst als eine der führenden\n\n 4\n\nKonzertagenturen in N2. Die Beklagte, deren Ge-\n\n 5\n\nschäftsanteile von der Stadt N2 gehalten werden,\n\n 6\n\nvermietet für solche Konzerte die Halle N mit\n\n 7\n\n7.000 Plätzen, die im Großraum N2 und Umgebung und\n\n 8\n\ndamit insbesondere für das Gebiet der Stadt N2 und\n\n 9\n\neinen wesentlichen Teil insbesondere des ländlichen\n\n 10\n\nWestfalens die einzige Halle ist, in der Großveran-\n\n 11\n\nstaltungen abgehalten werden können. Seit 30 Jahren\n\n 12\n\nstehen die Parteien miteinander in Geschäftsbe-\n\n 13\n\nziehungen, weil die Klägerin für die von ihr veran-\n\n 14\n\nstalteten Konzerte die Halle N von der Be-\n\n 15\n\nklagten anmietet. Dies geschieht jährlich etwa zehnmal\n\n 16\n\nmit einem Saisonumsatz der Klägerin von ca. 1,3 bis 1,5\n\n 17\n\nMio. DM.\n\n 18\n\nBei der Vermietung der Halle schließen die Parteien von\n\n 19\n\nder Beklagten vorformulierte Mietverträge, denen die\n\n 20\n\n\"Allgemeinen Mietbedingungen\" des internationalen Ver-\n\n 21\n\nbandes der Stadt-, Sport- und Mehrzweckhallen e.V. zu-\n\n 22\n\ngrundeliegen.\n\n 23\n\nIn § 4 der jeweiligen Mietverträge wird der Beklagten\n\n 24\n\nder gesamten Kartenverkauf übertragen, die dazu die\n\n 25\n\nBuchungssysteme START und CTS einsetzt. Hierfür erhält\n\n 26\n\ndie Beklagte eine Verkaufsgebühr von 10 % des Netto-\n\n 27\n\nkartenpreises, maximal 8,00 DM je Karte, soweit sie die\n\n 28\n\nKarten in ihren eigenen Vorverkaufsstellen vertreibt.\n\n 29\n\nDer Beklagten stehen unentgeltlich unter anderem 20\n\n 30\n\nPressekarten zu. Autobusbetrieben und sonstigen Groß-\n\n 31\n\nkunden hat die Klägerin bei Sammelbestellungen einen\n\n 32\n\nPreisnachlaß von 5 % zu gewähren. § 7 des Mietvertrages\n\n 33\n\nlegt die gastronomische Versorgung allein in die Hand\n\n 34\n\nder Beklagten. Zur Steigerung des Umsatzes muß sich die\n\n 35\n\nKlägerin verpflichten, innerhalb ihrer Veranstaltungen\n\n 36\n\neine 20minütige Pause einzulegen und bei Nichtbeachtung\n\n 37\n\n1.800,00 DM bzw. 900,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für\n\n 38\n\nentgangenen Gewinn aus gastronomischer Bewirtschaftung\n\n 39\n\nzu zahlen.\n\n 40\n\nDie Klägerin wendet sich nunmehr mit der kartellrecht-\n\n 41\n\nlichen Diskriminierungsklage gegen die genannten Ver-\n\n 42\n\neinbarungen des Mietvertrages. Sie sieht die Beklagte\n\n 43\n\nals marktbeherrschendes oder zumindest marktstarkes\n\n 44\n\nUnternehmen auf dem relevanten Markt und fühlt sich\n\n 45\n\ndurch die beanstandeten Vertragsklauseln unbillig be-\n\n 46\n\nhindert. Sie verweist darauf, daß die Beklagte den Er-\n\n 47\n\nlös aus dem Vorverkauf, der häufig mehr als sechs\n\n 48\n\nMonate vor der Veranstaltung beginnt, verwaltet und\n\n 49\n\nerst am Tag der Veranstaltung mit ihr abrechne, während\n\n 50\n\nsie selbst in vielen Fällen Vorkasse an die auf-\n\n 51\n\ntretenden Künstler zu leisten habe.\n\n 52\n\nIn der Verpflichtung, unentgeltlich Karten unter\n\n 53\n\nanderem für Pressevertreter zur Verfügung zu stellen,\n\n 54\n\nPreisnachlässe für Großkunden zu gewähren und während\n\n 55\n\nder Veranstaltung eine Pause abzuhalten, sieht die\n\n 56\n\nKlägerin einen unzulässigen Eingriff in ihre Rechts-\n\n 57\n\nposition als alleinverantwortlicher Veranstalter, der\n\n 58\n\nauch das alleinige wirtschaftliche Risiko der Veran-\n\n 59\n\nstaltung zu tragen habe.