{"status":"available","doknr":"OLD313654","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1994:0505.2O188.92.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1994-05-05","aktenzeichen":"2 O 188/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n\n6.175,60 DM (i.W. sechstausendeinhundertfünfundsiebzig\n\n60/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen\n\nseit dem 20.10.1991 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu\n\n62 % und die Klägerin zu 38 %.\n\nDie Kosten der Streithilfe trägt die Beklagte zu\n\n62 % und der Streithelfer zu 38 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die\n\nKlägerin gegen Sicherheitsleistung von 9.500 DM.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung\n\nvon 800 DM abwenden, wenn nicht die\n\nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung des Streithelfers\n\ndurch Sicherheitsleistung von 950 DM abwenden,\n\nwenn nicht der Streithelfer zuvor Sicherheit\n\nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine private\n\n 3\n\nKrankenversicherung. Dem Vertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen\n\n 4\n\nder Beklagten entsprechend den MB/KK 76\n\n 5\n\nzugrunde. Nach dem vereinbarten Tarif 740 waren Zahnbehandlungskosten\n\n 6\n\nzu 75 % zu erstatten, hinsichtlich der Kosten von\n\n 7\n\nZahnersatz und Kieferorthopädie war eine 50%ige Erstattung\n\n 8\n\nvorgesehen.\n\n 9\n\nIn den Jahren 1988 bis 1990 unterzog sich die Klägerin einer\n\n 10\n\numfassenden Zahnbehandlung. Vor der Behandlung wurden hinsichtlich\n\n 11\n\neinzelner Maßnahmen Honorarvereinbarungen getroffen,\n\n 12\n\nnach denen der vier- bis zehnfache Gebührensatz zu\n\n 13\n\nvergüten war. Die Vereinbarungen erfolgten auf\n\n 14\n\nvorformulierten Schriftstücken, in die lediglich die Gebührenziffern\n\n 15\n\nund der vereinbarte Faktor eingetragen wurden.\n\n 16\n\nDer behandelnde Zahnarzt liquidierte zunächst mit Rechnung\n\n 17\n\nvom 23.11.1989 13.955,34 DM. Diese Rechnung ist nicht Gegenstand\n\n 18\n\ndes Rechtsstreits.\n\n 19\n\nFür zwei weitere Rechnungen des Zahnarztes vom 14.04.1991 und\n\n 20\n\n23.04.1991 lehnte die Beklagte die Erstattung teilweise ab.\n\n 21\n\nDie Rechnung vom 14.04.1991 verhält sich über Eigenlaborkosten\n\n 22\n\nin Höhe von 18.981,49 DM.\n\n 23\n\nDie Beklagte erkannte 11.641,40 DM als erstattungsfähige Kosten an.\n\n 24\n\nFür den Differenzbetrag von 7.340,09 DM\n\n 25\n\nmacht die Klägerin die 50%ige Erstattung geltend.\n\n 26\n\nIn der Rechnung vom 23.04.1991 sind sowohl Zahnbehandlungs als\n\n 27\n\nauch Zahnersatzkosten, sowie der Rechnungsbetrag über\n\n 28\n\nLaborkosten vom 14.04.1991 enthalten. Der Gesamtbetrag lautet\n\n 29\n\nauf 44.250,45 DM.\n\n 30\n\nBereinigt um den Rechnungsbetrag vom 14.04.1991 verbleiben\n\n 31\n\n25.268,96 DM, von denen die Beklagte 12.805,39 DM anerkannte.\n\n 32\n\nVon den gekürzten Positionen dieser Rechnung entfallen\n\n 33\n\n11.909,94 DM auf Zahnersatzkosten und 291,69 DM\n\n 34\n\nauf Zahnbehandlungskosten, für die die Klägerin die 50%ige\n\n 35\n\nbzw. die 75%ige Erstattung verlangt.