{"status":"available","doknr":"OLD314070","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1993:0806.18AKTE1.87.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1993-08-06","aktenzeichen":"18 AktE 1/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Feststellung der angemessenen Abfindung\n\nund des angemessenen Ausgleichs werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen\n\nAuslagen der Beteiligten zu 1) und 2) werden den Beteiligten\n\nzu 3) und 4) als Gesamtschuldnern auferlegt.\n\nDie Vergütungen und die Auslagen der Beteiligten zu 5) und 6) fallen\n\nder Beteiligten zu 3) zur last.\n\nDie Vergütungen für die Beteiligten zu 5) und 6) werden\n\nauf jeweils 10.000,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer\n\nabzüglich bereits erhaltener Vorschüsse festgesetzt.\n\nDer Geschäftswert für das Verfahren wird auf\n\n750.000,00 OM festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nA. Die Antragsteller sind Aktionäre der Beteiligten zu 3) (im\n\n3\n\nfolgenden kurz \"H\" genannt). Diese hat ein Stammkapital\n\n4\n\nvon 16,8 Mio. DM, welches in 168.000 Aktien zum Nennwert von\n\n5\n\n100,00 OM eingeteilt ist. An ihr ist die Beteiligte zu 4),\n\n6\n\nwelche eine 100 %ige mittelbare Tochter der C-Aktienge-\n\n7\n\nsellschaft ist, mit 98,5 %  beteiligt. Diese Beteiligung hatte\n\n8\n\ndie Beteiligte zu 4) mit Wirkung vom 31.12.1985 von der\n\n9\n\nX Aktiengesellschaft übernommen. Auch diese ist\n\n10\n\neine Tochter der C.\n\n11\n\nH schloß mit der Beteiligten zu 4) im September 1986\n\n12\n\neinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, welcher in\n\n13\n\nder außerordentlichen Hauptversammlung der H vom\n\n14\n\n13.11.1986 genehmigt wurde. Der Vertrag ist am 21.11.1986 in\n\n15\n\ndas Handelsregister eingetragen worden. In dem Vertrag ver-\n\n16\n\npflichtete sich H, den ganzen nach den maßgeblichen\n\n17\n\nhandelsrechtlichen Bestimmungen ermittelten Gewinn an die\n\n18\n\nBeteiligte zu 4) abzuführen. Die Beteiligte zu 4) verpflichtete\n\n19\n\nsich, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden\n\n20\n\nJahresfehlbetrag gemäß den Vorschriften des § 302\n\n21\n\nAbs. 1 Aktiengesetz auszugleichen. Als angemessenen Ausgleich\n\n22\n\ngem. § 304 Aktiengesetz garantierte die Beteiligte zu 4) den\n\n23\n\naußenstehenden H-Aktionären für jedes Geschäftsjahr und\n\n24\n\nfür jede Aktie im Nennbetrag von 100,00 DM als Gewinnanteil\n\n25\n\ndie Zahlung von 15,00 DM. Daneben verpflichtete sich die\n\n26\n\nBeteiligte zu 4) gem. § 305 Aktiengesetz, auf Verlangen eines\n\n27\n\naußenstehenden H-Aktionärs dessen H-Aktien gegen\n\n28\n\nGewährung einer Barabfindung von Höhe von 360,00 DM für eine\n\n29\n\nH-Aktie im Nennwert von 100,00 DM zu erwerben.