{"status":"available","doknr":"OLD313911","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1993:1202.20O50.92.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1993-12-02","aktenzeichen":"20 O 50/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten zu 1)-3) werden verurteilt, an die Klägerin je\n\n1.500.000,00 DM (i.W.: Deutsche Mark einemillionfünfhundert-\n\ntausend) nebst\n\n9 5/8 (9,6250) % Zinsen vom 24.06.91 - 26.08.91\n\n9 3/4 (9,7500) % Zinsen vom 26.08.91 - 26.09.91\n\n9 7/8 (9,8750) % Zinsen vom 26.09.91 - 28.10.91 \n\n9 7/8 (9,8750) % Zinsen vom 28.10.91 - 29.11.91\n\n9 11/16 (9,6875) % Zinsen vom 29.11.91 - 31.12.91\n\n10 9/16 (10,6525) % Zinsen vom 27.12.91 - 27.01.92\n\n10,0500 % Zinsen vom 27.01.92 - 27.02.92\n\n10 1/8 (10,1250) % Zinsen vom 27.02.92 - 27.03.92\n\n10 5/16 (10,3125) % Zinsen vom 27.03.92 - 27.04.92\n\n10,2500 % Zinsen vom 27.04.92 - 27.05.92\n\n10 3/16 (10,1875) % Zinsen vom 27.05.92 - 29.06.92\n\n10,2500 % Zinsen vom 29.06.92 - 29.07.92\n\n10,5500 % Zinsen vom 29.07.92 - 31.08.93\n\n10 3/8 (10,3750) % Zinsen vom 31.08.92 - 30.09.92\n\n9 3/8 (9,3750) % Zinsen vom 30.09.92 - 30.10.92\n\n9 3/8 (9,3750) % Zinsen vom 30.10.92 - 15.12.92\n\n9 5/16 (9,3125) % Zinsen vom 26.11.92 - 28.12.92\n\n8,000 % Zinsen vom 30.12.92 - 06.01.93\n\n8,5625 % Zinsen vom 06.01.93 - 08.02.93\n\n8,2500 % Zinsen vom 08.02.93 - 08.03.93\n\n8,2500 % Zinsen vom 08.03.93 - 08.04.93\n\n8,1000 % Zinsen vom 08.04.93 - 10.05.93\n\n7,6000 % Zinsen vom 10.05.93 - 01.06.93\n\n7,6250 % Zinsen vom 01.06.93 - 01.07.93\n\n7,6250 % Zinsen vom 01.07.93 - 15.07.93\n\n7,2500 % Zinsen vom 15.07.93 - 29.07.93\n\n6,8750 % Zinsen vom 29.07.93 - 05.08.93\n\n6,5000 % Zinsen vom 05.08.93 - 19.08.93\n\n6,5000 % Zinsen vom 19.08.93 - 20.09.93\n\n6,6875 % Zinsen vom 20.09.93 - 27.09.93\n\n6,7000 % Zinsen vom 24.09.93 - 08.10.93\n\n6,7000 % Zinsen vom 08.10.93 - 08.11.93\n\n4 % Zinsen ab 08.11.93\n\nzu zahlen.\n\nDie Beklagten tragen je 1/3 der Gerichtskosten und je 1/3 der\n\naußergerichtlichen Kosten der Klägerin.\n\nDie Beklagten tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist gegen jeden der Beklagten gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 2.000.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz\n\n 3\n\nin Höhe von insgesamt 4,5 Mio. DM in Anspruch, da diese unter\n\n 4\n\nVerletzung ihrer Pflichten als ehemalige Vorstandsmitglieder\n\n 5\n\nder Klägerin der P einen ungesicherten Kredit\n\n 6\n\nin Höhe von 15 Mio. DM gegeben haben.\n\n 7\n\nDie Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grund-\n\n 8\n\nkapital von 127,6 Mio. DM. Hauptgesellschafterin war zum\n\n 9\n\ndamaligen Zeitpunkt über Zwischengesellschaften die\n\n 10\n\nP (Bern) mit einer\n\n 11\n\nBeteiligung von 90 %. Hauptgesellschafter der P\n\n 12\n\nwar der schweizer Kaufmann S, der zwischenzeitlich nach dem\n\n 13\n\nZusammenbruch der Holding flüchtig ist.\n\n 14\n\nSeine Unternehmungen zielten größenteils darauf ab, Unter-\n\n 15\n\nnehmen zu erwerben, um diese nach einigen Jahren zu ver-\n\n 16\n\nkaufen. Die hierbei erzielten Gewinne brachten ihm großes\n\n 17\n\nAnsehen in der Wirtschaft ein. Das schlug sich auch in seiner\n\n 18\n\ndominierenden Rolle als Aufsichtsratsvorsitzender der\n\n 19\n\nKlägerin nieder. Seine Erfolge ermöglichten ihm, in der\n\n 20\n\nRegel seine Vorstellungen im Aufsichtsrat der Klägerin\n\n 21\n\ndurchzusetzen.\n\n 22\n\nDer dreiköpfige Vorstand der Klägerin bestand damals aus den\n\n 23\n\nBeklagten zu 1) bis 3). Die Beklagten zu 1) und 2) waren am\n\n 24\n\n13.11.1989 zu Vorstandsmitgliedern bestellt worden, nachdem sie\n\n 25\n\nzuvor bereits als Mitarbeiter der P tätig gewesen\n\n 26\n\nwaren. Der Beklagte zu 3) gehörte dem Vorstand seit 1985 an.\n\n 27\n\nDer Beklagte zu 2) war gleichzeitig Mitglied der General-\n\n 28\n\ndirektion der P in der Schweiz. Hier war er u. a.\n\n 29\n\nzuständig für \"Finanzanalysen\".\n\n 30\n\nDer Beklagte zu 1) hatte mit seiner Berufung in den Vorstand\n\n 31\n\nseine Tätigkeit bei der P offiziell niedergelegt,\n\n 32\n\nbezog iedoch einen Teil des Gehalts weiterhin von der P,\n\n 33\n\nweil er - wie er vorträgt - als schweizer Staats-\n\n 34\n\nBürger seine dortige Sozialversicherung und Altersversorgung\n\n 35\n\nin der Schweiz weiter gesichert haben wollte.\n\n 36\n\nDie Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes der Klägerin\n\n 37\n\nwar durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.\n\n 38\n\nDanach waren dem Beklagten zu 1) die Geschäftsbereiche\n\n 39\n\n\"Koordination und Information\", Controlling, \"betriebswirt-\n\n 40\n\nschaftliche Abteilung\" u. a. zugeordnet; dem Beklagten zu 2)\n\n 41\n\noblagen die Stäbe \"Treasury\", \"Finanzanalysen und Immo-\n\n 42\n\nbilien-Strategie\" sowie deren Durchführung. Der Beklagte\n\n 43\n\nzu 3) hatte die Aufgaben \"allgemeine Verwaltung\", \"Rechnungs-\n\n 44\n\nwesen\" und Consolidierung\", \"Bauabteilung\", die \"Haus- und\n\n 45\n\nGrundstücksverwaltung\" sowie \"Kraftwirtschaft, Steuern und\n\n 46\n\nSchiffahrt mit Beteiligungen\" wahrzunehmen.\n\n 47\n\nDie grundsätzlichen Zuständigkeitsregelungen sind in der\n\n 48\n\nSatzung der Klägerin vom 29.06.1990 enthalten. Hier heißt es\n\n 49\n\nu. a. in\n\n 50\n\n§ 10\n\n 51\n\nBesondere Zuständigkeit\n\n 52\n\n1. Für die Übernahme der nachfolgenden Geschäfte, deren\n\n 53\n\nGegenstandswert im Einzelfall die vom Aufsichtsrat fest-\n\n 54\n\ngelegte Grenze überschreitet, bedarf der Vorstand der\n\n 55\n\nZustimmung des Aufsichtsrats:\n\n 56\n\n...\n\n 57\n\n...\n\n 58\n\ng) Gewährung von Darlehen und sonstigen Krediten außerhalb\n\n 59\n\ndes üblichen Geschäftsbetriebes;\n\n 60\n\n...\n\n 61\n\nVorsitzender des Aufsichtsrats war - wie erwähnt -\n\n 62\n\nder schweizer Kaufmann S, Mitglied des Aufsichtsrats war\n\n 63\n\nH, der zugleich Verwaltungsratsmitglied der P\n\n 64\n\nwar und gegen den die Klägerin in dem abgetrennten\n\n 65\n\nVerfahren eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1,5 Mio.\n\n 66\n\nDM geltend macht.\n\n 67\n\nDer Darlehnsvergabe, auf die die Schadensersatzforderung\n\n 68\n\ngründet, war folgendes Geschehen vorausgegangen:\n\n 69\n\nIm September 1990 beschloß der Vorstand der Klägerin auf\n\n 70\n\nVeranlassung der P, von der P2, einer Tochtergesellschaft der P, deren\n\n 71\n\nMitbeteiligung an der M2 (M2) zum\n\n 72\n\nPreis von 90 Mio. GBP zu erwerben. In der folgenden Auf-\n\n 73\n\nsichtsratssitzung vom 19.10.1990 billigte der Aufsichtsrat\n\n 74\n\ndiesen Erwerb unter der Bedingung, daß ein unabhängiges Gut-\n\n 75\n\nachten die Angemessenheit des Kaufpreises bestätige.\n\n 76\n\nAm 30.10.1990 schlossen die Beklagten einen Kaufvertrag über\n\n 77\n\n3 Aktien a $ 1,00 der J7 (Cayman-\n\n 78\n\nIslands). Die J7, vermittelte über die O2\n\n 79\n\n(Honkong) Beteiligungen an der J (J),\n\n 80\n\ndie \"wiederum Beteiligungen an der M2 hielt.\n\n 81\n\nUnter dem 27.11.1990 ging dem Vorstand der Klägerin eine\n\n 82\n\nsogenannte \"Fairness opinion\" der Wirtschaftsprüfer D2,\n\n 83\n\nLondon, über die Angemessenheit der M2-Transaktion\n\n 84\n\nzu. Hierin führten die Wirtschaftsprüfer u. a. aus, daß sie\n\n 85\n\n\"- wie vereinbart weder so etwas wie eine Wirtschafts-\n\n 86\n\nprüfung bei J7, O2 oder J durchgeführt noch die\n\n 87\n\ngeschäftlichen Unterlagen dieser Firmen untersucht\" hätten.\n\n 88\n\nIhre Meinung beruhe \"ausschließlich auf Besprechungen mit Vor-\n\n 89\n\nstandsmitgliedern und Mitarbeitern der P2-\n\n 90\n\nUnternehmensgruppe, von denen zwei ebenfalls\n\n 91\n\nDirektoren von J seien\"...\n\n 92\n\nDie vorgelegte \"Fairness opinion\" erklärte die gesamte Trans-\n\n 93\n\naktion, basierend auf diesen Informationen, als \"fair\".\n\n 94\n\nAm 29.11.1990 richteten hausintern die Herren K (zu-\n\n 95\n\nständiger Projektleiter) und J2 (Leiter der Rechtsab-\n\n 96\n\nteilung der Klägerin) ein gemeinsames Schreiben an die Be-\n\n 97\n\nklagten, in welchem sie auf die Einschränkungen der D2-Vorlage \n\n 98\n\nund die Anforderungen des Aufsichtsratsbe-\n\n 99\n\nschlusses vom 19.10.1990 hinwiesen.\n\n 100\n\nAm 11.12.1990 wurde - da der Vertrag vom 30.10.1990 sich als\n\n 101\n\nunwirksam herausgestellt hatte - ein neuer Kaufvertrag über\n\n 102\n\nden Erwerb der M2-Anteile unter Einschaltung der eigens\n\n 103\n\nhierfür gegründeten J4 unter der\n\n 104\n\naufschiebenden Bedingung einer Aufsichtsratsgenehmigung ge-\n\n 105\n\nschlossen. In seiner Sitzung vom 13.12.1990 genehmigte der\n\n 106\n\nAufsichtsrat gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter\n\n 107\n\ndiesen Erwerb. In derselben Sitzung erklärten die Beklagten\n\n 108\n\nin ihrem Vorstandsbericht, daß derzeit keine Liquiditäts-\n\n 109\n\nüberschüsse bei der Klägerin vorhanden seien, da der Kredit-\n\n 110\n\nrahmen von 240,5 Mio. DM vollständig in Anspruch genommen\n\n 111\n\nworden sei.\n\n 112\n\nKurze Zeit später, im Januar 1991, stellte sich heraus, daß\n\n 113\n\ndie M2-Gruppe sich in erheblichen wirtschaftlichen\n\n 114\n\nSchwierigkeiten befand.\n\n 115\n\nDie Beklagten zu 1) und 3) schrieben deshalb unter dem\n\n 116\n\n01.02.1991 (Blatt 602 d. A.) an das Aufsichtsratsmitglied\n\n 117\n\nH:\n\n 118\n\nInsbesondere bedingt durch den Golfkrieg hat die Branche\n\n 119\n\nzunehmend mit erheblichen Einbrüchen im Passagierauf-\n\n 120\n\nkommen zu kämpfen. Dies hatte auch für die M2-Gruppe\n\n 121\n\nzur Folge, das geplante Leasingoperationen nicht mehr\n\n 122\n\nprogrammgemäß durchgeführt werden konnten. \n\n 123\n\nDie M2 hat deshalb die Kapitalbasis mit dem Einver-\n\n 124\n\nständnis unseres Aufsichtsratsvorsitzenden um GBP\n\n 125\n\n90 Mio. sehr bedeutend erweitert. GBP 40 Mio. neue Bar-\n\n 126\n\nmittel werden von Aktionären und weitere GBP 50 Mio.\n\n 127\n\ndurch Umwandlung von Bankkrediten in Kapital durch die\n\n 128\n\nM4 Bank (Hauptbank der M2) zur Verfügung ge-\n\n 129\n\nstellt....\"\n\n 130\n\nUm den wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen, sollte\n\n 131\n\ndie Klägerin auf Veranlassung der P einen viel-\n\n 132\n\nfachen Millionenbetrag zur Sanierung der M2 leisten. In\n\n 133\n\neinem persönlichen Gespräch des Aufsichtsratsvorsitzenden L\n\n 134\n\nmit dem Beklagten zu 3) riet dieser hiervon ab.\n\n 135\n\nStreitig ist, ob er in diesem Gespräch auch davon abgeraten\n\n 136\n\nhat, der P unmittelbar einen Kredit zu geben.\n\n 137\n\nJedenfalls schrieb L unter dem 11.02.1991 an den Vorstand\n\n 138\n\nder Klägerin folgendes:\n\n 139\n\n\"J\n\n 140\n\nSehr geehrte Herren,\n\n 141\n\nich danke Ihnen für Ihren Brief vom 01.02.1991 und möchte wie\n\n 142\n\nfolgt dazu Stellung nehmen:\n\n 143\n\nIn Übereinstimmung mit meiner Haltung anläßlich des\n\n 144\n\nTelefongespräches von Ende Januar mit den Herren\n\n 145\n\nJ6 und S3, als es um die erste\n\n 146\n\nOrientierung über die Probleme in England ging, möchte\n\n 147\n\nich Sie bitten, das Engagement von J3 in diesem Ge-\n\n 148\n\nschäft nicht zu erhöhen, bis der Aufsichtsrat einen\n\n 149\n\nneuen Beschluß gefaßt hat.\n\n 150\n\nAuf der J3 Aufsichtsratssitzung vom 11. März 1991\n\n 151\n\nist eine eingehende Orientierung fällig, die u. a. be-\n\n 152\n\ninhalten sollte:\n\n 153\n\n... - Kreditlinien mit Angabe der Sicherheiten, Fällig-\n\n 154\n\nkeiten und wesentlichen Convenants\n\n 155\n\nIm Hinblick auf die Welle negativer Publizität muß auch\n\n 156\n\ndie allgemeine Lage von J3 eingehend geprüft\n\n 157\n\nwerden, vor allem im Hinblick auf die Liquidität und die\n\n 158\n\nVorkehren bei Kreditkündigungen von Banken.\n\n 159\n\nIch danke Ihnen für Ihren Einsatz in dieser schwierigen\n\n 160\n\nZeit.