{"status":"available","doknr":"OLD313374","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1994:1215.2O342.94.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1994-12-15","aktenzeichen":"2 O 342/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.000 DM\n\n(i. W.: Einhundertfünftausend Deutsche Mark) nebst 4 %\n\nZinsen seit dem 05.04.1994 zu zahlen.\n\nWegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n123.000 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTa t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin nimmt als treuhänderische Verwalterin der\n\n 3\n\nC GmbH die Beklagte auf Rückzahlung von\n\n 4\n\nMaklerprovisionen in Höhe von 105.000,00 DM aus dem\n\n 5\n\nJahre 1990 in Anspruch.\n\n 6\n\nDie C GmbH stand in Geschäftsbeziehungen\n\n 7\n\nmit der Beklagten, die damals noch unter dem Namen T mbH firmierte. Geschäftsführer war in\n\n 8\n\nder Zeit vom 22.09.1989 bis zum 4. Januar 1991 der\n\n 9\n\nZeuge I . Hinsichtlich der weiteren Rechtsverhältnisse\n\n 10\n\nder Beklagten wird auf die Kopie des Handelsregisterauszugs\n\n 11\n\nBI. 18 ff. der Akten Bezug genommen.\n\n 12\n\nDie Beklagte stellte der C GmbH mit einem\n\n 13\n\nSchreiben vom 08.08.1990 sowie zwei Schreiben vom\n\n 14\n\n29.11.1990 insgesamt 105.000,00 DM Maklerprovision für\n\n 15\n\ndie Vermittlung der Mieter F, E\n\n 16\n\nund U GmbH in Rechnung. Die Rechnungen\n\n 17\n\nschlossen jeweils mit \" I Geschäftsführer\" ab.\n\n 18\n\nSie waren nicht unterzeichnet. Hinsichtlich des genauen\n\n 19\n\nInhalts dieser Rechnungen wird auf die Kopien BI. 23,\n\n 20\n\n26 und 27 der Akten Bezug genommen.\n\n 21\n\nDie Beklagte hat bisher nicht bestritten, daß diesen\n\n 22\n\nForderungen keine Maklerverträge zwischen der C GmbH \n\n 23\n\nund der Beklagten zugrundelagen.\n\n 24\n\nMit Bescheid vom 27.09.1991 stellte das \"Sekretariat der \n\n 25\n\nunabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens\n\n 26\n\nder Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesministerium\n\n 27\n\ndes Inneren\" fest, daß die C GmbH zum Sondervermögen der PDS gehöre und der auf die Klägerin übertragenen treuhänderischen Verwaltung\n\n 28\n\nunterliege Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Bescheides wird auf die Kopien Bl. 9 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12.02.1992 stellte die Klägerin\n\n 29\n\nsodann fest, daß alle Vermögensveränderungen der\n\n 30\n\nC GmbH seit dem 01.06.1990 nur mit Zustimmung\n\n 31\n\nder unabhängigen Kommission bzw. seit dem 03.10.1990 mit Zustimmung der Klägerin wirksam seien. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Bescheides wird\n\n 32\n\nauf die Kopien B1. 13 ff. d , A. Bezug genommen.\n\n 33\n\nDie Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom\n\n 34\n\n21. März 1994 zur Zahlung von 105.000,00 DM bis zum\n\n 35\n\n05.04.1994 aufgefordert. Hinsichtlich des genauen Inhalts\n\n 36\n\ndieses Schreibens wird auf die Kopien Bl. 40 f.\n\n 37\n\nd. A. Bezug genommen.\n\n 38\n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagte habe am 29.08.1990\n\n 39\n\neine Provisionszahlung von 55.000,00 DM erhalten.\n\n 40\n\nWeiterhin habe die Beklagte zwei Schecks mit Beträgen\n\n 41\n\nvon jeweils 25.000,00 DM auf die Provisionsrechnungen\n\n 42\n\nvom 29.11.1990 erhalten; diese Schecks seien der Beklagten\n\n 43\n\nim Dezember 1990 gutgeschrieben worden. Unstreitig\n\n 44\n\nhat der damalige Geschäftsführer der Beklagten,\n\n 45\n\nder Zeuge I, dies in einem Schreiben vom\n\n 46\n\n14.12.1993 an die Klägerin bestätigt. Hinsichtlich des\n\n 47\n\ngenauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Kopien\n\n 48\n\nBl. 24 f. d. A. Bezug genommen.\n\n 49\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 50\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n\n 51\n\n105.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem\n\n 52\n\n05.04.1994 zu zahlen.