\n\n 36\n\nDie Klägerin macht mithin einen Erstattungsbetrag in Höhe von\n\n 37\n\n3.670,04 DM aus der Rechnung vom 14.04.1991 geltend. \n\n 38\n\nAus der Rechnung vom 23.04.1991 fordert sie von der Beklagten \n\n 39\n\nnoch 5.954,97 DM für Zahnersatzkosten und 218,76 DM\n\n 40\n\nfür Zahnbehandlungskosten. Daraus errechnet sich die Klageforderung\n\n 41\n\nvon 9.483,77 DM.\n\n 42\n\nIn der Rechnung vom 23.04.1991 war eine stichwortartige Kurzbegründung\n\n 43\n\nfür die in Ansatz gebrachten Gebühren enthalten.\n\n 44\n\nMit Schreiben vom 08.10.1991 wurde die Beklagte von dem Be- \n\n 45\n\nvollmächtigten der Klägerin mit Fristsetzung bis zum\n\n 46\n\n20.10.1991 zur Zahlung aufgefordert.\n\n 47\n\nDie Klägerin behauptet, alle Behandlungsmaßnahmen seien nach\n\n 48\n\nArt und Maß medizinisch notwendig gewesen. Die in Rechnung\n\n 49\n\ngestellten Gebührensätze seien auch angemessen, da die Behandlung\n\n 50\n\nmedizinisch besonders schwierig gewesen und das\n\n 51\n\nBehandlungsergebnis überdurchschnittlich hochwertig ausgefallen sei.\n\n 52\n\nDie Klägerin ist zudem der Ansicht, die teilweise Überschreitung\n\n 53\n\ndes Gebührenrahmens der GOZ sei gerechtfertigt, da\n\n 54\n\nder behandelnde Zahnarzt überdurchschnittlich qualifiziert\n\n 55\n\nund besonders anerkannt sei.\n\n 56\n\nMit Schriftsatz vom 15.09.1992 ist dem behandelnden Zahnarzt\n\n 57\n\nvon der Klägerin der Streit verkündet worden (vgl. Bl. 88 bis\n\n 58\n\n89 d.A.). Der Streitverkündete ist daraufhin mit Schriftsatz\n\n 59\n\nvom 14.10.1992 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als\n\n 60\n\nNebenintervenient beigetreten (vgl. Bl. 99 d.A.).\n\n 61\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 62\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 9.843,77 DM nebst\n\n 63\n\n12 % Zinsen seit dem 20.10.1991 zu zahlen.\n\n 64\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 65\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 66\n\nDer Nebenintervenient beantragt,\n\n 67\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.843,77 DM\n\n 68\n\nnebst 12 % Zinsen seit dem 20.10.1991 zu zahlen.\n\n 69\n\nDie Beklagte bestreitet teilweise die medizinische Notwendigkeit\n\n 70\n\nder Behandlung und die Angemessenheit des Honorars, da\n\n 71\n\nkeine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten vorgelegen\n\n 72\n\nhätten. Vielmehr seien teilweise kosmetische Gesichtspunkte\n\n 73\n\nberücksichtigt worden, da die Klägerin Fotomodell sei. Die\n\n 74\n\nBeklagte nimmt dabei im einzelnen Bezug auf ein von ihr ver-\n\n 75\n\nanlaßtes Privatgutachten des F vom 25.06.1991\n\n 76\n\n(vgl . Anlage zum Schriftsatz vom 13 . 05 . 1992 ) .\n\n 77\n\nSie behauptet, die Begründungen für die Überschreitungen des \n\n 78\n\nGebührenrahmens seien nicht ausreichend, insbesondere sei die\n\n 79\n\nbesondere Qualifikation des behandelnden Arztes unerheblich.\n\n 80\n\nGleiches gelte hinsichtlich der erwarteten und angestrebten\n\n 81\n\nherausragenden Qualität. Die abgerechneten Praxis- und\n\n 82\n\nMaterialkosten seien teilweise bereits durch die Vergütung\n\n 83\n\nfür die einzelnen zahnärztlichen Leistungen mitabgegolten.\n\n 84\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Rechnungen seien wegen des\n\n 85\n\nBegründungsmangels noch nicht fällig. Darüber hinaus seien\n\n 86\n\ndie Honorarvereinbarungen wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz\n\n 87\n\nunwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der\n\n 88\n\nGOZ nicht in Einklang stünden.