\n\n30\n\nVorausgegangen war ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag\n\n31\n\nzwischen der H und der X AG vom\n\n32\n\n10.07./08.08.1983. In diesem war für die außenstehenden\n\n33\n\nAktionäre ein Ausgleichsbetrag von 8,00 DM und eine Barabfindung\n\n34\n\nvon 360,00 DM bestimmt worden. In einem von mehreren\n\n35\n\nAktionären seinerzeit eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung\n\n36\n\nvon Ausgleich und Abfindung holte das Landgericht Hamburg (64 O 138/83) ein Sachverständigengutachten der Firma U\n\n37\n\nAG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hamburg vom 04. Oktober\n\n38\n\n1985 ein. Die Sachverständige kam zu dem Schluß, daß ein den\n\n39\n\nLiquidationswert übersteigender Ertragswert nicht festzustellen\n\n40\n\nsei und der Liquidationswert sich auf 49,1 Mio. DM\n\n41\n\nbelaufe. Hieraus ergebe sich eine Barabfindung von 292,35 DM\n\n42\n\nund ein Ausgleich von 14,97 DM je 100,00 M H-Aktie. Das\n\n43\n\nLandgericht Hamburg lehnte daraufhin durch Beschluß vom\n\n44\n\n10.03.1986 auf dieser Grundlage die anderweitige Festsetzung\n\n45\n\nder Abfindung ab und setzte den Ausgleich auf 14,97 DM fest.\n\n46\n\nDie hiergegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos.\n\n47\n\nMit einem am 24. September 1986 der H zugegangenen\n\n48\n\nSchreiben kündigte die X AG den an sich bis zum\n\n49\n\n31.12.1988 befristeten Unternehmensvertrag mit der H\n\n50\n\nvorzeitig. Als wichtiger Grund wurde der Wegfall der steuerlichen\n\n51\n\nOrganschaft angegeben. Die X AG hatte ihre\n\n52\n\nBeteiligung an H auf die Antragsgegnerin zu 4) übertragen.\n\n53\n\nDie Antragsteller sind der Meinung, daß Abfindung und Aus -\n\n54\n\ngleich nicht angemessen seien. Insbesondere müsse bei der\n\n55\n\nBewertung berücksichtigt werden, daß H noch bis zum\n\n56\n\n31.12.1988 einen Anspruch auf Deckung des Verlustausgleichs\n\n57\n\ngegen die X AG gehabt habe, da die vorzeitige\n\n58\n\nKündigung nicht wirksam gewesen sei. Wegen der weiteren\n\n59\n\nEinwendungen der Antragsteller wird auf die Ausführungen zu C\n\n60\n\nverwiesen.\n\n61\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n62\n\nAusgleich und Abfindung anderweitig festzusetzen.\n\n63\n\nDie Antragsgegnerinnen beantragen,\n\n64\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\n65\n\nSie halten die angebotenen Beträge keinesfalls als zum\n\n66\n\nNachteil der Aktionäre falsch bemessen. Tatsächlich seien\n\n67\n\npositive Erträge nicht zu erwirtschaften. Auf die frage der\n\n68\n\nRechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung komme es\n\n69\n\nnicht an, da bei weiterer Wirksamkeit des Erstvertrages auch\n\n70\n\ndie Gewinnabführungspflicht gegenüber der X bestehen\n\n71\n\ngeblieben wäre.\n\n72\n\nIm Übrigen halten sie die Kündigung für wirksam, da innerhalb\n\n73\n\ndes Konzerns dafür gesorgt worden sei, daß die Beteiligte zu\n\n74\n\n4) als neue Inhaberin der Beteiligung an der H mit dieser\n\n75\n\neinen zeitlich unmittelbar anschließenden neuen Vertrag zu\n\n76\n\ngleichen Bedingungen wie die X AG schließe.