\"\n\n 161\n\nDie Beklagten sahen - insbesondere auf Betreiben des Be-\n\n 162\n\nklagten zu 3.) - daher auch davon ab, unmittelbar Gelder in\n\n 163\n\ndieses Projekt zu stecken. Es wurde vielmehr vereinbart, der\n\n 164\n\nP ein kurzfristige Darlehen in Höhe von 15 Mio.\n\n 165\n\nDM zu gewähren. Diese sollte dann das Geld an die J weiter-\n\n 166\n\nleiten und damit das Insolvenzrisiko übernehmen.\n\n 167\n\nIm einzelnen erfolgte die Kreditvergabe wie folgt:\n\n 168\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) beschlossen die Kreditvergabe und\n\n 169\n\nunterrichteten den Beklagten zu 3) hiervon. Der Beklagte\n\n 170\n\nzu 2) übersandte am 04.02.1991 eine \"Zahlungsinstruktion\"\n\n 171\n\n(Anlage 2), auf die der Beklagte zu 3) \"o. K. S3\"\n\n 172\n\nschrieb, nachdem er zunächst zwischen 9.05 Uhr und 9.33 Uhr\n\n 173\n\nmit seinen beiden Vorstandskollegen eine telefonische Unter-\n\n 174\n\nredung wegen des Kredits gehabt hatte.\n\n 175\n\nDas der P gegebene, als \"time-deposit\" deklarierte\n\n 176\n\nDarlehn war mit 10 % zu verzinsen und konnte mit 48stündiger\n\n 177\n\nFrist gekündigt werden. Sicherheiten waren nicht verlangt\n\n 178\n\nworden.\n\n 179\n\nDie liquiden Mittel wurden dadurch beschafft, daß die Be-\n\n 180\n\nklagten in einem Optionsgeschäft über den Verkauf von Be-\n\n 181\n\nteiligungen an der C3 sich diesen Betrag, zahlbar zum\n\n 182\n\n04.02.1991, versprechen ließen. Der Verkauf dieser Anteile\n\n 183\n\nwar schon längere Zeit geplant und erfolgte mit Billigung\n\n 184\n\ndes Aufsichtsrats. Die Zustimmung der Aufsichtsratsmitglieder\n\n 185\n\nwar im schriftlichen Umlaufverfahren am 29.01.1991 und\n\n 186\n\n04.02.1991 erfolgt. Am 04.02.1991 wurde die 1. Rate von\n\n 187\n\n15. Mio. DM an J3 gezahlt.\n\n 188\n\nZeitlich parallel zu diesem Vorgang hatte die Klägerin ge-\n\n 189\n\nwisse Schwierigkeiten mit einem von dem Bankhaus U\n\n 190\n\ngewährten Kredit:\n\n 191\n\nAm Freitag, den 01.02.1992, hatte die Klägerin einen Anruf\n\n 192\n\ndes Herrn S2, Angestellter des Bankhauses, erhalten, in welchem auf\n\n 193\n\ndie Rückzahlung von 15 Mio. DM aus einem am 04.02.1991 aus-\n\n 194\n\nlaufenden 30 Mio. Kredit bis zum nächsten Werktag, dem\n\n 195\n\n04.02.1991, hingewiesen wurde. Der Gesprächspartner der\n\n 196\n\nKlägerin, damalige Finanzprokurist L3, fertigte hierüber\n\n 197\n\neinen Vermerk (K 17), der für die Beklagten zu 1) bis 3)\n\n 198\n\nbestimmt war. Hierin heißt es:\n\n 199\n\nAm 04.02.1991 stehen die gezogenen 30 Mio. DM zur Ver-\n\n 200\n\nlängerung an. Heute morgen 8.20 Uhr erhielt ich einen\n\n 201\n\nAnruf von Herrn S2, U.\n\n 202\n\nEr teilte mir mit, daß das Engagement U bei P und\n\n 203\n\nJ3 mittlerweile so hoch geworden sei, daß am\n\n 204\n\n04.02.1991 eine Teilrückzahlung von 15 Mio. DM seitens\n\n 205\n\nJ3 erforderlich sei. Desweiteren wünscht U,\n\n 206\n\nverunsichert über die J- und B-Transaktion eine\n\n 207\n\nBesicherung der verbleibenden 15 Mio. DM. Herr S2\n\n 208\n\nerwähnte dabei die Möglichkeit, die uns aus dem S5 \n\n 209\n\n- Deal - zufließende Zahlung als Sicherheit zu nehmen.\n\n 210\n\nS2 erbittet kurzfristige Antwort.\n\n 211\n\nAm 04.02. fertigte Herr L3 einen weiteren Vermerk,\n\n 212\n\nbestimmt für die Beklagten zu 1) bis 3) (K 18) in dem es\n\n 213\n\nheißt:\n\n 214\n\nHeute morgen, 7.55 Uhr, erhielt ich einen weiteren Anruf\n\n 215\n\nvon Herrn S2, U\n\n 216\n\nIn Ergänzung und Abänderung seines Anrufs von Freitag\n\n 217\n\nteilte er mir mit, daß die gesamten 30 Mio. DM heute von\n\n 218\n\nJ3 zur Rückzahlung fällig sein.\n\n 219\n\nNur dann, wenn keine ausreichende Liquidität vorhanden\n\n 220\n\nsei, wäre er eventuell für wenige Tage bereit, mit einer\n\n 221\n\nBesicherung des Restbetrages zufrieden zu sein.\n\n 222\n\nWie sollen wir verfahren?.\n\n 223\n\nDieses Schreiben will der Beklagte zu 3) erst nach der Dar-\n\n 224\n\nlehensvergabe am Morgen des 04.02.1991 erhalten haben. Herr\n\n 225\n\nL3 habe ihn auch nicht vorher hierauf angesprochen.\n\n 226\n\nUnstreitig ist, daß U am 04.02.1991 ein\n\n 227\n\nTelefax, eingegangen bei der Klägerin um 14.50 Uhr, schickte,\n\n 228\n\nin welchem es u. a. heißt:\n\n 229\n\nSehr geehrter Herr J6,\n\n 230\n\nWir haben Ihnen eine Kreditlinie in Höhe von DM\n\n 231\n\n30.000,000,-- bis auf weiteres eingeräumt. Diese wird\n\n 232\n\nnach Rückzahlung von DM 15.000.000,-- am 4.2.1991 zur\n\n 233\n\nZeit noch mit 15.000.000,-- genutzt.\n\n 234\n\nUnter Bezugnahme auf Paragraph 19, Abs. 1 der Allge-\n\n 235\n\nmeinen Geschäftsbedingungen fordern wir Sie auf, in Höhe\n\n 236\n\nder verbliebenen Inanspruchnahme Sicherheiten zu be-\n\n 237\n\nstellen. Dies könnte insbesondere durch Verpfändung der\n\n 238\n\nbereits bei uns in Ihrem Depot lagernden B-Aktien\n\n 239\n\nerfolgen. Den Text einer Verpfändungserklärung fügen wir\n\n 240\n\ndiesem Schreiben bei.\n\n 241\n\nVon einer Inanspruchnahme der überschießenden Linie\n\n 242\n\nwollen Sie vor Bestellung weiterer Sicherheiten absehen.\n\n 243\n\nFür die Verpfändung vorstehend genannter Aktien haben\n\n 244\n\nwir uns eine Frist bis zum 6.2.1991 vorgemerkt. Alter-\n\n 245\n\nnativ dürfen wir Sie zu diesem Zeitpunkt um Rückführung\n\n 246\n\nder restlichen Inanspruchnahme bitten.\n\n 247\n\n15 Mio. DM wurden rechtzeitig an U zurückgezahlt.\n\n 248\n\nAm 05.02 - um 16.58 Uhr - ging ein Schreiben der\n\n 249\n\nM-Bank (Anlage 24) ein, indem es\n\n 250\n\nu. a. heißt:\n\n 251\n\nInzwischen erreichten uns über die Presse irritierende\n\n 252\n\nNachrichten wie z. B. Berichte über die von der P\n\n 253\n\nübernommene M2-Beteiligung.\n\n 254\n\nNoch unter dem 12.12.1990 hatten Sie uns mitgeteilt,\n\n 255\n\nJ3 unterstreiche \"mit dieser Transaktion seine aktive\n\n 256\n\nunternehmerische Neuausrichtung auf das europäische\n\n 257\n\nMerchant-Banking-Geschäft\". \"Dieser Neuerwerb ist eine\n\n 258\n\ninteressante und substanzstarke Erweiterung in unserem\n\n 259\n\nUnternehmensportefeuille\", versicherten Sie uns weiter.\n\n 260\n\nSchon kurze Zeit danach wird M2 in der Presse als\n\n 261\n\nsanierungsreifes Unternehmen dargestellt (z. B. Observer\n\n 262\n\nvom 3.2.1991). Von Bedeutung ist hierbei, daß M2 offen-\n\n 263\n\nbar kein freiakquiriertes Engagement, sondern Teil einer\n\n 264\n\nGruppentransaktion ist. Für uns ist deshalb von Be-\n\n 265\n\ndeutung, ob und inwieweit sich seit der Mitte des\n\n 266\n\nletzten Jahres die Geschäftspolitik von J3 ge-\n\n 267\n\nändert hat.\n\n 268\n\nUnsere Sorge wird vertieft durch die anhaltende negative\n\n 269\n\nPresse über Liquidationsschwierigkeiten der P. Des-\n\n 270\n\nhalb benötigen wir kurzfristig detaillierte Informa-\n\n 271\n\ntionen über die inzwischen getätigten Geschäfte zwischen\n\n 272\n\nder P-Gruppe und der J3-Gruppe.\n\n 273\n\nIn den Kreditverhandlungen wurde Ihrerseits deutlich\n\n 274\n\ngemacht, die J3-Gruppe werde ihr Grundvermögen\n\n 275\n\nnicht belasten. Zur Unterstreichung dieser Absicht\n\n 276\n\nbitten wir Sie, sich uns gegenüber in einer Negativ-\n\n 277\n\nerklärung zu verpflichten, Grundvermögen ohne unsere\n\n 278\n\nZustimmung nicht zu belasten, solange ein Kreditver-\n\n 279\n\nhältnis besteht.\n\n 280\n\nWir bitten um Verständnis, daß wir nach § 18 des Kredit-\n\n 281\n\nwesengesetzes verpflichtet sind, die wirtschaftlichen\n\n 282\n\nVerhältnisse wichtiger Kreditnehmer fortlaufend zu über-\n\n 283\n\nprüfen, insbesondere dann, wenn ungünstige Nachrichten\n\n 284\n\nbekannt werden. Bei einer wesentlichen Verschlechterung\n\n 285\n\ndes Vermögens eines Kreditnehmers müßten wir Sicher-\n\n 286\n\nheiten einfordern oder notfalls die Rechtsfolgen nach\n\n 287\n\nNr. 17 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen herbei-\n\n 288\n\nführen. Deshalb liegt es in unserem gemeinsamen\n\n 289\n\nInteresse, wenn Sie uns kurzfristig folgende Fragen\n\n 290\n\nbeantworten würden:\n\n 291\n\n1. Von welchen wirtschaftlichen Erwägungen hat sich die\n\n 292\n\nJ3 bei der M2-Transaktion leiten lassen?\n\n 293\n\n2. Wie hoch war der Kaufpreis?\n\n 294\n\n3. Lag der Veräußerung ein Wertgutachten zugrunde und\n\n 295\n\nkönnen Sie uns eine Kopie dieses Gutachtens zur Ver-\n\n 296\n\nfügung stellen?\n\n 297\n\n4. Werden mit dem Geschäft Interessen der P-Gruppe\n\n 298\n\nverfolgt oder entspricht es einem normalen Drittge-\n\n 299\n\nschäft? .Gibt es Verknüpfungen mit anderen Trans-\n\n 300\n\naktionen?\n\n 301\n\n5. Welche Probleme bestehen bei M2, und lassen sie sich\n\n 302\n\nmit zusätzlichen Finanzmitteln lösen? Wie hoch ist\n\n 303\n\nder Anteil von J3 an der beabsichtigten\n\n 304\n\nKapitalerhöhung?\n\n 305\n\n6. Gibt es seit Mitte des letzten Jahres andere Gruppen-\n\n 306\n\ngeschäfte zwischen Pund J3, liegen sie voll\n\n 307\n\nim Interesse von J3 und sind weitere beabsichtigt?\n\n 308\n\nWir bitten um Verständnis, daß wir entsprechend Ziff. 13\n\n 309\n\ndes Darlehensvertrags den Wunsch nach Unterrichtung über\n\n 310\n\ndie aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse vorbringen\n\n 311\n\nmüssen.\n\n 312\n\nIn den folgenden Tagen überschlugen sich die Ereignisse. Am\n\n 313\n\n07.02.1991 fand eine Vorstandsbesprechung statt, über die es\n\n 314\n\nim Protokoll heißt (A 25):\n\n 315\n\nHerr J6berichtete über das Gespräch bei U\n\n 316\n\nam 5. Februar 1991, an dem Herr J7 und er\n\n 317\n\nteilgenommen haben:\n\n 318\n\nDer Ernst der Situation zwingt zu folgenden Maßnahmen,\n\n 319\n\ndie bereits mit dem AR-Vorsitzenden abgesprochen worden\n\n 320\n\nsind:\n\n 321\n\n- Die Akquisition M2/J wird rückgängig gemacht. Alle\n\n 322\n\nnotwendigen Maßnahmen für die Rückabwicklung werden\n\n 323\n\nvorbereitet und eingeleitet.\n\n 324\n\n- Das Vertragswerk mit D wird abgetreten. D hat\n\n 325\n\nohnehin den Put von J3 nicht akzeptiert.\n\n 326\n\nVorbereitung der Texte durch Herrn J2.\n\n 327\n\n- Ein Liquiditätsstatus muß erstellt werden; Lösungen\n\n 328\n\nfür die Rückzahlungen der Kredite müssen gefunden\n\n 329\n\nwerden. Eine Kreditrückzahlung hatte U\n\n 330\n\ngefordert. Die M-Bank hat die Rückforderung massiv angedroht, sofern\n\n 331\n\nnicht ihr Wissensdurst zur Zufriedenheit gestillt\n\n 332\n\nwürde. Die X-Bank hat ebenfalls mit einer\n\n 333\n\nKündigung gedroht; die E-Bank wünschte zusätzliche\n\n 334\n\nInformationen etc.\n\n 335\n\nAm selben Tage entschloß sich der Vorstand, an die Banken\n\n 336\n\nwegen der Bildung eines Bankenpools zum Zwecke der Um-\n\n 337\n\nschuldung und Besicherung der Kredite heranzutreten.\n\n 338\n\nIn den folgenden Tagen häuften sich die Nachrichten in der\n\n 339\n\nPresse über die finanziellen Probleme der P und des\n\n 340\n\nHerrn S\n\n 341\n\nGleichwohl wurden der P von mehreren Banken,\n\n 342\n\ninsbesondere schweizer Banken, weitere Kredite eingeräumt.\n\n 343\n\nDies verhinderte jedoch nicht, daß die P in\n\n 344\n\nVermögensverfall geriet.\n\n 345\n\nAm 07.03.1990 verlangte die Klägerin offiziell die Rück-\n\n 346\n\nzahlung des gewährten Darlehens, allerdings vergeblich.\n\n 347\n\nSie nimmt deshalb die Beklagten zu 1) bis 3) und im abge-\n\n 348\n\ntrennten Verfahren das Aufsichtsratsmitglied H auf\n\n 349\n\nSchadensersatz in insgesamt von 6 Mio. DM in Anspruch, und\n\n 350\n\nzwar den Beklagten zu 1) für den ersten Teilbetrag von\n\n 351\n\n1,5 Mio. DM, den Beklagten zu 2) für den zweiten Teilbetrag\n\n 352\n\nvon 1,5 Mio. DM und den Beklagten zu 3) für den dritten Teil-\n\n 353\n\nbetrag von 1,5 Mio DM und in dem abgetrennten Verfahren das\n\n 354\n\nAufsichtsratsmitglied H für den vierten Teilbetrag\n\n 355\n\nvon 1,5 Mio. DM.