\n\n 89\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses\n\n 90\n\nvom 23.07.1992 und des Beschlusses vom 11.11.1992 durch Einholung\n\n 91\n\neines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen\n\n 92\n\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des\n\n 93\n\nI (Bl. 132 bis 146 d.A.) und auf dessen weitere\n\n 94\n\ngutachterliche Stellungnahme vom 02.01.1994 (Bl. 252 bis 259\n\n 95\n\nd.A.) Bezug genommen.\n\n 96\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\n\n 97\n\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die zwischen\n\n 98\n\nden Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n 99\n\nEntscheidungsgründe\n\n 100\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n 101\n\nIm übrigen ist sie unbegründet.\n\n 102\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Krankenversicherungsvertrag\n\n 103\n\nnach Maßgabe des vereinbarten Tarifs 740\n\n 104\n\nnoch einen Kostenerstattungsanspruch, der sich für die\n\n 105\n\nRechnung vom 14.04.1991 auf 3.595,29 DM und für die Rechnung\n\n 106\n\nvom 23.04.1991 auf 2.580,31 DM beläuft. Insoweit waren die\n\n 107\n\nvon der Beklagten vorgenommenen Kürzungen der von der\n\n 108\n\nKlägerin getätigten notwendigen Aufwendungen für die Zahnbehandlung\n\n 109\n\nnicht gerechtfertigt.\n\n 110\n\nGem. § 1 Abs. 2 Satz 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden\n\n 111\n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsfall\n\n 112\n\ndie medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten\n\n 113\n\nPerson wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Die\n\n 114\n\nmedizinische Notwendigkeit ist damit zentrale Leistungsvoraussetzung,\n\n 115\n\nfür die der Versicherungsnehmer die Darlegungs-\n\n 116\n\nund Beweislast trägt (vgl. Bach/Moser, § 1 MB/ KK\n\n 117\n\nRdnr. 19). Ihr Vorliegen bestimmt sich allein nach objektiven\n\n 118\n\nKriterien und nicht nach der Beurteilung des behandelnden\n\n 119\n\nArztes (vgl. Prölss/Martin, § 1 MB/KK Anm. 2) B.a)). Sowohl\n\n 120\n\ndie Behandlung als solche als auch jede einzelne Maßnahme muß\n\n 121\n\nerforderlich sein.\n\n 122\n\nHinsichtlich dar Maßnahmen, die unter dem 23.04.1991 abgerechnet\n\n 123\n\nwurden, sieht die Kammer das Vorliegen der\n\n 124\n\nmedizinischen Notwendigkeit dem Grunde nach mit Ausnahme von\n\n 125\n\nzwei Positionen als erwiesen an. Der mit der Gutachtenerstattung\n\n 126\n\nbeauftragte Sachverständige I hat zur\n\n 127\n\nÜberzeugung des Gerichts ausgeführt, daß die Behandlungsmaßnahmen\n\n 128\n\nim wesentlichen primärmedizinisch notwendig waren\n\n 129\n\n(vgl. Bl. 143d.A.). lediglich der in der Behandlungssitzung\n\n 130\n\nvom 27.09.1990 an Zahn 15 und Zahn 16 durchgeführte\n\n 131\n\nSchraubenaufbau, der unter den Positionen 219 der Rechnung\n\n 132\n\nvom 23.04.1991 liquidiert wurde, war nach den Feststellungen\n\n 133\n\ndes Gutachters nach der GOZ nicht berechenbar (vgl. Bl. 136\n\n 134\n\nund 259 d.A.). Aufgrund dessen reduzieren sich die\n\n 135\n\nerstattungsfähigen Kosten um einen Betrag von 227,70 DM. Die\n\n 136\n\nTatsache, daß mit der prothetischen Versorgung sekundär auch\n\n 137\n\nästhetische Belange verbunden waren, läßt die medizinische\n\n 138\n\nNotwendigkeit der übrigen Behandlungsmaßnahmen dagegen\n\n 139\n\ngrundsätzlich nicht entfallen.