{"status":"available","doknr":"OLD313524","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1994:0817.1S72.94.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1994-08-17","aktenzeichen":"1 S 72/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Dortmund vom 22. Dezember 1993\n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.\n\n 3\n\nDem Versicherungsvertrag liegen die Tarifbedingungen\n\n 4\n\nder Beklagten BT I/35 und die Musterbedingungen 1976\n\n 5\n\ndes Verbandes der privaten Krankenversicherungen ( MB/KK 76)\n\n 6\n\nzugrunde.\n\n 7\n\nDie mitversicherte Tochter des Klägers ist geistig und\n\n 8\n\nkörperlich erheblich behindert aufgrund einer frühkind-\n\n 9\n\nlichen Hirnschädigung. Die Tochter kann mühsam gehen,\n\n 10\n\nohne jedoch weite Strecken bewältigen zu können. Sie\n\n 11\n\nist nicht in der Lage, einen Rollstuhl, den sie bisher\n\n 12\n\nnicht besitzt, selbständig zu bedienen.\n\n 13\n\nDar Kläger beabsichtigt, für seine Tochter einen \"Rollfiets\"\n\n 14\n\nanzuschaffen. Hierbei handelt es sich um einen Fahrrad-.\n\n 15\n\nRollstuhl, einen Rollstuhl, der auf der Rückseite mit\n\n 16\n\neinem abtrennbaren Fahrradantrieb verbunden ist. Auf-\n\n 17\n\ngrund ärztlichen Attestes vom 22.06.1992 wurde die Ver-\n\n 18\n\nsorgung mit einem \" Rollfiets \" empfohlen.\n\n 19\n\nNachdem die für den Kläger zuständige Beihilfestelle\n\n 20\n\ndie Kostenübernahme in Höhe von 65 % bewilligt hatte,\n\n 21\n\nbegehrt der Kläger die weitere Kostenübernahme durch\n\n 22\n\ndie Beklagte in Höhe von 35 %.\n\n 23\n\nGemäß BT l (B) 4. der vereinbarten Versicherungsbedingungen\n\n 24\n\nwerden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung\n\n 25\n\nerstattet. Nach dieser Bestimmung sind \"Hilfsmittel,\n\n 26\n\ntechnische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahner-\n\n 27\n\nsatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen\n\n 28\n\nmildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate\n\n 29\n\nund sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfs-\n\n 30\n\nartikel \" .\n\n 31\n\nDer Kläger war der Ansicht, daß ein Rollfiets ein Hilfs-\n\n 32\n\nmittel im Sinne der Versicherungsbedingungen sei und\n\n 33\n\nfolglich eine anteilige Kostenübernahme durch die Beklagte\n\n 34\n\nzu erfolgen habe.\n\n 35\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n 36\n\nfestzustellen,\n\n 37\n\ndaß die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag\n\n 38\n\nvom O1.01.1990, Versicherungs-Nr.: 18.0026872.5\n\n 39\n\nverpflichtet ist, die Kosten für einen Rollfiets\n\n 40\n\nin Höhe von 2.669,06 DM zu erstatten.\n\n 41\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n 42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 43\n\nSie war der Ansicht, daß die Hilfsmitteleigenschaft des\n\n 44\n\nRollfiets nicht bestünde, da hierdurch eine körperliche\n\n 45\n\nBehinderung nicht unmittelbar gemildert oder ausgeglichen\n\n 46\n\nwerde.\n\n 47\n\nDurch Urteil vom 22.12.1993 hat das Amtsgericht Dortmund\n\n 48\n\nder Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt,\n\n 49\n\ndaß ein Rollfiets ein Hilfsmittel im Sinne der Tarif-\n\n 50\n\nbedingungen der Beklagten sei.