\n\n 356\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten zu 1) bis 3)\n\n 357\n\nhätten nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-\n\n 358\n\nhaften Kaufmanns angewendet, als sie der P ein Darlehen\n\n 359\n\nüber 15 Mio. DM ohne Bestellung von Sicherheiten und ohne die\n\n 360\n\nausdrückliche Aufsichtsratsgenehmigung gewährt hätten. Sie\n\n 361\n\nseien nach der Satzung der Klägerin verpflichtet gewesen,\n\n 362\n\ndieses Geschäft zur Zustimmung dem Aufsichtsrat vorzulegen.\n\n 363\n\nAußerdem verstoße die Darlehensgewährung gegen § 57 AktG. Sie\n\n 364\n\nstelle eine unzulässige Einlagenrückgewähr dar, da eine an-\n\n 365\n\ngemessene Sicherheit von der P nicht gegeben worden sei. In\n\n 366\n\nder unzulässigen Einlagenrückgewähr sei zugleich eine steuer-\n\n 367\n\nrechtlich und zum Schadensersatz verpflichtende verdeckte\n\n 368\n\nGewinnausschüttung an die Hauptgesellschafterin, der P,\n\n 369\n\nzu sehen. Deshalb sei sie auch - wie unstreitig\n\n 370\n\nist - wegen verdeckter Gewinnausschüttung steuerlich mit über\n\n 371\n\n8 Mio. DM belastet worden.\n\n 372\n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagten hätten bei Hingabe des\n\n 373\n\nDarlehens von der \"finanziellen Schieflage\" der P\n\n 374\n\ngewußt, zumindest aufgrund negativer Presseartikel wissen\n\n 375\n\nmüssen. Außerdem habe der damalige Sachbearbeiter L3\n\n 376\n\nvor Darlehenshingabe - wie bereits ausgeführt - auf die\n\n 377\n\nLiquiditätsprobleme und insbesondere auf die Gespräche mit\n\n 378\n\nder U- Bank hingewiesen (Beweisangebot:\n\n 379\n\nL3). Darüber hinaus seien die Kreditlinien der Klägerin\n\n 380\n\nin Höhe von 240,5 Mio. DM zu diesem Zeitpunkt bereits voll in\n\n 381\n\nAnspruch genommen worden (Beweisangebot: M3).\n\n 382\n\nIm übrigen meint die Klägerin, die Beklagten hätten\n\n 383\n\nspätestens mit Kenntniserlangung des Telefaxes des Bankhauses\n\n 384\n\nU am 04.02.1991 um 14.50 Uhr sofort einen\n\n 385\n\nVorstandsbeschluß auf Rückführung des Darlehens und die\n\n 386\n\nKündigung des Darlehens herbeiführen müssen. Eine Rückzahlung\n\n 387\n\nwäre auch zu erwarten gewesen, da die U - Bank in E \n\n 388\n\nnoch am 20.02.1991 einen Kredit von\n\n 389\n\nmehreren Millionen DM zurückbezahlt bekommen habe.\n\n 390\n\nDie Klägerin beantragt dementsprechend,\n\n 391\n\njeden der Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag\n\n 392\n\nvon jeweils 1,5 Mio. DM nebst im einzelnen angebener\n\n 393\n\nZinsen seit dem 01.08.1991 zu zahlen.\n\n 394\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 395\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 396\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) rügen die internationale\n\n 397\n\nZuständigkeit der erkennenden Kammer und bestreiten ein\n\n 398\n\nRechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Der Beklagte\n\n 399\n\nzu 2) hat ausdrücklich betont, daß er sich deshalb nicht zur\n\n 400\n\nSache einlasse. Er trage nur im Hinblick darauf vor, daß er\n\n 401\n\nauch nur eine in Deutschland vollstreckbare Entscheidung\n\n 402\n\nvermeiden möchte.\n\n 403\n\nSämtliche Beklagte machen den Einwand der unzulässigen\n\n 404\n\nRechtausübung geltend, weil gerade sie in rechtsmißbräuch-\n\n 405\n\nlicher Weise in Anspruch genommen würden und die Klägerin damit\n\n 406\n\ngegen § 421 BGB verstieße.\n\n 407\n\nIm übrigen bestreiten sie, von der \"finanziellen Schieflage\"\n\n 408\n\nder P gewußt zu haben. Sie hätten keinen Einblick\n\n 409\n\nin die Geschäftslage der P gehabt. Daß die P\n\n 410\n\nzu diesem fraglichen Zeitpunkt und auch später in\n\n 411\n\ninternationalen Bankkreisen noch über eine uneingeschränkte\n\n 412\n\nBonität verfügt hätte, zeigten die ihr noch eingeräumten\n\n 413\n\nKredite. So hätte\n\n 414\n\ndie L2 am 28.02.1991 einen Kredit über 27,7 Mio. Schweizer Franken,\n\n 415\n\ndie S4 am 28.02.1991 über 51 Mio. Schweizer Franken,\n\n 416\n\ndie M-Bank am 27.02.1991 über 21 Mio. Schweizer Franken,\n\n 417\n\ndie C-Bank am 25.02.1991 über 31,1 Mio. Schweizer Franken,\n\n 418\n\ndie C2-Bank am 19.02.1991 ein Darlehen über 21,3 Mio. Schweizer Franken\n\n 419\n\ngewährt. Selbst im März 1991 seien noch umfangreiche Darlehen\n\n 420\n\nzur Verfügung gestellt worden ( Einzelheiten siehe Blatt 131 d. A.).\n\n 421\n\nSie seien vor Hingabe des Darlehens auch nicht über die \n\n 422\n\nSchwierigkeiten mit der U- Bank unter-\n\n 423\n\nrichtet gewesen.\n\n 424\n\nIm übrigen seien Gruppengeschäfte innerhalb des Konzerns in\n\n 425\n\nder Aufsichtsratsitzung vom 21.02.1990 im Zuge der Neuaus-\n\n 426\n\nrichtung hin zur Merchant-Banking generell genehmigt worden\n\n 427\n\n(Beweisangebot: Niederschrift der Aufsichtsratssitzung vom\n\n 428\n\n21.01.1991 und Zeugnis des Herrn L).\n\n 429\n\nZum Beweise dafür, daß Kredite in dieser Art auch außen-\n\n 430\n\nstehenden Dritten gegenüber gewährt worden seien, führt der\n\n 431\n\nBeklagte zu 3) an, daß die J5 Caymen Islands \n\n 432\n\nan den R, Caymen Islands, am\n\n 433\n\n12.07.1990 ein Darlehen über 28,277 Mio. DM gegeben habe,\n\n 434\n\ndas bis zum 01.12.1990 befristet und mit 10,125 % pa. zu\n\n 435\n\nverzinsen gewesen wäre. Auch dieses Darlehen sei - wie es der\n\n 436\n\nGeschäftsüblichkeit entspreche - ohne Sicherheiten gewährt\n\n 437\n\nworden (Anlage B 18). Im übrigen sei die Liquidität der\n\n 438\n\nKlägerin im Zeitpunkt der Darlehenshingabe durch den Verkauf\n\n 439\n\nder C3-Aktien gewährleistet gewesen. Die Kreditlinie sei\n\n 440\n\nnoch lange nicht ausgeschöpft gewesen (Beweisangebot: Zeugnis\n\n 441\n\nL3 und L). Gleichzeitig habe man über ein Tages-\n\n 442\n\nfestgeld in Höhe von 18 Mio. DM verfügt (Beweisangebot:\n\n 443\n\nM3). Bedenken wegen der Rückzahlung durch die P\n\n 444\n\nhätten sich schon deshalb nicht ergeben, weil bereits früher\n\n 445\n\ngewährte Darlehen pünktlich zurückgezahlt worden seien.\n\n 446\n\nUnstreitig ist insoweit, daß zwei im Dezember fällig ge-\n\n 447\n\nwordene Darlehen, über 255.526,07 Britische Pfund und über\n\n 448\n\n15.237.500,00 US-$, durch Verrechnung mit dem Kaufpreis der\n\n 449\n\nAnteile in dem Komplex J/M2 zurückgezahlt worden sind.\n\n 450\n\nDie Beklagten weisen ferner daraufhin, daß die Liquidität der\n\n 451\n\nP nicht in Zweifel gestanden habe. Es sei nämlich\n\n 452\n\nbekannt gewesen, daß diese einen großen Teil ihrer liquiden\n\n 453\n\nMittel im Ankauf von B-Aktien gebunden gehabt hatte. Durch\n\n 454\n\ndie Pressemitteilung der Holding vom 17.01.1991, aber auch\n\n 455\n\naus internen Papieren habe der Vorstand noch vor dem\n\n 456\n\nO4.02.1991 erfahren, daß der Verkauf der B-Aktien an die\n\n 457\n\nD-Holding unmittelbar bevorstehe (Vorlage der Presse-\n\n 458\n\nmitteilung vom 17.01.1991 Anlage B 19). Der Vorstand hätte\n\n 459\n\ndaher davon ausgehen können, daß der P vielleicht am\n\n 460\n\n04.02.1991 keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung\n\n 461\n\nständen, um in dem J/M2-Komplex ein Darlehen über 15 Mio.\n\n 462\n\nDM zu gewähren, die Liquidität der Holding in den nächsten\n\n 463\n\nTagen und Wochen sei jedoch gesichert gewesen.\n\n 464\n\nUnstreitig ist, daß P ihren Anteil an B von 53 % der\n\n 465\n\nstimmberechtigten Kapitals an die D-Holding AG, C,\n\n 466\n\neine Tochter der B3, T,\n\n 467\n\nverkaufte und gleichzeitig 48 % des Aktienskapitals der D\n\n 468\n\nHolding erwarb, während B3 einen gleich großen Anteil des\n\n 469\n\nD-Aktienkapitals hielt. Der endgültige Vollzug der Ver-\n\n 470\n\neinbarungen stand allerdings noch unter dem Vorbehalt der\n\n 471\n\nkartellrechtlichen Genehmigung durch die EG-Kommission.\n\n 472\n\nTatsächlich ist das Geschäft Ende März 1991 mit anderen\n\n 473\n\nPartnern und zu deutlich schlechteren Konditionen durchge-\n\n 474\n\nführt worden.\n\n 475\n\nIm übrigen - so der Vortrag des Beklagten zu 3) - seien be-\n\n 476\n\nreits Anfang Februar 1991-zuverlässige Prognosen für den\n\n 477\n\nJahresabschluß 1990 vorhanden gewesen. Man hätte davon aus-\n\n 478\n\ngehen können, daß eine Dividende zwischen 26 und 30 % an die\n\n 479\n\nP ausgeschüttet werden würde. Allein aus der\n\n 480\n\nAusschüttung dieses Gewinns wären der Holding 30 Mio. DM\n\n 481\n\nzugeflossen.\n\n 482\n\nAus den von der Klägerin vorgelegten Presseberichte habe man\n\n 483\n\nkeine negativen Schlußfolgerungen ziehen können. Die übrigen\n\n 484\n\nPresseberichte seien durchaus positiv gewesen.\n\n 485\n\nDer Beklagte zu 3) weist zusätzlich daraufhin, daß die Ent-\n\n 486\n\nscheidung über die Darlehnsgewährung nicht in sein Vorstands-\n\n 487\n\nressort gefallen sei. Es sei ihm auch nicht möglich ge-\n\n 488\n\nwesen, den Vorstandsbeschluß rückgängig zu machen. Eine früh-\n\n 489\n\nzeitige Kündigung des Darlehns - die erfolgt sei - sei schon\n\n 490\n\ndeshalb erfolglos gewesen, weil die P Holding weder vor\n\n 491\n\nnoch nach der Darlehnshingabe finanzielle Mittel zu einer\n\n 492\n\nRückzahlung gehabt hätte.\n\n 493\n\nDie Beklagten bestreiten schließlich die Höhe des Forderungs-\n\n 494\n\nausfalls sowie den Zinsanspruch dem Grunde und der Höhe nach.\n\n 495\n\nHinsichtlich der Höhe des Schadens hat die Kammer Beweis\n\n 496\n\nerhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der\n\n 497\n\nLiquidatoren D2. Auf die beiden Rechenschaftsberichte \n\n 498\n\nwird Bezug genommen.\n\n 499\n\nEntscheidungsgründe\n\n 500\n\nDie Klage ist zulässig (siehe unten A) und begründet (siehe\n\n 501\n\nunten B):\n\n 502\n\nA\n\n 503\n\n1. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren durch ihren\n\n 504\n\nAufsichtsrat wirksam vertreten (BGH WM 1991, 941, 942,\n\n 505\n\nRellermeyer in ZBR 1993 Seite 79 ff.). Die frühere Recht-\n\n 506\n\nsprechung, nach der der Vorstand zur gerichtlichen Ver-\n\n 507\n\ntretung gemäß § 78 AktG berufen ist, wenn es um Ansprüche\n\n 508\n\ngegen ein ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes geht,\n\n 509\n\nist überholt. Ein folgerichtiges System für die Vertretung\n\n 510\n\nder Gesellschaft gegenüber künftigen, amtierenden oder\n\n 511\n\nehemaligen Vorstandsmitgliedern läßt sich nur durch eine\n\n 512\n\numfassende Anwendung des § 112 AktG erzielen. Die Zu-\n\n 513\n\nteilung der Vertretungsmacht kann nur im Rahmen eines\n\n 514\n\nklaren und einfachen Systems folgen, bei dem die Gesichts-\n\n 515\n\npunkte des Einzelfalles außer Betracht zu bleiben haben.\n\n 516\n\nSteht der Klageanspruch im Zusammenhang mit der ehemaligen\n\n 517\n\nAnstellung als Vorstandsmitglied, so obliegt die Ver-\n\n 518\n\ntretung der Gesellschaft dem Aufsichtsrat (Rellermeyer\n\n 519\n\na.a.O. mit weiteren Zitaten).\n\n 520\n\n2. Die erkennende Kammer ist zuständig - auch soweit die\n\n 521\n\nBeklagten zu 1) und 2) schweizer Staatsangehörige sind.\n\n 522\n\nDie Frage der Zuständigkeit ist nach deutschem Recht zu\n\n 523\n\nprüfen (BGH NJW 1976, 1581). Die internationale Zuständig-\n\n 524\n\nkeit unterscheidet sich zwar ihrem Wesen und nach ihrer\n\n 525\n\nFunktion von der örtlichen Zuständigkeit (BGH NJW 1979\n\n 526\n\n1104). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung\n\n 527\n\nfolgt sie jedoch grundsätzlich deren Regeln (BGHZ 69, 730,\n\n 528\n\n44, BGHZ 80, 1, 3, BGHZ 94, 157). Soweit daher nach den\n\n 529\n\nVorschriften der §§ 12 ff. ZPO über den Gerichtsstand ein\n\n 530\n\ndeutsches Gericht zuständig ist, liegt - wenn keine ab-\n\n 531\n\nweichenden Vorschriften bestehen - gleichzeitig die er-\n\n 532\n\nforderliche internationale Zuständigkeit vor (BGHZ 63,\n\n 533\n\n219, 220).\n\n 534\n\nDie Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folgt aus § 29\n\n 535\n\nZPO. Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach\n\n 536\n\ndem Erfüllungsort des Vertragsverhältnisses. Die Haftung\n\n 537\n\nder ehemaligen Vorstandsmitglieder knüpft an ihre organ-\n\n 538\n\nschaftliche Sonderrechtsbeziehung zwischen ihnen und der\n\n 539\n\nGesellschaft an. Auf ein solches, nicht gesetzlich be-\n\n 540\n\ngründetes Pflichtverhältnis ist § 29 ZPO anwendbar (BGH DB\n\n 541\n\n1992, Seite 830). Hierfür spricht insbesondere auch, daß\n\n 542\n\ndie den Beklagten vorgeworfene Verletzung der Organ-\n\n 543\n\npflichten zugleich einen Schadensersatzanspruch aus posi-\n\n 544\n\ntiver Vertragsverletzung durch schuldrechtlichen An-\n\n 545\n\nstellungsvertrages begründet, für den unstreitig § 29 ZPO\n\n 546\n\ngilt. Die Begründung eines abweichenden Gerichtsstandes\n\n 547\n\nhätte ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit\n\n 548\n\ntrotz desselben Streitgegenstandes zur Folge. Da die\n\n 549\n\nKlägerin ihren Sitz in Dortmund hat, hatten die Beklagten\n\n 550\n\nauch dort ihre Aufgaben zu erfüllen, so daß die örtliche\n\n 551\n\nZuständigkeit und damit zugleich die internationale ge-\n\n 552\n\ngeben ist.\n\n 553\n\n3. Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags bestehen\n\n 554\n\nnicht.\n\n 555\n\nDie Klägerin hat eindeutig durch ihre Anspruchsstaffelung\n\n 556\n\nzu erkennen gegeben, welchen Teilbetrag sie jeweils als\n\n 557\n\nSchadensersatzforderung gegen die Beklagten geltend macht.\n\n 558\n\nSie begehrt insgesamt 6 Mio. DM, davon den ersten Teilbe-\n\n 559\n\ntrag von 1,5 Mio. DM von dem Beklagten zu 1), den zweiten\n\n 560\n\nTeilbetrag von 1,5 Mio. DM von dem Beklagten zu 2), den\n\n 561\n\ndritten Teilbetrag von 1,5 Mio. DM von dem Beklagten zu 3)\n\n 562\n\nund den vierten Teilbetrag von 1,5 Mio. DM von dem nunmehr\n\n 563\n\ngesondert verklagten Aufsichtsratmitglied H. Der\n\n 564\n\njeweilige Anspruch ist auf die Darlehnsgewährung vom\n\n 565\n\n04.02.1991 und damit verbundenen Ausfall vom Konkursver-\n\n 566\n\nfahren der P gestützt, hilfsweise auf die gegen\n\n 567\n\ndie Klägerin geltend gemachte Steuernachzahlung des\n\n 568\n\nFinanzamtes in Höhe von 7,3 Mio. DM wegen verdeckter Ge-\n\n 569\n\nwinnausschüttung.\n\n 570\n\nBedenken bestehen auch nicht, weil die Klägerin in dem\n\n 571\n\nVerfahren 10 0 221/91 (S3 gegen J3) die \n\n 572\n\nHilfsaufrechnung mit Schadensersatzforderungen \n\n 573\n\ngegen mögliche Ansprüche des Beklagten zu 3) erklärt hat, \n\n 574\n\nda sie mit dem Zinsanspruch aus einem Ersatzanspruch für den\n\n 575\n\nZeitraum vom 01.03.1991 bis zum 31.07.1991 aufgerechnet\n\n 576\n\nhat und im vorliegenden Verfahren lediglich Zinsen ab dem\n\n 577\n\n01.08.1991 geltend gemacht werden.\n\n 578\n\n4. Die Beklagten zu 1) und 2) können auch nicht damit gehört\n\n 579\n\nwerden, daß wegen mangelnder Vollstreckbarkeit ein\n\n 580\n\nRechtsschutzinteresse für die Kläger nicht gegeben sei.\n\n 581\n\nDas Gericht hatte nicht zu prüfen, ob eine Vollstreckung\n\n 582\n\naufgrund internationaler Vereinbarungen aus einem\n\n 583\n\ndeutschen Urteil in der Schweiz möglich ist. Die Klägerin\n\n 584\n\nhat - auch wenn eine solche Vollstreckungsmöglichkeit\n\n 585\n\nnicht gegeben sein sollte - ein berechtigtes Interesse an\n\n 586\n\neinem Urteil. Abgesehen davon, daß es den Beklagten auch\n\n 587\n\nals schweizer Bürgern unbenommen bleibt, die Konsequenzen\n\n 588\n\neines deutschen Urteils zu akzeptieren, besteht die\n\n 589\n\ntheoretische Möglichkeit, gegebenenfalls auf inländisches\n\n 590\n\nVermögen zurückzugreifen. Nicht auszuschließen ist auch,\n\n 591\n\ndaß - selbst wenn ein deutsches Urteil zur Zeit nicht in der\n\n 592\n\nSchweiz vollstreckt werden kann - die Rechtslage sich im\n\n 593\n\nLaufe der folgenden Jahre ändert.\n\n 594\n\n5. Dadurch, daß die Klägerin die Beklagten und das gesondert\n\n 595\n\nverklagte Aufsichtsratsmitglied Hin Anspruch\n\n 596\n\nnimmt, kann ihr nicht vorgeworden werfen, in rechtsmiß-\n\n 597\n\nbräuchlicher Weise gegen die Auswahlfreiheit des § 421 BGB\n\n 598\n\nverstoßen zu haben. In der Literatur wird teilweise unter\n\n 599\n\nHinweis auf die Rechtsprechung des BGH die Ansicht ver-\n\n 600\n\ntreten, daß ein Vorstandsmitglied Anspruch auf die Treue\n\n 601\n\nund Fürsorge der Gesellschaft habe, wenn seine persönliche\n\n 602\n\nund wirtschaftliche Existenz betroffen sei (Henze, Höchst-\n\n 603\n\nrichterliche Rechtsprechung zum Aktienrecht 1992,\n\n 604\n\nSeite 112). Der BGH hat insoweit entschieden, daß der An-\n\n 605\n\nstellungsvertrag eine Treuepflicht gegenüber dem Organ\n\n 606\n\nschaffen könne, obwohl dieses rechtlich nicht als Arbeit-\n\n 607\n\nnehmerverhältnis zu qualifzieren sei (BGHZ 10, 192, BGH\n\n 608\n\n15, 77, BGH 49, 32). Dabei hat er jedoch immer herausge-\n\n 609\n\nstellt, daß die Treuepflicht nicht die Intensität des\n\n 610\n\nArbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besitzt. Dies\n\n 611\n\nberuhte auf der grundlegenden Überzeugung der Recht-\n\n 612\n\nsprechung, daß ein Vorstandsmitglied in seiner autonomen\n\n 613\n\nLeitungsbefugnis nach § 76 AktG nicht als Arbeitnehmer zu\n\n 614\n\nqualifizieren sei (BGH a.a.O., BGH BM 1988 Seite 299).\n\n 615\n\nAuch die vom Beklagten zu 3) zitierte Rechtsprechung des\n\n 616\n\nBundesarbeitsgerichts und dem Oberverwaltungsgerichts\n\n 617\n\nMünster ist hier nicht einschlägig. In der letzteren Ent-\n\n 618\n\nscheidung (OVG Münster NVwZ 1992, 597, 599) handelt es\n\n 619\n\nsich um den Fall eines Beamten, bei dem aufgrund von\n\n 620\n\nArtikel 33 GG andere Regelungen und Grundsätze zur An-\n\n 621\n\nwendung kommen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts\n\n 622\n\n(BAGE 18, 190, 200), behandelt einen Fall mit Drittbe-\n\n 623\n\nteiligung, indem das Gericht als Kernaussage feststellt,\n\n 624\n\ndaß sich der Arbeitgeber unter Fürsorge der Gesichtspunkte\n\n 625\n\nzunächst an den Dritten zu halten habe. Aber das gilt auch\n\n 626\n\nhier im vorliegenden Falle nicht, da eine haftungsrecht-\n\n 627\n\nliche Drittbeteiligung nicht zur Diskussion steht.\n\n 628\n\nIm übrigen dient die Vorschrift des § 93 AktG, auf den\n\n 629\n\nsich die Klage stützt, auch dem Gläubigerschutz. Es könnte\n\n 630\n\ndeshalb sogar eine Pflichtwidrigkeit der Klägerin dar-\n\n 631\n\nstellen, wenn diese es unterlassen würde, die Vorstands-\n\n 632\n\nmitglieder zur Verantwortung zu ziehen, selbst wenn\n\n 633\n\nweitere Organmitglieder des Aufsichtsrates im Zusammenhang\n\n 634\n\nmit der Darlehnsgewährung pflichtwidrig gehandelt hätten.\n\n 635\n\nSie hat im Hinblick auf das bestehende Prozeßrisiko auch\n\n 636\n\nihren Aktionären gegenüber zur Verpflichtung, den Kreis\n\n 637\n\nder Beklagten nicht ohne sachlichen Grund auszuweiten.\n\n 638\n\nAbgesehen davon hat die Klägerin ihren Anspruch ohnehin\n\n 639\n\njeweils nur auf einen Teilbetrag gegenüber den Beklagten\n\n 640\n\nbeschränkt und nicht willkürlich einen der Beteiligen auf\n\n 641\n\nden vollen Schadensersatz in Anspruch genommen.\n\n 642\n\nB\n\n 643\n\nDie Beklagten sind gemäß § 93 Abs. 2, Abs. 1 (siehe unten l)\n\n 644\n\nund Abs. 3, 5 1 AktG (siehe unten II) zum Ersatz des durch\n\n 645\n\ndie Darlehnshingabe der Klägerin entstandenen Schadens ver-\n\n 646\n\npflichtet. Die gesetzlichen Regelungen nach §§ 311 ff. AktG\n\n 647\n\nstehen der Haftung nicht entgegen (siehe unten III).\n\n 648\n\nOb eine Haftung der Klägerin allein schon deshalb gegeben\n\n 649\n\nist, weil möglicherweise der Aufsichtsrat der Darlehnsge-\n\n 650\n\nwährung nicht zugestimmt hat, kann dahingestellt bleiben\n\n 651\n\n(siehe unten V).\n\n 652\n\nl.\n\n 653\n\nNach § 93 Abs. 2 hat ein Vorstandsmitglied, das seine\n\n 654\n\nPflichten verletzt, den der Gesellschaft entstandenen Schaden\n\n 655\n\nzu ersetzen. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Vor-\n\n 656\n\nstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt\n\n 657\n\neines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ver-\n\n 658\n\nletzten. Zu entscheiden war daher, wie ein pflichtbewußter\n\n 659\n\nselbständig tätiger Leiter eines Unternehmens der konkreten\n\n 660\n\nArt, der fremden Vermögensinteressen verpflichtet ist, zu\n\n 661\n\nhandeln hat (vgl. OLG Koblenz ZEP 1991, 871, Hefermehl in\n\n 662\n\nGeßler/Hefermehl AktG, § 93 Rn. 10 ff., Mertens in Kölner\n\n 663\n\nKommentar, AktG, § 93 RZ 6, Pfeffer, AktG, § 93 RZ 4).\n\n 664\n\nDurch die Hingabe des als \"time-deposit\" deklarierte Darlehn\n\n 665\n\nvom 04.02.1992 an die P ohne die Bestellung einer\n\n 666\n\nSicherheit haben die Beklagten nach Ansicht der Kammer diese\n\n 667\n\nihr obliegende Pflicht verletzt, da sie bei der Darlehns-\n\n 668\n\nhingabe den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Konzern-\n\n 669\n\nfinanzierung zuwider gehandelt haben.\n\n 670\n\nEs besteht zwar kein Zweifel daran, daß konzerninterne Dar-\n\n 671\n\nlehn einen wesentlichen Bestandteil der konzerninternen\n\n 672\n\nFinanzierung bilden können. Im Rahmen der Kapitalversorgungs-\n\n 673\n\nfunktion dienen sie dem schnellen und unkomplizierten Trans-\n\n 674\n\nfer von Liquidität. Sie können deshalb ein bedeutender Faktor\n\n 675\n\nim Rahmen der Konzernfinanzierung sein (Eichholz, Das Recht\n\n 676\n\nkonzerninterner Darlehn II, 1993, Seite 208). Die Ausnutzung\n\n 677\n\ndes sogenannten Leverage-Effekts - die Erhöhung der Eigen-\n\n 678\n\nkapitalrentabilität durch Fremdfinanzierung - ist legitim und\n\n 679\n\nkann wirtschaftlich sinnvoll sein.\n\n 680\n\nDas kann jedoch dann nicht gelten, wenn sich der Darlehns-\n\n 681\n\nnehmer in derartig großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten\n\n 682\n\nbefindet, daß mit einer Rückzahlung des Darlehns nicht zu\n\n 683\n\nrechnen ist.\n\n 684\n\nUnstreitig befand sich die P in solch wirtschaft-\n\n 685\n\nlichen Schwierigkeiten. Das Gericht ist der Ansicht, daß die\n\n 686\n\nBeklagten bei Darlehnshingabe hiermit hätten rechnen müssen\n\n 687\n\nund deshalb Gelder nur gegen ausreichende Sicherheiten als\n\n 688\n\nDarlehn hätten geben dürfen.\n\n 689\n\nEine ordnungsgemäße Konzernfinanzierung liegt nämlich nur dann\n\n 690\n\nvor, wenn\n\n 691\n\n- entweder ein Informations- und Berichtssystem innerhalb des\n\n 692\n\nKonzerns besteht oder\n\n 693\n\n- die finanzierende Gesellschaft selbständig eine Bonitäts-\n\n 694\n\nprüfung vornimmt oder\n\n 695\n\nein Konzernkredit gesichert wird.\n\n 696\n\nDies folgt aus den nachstehenden Überlegungen:\n\n 697\n\nJedes einzelne Unternehmen im Konzern - erst Recht im\n\n 698\n\nfaktischen - stellt eine rechtliche Einheit dar, die nicht\n\n 699\n\nzu Lasten der Konzernfinanzierungsvorgänge umgangen werden\n\n 700\n\ndarf (Theisen, Der Konzern, Seite 315, Schneider, Betriebs-\n\n 701\n\nberater 1986, 1997, Eichholz a.a.O., Seite 107 f.). An-\n\n 702\n\nknüpfend an die rechtliche Selbständigkeit und die eigenunter\n\n 703\n\nnehmerisohe Verantwortlichkeit ist primäre Voraussetzung für\n\n 704\n\njede Form der ordnungsgemäßen Finanzwirtschat die Errichtung\n\n 705\n\neiner geeigneten finanzbezogenen Berichterstattung und eines\n\n 706\n\nentsprechenden Informationssystems. Die Konzernfinanzierung\n\n 707\n\nmuß - unabhängig von der Frage, ob diese zentral oder de-\n\n 708\n\nzentral durchgeführt wird - sicherstellen, daß sowohl bei der\n\n 709\n\nMuttergesellschaft als auch bei den abhängigen Unternehmen\n\n 710\n\ndas Verbot der Unterkapitalisierung, der Grundsatz der\n\n 711\n\nKapitalerhaltung, der Grundsatz der Risikobegrenzung und der\n\n 712\n\nGrundsatz der Liquiditätssicherung beachtet werden\n\n 713\n\n(Schneider, ZGR 1984, 522). Die Beachtung dieser Grundsätze\n\n 714\n\nist jedoch im Falle der Konzernfinanzierung wegen der Be-\n\n 715\n\nteiligungsverhältnisse nur wirkungsvoll möglich, wenn die\n\n 716\n\neinzelnen Gesellschaften über die finanzielle Ausstattung\n\n 717\n\nanderer Konzernunternehmen informiert sind. Ein solches In-\n\n 718\n\nformationssystem, welches die der P ange-\n\n 719\n\nhörenden Gesellschaften zeitnah über die Finanzausstattung im\n\n 720\n\nKonzern informierte, bestand nicht.