\n\n 140\n\nZu erstatten sind die getätigten Aufwendungen allerdings auch\n\n 141\n\nnur insoweit, als sie auch der Höhe nach notwendig waren. Für\n\n 142\n\ndie vorliegend vom Nebenintervenienten in Ansatz gebrachten\n\n 143\n\nHonorare ist dies zu bejahen, soweit die Leistungen bis zu\n\n 144\n\neinem 3,5fachen Satz abgerechnet wurden. Hinsichtlich der mit\n\n 145\n\nhöheren Sätzen liquidierten Maßnahmen ist die Erstattungspflicht\n\n 146\n\nder Beklagten ebenfalls nur bis zu dem 3,5fachen\n\n 147\n\nAbrechnungsfaktor gegeben.\n\n 148\n\nDie für medizinische Behandlungen aufgewendeten Entgelte sind\n\n 149\n\ndann als notwendig anzusehen, wenn sie angemessen sind. Einen\n\n 150\n\nwichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit bieten die\n\n 151\n\namtlichen Gebührenordnungen (vgl. Prölss/Martin, § 1 MB/KK\n\n 152\n\nAnm. 2) C.). Bei überhöhten Honorarforderungen besteht eine\n\n 153\n\nKürzungsbefugnis des Versicherers gem. § 5 Abs. 2 der Allgemeinen\n\n 154\n\nVersicherungsbedingungen.\n\n 155\n\nDie hier einschlägige Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)\n\n 156\n\nsieht in § 5 Abs. 1 einen Gebührenrahmen vor, der sich nach\n\n 157\n\ndem einfachen bis 3 1/2fachen des Gebührensatzes bemißt. Gem.\n\n 158\n\n§ 5 Abs. 2 GOZ sind die Gebühren innerhalb dieses Rahmens\n\n 159\n\nunter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes\n\n 160\n\nder einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der\n\n 161\n\nAusführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Allerdings\n\n 162\n\nbestimmt die Regelung auch, daß in der Regel ein 2,3facher\n\n 163\n\nGebührensatz nicht überschritten werden soll. Darüber hinaus\n\n 164\n\nist eine Abrechnung nur zulässig, wenn Besonderheiten der\n\n 165\n\nBemessungskriterien dies rechtfertigen. In einem solchen Fall\n\n 166\n\nsetzt die Fälligkeit der Vergütung nach § 10 Abs. 3 GOZ\n\n 167\n\nvoraus, daß das Überschreiten des 2,3fachen Regelsatzes\n\n 168\n\nschriftlich begründet wird. In der Regel kann zwar hierfür\n\n 169\n\neine stichwortartige Kurzbegründung ausreichen, es muß jedoch\n\n 170\n\nauf den Einzelfall bezogen dargelegt werden, welche Besonderheiten\n\n 171\n\nzu der Steigerung geführt haben (vgl. die amtliche Begründung zu \n\n 172\n\n§ 10 Abs. 3 GOZ).\n\n 173\n\nNach den Ausführungen des Gutachters, die insoweit keinen\n\n 174\n\nAnlaß zu Beanstandungen geben, genügen die vom Nebenintervenienten\n\n 175\n\nin der Rechnung vom 23.04.1991 angeführten Begründungen\n\n 176\n\ndiesen Anforderungen für eine Liquidation bis zum\n\n 177\n\nFaktor von 3,5. Soweit ein höherer Faktor berechnet wurde,\n\n 178\n\nseien die Begründungen jedenfalls bis zum 3,5fachen Satz\n\n 179\n\nnachvollziehbar (vgl. Bl. 136 bis 137, 142 bis 143 d.A.).