\n\n77\n\nDas Gericht hat die Beteiligten und die Gutachter des\n\n78\n\nvorangegangenen Hamburger Verfahrens in einem Erörterungstermin\n\n79\n\nangehört und ein schriftliches Gutachten der Firma\n\n80\n\nL Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\n\n81\n\neingeholt. Wegen der Ergebnisse wird auf die\n\n82\n\nSitzungsniederschrift vom 19.02.1988 (Bl. 131 d.A.), das\n\n83\n\nschriftliche Gutachten vom 08. August 1990 und die ergänzenden\n\n84\n\ngutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen vom\n\n85\n\n04.08.1992, Bl. 423 d.A., und 06.11.1992, Bl. 468 d.A., verwiesen.\n\n86\n\nB. Die Anträge sind nicht begründet, da Ausgleich und Abfindung\n\n87\n\nin dem Unternehmensvertrag jedenfalls nicht zu\n\n88\n\nniedrig festgesetzt worden sind. Die Kammer ist bei dieser\n\n89\n\nFeststellung von den allgemein anerkannten Grundsätzen der\n\n90\n\nUnternehmensbewertung (Stellungnahme HFA 2/1983) ausgegangen.\n\n91\n\nHiernach ist maßgeblich für die Bewertung eines Unternehmens\n\n92\n\nin erster Linie der Ertragswert des betriebsnotwendigen zuzüglich\n\n93\n\ndes Liquidationswerts des nicht betriebsnotwendigen\n\n94\n\nVermögens. Steht jedoch fest, daß die Summe beider Werte\n\n95\n\nniedriger ist, als der Wert, der sich bei einer -fiktiven- Liquidation\n\n96\n\ndes gesamten Unternehmens ergeben würde, so ist\n\n97\n\nauf diesen Liquidationswert abzustellen.\n\n98\n\nDa in Verfahren gem. § 306 Aktiengesetz eine Herabsetzung der\n\n99\n\nim Vertrag angebotenen Abfindung und des Ausgleichs schon von\n\n100\n\nGesetzes wegen nicht in Betracht kommt, ist eine Neufestsetzung\n\n101\n\nnur zulässig, wenn die im Vertrag angebotenen Beträge\n\n102\n\nzu niedrig sind. Im vorliegenden Fall entsprechen Abfindung\n\n103\n\nund Ausgleich bezogen auf das Aktienkapital einem Unternehmenswert\n\n104\n\nvon 60,48 Mio. DM. Zu einer Neufestsetzung hätte\n\n105\n\nes daher nur kommen können, wenn das Gericht einen diesen\n\n106\n\nBetrag übersteigenden Wert der H hätte feststellen\n\n107\n\nkönnen. Das war jedoch nicht der Fall.\n\n108\n\nC. Die Kammer ist letztlich vom Liquidationswert ausgegangen,\n\n109\n\nda dieser den Ertragswert so deutlich übersteigt. daß\n\n110\n\nselbst bei einer Reihe von Korrekturen des Gutachtens der\n\n111\n\nErtragswert immer noch deutlich hinter dem liquidationswert\n\n112\n\nzurückbleibt.\n\n113\n\nI.\n\n114\n\nZum Ertragswert:\n\n115\n\n1. Die Sachverständige hat den von ihr festgestellten negativen\n\n116\n\nErtragswert von 244,8 Mio. DM wie folgt ermittelt,\n\n117\n\nwobei wegen der Einzelheiten auf Seite 47 f des Gutachtens\n\n118\n\nBezug genommen wird:\n\n119\n\nDie Sachverständige hat grundsätzlich auf die zukünftigen,\n\n120\n\nnachhaltig entnahmefähigen Ertragsüberschüsse abgestellt. Bei\n\n121\n\nder Beurteilung dieser Zukunftserfolge hat sie den Vergangenheitserfolgen\n\n122\n\neine Orientierungs- und Kontrollfunktion\n\n123\n\nbeigemessen. Sie ist von den Verhältnissen am Bewertungsstichtag\n\n124\n\nausgegangen, wobei jedoch eine Anzahl von Vergangenheitsergebnissen\n\n125\n\nanalysiert und bereinigt worden ist. Als\n\n126\n\nReferenzzeitraum ist die Zeit von 1983 bis 1986 zugrundegelegt\n\n127\n\nworden. Als geschätzte Jahresergebnisse vor Ertragssteuern\n\n128\n\nund Zinsen hat die Sachverständige für 1987 einen\n\n129\n\nBetrag von minus 14,9, für 1988 von minus 19,3 und für 1989\n\n130\n\nvon minus 18,3 Mio. DM ermittelt (vgl. Anlage VIII des Gutachtens).