\n\n 51\n\nGegen dieses Urteil, das der Beklagten am 14.01.1994\n\n 52\n\nzugestellt worden ist, hat diese mit einem am 11.02.1994\n\n 53\n\nbeim Landgericht Dortmund eingegangenen Schriftsatz\n\n 54\n\nBerufung eingelegt und diese mit einem am 04.03.1994\n\n 55\n\nbeim Landgericht Dortmund eingegangenen Schriftsatz\n\n 56\n\nbegründet.\n\n 57\n\nDie Beklagte und Berufungsklägerin nimmt auf ihr erst-\n\n 58\n\ninstanzliches Vorbringen Bezug. Nachdem sie erstinstanzlich\n\n 59\n\ndie medizinische Notwendigkeit des Rollfiets unstreitig\n\n 60\n\nstellte, bestreitet sie diese nun wieder.\n\n 61\n\nDie Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,\n\n 62\n\ndas Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom\n\n 63\n\n22.12.1993 abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n 64\n\nDer Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,\n\n 65\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 66\n\nDer Kläger und Berufungsbeklagte nimmt auf sein erstinstanz-\n\n 67\n\nliches Vorbringen Bezug. Er ist der Ansicht, daß die Be-\n\n 68\n\nklagte gem. §§ 532, 288, 290 ZPO an ihre Erklärung zur\n\n 69\n\nmedizinischen Notwendigkeit des Rollfiets gebunden sei.\n\n 70\n\nDarüber hinaus sei die medizinische Notwendigkeit gegeben,\n\n 71\n\nda das Rollfiets folgende Funktionen für die Tochter er-\n\n 72\n\nfülle: . ,\n\n 73\n\n-Es ermögliche die Befriedigung des elementaren Grundbe-\n\n 74\n\ndürfnisses auf Bewegung und Kontakt mit der Natur und\n\n 75\n\nUmwelt;\n\n 76\n\n-es helfe bei der Entwicklung des Gleichgewichtsgefühls\n\n 77\n\ndadurch, daß die Tochter des Klägers die beim Radfahren\n\n 78\n\nübliche Bewegung mitmachen müsse;\n\n 79\n\n-es fördere die Integration in Familie und Umwelt.\n\n 80\n\nEntscheidungsgründe\n\n 81\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n 82\n\nDem Kläger steht aufgrund des abgeschlossenen Krankenver-\n\n 83\n\nsicherungsvertrages gegen die Beklagte ein Anspruch auf\n\n 84\n\nanteilige Kostenübernahme für die Anschaffung eines\n\n 85\n\nRollfiets in Höhe von 2.669.06 DM zu.\n\n 86\n\nDer dahingehende Feststellungsantrag des Klägers ist be-\n\n 87\n\ngründet, weil die Beklagte zur Kostenerstattung\n\n 88\n\nverpflichtet ist.\n\n 89\n\nEin Rollfiets ist ein Hilfsmittel im Sinne der vereinbarten\n\n 90\n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen. Hiernach sind Hilfs-\n\n 91\n\nmittel technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein\n\n 92\n\nZahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen\n\n 93\n\nmildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate\n\n 94\n\nund sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfs-\n\n 95\n\nartikel. Ein Rollfiets ist ein technisches Mittel, welches\n\n 96\n\neine Behinderung ausgleichen soll.\n\n 97\n\nDer Kläger kann mit Hilfe des Rollfiets seine stark bewegungs\n\n 98\n\nbehinderte Tochter bewegen und transportieren. Damit werden\n\n 99\n\nderen behinderungsbedingte Nachteile teilweise ausgeglichen.\n\n 100\n\nZwar kann nicht Jedes Transportmittel für einen Behinderten\n\n 101\n\nals Hilfsmittel angesehen werden. Vielmehr bedarf die Hilfs-\n\n 102\n\nmitteldefinition insoweit einer Einschränkung, die sich am\n\n 103\n\nSinn und Zweck des Versicherungsvertrages orientiert.\n\n 104\n\nDabei ist entscheidend, daß mit dem Hilfsmittel die Be-\n\n 105\n\nhinderung unmittelbar ausgeglichen oder gemindert wird.