\n\n 180\n\nHinsichtlich der darüber liegenden Honorarforderungen war die\n\n 181\n\nBeklagte aufgrund der Übermaßregelung des § 5 Abs. 2 der\n\n 182\n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer entsprechenden\n\n 183\n\nKappung berechtigt. Sie hat den ihr obliegenden Beweis dafür\n\n 184\n\ngeführt, daß dieser Teil der Aufwendungen das medizinisch\n\n 185\n\nnotwendige Maß überschritten hat. Die Kammer entnimmt den\n\n 186\n\nAusführungen des Sachverständigen, daß keine nachvollziehbar\n\n 187\n\nbegründeten besonderen Schwierigkeiten vorgelegen haben, die\n\n 188\n\neine Abrechnung oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes gerechtfertigt\n\n 189\n\nhätten.\n\n 190\n\nDie Beklagte ist auch nicht aufgrund der zwischen der\n\n 191\n\nKlägerin und den Nebenintervenienten getroffenen Honorarvereinbarungen\n\n 192\n\nzur vollständigen Erstattung verpflichtet.\n\n 193\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob die in Rede stehenden Honorarabreden\n\n 194\n\nim Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten\n\n 195\n\nWirksamkeit entfalten. Bei den vorliegenden\n\n 196\n\nVereinbarungen dürfte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen\n\n 197\n\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG handeln, die\n\n 198\n\nder Inhaltskontrolle der §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen.\n\n 199\n\nFormularmäßig getroffene Honorarabreden, die den Gebührenrahmen\n\n 200\n\nder amtlichen Gebührenordnungen verlassen, sind wegen\n\n 201\n\neiner unangemessenen Benachteiligung des Patienten gem. § 9\n\n 202\n\nAbs. 2 AGBG unwirksam, denn sie sind mit dem Leitbild der\n\n 203\n\nGebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte nicht vereinbar (vgl.\n\n 204\n\nBGH, Urteil vom 30.10.1991, -VIII ZR 51/91-, Recht und\n\n 205\n\nSchaden 1992, 29, 30, 31). Sie sind insbesondere auch nicht\n\n 206\n\ndeshalb gerechtfertigt, weil der behandelnde Arzt eine be-\n\n 207\n\nsonders herausragende akademische Qualifikation und einen\n\n 208\n\nbesonderen Ruf aufweisen kann (vgl. - BGH, a.a.O.).\n\n 209\n\nJedenfalls wird der Versicherer durch Honorarvereinbarungen\n\n 210\n\nim Sinne des § 2 GOZ nicht mitverpflichtet, wenn die darin\n\n 211\n\nenthaltenen Entgelte nicht medizinisch notwendig sind.\n\n 212\n\nDamit war die Beklagte zur Kürzung eines weiteren Betrages in\n\n 213\n\nHöhe von 7.008,65 DM für Zahnersatzkosten und eines Betrages\n\n 214\n\nvon 118,80 DM für Zahnbehandlungskosten befugt. Es sind deshalb\n\n 215\n\nvon den nicht anerkannten Zahnersatzkosten 4.901,29 DM\n\n 216\n\nmit 50 % zu erstatten und von den nicht anerkannten Zahnbe-\n\n 217\n\nhandlungskosten noch 192,89 DM mit einer Quote von 75 % zu\n\n 218\n\nersetzen. Dies ergibt eine fällige Teilforderung der Klägerin\n\n 219\n\nin Höhe von 2.580,31 DM.\n\n 220\n\nDie mit Rechnung vom 14.04.1991 liquidierten Eigenlaborkosten\n\n 221\n\ndes Nebenintervenienten sind mit Ausnahme eines Betrages von\n\n 222\n\n149,50 DM erstattungsfähig. Dieser Abzug ergibt sich aus\n\n 223\n\neiner Streichung der Position 2.002 und der fünfmal in Ansatz\n\n 224\n\ngebrachten Position 408. Der Gutachter hat festgestellt, daß\n\n 225\n\nein Stiftaufbau nach der BEB-Position 2.002 doppelt abgerechnet\n\n 226\n\nwurde (vgl. Bl. 256 d.A.). Die fünfmal in Rechnung\n\n 227\n\ngestellten Positionen 408 waren nach den Ausführungen des\n\n 228\n\nSachverständigen bereits in den übergeordneten zahnärztlichen\n\n 229\n\nLeistungen gemäß den GOZ-Nummern 801, 802 und 803 enthalten\n\n 230\n\nund deshalb bereits abgegolten (vgl. Bl. 144 und 258 d.A.).