\n\n 53\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 54\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 55\n\nDie Beklagte rügt die funktionelle Zuständigkeit der\n\n 56\n\nZivilkammer und beantragt Verweisung an die zuständige\n\n 57\n\nKammer für Handelssachen beim Landgericht Dortmund. Die\n\n 58\n\nBeklagte bestreitet, von der Klägerin 105.000,00 DM erhalten\n\n 59\n\nzu haben. Die Beklagte behauptet hilfsweise, die\n\n 60\n\nKlägerin habe der Zahlung von 105.000,00 DM an die Beklagte\n\n 61\n\ndurch die C GmbH zugestimmt. Zumindest\n\n 62\n\nsei in der Duldung der Geschäftstätigkeit der\n\n 63\n\nC GmbH ein stillschweigender Zustimmungsverwaltungsakt\n\n 64\n\nzu sehen. Die C GmbH erziele\n\n 65\n\naufgrund der Vermittlungstätigkeit der Beklagten jährliche\n\n 66\n\nMietzinseinnahmen in Höhe von 660.000,00 DM.\n\n 67\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung\n\n 68\n\ndes Zeugen I. Hinsichtlich des Inhalts und\n\n 69\n\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluß\n\n 70\n\nvorn 13.10.1994, BI. 81 d. A., sowie das\n\n 71\n\nSitzungsprotokoll vom 15.12.1994, BI. 101 ff. d. A.,\n\n 72\n\nBezug genommen.\n\n 73\n\nEntscheidungsgründe\n\n 74\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n 75\n\nDie Zivilammer ist funktionell zuständig. Eine Verwei-\n\n 76\n\nsung an die Kammer für Handelssachen auf den Antrag der\n\n 77\n\nBeklagten gem. § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG kam nicht in Betracht.\n\n 78\n\nDer vorliegende Rechtsstreit ist keine Handelssache.\n\n 79\n\nHandelssachen sind gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 GVG\n\n 80\n\nAnsprüche gegen einen Kaufmann aus Geschäften, die für\n\n 81\n\nbeide Teile Handelsgeschäfte sind. Zwar waren beide\n\n 82\n\nParteien Vollkaufleute; hier jedoch handelte es sich\n\n 83\n\nnicht um ein Handelsgeschäft, sondern um die Rückabwicklung\n\n 84\n\neines Bereicherungsvorgangs. Ansprüche und\n\n 85\n\nVerbindlichkeiten, die von einem Erfolg herrühren, der\n\n 86\n\nunabhängig von einem wirklich oder anscheinend darauf\n\n 87\n\ngerichteten geschäftlichen Willen eingetreten ist, z.B. \n\n 88\n\naus einer ungewollten Vermögensverschiebung, sind\n\n 89\n\nkeine Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften\n\n 90\n\n(Großkommentar HGB - Ratz, § 343 HGB Anm. 7).\n\n 91\n\nDie Klage ist auch unbegründet.\n\n 92\n\nDie Klägerin kann als treuhänderische Verwalterin der\n\n 93\n\nC GmbH von der Beklagten Zahlung von\n\n 94\n\n105.000,00 DM aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative\n\n 95\n\nBGB verlangen.\n\n 96\n\nDie Beklagte hat durch Leistung der C GmbH\n\n 97\n\n105.000,00 DM erlangt. Der Zeuge I war als ehemaliger\n\n 98\n\nGeschäftsführer der Beklagten deren gesetzlicher Vertreter.\n\n 99\n\nBei Leistungen an den Vertreter ist ebenfalls der Vertretene\n\n 100\n\nAnspruchsgegner (Palandt-Thomas § 812 BGB Rdz.46).\n\n 101\n\nDie Klägerin hat bewiesen, daß die Beklagte im Jahre\n\n 102\n\n1990 einen Geldbetrag von 105.000,00 DM erlangt hat.\n\n 103\n\nDer Zeuge I hat glaubhaft bekundet, zwischen der\n\n 104\n\nC GmbH und der Beklagten, vertreten durch\n\n 105\n\nihn, den Zeugen I, selbst, sei vereinbart wor-\n\n 106\n\nden, daß dieser Betrag in mehreren Teilbeträgen zu\n\n 107\n\nleisten sei und die Klägerin diese Leistungen \n\n 108\n\nauch erbracht habe. So seien 15.000,00 DM in bar an den\n\n 109\n\njetzigen Geschäftsführer der Beklagten geflossen sowie\n\n 110\n\nweitere 15.000,00 DM in bar an den Zeugen I.\n\n 111\n\nWeitere 25.000,00 DM seien vereinbarungsgemäß an die\n\n 112\n\nC GmbH zurückgeflossen als Einlage für eine\n\n 113\n\nBeteiligung des Zeugen I an dieser Gesellschaft.\n\n 114\n\nMit weiteren 50.000,00 DM seien zwei andere Gesellschafter\n\n 115\n\nder C GmbH ausgezahlt worden.