\n\n 106\n\nHierfür reicht es aus, daß das Hilfsmittel von vornherein\n\n 107\n\nund im wesentlichen darauf angelegt ist, dem Behinderten\n\n 108\n\ndie allgemeine Lebensführung zu erleichtern. Dies ist\n\n 109\n\nvorliegend der Fall. \n\n 110\n\nDaß die Tochter des Klägers aus\n\n 111\n\nSicherheitsgründen im Rollfiets fixiert wird und auch\n\n 112\n\nden Rollstuhlteil nicht selbständig zu Hilfe nehmen\n\n 113\n\nkann, sondern auf eine Hilfsperson angewiesen ist, ist\n\n 114\n\nunerheblich. Auch wenn der Rollfiets dem Kläger die\n\n 115\n\nPflege seiner Tochter erleichtert und insoweit auch\n\n 116\n\nein Pflegemittel ist, so dient und hilft der Rollfiets\n\n 117\n\nprimär seiner Tochter. Würde man dagegen bei\n\n 118\n\nGewährung eines Hilfsmittels auf die selbständige Be-\n\n 119\n\nNutzung durch den Behinderten abstellen, so würde dies zu dem nicht tragbaren\n\n 120\n\nErgebnis führen, daß gerade für Schwerstbehinderte,\n\n 121\n\ndie völlig bewegungsunfähig sind, kein ( Bewegungs-)\n\n 122\n\nHilfsmittel zur Verfügung stünde.\n\n 123\n\nDie Versorgung mit einem Rollfiets ist für die Tochter\n\n 124\n\ndes Klägers auch medizinisch notwendig. Daß die Be-\n\n 125\n\nklagte die medizinische Notwendigkeit erstinstanzlich\n\n 126\n\nunstreitig stellte, führte nicht zur Bindungswirkung\n\n 127\n\ngem. §§ 532, 288, 290 ZPO. Ein Geständnis muß unbedingt\n\n 128\n\nund unzweifelhaft abgegeben werden. Die Beklagte wollte\n\n 129\n\nerstinstanzlich mit ihrem Prozeßverhalten nur eine recht-\n\n 130\n\nliche Entscheidung zum Auslegungsproblem der Hilfsmittel-\n\n 131\n\neigenschaft herbeiführen. Um eine Beweisaufnahme und\n\n 132\n\nweitere Verhandlungstage zu ersparen, wurde die medizinische\n\n 133\n\nNotwendigkeit zugestanden. Daß die Beklagte tatsächlich\n\n 134\n\nnicht von der medizinischen Notwendigkeit ausgeht, war\n\n 135\n\njederzeit offensichtlich.\n\n 136\n\nEine Beweisaufnahme über die medizinische Notwendigkeit\n\n 137\n\nist jedoch entbehrlich. Denn das zur Grundversorgung\n\n 138\n\neines stark bewegungsbehinderten und hirngeschädigten\n\n 139\n\nPatienten auch ein Rollstuhl gehört, ist evident.\n\n 140\n\nDas Grundbedürfnis auf Fortbewegung macht die Versorgung\n\n 141\n\nmit einem Rollstuhl zu einer medizinischen Notwendigkeit.\n\n 142\n\nNur damit ist dem Behinderten eine Teilnahme am Leben\n\n 143\n\nund eine weitestgehende Integration in Familie und\n\n 144\n\nGesellschaft möglich.\n\n 145\n\nwenn aber die Versorgung mit einem Rollstuhl medizinisch\n\n 146\n\nnotwendig ist, dann ist sie es auch mit einem Rollfiets.\n\n 147\n\nDenn auch ein Rollfiets ist zunächst einmal ein Rollstuhl.\n\n 148\n\nder lediglich aufgrund des Fahrradschiebeteils einen\n\n 149\n\nerhöhten Anwendungsbereich besitzt. Es ist nicht ersicht-\n\n 150\n\nlich, warum ein Rollfiets nicht anstelle eines herkömm-\n\n 151\n\nlichen oder eines elektrisch betriebenen Rollstuhls\n\n 152\n\nzu erstatten ist, denn selbst\n\n 153\n\neinen elektrisch betriebenen Rollstuhl, der\n\n 154\n\nweitaus teurer als ein Rollfiets ist, würde die\n\n 155\n\nBeklagte einem Versicherten, der diesen elektrischen\n\n 156\n\nRollstuhl benutzen könnte, gewähren.\n\n 157\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1994-08-17/1-s-72-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1994-08-17/1-s-72-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313524","retrieved":"2026-07-09 03:44:57.147016+00:00"}}