\n\n131\n\n2. Die Kammer schließt sich dem Gutachten weitgehend an. Die\n\n132\n\nhiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller sind\n\n133\n\nteils unbegründet, teils bedürfen sie, weil sie keinesfalls\n\n134\n\nzu einem positiven Ertragswert von 60,48 Mio. DM führen\n\n135\n\nkönnten, keiner näheren Erörterung:\n\n136\n\na) Der Beteiligte zu 5) hat eingewandt, daß bei der Schätzung\n\n137\n\nder Zukunftsjahresergebnisse für die Jahre 1986 bis 1988 die\n\n138\n\nSachverständige die extrem schlechte Preissituation der 80er\n\n139\n\nJahre als fortbestehend fingiert und sich den zum Zeittag des\n\n140\n\nStichtags bestehenden optimistischen Erwartungen des H-Vorstandes\n\n141\n\nnicht angeschlossen habe (modifiziertes Budget Anlage VII des Gutachtens).\n\n142\n\nDaß sich diese Schätzungen nachträglich\n\n143\n\nals zu optimistisch herausgestellt hätten, dürfe nicht berücksichtigt werden.\n\n144\n\nDie Kammer folgt diesem Einwand nicht. Der Sachverständigen\n\n145\n\nist das Stichtagsprinzip im Beweisbeschluß vorgegeben und,\n\n146\n\nwie ihre Ausführungen an verschiedenen Stellen des Gutachtens\n\n147\n\nzeigen, bei Erstellung des Gutachtens bewußt gewesen. Dafür,\n\n148\n\ndaß sie dies bei der Schätzung des Zukunftsergebnisses nicht\n\n149\n\nangewandt hätte, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Die\n\n150\n\nSachverständige hat im Gutachten auf die schlechten Vergangenheitserträge\n\n151\n\nabgehoben und konkrete Ursachen für eine\n\n152\n\nFortdauer der sie verursachenden ungünstigen Faktoren\n\n153\n\nherausgestellt, wie z.B. die Abflachung der Zunahme des\n\n154\n\nDüngemittelverbrauchs bis hin zu einer eventuellen Stagnation\n\n155\n\nsowie der Zunahme von Billigimporten aus dem Ostblock und aus\n\n156\n\nüberseeischen Ländern.\n\n157\n\nNimmt man noch hinzu, daß aus Umweltschutzgründen in der\n\n158\n\nÖffentlichkeit und der politischen Diskussion die übermäßige\n\n159\n\nkünstliche Düngung immer mehr in das Kreuzfeuer der Kritik\n\n160\n\ngeraten ist, so erscheint die Annahme der Sachverständigen\n\n161\n\ndurchaus plausibel. Im übrigen ist es eine allgemeine Er-\n\n162\n\nfahrungstatsache, das Planungsrechnungen von Vorständen eher\n\n163\n\noptimistisch gefärbt sind, da sie zum Teil auch als Zielmarken\n\n164\n\nund als Ansporn für weitere Anstrengungen der Unternehmensmitarbeiter\n\n165\n\ngedacht sind.