\n\n 721\n\nDie Beklagten hätten deshalb entweder eine eigene Bonitäts-\n\n 722\n\nprüfung vornehmen oder das Darlehn Besichern lassen müssen.\n\n 723\n\nDa die Konzernfinanzierung die Einschaltung professioneller\n\n 724\n\nKreditgeber verhindern soll, andererseits aber die rechtliche\n\n 725\n\nSelbständigkeit der Unternehmen zu beachten ist, erscheint es\n\n 726\n\nsachgerecht, daß die geforderte Bonitätsprüfung sich den\n\n 727\n\nallgemeinen Grundsätzen der Kreditwirtschaft anzulehnen hat.\n\n 728\n\nSie hat sich deshalb an § 18 Satz 1 KWG (in der damaligen\n\n 729\n\nFassung) zu orientieren, wonach sich das darlehnsgewährende\n\n 730\n\nUnternehmen die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen\n\n 731\n\nlassen muß. Dabei muß die Prüfung durch das Unternehmen\n\n 732\n\nselbst erfolgen; die Berufung auf Kredite Dritter ist allein\n\n 733\n\nschon wegen der Unkenntnis jener genauen Darlehnsbedingungen\n\n 734\n\nnicht ausreichend. Soweit die kreditierende Gesellschaft auf\n\n 735\n\neine solche Prüfung verzichtet, verlangt die Sicherung der\n\n 736\n\ntreuhänderisch verwalteten Aktionärsinteressen, daß - soweit\n\n 737\n\nkeine sicheren Erkenntnisse über die Bonität und die\n\n 738\n\nLiquidität des Darlehnsnehmers vorliegen -, das Darlehn in\n\n 739\n\ngeeigneter Weise zu besichern ist. Für diese Forderung nach einer\n\n 740\n\nBesicherung spricht auch, daß gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG\n\n 741\n\nKredite an mit 25 % beteiligten Unternehmen, die nicht be-\n\n 742\n\nsichert worden sind, nicht der Eigenkapitalausstattung zuge-\n\n 743\n\nrechnet werden dürfen. Die Kapitalausstattung dient, wie § 10\n\n 744\n\nAbs. 1 Satz 1 KWG verdeutlicht, der Sicherung der Gläubiger,\n\n 745\n\ninsbesondere zur Sicherheit der den Kreditinstituten anver-\n\n 746\n\ntrauten Vermögenswerte. Diese Treuhänderfunktion obliegt der\n\n 747\n\nAG und damit auch dem einzelnen Vorstandsmitglied einer\n\n 748\n\nAktiengesellschaft.\n\n 749\n\nIm vorliegenden Fall haben die Beklagten weder eine Bonitäts-\n\n 750\n\nnoch Liquiditatsprüfung bei der P vorgenommen,\n\n 751\n\nnoch den gewährten Kredit besichern lassen. Sie hätten \n\n 752\n\naufgrund ihrer eigenen jüngsten Erkenntnisse und der\n\n 753\n\nnegativen Presseberichte gegenüber der P miß-\n\n 754\n\ntrauisch sein und entsprechend handeln müssen. Zu diesem\n\n 755\n\nSchluß ist die Kammer aufgrund folgender Überlegungen ge-\n\n 756\n\nkommen :\n\n 757\n\nDie Beklagten können sich nicht daraufberufen, daß die Banken \n\n 758\n\nim Februar oder auch noch später\n\n 759\n\nKredite an die P gegeben haben. Dabei spielt es\n\n 760\n\nkeine Rolle, ob es sich hierbei um neue Kredite oder nur um\n\n 761\n\ndie Verlängerung ausgelaufener Darlehn handelt. Zum einen war\n\n 762\n\nden Beklagten nicht bekannt, zu welchen Konditionen und auf-\n\n 763\n\ngrund welcher äußeren Umstände die der P Dar-\n\n 764\n\nlehn gegeben bzw. verlängert worden waren. Selbst wenn objektiv\n\n 765\n\ngleiche Konditionen gewährt worden sind, so können wirt-\n\n 766\n\nschaftliche Überlegungen dahinterstehen, die eine Kredit-\n\n 767\n\nvergabe in einem Fall rechtfertigen, in einem anderen Fall\n\n 768\n\nals grob pflichtwidrig erscheinen lassen.\n\n 769\n\nAbgesehen davon läßt das Schreiben der M - Bank vom \n\n 770\n\n05.02.1991 (Anlage 24) erkennen, daß zu-\n\n 771\n\nmindest bei dieser Bank \"Sorge wegen anhaltener negativer\n\n 772\n\nPresse über Liquidationsschwierigkeiten der P\" bestanden.\n\n 773\n\nEntscheidend ist hier nicht, daß die Beklagten von diesem\n\n 774\n\nSchreiben erst nach Vergabe des Darlehns,\n\n 775\n\nnämlich erst am Nachmittag des 05.02.1991, erfahren haben.\n\n 776\n\nBedeutend ist vielmehr, daß ein außenstehender Dritter Sorgen\n\n 777\n\num die finanzielle Situation der P hatte.\n\n 778\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich des Verhaltens des Bank-\n\n 779\n\nhauses U, die Anfang Februar - vor Darlehnsvergabe –\n\n 780\n\nauf Rückzahlung von 15 Mio. ihres Kredites\n\n 781\n\nbestanden, weil \"das Engagement U bei P und J3-\n\n 782\n\nmittlerweile so hoch geworden sei, daß eine Gesamtrückzahlung\n\n 783\n\noder Teilbesicherung des Kredites an die Klägerin notwendig\"\n\n 784\n\nerscheine. Auch hier ist nicht entscheidend, daß die Be-\n\n 785\n\nklagten von diesen Rückforderungen erst nach Vergabe des\n\n 786\n\nDarlehns Kenntnis erhalten haben wollen. Entscheidend ist\n\n 787\n\nvielmehr, daß auch bei dieser Bank eine Beunruhigung zu ver-\n\n 788\n\nzeichnen war.\n\n 789\n\nEine solche \"Beunruhigung\" hätte man im damaligen Zeitpunkt\n\n 790\n\nauch von den Beklagten verlangen können. Bei der Darlehnsvergabe\n\n 791\n\nwußten sie, daß das J-M2-Geschäft aufgrund der finan-\n\n 792\n\nziellen Schwäche dieser Gruppe nur gesichert war, wenn\n\n 793\n\n4O Mio. GBP Barmittel von den Aktionären und weitere 50 Mio.\n\n 794\n\nGBP durch Umwandlung von Krediten in Kapital durch die M4\n\n 795\n\nBank zur Verfügung gestellt würden. Dies ergibt sich ein-\n\n 796\n\ndeutig aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) und 2) an das\n\n 797\n\nAufsichtsratsmitglied H vom 01.02.1991 (Blatt 602\n\n 798\n\nd.A.). Deshalb war S seinerseits auch an den Vorstand der\n\n 799\n\nKlägerin herangetreten, um diese zur Bereitstellung eines\n\n 800\n\nDarlehns an die B4 in Höhe von 15 Mio. DM zu veranlassen.\n\n 801\n\nNach eigener Einlassung hatte der Beklagte zu 3)\n\n 802\n\nBedenken gegen B4 als Darlehnsnehmerin geäußert und\n\n 803\n\ndie P als Darlehnsnehmerin gefordert. Alle drei\n\n 804\n\nBeklagten wußten, daß das gewährte Darlehn im Zusammenhang\n\n 805\n\nmit diesem Komplex stand. Auch dieser Umstand hätte sie ver-\n\n 806\n\nanlassen müssen, mit besonderer Sorgfalt die Bedingungen des\n\n 807\n\nDarlehns zu prüfen, zumal der stellvertretende Aufsichtsrat-\n\n 808\n\nvorsitzende L unstreitig darum bat, \"das Engagement von\n\n 809\n\nJ3 in diesem Geschäft nicht zu erhöhen, bis der Auf-\n\n 810\n\nsichtsrat einen neuen Beschluß gefaßt habe\". Dieses un-\n\n 811\n\nstreitig vor dem 04.02.1991 stattgefundene Gespräch hat L\n\n 812\n\nnoch einmal in seinem Schreiben vom 11.02.1991 bestätigt. Es\n\n 813\n\nkann dahingestellt bleiben, ob er hiermit auch - wie die\n\n 814\n\nKlägerin behauptet - auch ausdrücklich die Darlehnshingabe an\n\n 815\n\ndie P verbieten wollte. Jedenfalls hätte auch\n\n 816\n\ndieses Gespräch - im Zusammenhang mit dem bereits erörterten\n\n 817\n\nund den noch im folgenden aufgeführten Umständen - Anlaß zur\n\n 818\n\nerhöhten Sorgfalt gegeben müssen.\n\n 819\n\nDenn zu diesem Zeitpunkt waren bereits mehr als\n\n 820\n\nkritische Stimmen in der .Presse über die finanzielle\n\n 821\n\nSituation der P laut geworden:\n\n 822\n\nZwar haben die Beklagten eine Vielzahl von Pressemitteilungen\n\n 823\n\nvorgelegt, in denen nicht negativ über die finanzielle\n\n 824\n\nSituation über die P berichtet worden ist.\n\n 825\n\nVielmehr wird in diesen Artikeln auf die durch den B Ver-\n\n 826\n\nkauf zu erwartende Liquidationsspritze und Konsolidierungs-\n\n 827\n\nmöglichkeit hingewiesen. Aber auch hier ist zu beachten, daß\n\n 828\n\ndiese Zukunftsprognose in überwiegenden Fällen erkennbar auf\n\n 829\n\nden Angaben der Presseerklärung bzw. des Pressesprechers der\n\n 830\n\nP beruhten.\n\n 831\n\nIm übrigen ist nicht entscheidend., ob die Mehrzahl der Presse\n\n 832\n\nim damaligen Zeitpunkt überwiegend positiv oder negativ über\n\n 833\n\ndie wirtschaftliche Situation der P berichtet hat. Von Be-\n\n 834\n\ndeutung ist vielmehr, daß die Beklagten aufgrund der\n\n 835\n\nnegativen Stimmen in der Presse hellhörig und mißtrauisch\n\n 836\n\nhätte werden müssen.\n\n 837\n\nSo weist der Mannheimer Morgen in seiner Ausgabe vom\n\n 838\n\n05.12.1990 (Blatt 558) schon auf die Nöte des \"Finanzgenies\"\n\n 839\n\nS, wenn es in dem Artikel heißt:\n\n 840\n\nDoch mit den steigenden Zinsen und der drohenden\n\n 841\n\nRezession in den USA scheint sich das Blatt für den\n\n 842\n\nFinanzierungskünstler gewendet zu haben. S will ange-\n\n 843\n\nsichts der ungünstigen Finanzierungsbedingungen einige\n\n 844\n\nseiner Beteiligungen und Unternehmen loswerden, um sich\n\n 845\n\nLiquidität zu verschaffen.\n\n 846\n\nEs heißt dann weiter:\n\n 847\n\n\"Wir wollen unser Portefeuille aus Kostengründen\n\n 848\n\nstraffen\", begründet P-Sprecher O die Ver-\n\n 849\n\nkaufsabsichten \"im gegenwärtigen Zinsumfeld\" angesichts\n\n 850\n\neiner \"befürchteten Rezession\". Doch in Finanzkreisen\n\n 851\n\nist die Formulierung unverblümter. Der Selfmademan S\n\n 852\n\nwolle in erster Linie seine Schulden in Milliardenhöhe\n\n 853\n\nabbauen. \"S steht mit dem Rücken zur Wand\". Bankier\n\n 854\n\nM5 zufolge muß der Finanzfachmann verkaufen,\n\n 855\n\nweil er ein \"Abschreibungsproblem\" von geschätzten\n\n 856\n\n500 Mio. Franken hat. Dieser gigantische Abschreibungs-\n\n 857\n\nbedarf sei aus der Überbewertung der B-Aktien in der\n\n 858\n\nBilanz nach dem Kursverfall in diesem Jahr ent-\n\n 859\n\nstanden. Daß die Finanzanalysten auch hier auf\n\n 860\n\nSchätzungen angewiesen sind, liegt an der verschach-\n\n 861\n\ntelten und unüberschaubaren Firmenbeteiligungen in S's\n\n 862\n\nImperium.\"\n\n 863\n\nAuch die Frankfurter Allgemeine vom 14.12.1990 (Blatt 559)\n\n 864\n\nweist auf die Schwierigkeiten hin, wenn sie schreibt:\n\n 865\n\n\"S beschafft sich durch den Verkauf weitere l.iquide\n\n 866\n\nMittel, die er offensichtlich im Geschäft benötigt. ...\n\n 867\n\nDie Methoden des Financiers und der von ihm be-\n\n 868\n\nherrschten P wurden stets argwöhnisch beob-\n\n 869\n\nachtet: Zu undurchsichtig war das Geflecht seiner Be-\n\n 870\n\nteiligungen und als zu kühn mitunter die Finanzierung.\n\n 871\n\nDas Mißtrauen bekommt S vor allem jetzt zu spüren, da\n\n 872\n\nhohe Zinsen und fallende Börsenkurse das \"Finanz-Genie\"\n\n 873\n\nplagen. Wie lange, so fragen sich Züricher Analysten,\n\n 874\n\nhalten die Kreditgeber still, die seine vielen Be-\n\n 875\n\nteiligungen finanzieren halfen?\n\n 876\n\nP ist kein Papier für die breite Anlegerschaft. Denn\n\n 877\n\nselbst Fachleute haben angesichts der laxen Konsoli-\n\n 878\n\ndierungsvorschriften in der Schweiz Schwierigkeiten,\n\n 879\n\nhinter den Globalzahlen den Wert der einzelnen P-\n\n 880\n\nBeteiligungen zu ermitteln und sich ein detailliertes\n\n 881\n\nBild über die Situation in der Gruppe zu verschaffen.\"\n\n 882\n\nWeiter heißt es dann;\n\n 883\n\n\"Zu bedenken ist allerdings, daß hohe liquiditätswirk-\n\n 884\n\nsame Erträge aus dem Geschäftsbereich notwendig sind,\n\n 885\n\num die laufenden Fremdkapitalkosten zu decken, da die\n\n 886\n\nanteilig konsolidierten Gewinne der Minoritätsbeteili-\n\n 887\n\ngungen nur zu einem geringen Teil (Dividendenzahlungen)\n\n 888\n\nliquiditätswirksam werden. Die laufende Realisierung\n\n 889\n\nvon Buchgewinnen wird für die P somit zur\n\n 890\n\nÜberlebensfrage.\n\n 891\n\n...\n\n 892\n\nMüßte der konsolidierten Rechnung nämlich der Börsen-\n\n 893\n\nwert zugrunde gelegt werden, so wäre das Aktienkapital\n\n 894\n\nvon 667 Mio. Fr. nur noch zu 60 % mit Eigenkapital\n\n 895\n\ngedeckt. (Blatt 559, 560 d.A.)