\n\n 60\n\nGestützt auf diese Rechtsauffassungen will die Klägerin\n\n 61\n\nnunmehr eine Verurteilung der Beklagten erreichen, es\n\n 62\n\nzu unterlassen, in Zukunft beim Abschluß von Mietver-\n\n 63\n\nträgen die beanstandeten Klauseln zum Vertragsinhalt zu\n\n 64\n\nmachen.\n\n 65\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 66\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\n\n 67\n\nMeidung eines Ordnungsgeldes bis zu\n\n 68\n\n500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhand-\n\n 69\n\nlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu voll-\n\n 70\n\nstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unter-\n\n 71\n\nlassen, beim Abschluß von Mietverträgen mit\n\n 72\n\nder Klägerin über die Benutzung der Halle\n\n 73\n\nN in N2 der Klägerin die Ver-\n\n 74\n\npflichtung aufzuerlegen,\n\n 75\n\n1. den gesamten Kartenverkauf durch die Be-\n\n 76\n\nklagte durchführen zu lassen,\n\n 77\n\n2. der Klägerin aufzugeben, unentgeltliche\n\n 78\n\nKarten für von der Beklagten betreute Presse-\n\n 79\n\nmedien zur Verfügung zu stellen,\n\n 80\n\n3. die Klägerin zu verpflichten. Autobusbe-\n\n 81\n\ntrieben oder Großkunden bei Sammelbe-\n\n 82\n\nstellungen Preisnachlässe zu gewähren,\n\n 83\n\n4. die Klägerin zu verpflichten, innerhalb\n\n 84\n\nder jeweiligen Veranstaltung eine mindestens\n\n 85\n\n20minütige Pause einzulegen, bzw. die Be-\n\n 86\n\nklagte zu berechtigen, bei Nichtbeachtung\n\n 87\n\ndieser Vereinbarung 1.800,00 DM bei Veran-\n\n 88\n\nstaltungen mit und 900,00 DM jeweils zuzüg-\n\n 89\n\nlich Mehrwertsteuer bei Veranstaltungen ohne\n\n 90\n\nBestuhlung aufzuerlegen.\n\n 91\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 92\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 93\n\nDie Beklagte meint, sie sei nicht Normadressat des\n\n 94\n\n§ 26 GWB, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt,\n\n 95\n\nweil sie selbst im Wettbewerb zu anderen Hallen steht\n\n 96\n\nund sich darüber hinaus dem Druck der großen Tournee-\n\n 97\n\nveranstalter ausgesetzt sieht. Sie hält es für sachge-\n\n 98\n\nrecht und nicht unbillig, daß sie den Kartenverkauf\n\n 99\n\nselbst durchführt, um auch auf diese Weise das Er-\n\n 100\n\nscheinungsbild der Halle N attraktiv dar-\n\n 101\n\nstellen zu können. Außerdem glaubt die Beklagte nur da-\n\n 102\n\ndurch die erforderlicher Kontrolle über die Einhaltung\n\n 103\n\nder Sicherheitsbestimmungen gewährleisten zu können.\n\n 104\n\nAuf unentgeltliche Karten für Pressevertreter will die\n\n 105\n\nBeklagte nicht verzichten, weil sie nur so eine\n\n 106\n\npositive Berichterstattung in der Presse über die je-\n\n 107\n\nweilige Veranstaltung zu erreichen glaubt. Den Preis-\n\n 108\n\nnachlaß für Großkunden hält die Beklagte schon aus\n\n 109\n\nGründen des Umweltschutzes und der Verkehrslenkung für\n\n 110\n\nsachgerecht und eine Pause während der Veranstaltungen\n\n 111\n\nhält sie für erforderlich, um die Einnahmen aus der Be-\n\n 112\n\nwirtschaftung der Halle zu erhöhen und die Verluste aus\n\n 113\n\ndem Betrieb der Halle möglichst gering zu halten, für\n\n 114\n\ndie letztlich der Steuerzahler aufzukommen habe.\n\n 115\n\nHilfsweise erhebt die Beklagte Widerklage, mit der sie\n\n 116\n\nfür den Fall, daß die Klage Erfolg haben sollte, ihr\n\n 117\n\nVerhältnis zu den Veranstaltern bei der Vermietung der\n\n 118\n\nHalle geklärt wissen will.