\n\n166\n\nb) Der Beteiligte zu 1) hat hier -wie auch an anderen Stellen\n\n167\n\ndes Gutachtens- auf Diskrepanzen zwischen dem Gutachten der\n\n168\n\njetzigen Gerichtssachverständigen und dem Gutachten der\n\n169\n\nU hingewiesen. Diese Diskrepanzen bestehen in der\n\n170\n\nTat, wenn auch die Treuarbeit seinerzeit gleichfalls einen\n\n171\n\nnegativen Ertragswert errechnet hat und die Ersteller des\n\n172\n\ndamaligen Gutachtens bei ihrer Anhörung im vorliegenden Verfahren\n\n173\n\nsich dahin geäußert haben, daß dieser Ertragswert auch\n\n174\n\nin der Zeit nach ihrer Tätigkeit nicht positiv geworden sei.\n\n175\n\nDie Kammer folgt insoweit jedoch den Feststellungen der von\n\n176\n\nihr beauftragten Sachverständigen, da diese aus der Sicht des\n\n177\n\nmaßgeblichen Stichtages und nicht aus der Sicht eines drei\n\n178\n\nJahre zuvor liegenden Stichtages das Unternehmen bewertet\n\n179\n\nhat.\n\n180\n\nc) Daß die Entwicklung eigener unternehmerischer Initiativen\n\n181\n\nder H infolge des vorhergegangenen Unternehmensvertrages\n\n182\n\nbeschränkt war, ist nicht unwahrscheinlich, führt aber, entgegen\n\n183\n\nder Auffassung des Beteiligten zu 2, nicht zu einer\n\n184\n\nKorrektur der von der Sachverständigen geschätzten Ergebniserwartungen.\n\n185\n\nDie Einschränkung der unternehmerischen Freiheit\n\n186\n\nwährend der Dauer eines Unternehmensvertrages ist Wesensmerkmal\n\n187\n\neines solchen Vertrages und muß deshalb von den\n\n188\n\nAktionären hingenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf - DB\n\n189\n\n1990/1394). Als Ausgleich bietet ihnen das Gesetz die Möglichkeit,\n\n190\n\nihre Beteiligung abfinden zu lassen und damit aus dem Unternehmen auszuscheiden.\n\n191\n\nSoweit mit diesem Einwand dargetan werden soll, daß die Ertragserwartungen\n\n192\n\nvon H bei unterstelltem Fehlen fremder\n\n193\n\nLeitungsmacht höher zu veranschlagen seien, mag das zutreffen;\n\n194\n\nda jedoch die Auswirkungen dieses Wegfalls in keiner\n\n195\n\nWeise zahlenmäßig zu erfassen sind, muß auch diese Überlegung\n\n196\n\nim Ergebnis außer Betracht bleiben.\n\n197\n\nd) Eine -für die Zeit nach Ende des ersten Unternehmensvertrags\n\n198\n\nbei der Bewertung zu eliminierende- Ergebnisverschlechterung durch\n\n199\n\ndie Vorgabe überhöhter Bezugspreise\n\n200\n\nseitens der Konzernmutter hat sich nicht feststellen lassen.\n\n201\n\nDieSachverständige hat entsprechend einer Auflage des Beweisbeschlusses\n\n202\n\ndie Preisgestaltung aufgeschlüsselt nach\n\n203\n\nVerschiedenen Rohstoffen im einzelnen untersucht.(Seite 40 f .\n\n204\n\ndes Gutachtens). Die Untersuchungen gehen auf die konkreten\n\n205\n\nPreisbestandteile der jeweiigen Rohstoffe ein und stellen\n\n206\n\nauch Vergleichskontrollen mit Preisnotierungen in Fachzeitschriften\n\n207\n\nund mit Bezugspreisen eines C-Beteiligungsunternehmens\n\n208\n\nan, welches Rohstoffe nicht bei der C eingekauft hat.\n\n209\n\nDer aufgrund dieser Untersuchungen getroffenen\n\n210\n\nFeststellung der Sachverständigen, daß der Bezug von Rohstoffen\n\n211\n\ndurch H im C-Verbund insgesamt als vorteilhaft\n\n212\n\nanzusehen sei, entnimmt das Gericht für das vorliegende Verfahren\n\n213\n\ndie Schlußfolgerung, daß sie jedenfalls nicht nachteilig war.