\"\n\n 896\n\nIm \"Effecten-Spiegel\" vom 10.01.1991 (Blatt 551) wird auf den\n\n 897\n\nwirtschaftlichen Engpaß hingewiesen, wenn dort geschrieben\n\n 898\n\nwird:\n\n 899\n\n\"J3-Großaktionär S scheint zunehmend unter Druck\n\n 900\n\nzu geraten, berichtet ein Wirtschaftsmagazin. Wie es\n\n 901\n\ndort weiter heißt, würden die Banken S drängen, Kasse\n\n 902\n\nzu machen; nur eine Großbank halte noch zu ihm.\"\n\n 903\n\nWenn es sich bei diesem Blatt - wie die Beklagten behaupten -\n\n 904\n\num eine \"Bild-Zeitung\" der Börse handelte und hier nur Ge-\n\n 905\n\nrüchte ohne Tatsachenkern verbreitet worden seien, so ändert\n\n 906\n\ndies doch nichts an der Tatsache, daß - zumindest im Zusam-\n\n 907\n\nmenhang mit anderen Veröffentlichungen - ein ordentlicher und\n\n 908\n\ngewissenhafter Kaufmann solchen Hinweisen nachzugehen hat.\n\n 909\n\nDie Schweizer Handels Zeitung vom 10.01.1991 (Blatt 552\n\n 910\n\nd. A.) weist zwar darauf hin, daß durch die Verkäufe der\n\n 911\n\nBeteiligungen kurz vor Jahresende Liquidität und Buchgewinne\n\n 912\n\ngeschaffen worden seien, wodurch die Gruppe für 1990 einen\n\n 913\n\nstabilen Gewinn ausweisen könne. Es heißt danach weiter:\n\n 914\n\n\"Bei anhaltend hohen Zinsen und sohlechter Börsenlage\n\n 915\n\nsind aber weiterhin liquiditätswirksame Erträge nötig,\n\n 916\n\num die laufenden Fremdkapitalkosten zu decken. Da die\n\n 917\n\nGewinne der Beteiligungen dazu nicht ausreichen, werden\n\n 918\n\nweitere Verkäufe für die P zur Überlebensfrage. ...\n\n 919\n\nMüßte der konsilidierten Rechnung der Börsenwert zu-\n\n 920\n\ngrundegelegt werden, wäre das Aktienkapital von\n\n 921\n\n667 Mio. Fr. nur noch zu 60 % mit Eigenkapital gedeckt.\"\n\n 922\n\nIn den folgenden Tagen berichtet die Börse dann über den\n\n 923\n\nB-Verkauf, der überwiegend positiv beurteilt wird, weil\n\n 924\n\nhierdurch der P Liquidität zufließen würde.\n\n 925\n\nHierbei sei aber noch einmal betont, daß aus dem Bericht\n\n 926\n\nhervorgeht, daß die positiven Aspekte auf Selbstauskünften\n\n 927\n\nberuhten.\n\n 928\n\nSo schreibt die Frankfurter Allgemeine am 18.01.1991\n\n 929\n\n(Blatt 554 d. A.):\n\n 930\n\n\"Dem Financier S, dem offenbar hohe Zinsen und Eigen-\n\n 931\n\nmittelbedarf zu schaffen machen, wurden schon längere\n\n 932\n\nZeit Verkaufsabsichten nachgesagt.\n\n 933\n\nMit dem Verkauf von D erreichte P das Ziel, \n\n 934\n\ndas Portefeuille an strategischen Beteiligungen so\n\n 935\n\nzu straffen, daß es weitgehend mit Eigenkapital finan-\n\n 936\n\nziert sei, wurde mitgeteilt.\"\n\n 937\n\nAm 20.01.1991 (Blatt 555 d. A.) berichtet die Welt am Sonntag\n\n 938\n\nüber den B-Komplex, allerdings schon mit deutlichen Warn-\n\n 939\n\nzeichen:\n\n 940\n\n\"B ... hat sicherlich gute Zukunftsaussichten. Was\n\n 941\n\nder Börse indes weniger gefällt, ist B3's weitere Ver-\n\n 942\n\nknüpfung mit der etwas undurchsichtigen S-Gruppe. Der\n\n 943\n\nSchweizer erregte bereits vor Jahren durch die Mehr-\n\n 944\n\nheitsübernahme an der deutschen Grundstücksgesellschaft\n\n 945\n\nJ3 Mißtrauen. \n\n 946\n\nAngeblich soll sich S zunehmend finanziellen Problemen\n\n 947\n\ngegenüber sehen. Der Verkauf der B-Mehrheit würde\n\n 948\n\ndiesen Versionen nicht gerade widersprechen.\"\n\n 949\n\nDie Züricher Zeitung sieht in ihrer Ausgabe vom 1. Februar\n\n 950\n\n1991 (Blatt 556 d. A.) die finanzielle Lage der S -Gruppe\n\n 951\n\nsehr kritisch:\n\n 952\n\n\"H. A. Wer wollte die auf der obersten Führungsebene der\n\n 953\n\nP (Bern) eingetretene Erleichterung nicht\n\n 954\n\nverstehen? Wäre es nämlich nicht gelungen, die ge-\n\n 955\n\nwichtige Beteiligung am Westschweizer Dienstleistungs-\n\n 956\n\nkonzern B zu einem den Umständen entsprechend\n\n 957\n\nunrealistisch hohen Preis zu versilbern, hätten auf\n\n 958\n\ndieser Portefeuille-Position zum Jahresende substan-\n\n 959\n\ntielle Abschreibungen vorgenommen werden müssen. Ab-\n\n 960\n\nschreibungen, die die Bilanzproportionen der P spür-\n\n 961\n\nbar verschlechtern bzw. ein Loch in die Eigennnttel-\n\n 962\n\nausstattung gerissen hätten. Dieser bittere Kelch, so\n\n 963\n\nglaubt man in Bern, ist nun an S's P\n\n 964\n\nvorbeigegangen. Denn jetzt, da man besagtes Mehrheits-\n\n 965\n\npaket der bisher unbekannten D zu\n\n 966\n\neinem Stückpreis hat andienen können (vgl. NZZ Nr. 14),\n\n 967\n\nden das S -eigene Wirtschaftsmagazin \"Bilanz\" in der\n\n 968\n\nGegend des durchschnittlichen Einstandspreises von\n\n 969\n\n1.700 Fr. ansiedelt, hält man sich für berechtigt, die\n\n 970\n\nfraglichen Aktien in der Jahresendbilanz nicht mehr den\n\n 971\n\n\"Beteiligungen\" zuordnen (und als solche bewerten) zu\n\n 972\n\nmüssen, sondern sie zu den \"Wertschriften\" schlagen und\n\n 973\n\nzum erwähnten Veräusserungspreis einstellen zu dürfen.\n\n 974\n\n- Ob sich die Revisionsstelle dieser bilanzschonenden\n\n 975\n\nBetrachtungsweise anschliessen mag, ungeachtet der\n\n 976\n\nTatsache, daß die Transaktion erst im Januar 1991 ver-\n\n 977\n\nbindlich beschlossen worden ist und bis zum Vorliegen\n\n 978\n\nder EG-Zustimmung gar nicht rechtskräftig abgewickelt\n\n 979\n\nwerden kann, bleibt abzusehen.\n\n 980\n\n...\n\n 981\n\nUnd das Entgelt in der Gesamthöhe von \"gut und gerne\n\n 982\n\neiner Milliarde Franken\" ist der P zu weniger als\n\n 983\n\nder Hälfte in Form disponibler Barmittel zugeflossen\n\n 984\n\nbzw. zugesprochen. Diesen Barerlös muss P wenn nicht\n\n 985\n\nzur Gänze so zweifellos zum grossen Teil umgehend\n\n 986\n\nweitergeben an jene Gläubiger, die ihr die letztes Jahr\n\n 987\n\numfangreich getätigten Aktienzukäufe finanziert haben.\n\n 988\n\nViel eher vermittelt sie den Eindruck einer in wachs-\n\n 989\n\nender Bilanzierungs- und Bewertungsbedrängnis hastig\n\n 990\n\ninszenierten und unter kalendarischem Druck noch im\n\n 991\n\nBlaupausen-Stadium durchgepeitschten Entlastungsaktion.\n\n 992\n\nDenn wie das erwähnte Pressegespräch offenbart hat,\n\n 993\n\nsind wesentliche Punkte noch reichlich ungeklärt.\"\n\n 994\n\nEs mag zutreffen, daß der Verfasser dieses Artikels als\n\n 995\n\nfrüherer von S entlassener Pressesprecher bis zu einem\n\n 996\n\nbestimmten Grade gegen diesen voreingenommen gewesen sein\n\n 997\n\nkönnte. Gleichwohl durften deshalb seine Recherchen nicht von\n\n 998\n\nvornherein als unseriös abgetan werden.\n\n 999\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, daß es negative\n\n 1000\n\nStimmen in der Presse gab, die Mißtrauen gegen das Finanz-\n\n 1001\n\ngebahren der P äußerten und ihre wirtschaftliche\n\n 1002\n\nSituation schlecht einschätzten. Darüber hinaus war sich die\n\n 1003\n\nPresse - auch in den von den Beklagten vorgelegten Presse-\n\n 1004\n\nartikeln - darüber einig, daß die angespannte finanzielle\n\n 1005\n\nSituation nur durch den Verkauf der B-Aktien ausgeglichen\n\n 1006\n\nwerden könne. Dabei ist aber zu beachten, daß der Verkauf\n\n 1007\n\n- wie die Beklagten wußten - noch unter dem Vorbehalt der\n\n 1008\n\nGenehmigung der zuständigen Kartellbehörden stand. Es war\n\n 1009\n\ndaher im damaligen Zeitpunkt gar nicht abzusehen, ob die\n\n 1010\n\nGenehmigung überhaupt und zu welchem Zeitpunkt sie erteilt\n\n 1011\n\nwerden würde. Jedenfalls stand eine unmittelbare Liquiditäts-\n\n 1012\n\nzufuhr nicht bevor.\n\n 1013\n\nOb die Beklagten die negativen Presseberichte zum damaligen\n\n 1014\n\nZeitpunkt gelesen haben, kann dahingestellt bleiben. Als\n\n 1015\n\nordentliche und gewissenhafte Vorstandsmitglieder hätten sie\n\n 1016\n\njedenfalls dafür Sorge tragen müssen, daß ihnen solche Arti-\n\n 1017\n\nkel vorgelegt wurden.\n\n 1018\n\nAbgesehen davon hätten sie aufgrund ihrer Verbundenheit mit\n\n 1019\n\nder P zumindest auch die Kenntnisse haben\n\n 1020\n\nmüssen, die außenstehende Journalisten gehabt haben.\n\n 1021\n\nDer Einwand des Beklagten zu 3.), der zuständige Sachbear-\n\n 1022\n\nbeiter bei D2, Herr S6, habe nach\n\n 1023\n\nDurchsicht der Akten mitgeteilt, daß er erstmals mit dem\n\n 1024\n\nArtikel von B2 in der NZZ vom 06.02.1991 ein Indiz für die\n\n 1025\n\nfinanzielle Schwierigkeiten der P nach außen\n\n 1026\n\ngesehen habe, vermag die Beklagten nicht zu entlasten. Der\n\n 1027\n\nUmstand, daß jemand, der zum damaligen Zeitpunkt ohne kon-\n\n 1028\n\nkrete Verantwortung solche Artikel nicht gelesen oder anders\n\n 1029\n\nbewertet haben mag, befreit nicht die im engeren Sinne Ver-\n\n 1030\n\nantwortlichen von ihrer Sorgfaltspflicht.\n\n 1031\n\nAuch der Einwand, man habe vor Darlehensvergabe aufgrund vor-\n\n 1032\n\nläufiger Zahlen damit gerechnet, daß der P von\n\n 1033\n\nder Klägerin eine Dividende von rund 30 Mio. DM ausgezahlt\n\n 1034\n\nwürde, ist unbeachtlich, weil der Beklagte zu 3.) in der\n\n 1035\n\nmündlichen Verhandlung vom 27.10.1993 erklärt hat, bei diesen\n\n 1036\n\nZahlen handele es sich um das rein operative Ergebnis, wel-\n\n 1037\n\nches noch nicht um die außerordentlichen Verluste vermindert\n\n 1038\n\nworden sei. Das Gericht ist der Ansicht, daß ein sorgfältiger\n\n 1039\n\nund gewissenhafter Kaufmann die Gefahr der finanziellen Ver-\n\n 1040\n\nluste durch das J/M2 -Geschäft - wie sie auch später tat-\n\n 1041\n\nsächlich eingetreten sind - hätte erkennen und in seine Über-\n\n 1042\n\nlegungen einbeziehen müssen. Zudem hatte der Aufsichtsrat\n\n 1043\n\nüberhaupt noch nicht über die Verwendung eines \n\n 1044\n\nmöglichen Gewinns beschlossen. Schließlich war die P\n\n 1045\n\nnicht unmittelbar dividenden berechtigt; dies war vielmehr die \n\n 1046\n\neingeschaltete Zwischengesellschaft.\n\n 1047\n\nUnbeachtlich ist auch, daß die zwei im Dezember fällig ge-\n\n 1048\n\nwordenen Darlehen \"ordnungsgemäß zurückgezahlt\" worden sind.\n\n 1049\n\nHier handelte es sich nämlich im Grunde nicht um Rückzahlun-\n\n 1050\n\ngen, sondern lediglich um Verrechnungen mit dem Kaufpreis der\n\n 1051\n\nAnteile in dem Komplex J/M2, dessen \"Überleben\" schon im\n\n 1052\n\nJanuar 1991 erkennbar gefährdet war.\n\n 1053\n\nDie Berufung auf die erwartete Gewinnausschüttung und den\n\n 1054\n\nerwarteten Gewinn durch den Verkauf der B-Aktien spricht\n\n 1055\n\nim übrigen auch dafür, daß das Darlehen keinesfalls als \"kurz-\n\n 1056\n\nfristig\" betrachtet wurde. Dies spielt aber im Ergebnis\n\n 1057\n\nkeine Rolle, weil die Grundsätze der Kreditfinanzierung\n\n 1058\n\ninnerhalb eines Konzerns zur Sicherung der Fremdaktionäre\n\n 1059\n\nauch für kurzfristige Darlehen gilt.\n\n 1060\n\nDas Gericht brauchte nicht darüber zu entscheiden, ob die\n\n 1061\n\nKlägerin im Zeitpunkt der Darlehensvergabe selbst über aus-\n\n 1062\n\nreichende Liquidität verfügt hat. Die Grundsätze zur Prüfung\n\n 1063\n\nder Bonität des Darlehensnehmers oder die ausreichende\n\n 1064\n\nSicherung sind nicht davon abhängig, ob der Darlehensgeber\n\n 1065\n\nüber ausreichende Mittel verfügt oder sich diese selbst be-\n\n 1066\n\nsorgen muß. In jedem Falle gebietet die treuhänderische\n\n 1067\n\nFunktion die Wahrung der Vermögensinteressen der Aktionäre.\n\n 1068\n\nZusammenfassend ist die Kammer der Ansicht, daß - zumindest\n\n 1069\n\naus der Gesamtschau - im Zeitpunkt der Darlehenshingabe so\n\n 1070\n\nviele Umstände einen ordentlichen und gewissenhaften Vorstand\n\n 1071\n\nan der Bonität der Darlehensnehmerin hätte zweifeln lassen\n\n 1072\n\nmüssen und deshalb im Interesse der außenstehenden Aktionäre \n\n 1073\n\neine Darlehensvergabe nur gegen \n\n 1074\n\nausreichende Sicherheiten hätte veranlaßt werden dürfen.