\n\n 119\n\nInsoweit beantragt die Beklagte,\n\n 120\n\nfestzustellen, daß die Beklagte gegenüber der Klägerin be-\n\n 121\n\nrechtigt ist,\n\n 122\n\n1. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des\n\n 123\n\nKlageantrages zu 1)\n\n 124\n\nVeranstaltern in der Halle Münsterland für\n\n 125\n\nden Fall, daß sie den Kartenvorverkauf durch\n\n 126\n\ndie Beklagte über die Systeme START und CTS\n\n 127\n\ndurchführen lassen, einen vertraglich vorge-\n\n 128\n\nsehenen Preisnachlaß auf die zu zahlende\n\n 129\n\nHallenmiete zu gewähren,\n\n 130\n\nweiter hilfsweise hierzu\n\n 131\n\nVeranstaltern in der Halle Münsterland einen\n\n 132\n\nsolchen Preisnachlaß zu gewähren, wenn der\n\n 133\n\nVeranstalter zwar den Kartenvorverkauf selbst\n\n 134\n\ndurchführt, sich dabei jedoch der Systeme\n\n 135\n\nSTART und CTS bedient und vor Beginn des Vor-\n\n 136\n\nverkaufs eine selbstschuldnerische Bankbürg-\n\n 137\n\nschaft für die Rückzahlung der Eintritts-\n\n 138\n\ngelder bei Ausfall der Veranstaltung in Höhe\n\n 139\n\neines Betrages von mindestens 50 % der\n\n 140\n\nmöglichen Vorverkaufssumme beibringt,\n\n 141\n\n2. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des\n\n 142\n\nKlageantrages zu 2)\n\n 143\n\nvon Veranstaltern die Überlassung von bis zu\n\n 144\n\n20 Eintrittskarten für Pressemedien zu ver-\n\n 145\n\nlangen Zug um Zug gegen entsprechende Ver-\n\n 146\n\nrechnung mit der zu zahlenden Hallenmiete,\n\n 147\n\n3. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des\n\n 148\n\nKlageantrages zu 3)\n\n 149\n\nVeranstaltern, die bereit sind. Autobusbe-\n\n 150\n\ntrieben oder Großkunden auf Sammelbe-\n\n 151\n\nstellungen Preisnachlässe von 5 % zu ge-\n\n 152\n\nwähren, einen vertraglich vorgesehenen Nach-\n\n 153\n\nlaß auf die zu zahlenden Hallenmiete zu ge-\n\n 154\n\nwähren,\n\n 155\n\n4. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des\n\n 156\n\nKlageantrages zu 4)\n\n 157\n\nVeranstaltern, die eine bestuhlte Veran-\n\n 158\n\nstaltung mit einer Pause von mindestens\n\n 159\n\n20 Minuten durchführen, einen vertraglich\n\n 160\n\nvorgesehenen Nachlaß auf die zu zahlende\n\n 161\n\nHallenmiete zu gewähren.\n\n 162\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der\n\n 163\n\nParteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen\n\n 164\n\nihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das\n\n 165\n\nSitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n 166\n\nEntscheidungsgründe\n\n 167\n\nDie Klage ist in vollem Umfang begründet, weil die Be-\n\n 168\n\nklagte gem. §§ 35, 26 Abs. 2 GWB verpflichtet ist, in\n\n 169\n\nZukunft eine unbillige Behinderung der Klägerin durch\n\n 170\n\nAufnahme der von der Klägerin beanstandeten Klauseln in\n\n 171\n\nden zwischen den Parteien abzuschließenden Mietver-\n\n 172\n\nträgen aufzunehmen. Die Widerklage ist hingegen unzu-\n\n 173\n\nlässig, weil die Beklagte nicht die Feststellung eines\n\n 174\n\nkonkreten Rechtsverhältnisses begehrt, sondern eine\n\n 175\n\neher gutachterliche Klärung des Rechtsverhältnisses\n\n 176\n\nallgemein zwischen ihr und den Veranstaltern erreichen\n\n 177\n\nwill.\n\n 178\n\nl.\n\n 179\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 180\n\nDie Beklagte ist gem. §§ 35, 26 Abs. 2 Satz 2 GWB ver-\n\n 181\n\npflichtet, in die Mietverträge mit der Klägerin keine\n\n 182\n\nBestimmungen aufzunehmen, durch die die Klägerin un-\n\n 183\n\nbillig in der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit be-\n\n 184\n\nhindert wird.