\n\n 231\n\nSoweit die Beklagte darüber hinaus vorbringt, die Entgelte\n\n 232\n\nfür die labortechnischen Leistungen seien insgesamt nicht\n\n 233\n\nangemessen, da sie nach der BEB-Liste und nicht nach der für\n\n 234\n\ndie gesetzliche Krankenversicherung geltenden BEL-Liste abgerechnet\n\n 235\n\nwurden, hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis\n\n 236\n\nnicht geführt. Zwar geht der Verordnungsgeber der GOZ davon\n\n 237\n\naus, daß die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung\n\n 238\n\nvereinbarten Höchstpreise für zahntechnische\n\n 239\n\nLeistungen auch für Privatpatienten als Orientierungsmaßstab\n\n 240\n\ndienen können (vgl. die amtliche Begründung zu § 9 GOZ). Auch\n\n 241\n\nfür Laborleistungen bestimmt sich jedoch die Höhe der notwendigen\n\n 242\n\nAufwendungen nach den Besonderheiten des Einzelfalles.\n\n 243\n\nGem. § 9 GOZ können als Auslagen nämlich die dem\n\n 244\n\nZahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten berechnet\n\n 245\n\nwerden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen\n\n 246\n\ndes Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten\n\n 247\n\nsind. Der Gutachter konnte weder feststellen, daß\n\n 248\n\ndie abgerechneten Laborkosten der Höhe nach unangemessen\n\n 249\n\nsind, noch daß einzelne Positionen der Rechnung vom\n\n 250\n\n14.04.1991 - mit Ausnahme der oben bereits angeführten\n\n 251\n\nPositionen- bereits Bestandteil übergeordneter zahnärztlicher\n\n 252\n\nLeistungen waren (vgl. Bl. 253 bis 255 d.A.). Die Beweislast\n\n 253\n\nfür die Unangemessenheit der Laborleistung trägt ebenfalls\n\n 254\n\ndie Beklagte, denn bei der Übermaßregelung des § 5 Abs. 2 der\n\n 255\n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen handelt es sich ihrem\n\n 256\n\nRechtscharakter nach um einen Leistungsausschluß (vgl.\n\n 257\n\nBach/Moser, § 1 MB/KK Rdnr. 67).\n\n 258\n\nDamit verbleibt aus der Rechnung vom 14.04.1991 ein\n\n 259\n\nerstattungsfähiger Betrag von 7.190,59 DM. Gemäß dem vereinbarten\n\n 260\n\nTarif 740 hat die Klägerin hiervon 50 %, also 3.595,29\n\n 261\n\nDM zu erstatten.\n\n 262\n\nDer gesamte Anspruch der Klägerin beläuft sich somit auf\n\n 263\n\n6.175,60 DM. Darüber hinaus kann die Kägerin von der Beklagten\n\n 264\n\nkeine Erstattung mehr verlangen.\n\n 265\n\nDie Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Bekl-\n\n 266\n\nagte befand sich mit Ablauf der im Mahnschreiben vom\n\n 267\n\n08.10.1991 gesetzten Zahlungsfrist am 20.10.1991 gem. § 284\n\n 268\n\nAbs. 1 BGB in Verzug. Den geltend gemachten Zinssatz in Höhe\n\n 269\n\nvon 12 % hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargelegt,\n\n 270\n\nso daß die Zinsen nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes\n\n 271\n\nzuzusprechen waren.\n\n 272\n\nDie Nebenentscheidungen ergingen gemäß den §§ 92 Abs. 1, 101\n\n 273\n\nAbs. 1, 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1994-05-05/2-o-188-92","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1994-05-05/2-o-188-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313654","retrieved":"2026-07-09 03:45:11.691251+00:00"}}