\n\n214\n\ne) Die Sachverständige hat auch zu Recht bei der Ermittlung\n\n215\n\ndes Zukunftsertrages der H keinen Anspruch der H auf\n\n216\n\nVerlustausgleich bis 31.12.1988 in die Bewertung einfließen\n\n217\n\nlassen. Ob ein solcher Anspruch überhaupt (Verrechnung mit\n\n218\n\nGewinnabführungspflicht?) und wenn ja in welcher Höhe bei der\n\n219\n\nFeststellung des tatsächlichen Zukunftsertrags eines mit\n\n220\n\nVerlust arbeitenden Unternehmens berücksichtigt werden kann\n\n221\n\n-immerhin wären die mit zu bewertenden Jahre ab 25.01.1989 ja\n\n222\n\nkeinesfalls mit dem Bonus des Verlustausgleichs zu bewerten\n\n223\n\ngewesen- kann dahingestellt bleiben, da der ursprüngliche\n\n224\n\nBeherrschungsvertrag wirksam gekündigt worden ist. Die Übertragung\n\n225\n\nder Beteiligung an der H auf die Beteiligte zu 4)\n\n226\n\nmuß als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung angesehen\n\n227\n\nwerden. Mit der zulässigen Beteiligungsübertragung und dem\n\n228\n\ndamit verbundenen Wegfall der steuerlichen Organschaft entfiel\n\n229\n\nder sachliche Grund für die Übernahme des Verlusts der\n\n230\n\nH. Ob hiergegen generell eingewandt werden kann, daß der\n\n231\n\nVeräußerer der Beteiligung sich nicht auf den von ihm selbst\n\n232\n\nmittelbar gesetzten Kündigungsgrund der Veräußerung berufen\n\n233\n\ndürfe, weil insoweit die Bestandsschutzinteressen der\n\n234\n\nAktionäre Vorrang verdienen, bedarf im vorliegenden Fall\n\n235\n\nkeiner Entscheidung. Diese Interessen sind nämlich hier\n\n236\n\ndadurch gewahrt worden, daß die Übertragende X AG\n\n237\n\ndafür gesorgt hat, daß die Übernehmerin einen Vertrag mit\n\n238\n\nH zu völlig gleichen Bedingungen abgeschlossen hat. Die\n\n239\n\nKammer schließt sich insoweit der Auffassung von Thimm\n\n240\n\n(GmbH-Rundschau 87/8) an , wonach in einem solchen Falle die\n\n241\n\nInteressen der Aktionäre soweit gewahrt sind, daß dem\n\n242\n\nInteresse des Beteiligungsveräußerers der Vorrang eingeräumt\n\n243\n\nwerden muß.\n\n244\n\nf) Auch der von der Sachverständigen angenommene Verlust für\n\n245\n\n1987 in Höhe von 14,9 Mio. DM (Seite 79 des Gutachtens) ist\n\n246\n\nnicht so weitgehend zu korrigieren, daß hier ein positives\n\n247\n\nErgebnis anzunehmen wäre. Allerdings steht die Kammer auf dem\n\n248\n\nStandpunkt, daß nach dem Grundsatz der bestmöglichen Verwertung\n\n249\n\ndie positiven Auswirkungen einer Beschränkung auf\n\n250\n\nEinwerksarbeit zugunsten der Aktionäre zu berücksichtigen\n\n251\n\nsind. Auch diese Maßnahme würde aber gemäß der Sachverständigen\n\n252\n\n(Seite 107 des Gutachtens) H noch nicht in die\n\n253\n\nGewinnzone geführt haben, da auch insoweit ein -wenn auch\n\n254\n\ndeutlich geringerer- negativer Ertrag von 2,6 Millionen\n\n255\n\nübriggeblieben wäre.