\n\n 185\n\nDie Beklagte ist marktbeherrschend und damit\n\n 186\n\nNormadressat des § 26 Abs. 2 GWB. Nach dem geltenden\n\n 187\n\nBedarfsmarktkonzept ist für die Abgrenzung des\n\n 188\n\nrelevanten Marktes der Bedarf der Klägerin maßgebend.\n\n 189\n\nDiese will Konzerte in N2 veranstalten und ist in-\n\n 190\n\nsoweit auf die Anmietung der Halle N ange-\n\n 191\n\nwiesen, weil die Beklagte in N2 ohne Wettbewerber\n\n 192\n\nist. Räumlich ist der Markt auf N2 oder den Groß-\n\n 193\n\nraum N2 beschränkt, weil zumindest ein Großteil\n\n 194\n\nder Interessenten für die von der Klägerin veran-\n\n 195\n\nstalteten Konzerte nicht bereit sein wird, in ver-\n\n 196\n\ngleichbar große Hallen nach E oder I zu\n\n 197\n\nreisen. Wesentlich kleinere als die 7.000 Besucher\n\n 198\n\nfassende Halle N kommen als Ausweichmöglich-\n\n 199\n\nkeit nicht in Betracht, weil die Einnahmen nicht so\n\n 200\n\nhoch sein werden, um die Kosten für berühmte Künstler\n\n 201\n\nzu decken und diese zudem auch nur daran interessiert\n\n 202\n\nsind, vor einem möglichst großen Publikum aufzutreten.\n\n 203\n\nDas Mieten von Hallen ist ein Geschäftsverkehr, der\n\n 204\n\nVeranstaltern von Konzerten üblicherweise zugänglich\n\n 205\n\nist. Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals des\n\n 206\n\n§ 26 Abs. 2 GWB ist nur eine grobe Sichtung\n\n 207\n\nvorzunehmen.\n\n 208\n\nDie Klägerin wird durch die beanstandeten Klauseln in\n\n 209\n\nden von der Beklagten vorformulierten Mietverträgen un-\n\n 210\n\nbillig behindert. Der Annahme einer Behinderung steht\n\n 211\n\nnicht entgegen, daß die Mietbedingungen Bestandteil\n\n 212\n\neines Vertrages sind, der zwischen den Parteien jeweils\n\n 213\n\nausgehandelt werden muß. Denn entgegen der in diesem\n\n 214\n\nRechtsstreit geäußerten Behauptung ist die Beklagte\n\n 215\n\noffenkundig nicht bereit, die beanstandeten Klauseln\n\n 216\n\nzur Disposition zu stellen. Dies zeigt schon das\n\n 217\n\nvehemente Beharren der Beklagten auf der Geltung dieser\n\n 218\n\nVertragsbestimmungen. Zudem hat der Geschäftsführer der\n\n 219\n\nBeklagten im Termin auf Nachfrage des Vorsitzenden der\n\n 220\n\nKammer nicht einen Fall benennen können, in dem die Be-\n\n 221\n\nklagte die beanstandeten Klauseln nicht zum Gegenstand\n\n 222\n\ndes Mietverhältnisses gemacht hat. Im übrigen sind die\n\n 223\n\nKlauseln auch Bestandteil der den Mietverträgen jeweils\n\n 224\n\nzugrundegelegten Allgemeinen Mietbedingungen, so daß\n\n 225\n\nauch deswegen eine Disposition der fraglichen Vertrags-\n\n 226\n\nbestandteile rein theoretischer Natur ist.\n\n 227\n\nDie beanstandeten Vertragsbestimmungen behindern die\n\n 228\n\nKlägerin unbillig. Ob eine Behinderung unbillig ist,\n\n 229\n\nrichtet sich nach einer Abwägung der Interessen der Be-\n\n 230\n\nteiligten unter besonderer Berücksichtigung der auf die\n\n 231\n\nFreiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des\n\n 232\n\nGWB.