{"status":"available","doknr":"OLD313500","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1994:0906.15O14.94.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1994-09-06","aktenzeichen":"15 O 14/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n\n13.937,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n15.01.1994 abzüglich am 28.02.1994 gezahlter\n\n6.533,54 DM zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 9.000,00 DM vorläufig vollstreckbar .\n\n1\n\nTa t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles\n\n 3\n\nvom 09.12.1993 gegen 20.45 Uhr. Am Unfalltage befuhr ihr\n\n 4\n\nSohn, der Zeuge Q mit ihrem Fahrzeug die B-Straße\n\n 5\n\nin südlicher Richtung. Im Bereich des Hauses der Handwerksförderung\n\n 6\n\nführt parallel der B-Straße eine Zufahrt zum Haus\n\n 7\n\nder Handwerksförderung, die rechts und links mit Parkmöglichkeiten\n\n 8\n\nversehen ist. Rund 100 m südlich des Hauses der Hand- \n\n 9\n\nwerksförderung führt diese Parkspur wieder im spitzen Winkel auf \n\n 10\n\ndie B-Straße. Diesen Parkstreifen befuhr der Beklagte zu 1.)\n\n 11\n\nmit seinem Pkw und beabsichtigte nach rechts in die B-Straße\n\n 12\n\neinzufahren. Der Sohn der Klägerin, der zunächst den linken der\n\n 13\n\nzwei Richtungsfahrbahnen befahren hatte, wechselte kurz vor der\n\n 14\n\nEinmündung, wobei zwischen den Parteien der genaue Ort des\n\n 15\n\nSpurwechsels streitig ist, auf die rechte Fahrbahn. Dort kam es\n\n 16\n\nmit dem auf die B-Straße einfahrenden Pkw des Beklagten zum\n\n 17\n\nZusammenstoß.\n\n 18\n\nDie Klägerin behauptet, ihr Sohn habe bereits 40 bis 50 m vor\n\n 19\n\nder Einmündung von der linken auf die rechte Fahrspur überge-\n\n 20\n\nwechselt und dabei diesen Spurwechsel durch Setzen des Blinkers\n\n 21\n\nangezeigt. Kurz eher er die Einmündung des Parkstreifens erreicht\n\n 22\n\nhätte, sei der Beklagte plötzlich aus der Einfahrt herausgezogen.\n\n 23\n\nIhr Sohn habe noch versucht auszuweichen. Dies sei\n\n 24\n\nihm jedoch nicht gelungen, so daß es zur Kollision gekommen\n\n 25\n\nsei.\n\n 26\n\nDie Klägerin macht einen Gesamtschaden in Höhe von 13.937,08 DM\n\n 27\n\ngeltend. Wegen der Schadenspositionen im einzelnen wird auf den\n\n 28\n\nInhalt der Klageschrift, Blatt 3 d.A. Bezug genommen. Zum Beweis für den entstandenen Nutzungsausfall hat die Klägerin ein Schreiben des \n\n 29\n\nSachverständigen V vom 24.03.1994 nebst Bildern zu den\n\n 30\n\nAkten gereicht. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 19 und 20 d.A.\n\n 31\n\nBezug genommen.\n\n 32\n\nNach Zustellung der Klage hat der Beklagte am 28.02.1994\n\n 33\n\n6.533,54 DM bezahlt.\n\n 34\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n 35\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n\n 36\n\n13.937,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n 37\n\n15. Januar 1994 abzüglich am 28.02.1994\n\n 38\n\ngezahlter 6.533,54 DM zu zahlen.\n\n 39\n\nDer Beklagte schließt sich hinsichtlich des gezahlten Betrages\n\n 40\n\nder Erledigung des Rechtsstreits an und beantragt im übrigen,\n\n 41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 42\n\nEr bestreitet, daß der Sohn der Klägerin bereits 40 bis 50 m\n\n 43\n\nvor der Einmündung des Parkstreifens unter Betätigung des\n\n 44\n\nFahrtrichtungsanzeigers von der linken auf die rechte Fahrspur\n\n 45\n\ngewechselt hat. Er behauptet vielmehr, der Sohn der Klägerin\n\n 46\n\nsei erst unmittelbar vor der Einmündung auf den rechten Fahrstreifen\n\n 47\n\nübergewechselt, ohne dabei den rechten Blinker zu betätigen.\n\n 48\n\nEr meint, damit habe der Sohn der Klägerin den Unfall\n\n 49\n\nmitverursacht. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung habe\n\n 50\n\ndie Klägerin genug erhalten. Im übrigen bestreitet der Beklagte\n\n 51\n\nden von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsausfall. \n\n 52\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen\n\n 53\n\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 54\n\nDas Gericht hat zum Hergang des Verkehrsunfalles Beweis erhoben\n\n 55\n\ndurch Vernehmung der Zeugen L, Q, Q2 und L2.