\n\n256\n\ng) Die vorstehend erörterten Überlegungen gelten naturgemäß\n\n257\n\nauch für den prognostizierten Ertrag für das Jahr 1988. Hier\n\n258\n\nergibt sich auch keine Änderung gegenüber dem Gutachten durch\n\n259\n\ndie Verlagerung der Magnaphoscalanlage. Die Sachverständige\n\n260\n\nhat zutreffend bei ihrer Berechnung darauf abgestellt, daß\n\n261\n\nmit der Stillegung dieser Anlage 1988 zu rechnen war\n\n262\n\n(Seite 76 f. des Gutachtens). Da die Wurzeln für diese Entwicklung\n\n263\n\nmit dem Aufsichtsratsprotokoll vom 12.06.1985 bereits\n\n264\n\nin die Zeit vor dem Stichtag zurückreichen, waren sie\n\n265\n\nauch bei der Bewertung aus Stichtagssicht zu berücksichtigen.\n\n266\n\nDaß hier eine im Ergebnis möglicherweise dauerhaft nachteilige\n\n267\n\nWeisung der Obergesellschaft der Grund für diese\n\n268\n\nEntwicklung war, ist unerheblich. Die Aktionäre einer Gesellschaft,\n\n269\n\ndie sich in einem Unternehmensvertrag der Beherrschung durch ein anderes Unternehmen unterworfen hat,\n\n270\n\nmüssen auch mit der Möglichkeit nachteiliger Weisungen\n\n271\n\nrechnen. In gleicher Weise, wie ein Aktionärsanteil wirtschaftlich\n\n272\n\ndurch die Auflösung stiller Reserven und Abführung\n\n273\n\nder daraus resultierenden Gewinne an der Obergesellschaft\n\n274\n\nzulässigerweise ausgehöhlt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf\n\n275\n\na. a. 0.), muß der Aktionär auch eine Verschlechterung seines\n\n276\n\nAnteils infolge nachteiliger Weisungen hinnehmen. Als\n\n277\n\nAequivalent hierzu bietet ihm das Gesetz die Möglichkeit der\n\n278\n\nAbfindung bei Abschluß des Unternehmensvertrages.\n\n279\n\nh) Da ein positiver Ertragswert nicht festzustellen war,\n\n280\n\nbedarf es an dieser Stelle auch keiner Überlegungen zur Angemessenheit\n\n281\n\ndes Kapitalisierungszinssatzes.\n\n282\n\nII.\n\n283\n\nZum Liquidationswert:\n\n284\n\n1. Der den Ertragswert jedenfalls Übersteigende Liquidationswert\n\n285\n\nist von der Sachverständigen wie folgt ermittelt worden:\n\n286\n\nDie Sachverständige hat für die hier zu unterstellende\n\n287\n\nfiktive Liquidation des Unternehmens einen Zeitraum von drei\n\n288\n\nJahren unterstellt.\n\n289\n\nDie Sachverständige hat in diesem Rahmen zunächst die Möglichkeiten\n\n290\n\nfür die Verwertung der Sachanlagen durch Veräußerung\n\n291\n\ngeprüft. Bei der Feststellung des Werts der Immobilien\n\n292\n\nhat sie die Richtwertkarteien der jeweiligen Behörden\n\n293\n\nhinzugezogen. Für die abzubrechenden Anlagegegenstände sind\n\n294\n\nentsprechende Abbruchkosten ermittelt worden. Die Finanzan-\n\n295\n\nlagen und Vorräte hat die Sachverständige im einzelnen bewertet.\n\n296\n\nBei den Pensionsrückstellungen unterstellt das Gutachten,\n\n297\n\ndaß im Falle einer Liquidation nur die Übertragung\n\n298\n\nauf einen anderen Versorgungsträger in Betracht komme. Ausgehend\n\n299\n\nvon der Schließung des Werkes M als Präzedenz-\n\n300\n\nfall sind auch Aufwendungen für einen Sozialplan von rund\n\n301\n\n34 Mio. DM errechnet worden. Eine weitere Minderung hat der\n\n302\n\nLiquidationswert nach Ansicht der Sachverständigen auch durch\n\n303\n\nerforderliche Dekontaminierungkosten in Höhe von rund\n\n304\n\n45 Mio. DM erfahren. Die Sachverständige ist letztlich zu\n\n305\n\neinem negativen Liquidationswert von 15,3 Mio. DM gekommen\n\n306\n\n(vgl. Berechnung im einzelnen Anlage IX des Gutachtens).