\n\n 233\n\nDurch die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten den\n\n 234\n\nKartenvorverkauf zu überlassen, wird die Klägerin daran\n\n 235\n\ngehindert, die mit der jeweiligen Konzertveranstaltung\n\n 236\n\nverbundenen Erwerbschancen nach ihren Vorstellungen zu\n\n 237\n\nnutzen. Es liegt auf der Hand, daß die Klägerin ein\n\n 238\n\nvitales unternehmerisches Interesse daran hat, die Ein-\n\n 239\n\nnahmen aus dem Kartenvorverkauf nicht erst am Verhand-\n\n 240\n\nlungstage zu erhalten, da sie selbst finanzielle Vor-\n\n 241\n\nleistungen zu erbringen hat und im übrigen das gesamte\n\n 242\n\nwirtschaftliche Risiko der Veranstaltung alleine trägt.\n\n 243\n\nEinbußen beim Kartenabsatz wirken sich nicht zu Lasten\n\n 244\n\nder Beklagten aus, sondern schlagen unmittelbar bei der\n\n 245\n\nKlägerin zu Buche. Die mit der Abgabe des Vorverkaufs\n\n 246\n\nerzwungene Beschränkung der wettbewerblichen Handlungs-\n\n 247\n\nfreiheit wäre der Klägerin nur dann zuzumuten, wenn die\n\n 248\n\nBeklagte demgegenüber auf überragende Interessen an der\n\n 249\n\nvon ihr vorgegebenen Abwicklung verweisen könnte. Dies\n\n 250\n\nist jedoch nicht der Fall. Um die Halle N\n\n 251\n\npositiv darzustellen, kann sich die Beklagte zahl-\n\n 252\n\nreicher anderer Mittel bedienen, die nicht in die\n\n 253\n\nunternehmerische Freiheit der Klägerin eingreifen.\n\n 254\n\nEbenso lassen sich Vorkehrungen für die Einhaltung der\n\n 255\n\nSicherheit während der Veranstaltung auf andere Weise\n\n 256\n\ntreffen. Die Beklagte kann der Klägerin Informations-\n\n 257\n\nund Kontrollpflichten auferlegen, die diese weit\n\n 258\n\nweniger beeinträchtigen als die Abgabe des Kartenvor-\n\n 259\n\nverkaufs .\n\n 260\n\nDie Möglichkeit, unseriöse Veranstalter könnten Schäden\n\n 261\n\nverursachen, für die in der Öffentlichkeit die Beklagte\n\n 262\n\nals Hallenbetreiber verantwortlich gemacht werden\n\n 263\n\nkönnte, kann nicht dazu führen, der Klägerin\n\n 264\n\nRestriktionen aufzuerlegen, zumal die Beklagte an der\n\n 265\n\nSeriosität der Klägerin selbst keine Zweifel geäußert\n\n 266\n\nhat. Bei begründeten Bedenken hinsichtlich der Zuver-\n\n 267\n\nlässigkeit bestimmter Veranstalter bleibt es der Be-\n\n 268\n\nklagten unbenommen, individuelle Sicherheitsgarantien\n\n 269\n\nzu verlangen.\n\n 270\n\nFür die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, unent-\n\n 271\n\ngeltlich Karten für die von der Beklagten betreuten\n\n 272\n\nPressemedien zur Verfügung zu stellen, sind anzuer-\n\n 273\n\nkennende Gründe nicht zu erkennen. Es kann dabei dahin-\n\n 274\n\ngestellt bleiben, ob das Interesse der Beklagten, die\n\n 275\n\nPresse unentgeltlich mit Karten zu versorgen, von Ge-\n\n 276\n\nwicht ist. Jedenfalls hat die Beklagte keinen Grund\n\n 277\n\ndafür anführen können und ein solcher ist auch nicht\n\n 278\n\nersichtlich, warum die Klägerin die Interessen der Be-\n\n 279\n\nklagten durch unentgeltliche Zurverfügungstellung von\n\n 280\n\nKarten fördern soll, zumal die Beklagte der Klägerin\n\n 281\n\n-von dieser nicht angegriffen- auch auferlegt hat,\n\n 282\n\nunentgeltlich Karten für ihre Gesellschafter und Ehren-\n\n 283\n\ngäste abzugeben. Die Beklagte kann ihre ureigenen\n\n 284\n\nInteressen dadurch verwirklichen, daß sie Karten bei\n\n 285\n\nder Klägerin käuflich erwirbt und unentgeltlich weiter-\n\n 286\n\ngibt. Dadurch wird einerseits dem Interesse der Be-\n\n 287\n\nklagten genüge getan und andererseits unterbleibt ein\n\n 288\n\nEingriff in die Dispositionsfreiheit der Klägerin. In-\n\n 289\n\ndem die Beklagte in den Mietverträgen für die Veran-\n\n 290\n\nstalter finanziell belastende Verpflichtungen aufnimmt,\n\n 291\n\nschreckt sie tendenziell potentielle Veranstalter ab\n\n 292\n\nund verhindert dadurch das Entstehen von Wettbewerb auf\n\n 293\n\nder Wirtschaftsstufe der Klägerin. Dies widerspricht\n\n 294\n\nder Zielsetzung des GWB.