\n\n 56\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen\n\n 57\n\nauf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. August 1994, \n\n 58\n\nBlatt 42 ff d.A. \n\n 59\n\nDie Akte der Staatsanwaltschaft Dortmund 23 Js 4/94 lag auszugsweise\n\n 60\n\nin Fotokopie zu Informationszwecken vor.\n\n 61\n\nE n t s c he i d u n g s g r ü n d e\n\n 62\n\nDie Klage ist in vollem Umfange begründet.\n\n 63\n\nDie Klägerin kann über die ihr nach Zustellung bereits gezahl- \n\n 64\n\nten 6.533,54 DM hinaus von dem Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG\n\n 65\n\nZahlung weiterer 7.403,54 DM verlangen. Denn der Beklagte ist\n\n 66\n\nder Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalles vorn 09.12.1993 auf\n\n 67\n\nder B-Straße zum vollen Schadensersatz verpflichtet.\n\n 68\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des\n\n 69\n\nGerichts fest, daß der Beklagte allein den Unfall schuldhaft\n\n 70\n\nverursacht hat. Der Beklagte hat beim Einfahren auf die B-Straße\n\n 71\n\naus dem Parkplatzbereich die Vorfahrt des fließenden\n\n 72\n\nVerkehrs mißachtet und damit gegen seine Pflichten aus § 10\n\n 73\n\nStVO verstoßen. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, auf\n\n 74\n\nwelcher Fahrbahn der Zeuge Q zunächst mit dem Fahrzeug der\n\n 75\n\nKlägerin fuhr. Denn das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs\n\n 76\n\nerstreckt sich über den gesamten Fahrbahnbereich, auf dem der\n\n 77\n\nbevorrechtigte Verkehr fließt. Der Unfall ereignete sich auch\n\n 78\n\nin unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren des Beklagten.\n\n 79\n\nDenn dieser hat selbst angegeben, er sei erst etwa 30 bis 40 cm\n\n 80\n\nin die Fahrbahn eingefahren, als es zum Zusammenstoß gekommen\n\n 81\n\nsei.\n\n 82\n\nDemgegenüber trifft den Fahrer des klägerischen Pkw kein Ver-\n\n 83\n\nschulden am Zustandekommen des Unfalls. Zwar hat der Zeuge Q\n\n 84\n\nunstreitig vor dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin\n\n 85\n\nvon der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt. Gleichwohl\n\n 86\n\ndiesen Fahrstreifenwechsel hat der Fahrer des klägerischen Pkw durch\n\n 87\n\nden Zusammenstoß nicht schuldhaft mitverursacht. Dabei geht das\n\n 88\n\nGericht davon aus, daß durch die Pflichten eines Fahrzeugführers\n\n 89\n\nbeim Spurwechsels nach § 7 (5) StVO lediglich der fließende\n\n 90\n\nVerkehr, und zwar der gleichgerichtete Fließverkehr, nicht\n\n 91\n\naber auch der ruhende Verkehr geschützt wird (vgl. Jagusch/\n\n 92\n\nHenschel, 32. Aufl., Rn. 17 zu § 7 StVo und Anmerkung Hamann\n\n 93\n\nin VersR 86, Seite 667). Da der Beklagte aus dem ruhenden\n\n 94\n\nVerkehr in den fließenden Verkehr einfahren wollte, kann daher\n\n 95\n\nschon aus diesem Grunde im Verhältnis zwischen den Parteien ein\n\n 96\n\netwaiges Verschulden des Zeugen Q beim Spurwechsel mit dem\n\n 97\n\nklägerischen Fahrzeug keinen schuldhaftenden Mitverursachungsbeitrag\n\n 98\n\nbegründen. Vielmehr muß der Anfahrende grundsätzlich\n\n 99\n\nauch mit der Möglichkeit rechnen, daß ein Fahrzeug, das er auf \n\n 100\n\nder Überholfahrspur wahrnimmt auf die rechte Fahrspur überwechseIt.\n\n 101\n\nDamit kann dahingestellt bleiben, ob der Fahrer Q seinen\n\n 102\n\nFahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich angekündigt hat.