\n\n 1075\n\nDie Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, daß die\n\n 1076\n\nDarlehenshingabe hätte \"eilig\" erfolgen müssen. Der oben\n\n 1077\n\ndargestellte Zeitablauf zeigt deutlich, daß es sich nicht um\n\n 1078\n\neine Entscheidung gehandelt hat, die innerhalb von wenigen\n\n 1079\n\nStunden gefallen ist. Vorbereitende Gespräche, die auch dazu\n\n 1080\n\ngeführt haben, daß das Darlehen nicht unmittelbar an B4, \n\n 1081\n\noder M2/J sondern an die P gegeben wurde, sind erfolgt, \n\n 1082\n\nso daß ausreichend Zeit zu Überlegungen bestanden hat.\n\n 1083\n\nOb - wie die Beklagten behaupten - der Aufsichtsrat in der\n\n 1084\n\nSitzung vorn 21.02.1990 generell die Vergabe von Darlehen ,ohne\n\n 1085\n\nSicherheiten genehmigt hat, konnte dahingestellt bleiben,\n\n 1086\n\nweil nach § 93 Abs. 4 Satz 2 AktG die Haftung dadurch \n\n 1087\n\nnicht ausgeschlossen wird. \n\n \n 1088\n\nSomit steht für die Kammer fest, daß die Beklagten die ihnen\n\n 1089\n\nobliegenden Pflichten als Vorstandsmitglieder im Zusammenhang\n\n 1090\n\nmit der Darlehenshingabe verletzt haben. Jedenfalls haben sie\n\n 1091\n\nsich nicht ausreichend entlasten können, was prozessual ihre\n\n 1092\n\nAufgabe gewesen wäre. Dies gilt auch, soweit die Beklagten\n\n 1093\n\nnoch auf die nachstehend erörterten Gesichtspunkte hinweisen,\n\n 1094\n\nmit denen sie versuchen, sich individuell zu entlasten.\n\n 1095\n\nSoweit der Beklagte zu 3.) sich darauf beruft, nach der Ge-\n\n 1096\n\nschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes nicht für die\n\n 1097\n\nDarlehensvergabe zuständig gewesen zu sein, kann er nicht\n\n 1098\n\ngehört werden, weil - wie er selbst einräumt - an der Vor-\n\n 1099\n\nbereitung der Darlehenshingabe beteiligt war. Gerade er will\n\n 1100\n\nveranlaßt haben, daß Darlehensnehmerin nicht die B4,\n\n 1101\n\nsondern die P geworden ist.\n\n 1102\n\nDer Beklagte zu 2.) kann sich auch nicht darauf berufen, in\n\n 1103\n\neinem Interessenkonflikt gewesen zu sein, weil er zugleich in\n\n 1104\n\nder Generaldirektion der P tätig gewesen war. Die\n\n 1105\n\nRechtsprechung hat zu Recht entschieden, daß man sich auf\n\n 1106\n\neine solche mögliche Interessenkollision nicht zurückziehen\n\n 1107\n\nkann. Solche Interessenkollisionen sind grundsätzlich nicht\n\n 1108\n\nin dem Sinne entlastend, daß die Pflichterfüllung gegenüber\n\n 1109\n\nder einen die Pflichtverletzung gegenüber der anderen Gesell-\n\n 1110\n\nschaft rechtfertigen könnte (RGZ 165, 68, 82, Mertens in\n\n 1111\n\nKölner Kommentar, § 93, Anm. 22 m. w. Z., BGH WM 1980, 173,\n\n 1112\n\nBGH ZIP 1984, 578).\n\n 1113\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsabteilung\n\n 1114\n\nder Klägerin die Beklagten unter dem 06.11.1990 auf die\n\n 1115\n\nPflichten des Vorstandes einer abhängigen Gesellschaft im\n\n 1116\n\nfaktischen Konzern, hingewiesen hat .(Anlage Nr. 12 in der\n\n 1117\n\nBeiakte S3 ./. J3, 10 0 221/91). Der Hin-\n\n 1118\n\nweis erfolgte durch eine Ablichtung der diesen Komplex be-\n\n 1119\n\ntreffenden Fragen aus dem Münchener Handbuch des Gesell-\n\n 1120\n\nschaftsrechts, Band IV, Aktiengesellschaft, § 69 Rz. 34 und\n\n 1121\n\n35. Unter Rz. 35 ist insbesondere auch zur Frage der oben\n\n 1122\n\nerwähnten Interessenkollision hingewiesen, daß solche nicht\n\n 1123\n\nin der Form zu lösen seien, daß es dem Vorstandsmitglied\n\n 1124\n\ngestattet wäre, die Interessen des einen oder des anderen\n\n 1125\n\nUnternehmens den Vorzug zu geben.\n\n 1126\n\nDurch das pflichtwidrige Verhalten der Vorstandsmitglieder\n\n 1127\n\nist der Klägerin ein Schaden entstanden. Nach Auskunft der\n\n 1128\n\ndie Liquidation durchführenden Wirtschaftsprüfer D2\n\n 1129\n\nbewegt sich die zu erwartende Auszahlungsquote\n\n 1130\n\nzwischen 4,6 und 22,6 %. Damit ist ein Gesamtschaden von\n\n 1131\n\nmindestens 6 Mio. DM bewiesen.\n\n 1132\n\nEs kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Klägerin auch\n\n 1133\n\ndurch die steuerliche Nacherhebung ein Schaden entstanden\n\n 1134\n\nist.\n\n 1135\n\nII.\n\n 1136\n\nDas Verhalten der Beklagten verstößt insbesondere auch gegen\n\n 1137\n\nden speziellen Tatbestand der unzulässigen Einlagenrückge-\n\n 1138\n\nwähr, der nach § 93 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 57 AktG die\n\n 1139\n\nHaftung nach § 93 l AktG begründet.\n\n 1140\n\nDie ungesicherte Darlehenshingabe ist eine unzulässige Ein-\n\n 1141\n\nlagenrückgewähr im Sinne des § 57 Abs. 1 .AktG:\n\n 1142\n\nUnter Einlage ist das gesamte Vermögen der Aktiengesellschaft\n\n 1143\n\nmit Ausnahme des förmlich, festgestellten Bilanzgewinns zu\n\n 1144\n\nverstehen (Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz,\n\n 1145\n\n2. Aufl., Band l, §§ 1 bis 75, 2. Aufl., § 57 Rz. 5\n\n 1146\n\nm. u. N.). Danach ist alles, was nicht unter die Bilanzge-\n\n 1147\n\nwinnverteilung fällt, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren\n\n 1148\n\n(herrschende Meinung, siehe Lutter in Kölner Kommentar\n\n 1149\n\na.a.O., § 57 Rz. 5). Dieser Ansicht steht nicht der Wort-\n\n 1150\n\nlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG, der an die konkrete Ein-\n\n 1151\n\nlageleistung des Aktionärs anzuknüpfen scheint, entgegen.\n\n 1152\n\nEine derartige Einschränkung würde dem Normzweck des § 57\n\n 1153\n\nAktG entgegenlaufen. Diese Vorschrift verwirklicht das Gebot\n\n 1154\n\nder Kapitalerhaltung. Damit dient es sowohl dem Gesell-\n\n 1155\n\nschaftsgläubiger als auch dem einzelnen Aktionär. Es wird\n\n 1156\n\nverhindert, daß die Grenze zwischen Gesellschafts- und Ge-\n\n 1157\n\nsellschaftervermögen zu Gunsten einzelner Aktionäre unter\n\n 1158\n\nVerletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verschoben\n\n 1159\n\nwird (RGZ 107, 168, Lutter/Zöllner in Kölner Kommentar\n\n 1160\n\na.a.O., § 53 a Rz. 38, 73, Lutter in Kölner Kommentar, § 57\n\n 1161\n\nRz. 2). Darüber hinaus sichert § 57 AktG die Kompetenzver-\n\n 1162\n\nteilung innerhalb der Aktiengesellschaft, da gemäß § 119\n\n 1163\n\nAbs. 1 Nr. 2 AktG die Entscheidung über die Gewinnverwendung\n\n 1164\n\nin die unentziehbaren Zuständigkeiten der Hauptversammlung\n\n 1165\n\nfällt.\n\n 1166\n\nAuch eine Darlehensgewährung kann und ist im vorliegenden\n\n 1167\n\nFalle als Einlagenrückgewähr zu betrachten. Zwar hat gemäß\n\n 1168\n\n§ 607 BGB die Gesellschaft als Darlehensgeberin einen Rück-\n\n 1169\n\nzahlungsanspruch gegen den Aktionär. Andererseits trifft die\n\n 1170\n\nGesellschaft das Insolvenzrisiko des Darlehensnehmers. Auch.\n\n 1171\n\nder Normzweck des § 57 Abs. 1 AktG stützt diese Annahme. Die\n\n 1172\n\nVorschrift dient dem Gläubiger und dem Minderheitsaktionärs-\n\n 1173\n\nschutz (siehe oben). Der Entzug liquider Mittel aus der Ge-\n\n 1174\n\nsellschaft führt dazu, daß die Haftungsgrundlage geschmälert\n\n 1175\n\nwird. Der Ersatz besteht in einer Ungewissen Forderung aus\n\n 1176\n\n§ 607 BGB. Das Risiko der Realisierung würde auf die\n\n 1177\n\nGläubiger abgewälzt. \n\n 1178\n\nAber auch systematische Überlegungen sprechen für \n\n 1179\n\neine Einlagenrückgewähr. Nach § 27 Abs. 1 AktG\n\n 1180\n\nbestehen strenge Mitteilungs- und Prüfungspflichten für den\n\n 1181\n\nFall, daß die grundsätzliche Bareinlagenverpflichtung durch\n\n 1182\n\neine Sacheinlage ersetzt wird. Diesem Fall vergleichbar ist,\n\n 1183\n\ndaß die zunächst gezahlte Bareinlage in ein Darlehen umge-\n\n 1184\n\nwandelt wird, so daß anstelle der liquiden Mittel nunmehr\n\n 1185\n\neine Forderung steht. Die Regelungen der §§ 27, 57 AktG\n\n 1186\n\nstehen im Kontex mit dem Grundsatz der Kapitalaufbringung\n\n 1187\n\nund -erhaltung. Ihr gemeinsames Ziel ist die Sicherung der\n\n 1188\n\nGläubiger, so daß die systematischen Überlegungen auf beide\n\n 1189\n\nVorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu auch Eichholz\n\n 1190\n\na. a. 0., Seite 140 f.).\n\n 1191\n\nGleichwohl wäre die Hingabe des Darlehens erlaubt und keine\n\n 1192\n\nunzulässige Einlagenrückgewähr, wenn es sich hier um ein\n\n 1193\n\nRechtsgeschäft gehandelt hätte, wie es die Klägerin zum\n\n 1194\n\ndamaligen Zeitpunkt auch mit einem außenstehenden Dritten\n\n 1195\n\nabgeschlossen hätte oder hat.\n\n 1196\n\nDies kann insoweit bejaht werden, als kein auffälliges Miß-\n\n 1197\n\nverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hinsichtlich\n\n 1198\n\nder Zinsbedingungen bestand. Die Darlehensgewährung erfolgt\n\n 1199\n\nmit einem Zinssatz zu 10 % p. A. Im Jahre 1991 betrug die\n\n 1200\n\ndurchschnittliche Verzinsung von Kontokorrentkrediten über\n\n 1201\n\n1 Mio. DM 10,35 %, wobei die Streuung von 9,30 % bis 11,75 %\n\n 1202\n\nging (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, 43. Jahrgang,\n\n 1203\n\nNr. 2, Februar 1991, Seite 51, Statistischer Teil). Der Zins-\n\n 1204\n\nsatz für 3-Monats-Geld betrug in diesem Zeitraum 9,35 %\n\n 1205\n\n(Monatsbericht der Deutschen Bundesbank a. a. 0.). Die\n\n 1206\n\nKlägerin selbst hatte einen Kredit des Bankhauses U \n\n 1207\n\nzu 9,25 %, so daß hiervon Sonderkonditionen\n\n 1208\n\ngegenüber der P nicht gesprochen werden kann.\n\n 1209\n\nEine besondere Kondition des Darlehens ist jedoch die Tat-\n\n 1210\n\nsache, daß es ungesichert vergeben worden ist. Lutter (Kölner\n\n 1211\n\nKommentar a.a.O., § 57 Rz. 28) sieht in der ungesicherten\n\n 1212\n\nKreditvergabe den Standardfall einer unzulässigen Einlagen-\n\n 1213\n\nrückgewähr. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht\n\n 1214\n\nzu eng ist. Jedenfalls haben und hätten die Beklagten im\n\n 1215\n\ndamaligen Zeitpunkt einem Dritten einen Kredit in solcher\n\n 1216\n\nHöhe nicht ungesichert gegeben und auch nicht geben dürfen.\n\n 1217\n\nSoweit die Beklagten sich darauf berufen, daß sie ent-\n\n 1218\n\nsprechende Gelder auch ungesichert an Banken gezahlt hätten,\n\n 1219\n\nvermag dieser Vergleich nicht zu überzeugen; die Banken\n\n 1220\n\nunterstehen nach dem KWG einer strengen Aufsicht und sind mit\n\n 1221\n\nanderen Wirtschaftsunternehmen insoweit nicht zu vergleichen.\n\n 1222\n\nAuch bei der Hingabe des Darlehens an die R\n\n 1223\n\nhandelt es sich nicht um ein echtes Drittgeschäft, da auch\n\n 1224\n\ndiese Gesellschaft Mitglied des faktischen Konzerns der P war.\n\n 1225\n\nWie bereits oben ausgefühft, kann zwar die Vergabe von kon-\n\n 1226\n\nzerninternen Darlehen zwecks Ausnutzung des sogenannten\n\n 1227\n\nLeverage-Effekts sinnvoll sein, um die Eigenkapitalrentabili-\n\n 1228\n\ntät durch Fremdfinanzierung zu erhöhen. Um einen positiven\n\n 1229\n\nEffekt hier zu erreichen, muß die Fremdfinanzierung unterhalb\n\n 1230\n\ndessen liegen, was die Gesellschaft mit ihrem Eigenkapital\n\n 1231\n\nerwirtschaften kann. Die Gefahr besteht jedoch darin, daß der\n\n 1232\n\nAnteil des Fremdkapitals bei sinkender Eigenkapitalrenta-\n\n 1233\n\nbilität zu einer Überschuldung der Gesellschaft führt. Das\n\n 1234\n\nhohe Risiko, welches hiermit verbunden ist, zeigt, daß die\n\n 1235\n\nAusnutzung des Leverage-Effekts nicht gegen die Bestellung\n\n 1236\n\nvon Sicherheiten spricht. Darüber hinaus gibt dieses\n\n 1237\n\nFinanzierungsinstrument darüber keinen Aufschluß, ob ein\n\n 1238\n\nordentlicher und gewissenhafter Kaufmann Fremdmittel ohne\n\n 1239\n\nSicherheiten erhält bzw. Finanzierungskredite ohne solche\n\n 1240\n\ngewährt.\n\n 1241\n\nIm Ergebnis ist die Kammer deshalb der Ansicht, daß die Dar-\n\n 1242\n\nlehenshingabe am 04.02.1991 eine unzulässige Einlagenrückge-\n\n 1243\n\nwähr ist.