\n\n 295\n\nDie der Klägerin auferlegte Verpflichtung, Autobusbe-\n\n 296\n\ntriebe oder Großkunden bei Sammelbestellungen Preis-\n\n 297\n\nnachlässe zu gewähren, behindert die Klägerin schon\n\n 298\n\ndeswegen unbillig, weil diese sie belastende Vertrags-\n\n 299\n\nbestimmung gegen § 15 GWB verstößt. Denn nach dieser\n\n 300\n\nBestimmung sind Verträge zwischen Unternehmen nichtig,\n\n 301\n\nsoweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit\n\n 302\n\nder Gestaltung von Preisen bei solchen Verträgen be-\n\n 303\n\nschränken, die er mit Dritten über gewerbliche\n\n 304\n\nLeistungen schließt.\n\n 305\n\nSchließlich wird die Klägerin auch durch die Ver-\n\n 306\n\npflichtung unangemessen benachteiligt, innerhalb der\n\n 307\n\njeweiligen Veranstaltung eine mindestens 20minütige\n\n 308\n\nPause einzulegen und bei Nichtbeachtung eine Vertrags-\n\n 309\n\nstrafe zu zahlen. Auch durch diese Vertragsbestimmung\n\n 310\n\nwird die Klägerin in ihrer Unternehmensfreiheit einge-\n\n 311\n\nschränkt, ohne daß dem anzuerkennende Interessen auf\n\n 312\n\nSeiten der Beklagten gegenüberstehen. Die von der Be-\n\n 313\n\nklagten angeführten Rentabilitätsgesichtspunkte sind\n\n 314\n\nnicht tragfähig. Ihren Bedarf nach Deckungsbeiträgen\n\n 315\n\nfür die von ihr betriebene Gastronomie kann die Be-\n\n 316\n\nklagte dort befriedigen, wo ihre Leistungen in Anspruch\n\n 317\n\ngenommen werden. Im übrigen dürfte die gesamte Ver-\n\n 318\n\ntragsbestimmung gegen §11 Nr. 5 AGB-Gesetz verstoßen,\n\n 319\n\nweil sie die Vereinbarung eines pauschalierten\n\n 320\n\nSchadensersatzes enthält und dabei der Klägerin den\n\n 321\n\nNachweis abschneidet, daß kein oder ein geringerer\n\n 322\n\nSchaden als die Pauschale entstanden ist. Der Verstoß\n\n 323\n\ngegen § 11 Nr. 5 AGBG führt zur Nichtigkeit der ge-\n\n 324\n\nsamten Vertragsbestimmung, da eine geltungserhaltende\n\n 325\n\nReduktion der Klausel auf einem beanstandungsfreien In-\n\n 326\n\nhalt nicht zulässig ist.\n\n 327\n\nII.\n\n 328\n\nDie (Hilfs-)Widerklage ist unzulässig, weil die Be-\n\n 329\n\nklagte mit ihren Anträgen nicht die Feststellung eines\n\n 330\n\nkonkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der\n\n 331\n\nKlägerin begehrt. Die Beklagte will vielmehr allgemeine\n\n 332\n\nRechtsfragen beantwortet wissen, die sich aus dem\n\n 333\n\nSpannungsverhältnis zwischen ihr und den Konzertveran-\n\n 334\n\nstaltern als Mieter der Halle N ergeben, ohne\n\n 335\n\ndaß die konkret aufgeworfenen Fragen zwischen ihr und\n\n 336\n\nder Klägerin im Streit sind. Zu der damit geforderten\n\n 337\n\ngutachterlichen Stellungnahme sind die Gerichte nicht\n\n 338\n\naufgerufen, deren Funktion sich in der Entscheidung von\n\n 339\n\nRechtsstreitigkeiten erschöpft.\n\n 340\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Ent-\n\n 341\n\nscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus\n\n 342\n\n§ 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1995-01-12/13-o-181-94-kart","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1995-01-12/13-o-181-94-kart","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313338","retrieved":"2026-07-09 03:44:41.394007+00:00"}}