\n\n 116\n\nInsoweit handelte es sich um Leistungen der C\n\n 117\n\nGmbH, die auf Anweisungen der Beklagten, vertreten\n\n 118\n\ndurch ihren damaligen Geschäftsführer, den Zeugen I, \n\n 119\n\nerbracht wurden. Auch insoweit findet jedoch der\n\n 120\n\nBereicherungsausgleich zwischen den an diesem Deckungsverhältnis\n\n 121\n\nbeteiligten Personen, nämlich der C GmbH und der \n\n 122\n\nBeklagten statt (vgl. Palandt-Thomas,\n\n 123\n\n§ 812 BGB Rdz. 52). Die Kammer hatte im Ergebnis\n\n 124\n\nauch keine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit\n\n 125\n\ndes Zeugen I. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist für die Beklagte zur Stellungnahme zu der Aussage des Zeugen I war nach Ansicht der\n\n 126\n\nKammer nicht erforderlich. Die Klägerin hat bereits in\n\n 127\n\nder Klageschrift behauptet, die Beklagte habe durch\n\n 128\n\nLeistung der C GmbH im Jahre 1990 einen Betrag\n\n 129\n\nvon 105.000,00 DM erlangt. Insofern handelte es\n\n 130\n\nsich um Vorgänge aus dem Bereich der Beklagten selbst,\n\n 131\n\ndie diese spätestens mit der Zustellung der Klageschrift\n\n 132\n\nhätte recherchieren können und müssen.\n\n 133\n\nDie Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund.\n\n 134\n\nZum einen ist die Beklagte der Behauptung der Klägerin\n\n 135\n\nnicht entgegengetreten, zwischen der C GmbH\n\n 136\n\nund der Beklagten sei kein Maklervertrag geschlossen\n\n 137\n\nworden.\n\n 138\n\nSelbst wenn ein solcher Vertrag vorläge, wäre der\n\n 139\n\nRechtsgrund für die Zahlung der 105.000,00 DM\n\n 140\n\nspätestens durch den Bescheid der Klägerin vorn\n\n 141\n\n12.02.1990 entfallen. Danach waren alle Vermögensveränderungen der \n\n 142\n\nC GmbH, die nach dem\n\n 143\n\n01.06.1990 vorgenommen worden sind, zustimmungsbedürftig,\n\n 144\n\nalso auch die Zahlungen an die Beklagte. \n\n 145\n\nEine Zustimmung zu dieser Vermögensveränderung ist \n\n 146\n\nzu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Soweit die Beklagte \n\n 147\n\nbehauptet, es sei stillschweigend eine Zustimmung erteilt\n\n 148\n\nworden, ist dies nicht näher substantiiert worden.\n\n 149\n\nAllein aus der Duldung der Geschäftstätigkeit der\n\n 150\n\nC GmbH kann dieser Schluß nicht gezogen\n\n 151\n\nwerden.\n\n 152\n\nDamit ist die Beklagte zur Herausgabe der von der\n\n 153\n\nC GmbH erlangten 105.000,00 DM verpflichtet.\n\n 154\n\nDieser Anspruch ist nicht ganz oder teilweise\n\n 155\n\ndurch eine Saldierung mit Gegenansprüchen der Beklagten\n\n 156\n\naus § 812 Abs. 1, Satz 1 1. Alternative BGB. gegen die\n\n 157\n\nKlägerin aufgrund möglicher Maklerleistungen der Be-\n\n 158\n\nklagten untergegangen. Die Behauptunq der Beklagten,\n\n 159\n\ndie C GmbH erziele aufgrund der Ver-\n\n 160\n\nmittlungstätigkeit der Beklaqten Mietzinseinnahmen in\n\n 161\n\nHöhe von 660.000,00 DM jährlich, ist zu unsubstantiiert,\n\n 162\n\num einem Beweis zugänglich zu. sein. Die Beklagte hätte \n\n 163\n\nim einzelnen darlegen müssen, welche Mietverträge zu\n\n 164\n\nwelchen Bedingungen allein\n\n 165\n\naufgrund einer Vermittlungstätigkeit der Beklagten zustandegekommen sind.\n\n 166\n\nDer Zinsanspruch ist aus § 286 Abs. 1 BGB begründet.\n\n 167\n\nDie Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung der\n\n 168\n\nKlägerin vom 21. März 1994 seit dem 05.04.1994 gemäß\n\n 169\n\n§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug.\n\n 170\n\nHinsichtlich der Zinshöhe von 5 % jährlich ist die\n\n 171\n\nKlage unschlüssig, da die Klägerin für eine entsprechende\n\n 172\n\nVerzinsung nichts vorgetragen hat. Die\n\n 173\n\nKlägerin kann damit nur die gesetzlichen Verzugszinsen\n\n 174\n\nin Höhe von 4 % gemäß § 288 Abs. 1 BGB verlangen.\n\n 175\n\nDie Nebenentscheidungen ergingen gem. §§ 91, 92 Abs. 2\n\n 176\n\n709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1994-12-15/2-o-342-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1994-12-15/2-o-342-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313374","retrieved":"2026-07-09 03:44:44.439032+00:00"}}