\n\n 1244\n\nAber selbst wenn man der Ansicht ist, daß die mangelnde\n\n 1245\n\nBonität des Darlehensnehmers noch hinzukommen muß, um die Hingabe\n\n 1246\n\ndes Darlehens als unzulässige Einlagenrückgewähr- zu quali-\n\n 1247\n\nfizieren, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Objektiv war\n\n 1248\n\ndie Bonität der P nicht gegeben. Aus den Aus-\n\n 1249\n\nführungen zu oben II. folgt, daß die Beklagten, die keine\n\n 1250\n\nBonitätsprüfung durchgeführt haben, entsprechende Zweifel\n\n 1251\n\nhätten haben müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird\n\n 1252\n\nauf diese Ausführungen verwiesen. Auch hier ist - wie sich\n\n 1253\n\naus § 93 Abs. 4 Satz 2 AktG ergibt - nicht entscheidend, ob\n\n 1254\n\nder Aufsichtsrat in der Sitzung vom 21.02.1990 die Vergabe\n\n 1255\n\nentsprechender Kredite generell genehmigt und die Entwicklung\n\n 1256\n\nzur \"merchant bank\" gebilligt hat.\n\n 1257\n\nIII.\n\n 1258\n\nDie Haftung aus § 93 AktG wird im vorliegenden Falle durch\n\n 1259\n\ndie §§ 311 ff. AktG nicht ausgeschlossen.\n\n 1260\n\nZwar kommt in diesen Vorschriften die Auffassung zum Aus-\n\n 1261\n\ndruck, daß das Konzerninteresse eine Schädigung der ab-\n\n 1262\n\nhängigen Gesellschaft - gleichgültig welcher Art sie sei -\n\n 1263\n\nrechtfertigte, sofern sie nur ausgeglichen wird. Hieraus wird\n\n 1264\n\nunter dem Vorbehalt des nachträglichen Schadensausgleiches\n\n 1265\n\ngefolgert, daß insoweit das in § 57 enthaltene Verbot der\n\n 1266\n\nEinlagenrückgewähr und der verdeckten Gewinnausschüttung\n\n 1267\n\naufgehoben sei, der Vorstand der abhängigen Gesellschaft,\n\n 1268\n\nfalls er eine seine Gesellschaft schädigende Weisung befolgt,\n\n 1269\n\nnicht gegen § 76 verstoße und auch nicht nach § 93 AktG ver-\n\n 1270\n\nantwortlich sei. Dies kann jedoch nicht gelten - so\n\n 1271\n\nWürdinger, Aktiengesetz, § 311 Anm. 5 -, wenn die Vermögens-\n\n 1272\n\ninteressen der abhängigen Gesellschaft gefährdet werden. In\n\n 1273\n\nder amtlichen Begründung zu § 311 (Zitat bei Würdigner\n\n 1274\n\na. a. 0.) ist gesagt: \"Bei den Interessen des herrschenden\n\n 1275\n\nUnternehmens handelt es sich, ebenso wie bei den Interessen\n\n 1276\n\nder Gesellschaft und ihrer Aktionäre, stets um Vermögens-\n\n 1277\n\ninteressen. Sie sind unabhängig von ihrer Größe für das Recht\n\n 1278\n\ngleichwertig. Kein Gesichtspunkt unserer Rechts- und Wirt-\n\n 1279\n\nschaftsordnung gestattet es, den Vermögensinteressen eines\n\n 1280\n\nKonzerns nur deswegen den Vorrang einzuräumen, weil sie\n\n 1281\n\nquantitativ größer sind\". Geboten ist daher die Auffassung,\n\n 1282\n\ndaß der in § 311 enthaltene Nachteilsausgleich in Erweiterung\n\n 1283\n\nder bürgerlich-rechtlichen Grundsätze der Kompensation ledig-\n\n 1284\n\nlich die Art der Ersatzleistung betrifft, daß er aber die\n\n 1285\n\nSchadenszufügung so wenig legalisiert wie die Schadenser-\n\n 1286\n\nsatzleistung nach bürgerlichem Recht.\n\n 1287\n\nÄhnlich sieht dies Eichholz (a. a. 0., Seite 114), wenn er\n\n 1288\n\nausführt, daß die Privilegierung des herrschenden Unter-\n\n 1289\n\nnehmens im faktischen Konzern gegenüber den anderen\n\n 1290\n\nAktionären sich nur auf solche Fälle beziehen könne, in denen\n\n 1291\n\nder Nachteilsausgleich überhaupt möglich sei. Ähnlich der\n\n 1292\n\nRechtslage bei Vertragskonzernen unterliegen im faktischen\n\n 1293\n\nKonzern unzulässige Weisungen zur Darlehensgewährung den\n\n 1294\n\nallgemeinen Kapitalerhaltungsvorschriften. Auch Lutter\n\n 1295\n\n(a. a. 0., § 57 Rz. 81) sieht den Fall, daß § 311 AktG nicht\n\n 1296\n\nzur Anwendung kommt. \n\n 1297\n\nSelbst wenn man dieser engen Meinung nicht folgt, steht\n\n 1298\n\nim vorliegenden Falle die Vorschrift des § 311 AktG der\n\n 1299\n\nHaftung des Vorstandes nicht entgegen.\n\n 1300\n\nNach Koppensteiner (Kölner Kommentar, a. a. 0., Rz. 93) darf\n\n 1301\n\nder Vorstand des faktisch abhängigen Unternehmens Rechts-\n\n 1302\n\ngeschäfte nicht vornehmen, wenn er Zweifel daran hat, ob das\n\n 1303\n\nherrschende Unternehmen imstande ist, den Nachteil auszu-\n\n 1304\n\ngleichen, z. B. weil die Bonität des herrschenden Unter-\n\n 1305\n\nnehmens schon derzeit schwach ist oder auch deshalb, weil ein\n\n 1306\n\nAusgleich wegen der Natur der Nachteile nur so langfristig\n\n 1307\n\nmöglich ist, so daß ein begründetes Urteil über die\n\n 1308\n\nLeistungsfähigkeit des Ausgleichsschuldners nicht mehr ab-\n\n 1309\n\ngegeben werden kann (ebenso Kropff in Geßler/Hefermehl,\n\n 1310\n\nRz. 43 m. w. N.). Der Vorstand muß in solchen Fällen das\n\n 1311\n\nRechtsgeschäft ablehnen (Kropff a. a. 0., § 311 Rz. 55).\n\n 1312\n\nRechtsgeschäfte mit unübersehbaren Risiken dürfen vom\n\n 1313\n\nherrschenden Unternehmen nicht veranlaßt und vom Vorstand der\n\n 1314\n\nabhängigen Gesellschafter auf Veranlassung des herrschenden\n\n 1315\n\nUnternehmens nicht eingegangen werden (§ 311 Rz. 40\n\n 1316\n\nm. w. Z.), (ebenso Koppensteiner in Kölner Kommentar, § 311\n\n 1317\n\nRz. 106 und 107).\n\n 1318\n\nZusammenfassend bedeutet dies, daß § 311 zwar in der Regel die\n\n 1319\n\nHaftungsvorschriften aus §§ 93, 57 AktG als lex specialis\n\n 1320\n\nverdrängt, dies jedoch dann nicht der Fall ist, wenn der-\n\n 1321\n\nVorstand der abhängigen Gesellschaft pflichtwidrig die Ver-\n\n 1322\n\nmögensinteressen seines Unternehmens nicht beachtet.\n\n 1323\n\nDaß dies aber der Fall war - die Beklagten haben sich zu-\n\n 1324\n\nmindest insoweit nicht entlasten können - ist oben ausge-\n\n 1325\n\nführt worden, so daß das Haftungsprivileg der § 311 ff. nicht\n\n 1326\n\nzum Zuge kommt.\n\n 1327\n\nIV.\n\n 1328\n\nOb die Beklagten auch deswegen haften, weil sie möglicher-\n\n 1329\n\nweise nicht unmittelbar nach dem 05.02.1991 das Darlehen\n\n 1330\n\ngekündigt haben, kann dahingestellt bleiben, weil eine\n\n 1331\n\nHaftung bereits besteht. Im übrigen kann auch davon ausge-\n\n 1332\n\ngangen werden, daß die P unmittelbar nach dem\n\n 1333\n\n05.02. genauso illiquide wie vor diesem Stichtag gewesen\n\n 1334\n\nist.\n\n 1335\n\nv. \n\n 1336\n\nEine Haftung der Beklagten, weil sie die Zustimmung des Auf\n\n 1337\n\nsichtsrats zu der Darlehensgewährung nicht eingeholt haben,\n\n 1338\n\nbesteht dagegen nicht.\n\n 1339\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Aufsichtsrat Inder\n\n 1340\n\nSitzung vom 21.02.1990 eine generelle Genehmigung für der-\n\n 1341\n\nartige Rechtsgeschäfte gegeben hat. War dieses der Fall, so\n\n 1342\n\nist insoweit die Haftung aufgrund dieser Anspruchsgrundlage\n\n 1343\n\nnicht gegeben.\n\n 1344\n\nSollte dies jedoch nicht der Fall sein, haften die Beklagten\n\n 1345\n\nebenfalls nicht, da die entsprechende Bestimmung der Satzung\n\n 1346\n\nder Klägerin unwirksam ist.\n\n 1347\n\n§ 10 Ziff. 1 g bestimmt, daß für die Gewährung von Darlehen\n\n 1348\n\nund sonstigen Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsbe-\n\n 1349\n\ntriebes die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich sei.\n\n 1350\n\nDieser Zustimmungsvorbehalt ist unwirksam.\n\n 1351\n\nZu Recht vertritt Geßler die Ansicht, ein Zustimmungsvorbe-\n\n 1352\n\nhalt, der sich auf alle außergewöhnlichen Geschäfte bezieht,\n\n 1353\n\nsei wegen der starken Einschränkung des Vorstandes und auf-\n\n 1354\n\ngrund der unzureichenden Praktikabilität unzulässig\n\n 1355\n\n(Geßler/Hefermehl, a. a. 0., § 111 Rz. 66, zustimmend\n\n 1356\n\nMeyer-Landrut in Kommentar zum Aktiengesetz, § 111 Anm. 15,\n\n 1357\n\nLutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 1988,\n\n 1358\n\n§ 2 Rz. 21). Mertens sieht eine solche Satzungsklausel als\n\n 1359\n\nunwirksam an, da § 111 Abs. 4 Satz 2 im Zusammenhang mit\n\n 1360\n\nAbs.4 S. 1 zu lesen sei und die Anordnung der Zustimmungspflicht\n\n 1361\n\nnicht zu einer Verlagerung der Geschäftsführung führen dürfe\n\n 1362\n\n(Mertens in Kölner Kommentar § 111 Rz. 61 mit Schrifttums-\n\n 1363\n\nnachweis). Dieser Ansicht ist zu folgen. Zum einen führt ein\n\n 1364\n\nsolcher Zustimmungsvorbehalt bei einer Auslegung aus der\n\n 1365\n\nSicht des Aufsichtsrats zu einer Kompetenzverlagerung in\n\n 1366\n\nweiten Bereichen. Aber auch die Frage, wann ein solches\n\n 1367\n\naußergewöhnliches Geschäft vorliegt, führt zu Rechtsunsicher-\n\n 1368\n\nheiten zwischen den Verwaltungsorganen der Aktiengesell-\n\n 1369\n\nschaft. Gerade der vorliegende Rechtsstreit verdeutlich,\n\n 1370\n\nwelche Haftungsrisiken der Vorstand bei dem Vorliegen einer\n\n 1371\n\nsolchen Klausel ausgesetzt ist. Die Rechtsunsicherheit, die\n\n 1372\n\naufgrund einer solchen unbestimmten Klausel besteht, wider-\n\n 1373\n\nspricht dem, was der Gesetzgeber mit der Novellierung im\n\n 1374\n\nJahre 1965 erreichen wollte. Es sollte die aufgrund der Soll-\n\n 1375\n\nbestimmung des Aktiengesetzes 1937 entstandene Rechtsun-\n\n 1376\n\nsicherheit hinsichtlich der Frage, wann der Vorstand den\n\n 1377\n\nAufsichtsrat zur Mitwirkung heranzuziehen hat, beseitigt\n\n 1378\n\nwerden (Begründung RegE abgedruckt bei Kropff, Aktiengesetz\n\n 1379\n\n§ 111 Seite 155). Diese Unsicherheit mittels unbestimmter\n\n 1380\n\nSatzungsbestimmungen durch eine neuere zu ersetzen, wider-\n\n 1381\n\nspricht dem Normzweck des § 111 Aktiengesetz.\n\n 1382\n\nDiese Überlegungen gelten auch, wenn - wie hier - der Zu-\n\n 1383\n\nstimmungsvorbehalt lediglich an außergewöhnliche Kreditver-\n\n 1384\n\ngaben verknüpft ist. Für die Unzulässigkeit spricht, daß auch\n\n 1385\n\nder Begriff der ungewöhnlichen Kreditvergabe zu vage und unbe-\n\n 1386\n\nstimmt ist. Zum einen tritt erneut die Frage auf, wann der\n\n 1387\n\nBereich des gewöhnlichen Geschäfts überschritten wird; zum \n\n 1388\n\nanderen bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten aufgrund der\n\n 1389\n\nKonzernlage: Wie auch die Klägerin zugesteht, können Kredit-\n\n 1390\n\nvergabe im Konzern zur Ausnutzung des sogenannten Leverage-\n\n 1391\n\nEffekts wirtschaftlich sinnvoll sein. Diese Kredite werden\n\n 1392\n\ndann rechtlich anders zu behandeln sein als Darlehnsvergabe\n\n 1393\n\nmit gleicher Höhe an Dritte. Schon allein diese Differen-\n\n 1394\n\nzierung, die ihren Höhepunkt, wenn man Kreditvergaben an\n\n 1395\n\nSchwestergeselIschafter überprüft, zeigt, daß die mangelnde\n\n 1396\n\nPraktikabilität zu einer der Kompetenzordnung der Aktienge-\n\n 1397\n\nsellschaft zuwiderlaufenden Verschiebung der Zuständigkeiten\n\n 1398\n\nführt. Im Ergebnis wäre der Vorstand zum Zwecke der eigenen\n\n 1399\n\nEntlastung gehalten, fast jede Kreditvergabe an die Zu-\n\n 1400\n\nstimmung des Aufsichtsrats zu knüpfen. Dementsprechend ver-\n\n 1401\n\nlangen Lutter/Krieger (Rechten und Pflichten des Aufsichts-\n\n 1402\n\nrats, 1988, § 2 Rz. 21), zurecht, daß der Zustimmungsvorbe-\n\n 1403\n\nhalt im Zusammenhang mit Kreditgeschäften diese summenmäßig\n\n 1404\n\ngenau bestimmt.\n\n 1405\n\nDa somit die entsprechende Klausel wegen Verstoßes gegen § 23\n\n 1406\n\nAbs. 5 Aktiengesetz unwirksam ist, bestand auch keine Ver-\n\n 1407\n\npflichtung des Vorstandes, die Genehmigung des Aufsichtsauf-\n\n 1408\n\nrates insoweit einzuholen.\n\n 1409\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden An-\n\n 1410\n\nwendung des § 849 BGB. Die Inanspruchnahme von Kredit und die\n\n 1411\n\nZinshöhe hat die Klägerin durch die Vorlage entsprechender\n\n 1412\n\nUnterlagen bewiesen.\n\n 1413\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n 1414\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1993-12-02/20-o-50-92","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1993-12-02/20-o-50-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313911","retrieved":"2026-07-09 03:45:35.939953+00:00"}}