\n\n 103\n\nIm übrigen ist das Gericht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\n 104\n\ndavon überzeugt, daß der Spurwechsel des klägerischen\n\n 105\n\nPkw bereits abgeschlossen war, als es zum Zusammenstoß der\n\n 106\n\nFahrzeuge kam. Die Zeugen Q und Q2 haben übereinstimmend\n\n 107\n\nbekundet, der Fahrer des klägerischen Pkw habe bereits\n\n 108\n\nvollständig die Fahrspur gewechselt gehabt, als es zum Zusammenstoß\n\n 109\n\nmit dem Fahrzeug des Beklagten gekommen sei. Dies hat\n\n 110\n\nauch der Zeuge L2 bestätigt. So hat der Zeuge zunächst ausgesagt,\n\n 111\n\nin dem Augenblick, als der Beklagte angefahren sei, habe\n\n 112\n\nder Zeuge Q mit dem Mercedes von der linken auf der\n\n 113\n\nrechten Fahrspur übergewechselt. Später hat der Zeuge jedoch\n\n 114\n\nauf Vorhalt bestätigt, daß sich der Mercedes im Unfallzeitpunkt\n\n 115\n\nnicht mehr in schräger Fahrposition befunden hat. Damit ist \n\n 116\n\ndavon auszugehen, daß sein Fahrstreifenwechsel bereits abgeschlossen\n\n 117\n\nwar. Wie dem Gericht aus anderen zahlreichen Verfahren\n\n 118\n\nbekannt ist, erfordert ein Fahrstreifenwechsel etwa eine\n\n 119\n\nZeitspanne von drei Sekunden. Da der Beklagte eine solch große\n\n 120\n\nZeitspanne vom Zeitpunkt des Entschlusses zum Anfahren bis zum\n\n 121\n\nErreichen der Kollisionsstellung - nach seinen Angaben war er\n\n 122\n\nerst 30 bis 40 cm in die Fahrbahn eingefahren zum Zeitpunkt der\n\n 123\n\nKollision - nicht benötigte, geht das Gericht davon aus, daß\n\n 124\n\nder Beklagte bei aufmerksamer Beobachtung des herannnahenden\n\n 125\n\nVerkehrs den Spurwechsel des Kläger-Pkw hätte erkennen müssen. Andererseits\n\n 126\n\nist daher davon auszugehen, daß der Beklagte mit seinem\n\n 127\n\nPkw noch an der Einmündung stand, als der Zeuge Q mit\n\n 128\n\ndem klägerischen Pkw seinen Spurwechsel einleitete. Damit konnte er \n\n 129\n\nbei seinem Fahrspurwechsel darauf vertrauen, der Beklagte\n\n 130\n\nwerde sein Vorrecht beachten. Daher ist der Klägerin aufgrund\n\n 131\n\ndes Spurwechsels ihres Sohnes kein Mitverschulden anzulasten.\n\n 132\n\nAuch ein Mitverschulden aufgrund überhöhter Geschwindigkeit\n\n 133\n\nscheidet von vornherein aus. Der Zeuge Q hat angegeben,\n\n 134\n\nmit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren zu sein.\n\n 135\n\nAnhaltspunkte für eine höhere Geschwindigkeit ergeben sich nach\n\n 136\n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Eine etwa bestehende Betriebsgefahr\n\n 137\n\nder Klägerin tritt jedenfalls angesichts der Vorfahrtsverletzung\n\n 138\n\ndes Beklagten zurück. Eine andere Haftungserteilung\n\n 139\n\nergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom\n\n 140\n\nBeklagten zitierten Entscheidung des OLG Köln, VersR 86, Seite 666. \n\n 141\n\nIn der zitierten Entscheidung hatte der aus dem ruhenden Verkehr auffahrende Verkehrsteilnehmer bereits eine Strecke von 10 bis 15 m zurückgelegt, als es zur Kollision kam. Damit liegt dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde und es verbleibt dabei, daß die alleinige Haftung den Beklagten trifft. Dieser ist der Klägerin daher zum vollen Schadensersatz verpflichtet.\n\n 142\n\nNeben den unstreitigen Schadenspositionen kann die Klägerin\n\n 143\n\nauch vollen Ersatz des von ihr geltend gemachten Nutzungsaus-\n\n 144\n\nfalles verlangen. Die Klägerin hat durch die Bestätigung des Sach- \n\n 145\n\nverständigen V vom 24.03.1994 nachgewiesen, daß sie ihr\n\n 146\n\nFahrzeug hat reparieren lassen. Der Sachverständige schätzt die\n\n 147\n\nangefallene Reparaturzeit auf sechs Arbeitstage. Dies ergibt\n\n 148\n\nunter Hinzurechnung eines Wochenendes acht Werktage. Aufgrund\n\n 149\n\ndes unfallbedingten Schadens am rechten Vorderrad war das\n\n 150\n\nFahrzeug der Klägerin nach der Kollision nicht verkehrssicher.\n\n 151\n\nDa sie vor Entscheidung des Reparaturauftrages zunächst die Begutachtung\n\n 152\n\ndurch einen Sachverständigen abwarten durfte, steht\n\n 153\n\nihr insgesamt ein Nutzungsausfall für 10 Kalendertage zu. Damit\n\n 154\n\nergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 13.9327,08 DM.\n\n 155\n\nDie Zinsforderung folgt aus §§ 284, 288 BGB.\n\n 156\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1994-09-06/15-o-14-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1994-09-06/15-o-14-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313500","retrieved":"2026-07-09 03:44:55.006417+00:00"}}