\n\n307\n\n2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsteller sind\n\n308\n\nteils nicht begründet, teils kann ihre Berechnung dahingestellt\n\n309\n\nbleiben, weil selbst eine Korrektur in dem von den\n\n310\n\nAntragstellern für berechtigt gehaltenen Umfang nicht zu\n\n311\n\neiner höheren als tatsächlich angebotenen Abfindung führen\n\n312\n\nwürde: Da die angebotene Abfindung einem Liquidationswert von\n\n313\n\n+ 60.48 Mio. DM entspricht, müßte der von der Sachverständigen\n\n314\n\nermittelte Wert von - 15,3 Mio. DM schon um mehr als\n\n315\n\n75,78 Mio. DM falsch sein, bevor eine Anhebung der angebotenen\n\n316\n\nAbfindung stattfinden könnte. Folgerichtig können\n\n317\n\neinzelne Beanstandungen der Antragsteller, welche Einzelpositionen\n\n318\n\nvon geringerer Bedeutung betreffen, ungeprüft\n\n319\n\nübernommen werden. Des weiteren bedarf es bei verschiedenen\n\n320\n\nanderen Positionen nicht einer bis ins letzte gehenden Aus-\n\n321\n\nermittlung der tatsächlichen Grundlagen und einer daraus\n\n322\n\nabgeleiteten Errechnung eines genauen Betrages, wenn bereits\n\n323\n\neine überschlägige Bewertung ergibt, daß die von der Gerichtssachverständigen\n\n324\n\ngefundenen Werte jedenfalls nicht in einer für die Entscheidung relevanten Höhe abzuändern sind:\n\n325\n\na) Daß die Sachverständige für Sachanlagen (Seite 82 des\n\n326\n\nGutachtens) keinen höheren Wert als 59,606 Mio. DM ansetzt,\n\n327\n\nhält die Kammer für richtig. Einer Untersuchung, ob bestimmte\n\n328\n\nGrundstücke dem betriebsnotwendigen oder dem nicht betriebsnotwendigen\n\n329\n\nVermögen zuzurechnen sind, bedarf es bei der\n\n330\n\nFeststellung des Liquidationswerts wegen der hier zu unterstellenden\n\n331\n\nGesamtliquidation nicht. Die Annahme, daß sich\n\n332\n\nwegen der schlechten Absatzmöglichkeiten für Düngemittel\n\n333\n\nlediglich für die aIlgemein nutzbaren Gebäude und Einrichtungen,\n\n334\n\nnicht aber für die Maschinen Erwerber finden lassen würden,\n\n335\n\nerscheint plausibel.\n\n336\n\nDaß die Sachverständige die von ihr in Anlage X angegebenen\n\n337\n\nEinzelwerte für die zu bewertenden Grundstücke nicht näher\n\n338\n\nbegründet hat. ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Fülle\n\n339\n\nder bei einer Unternehmensbewertung zu erfassenden Fakten und\n\n340\n\nVorgänge muß es als ausreichend angesehen werden. wenn ein\n\n341\n\nSachverständiger den Gang seiner Ermittlungen und das Ergebnis\n\n342\n\naufgeschlüsselt nach Einzelobjekten mitteilt, ohne daß hierbei\n\n343\n\njeder Schritt nachgeprüft werden müßte, wenn im Einzelfall\n\n344\n\nhierzu nicht besondere Veranlassung besteht.\n\n345\n\nb) Soweit der Beteiligte zu 5) bei der Bewertung der Vorräte\n\n346\n\nauf Unterschiede zwischen dem Gutachten der Vorgutachterin\n\n347\n\nund dem Gerichtsgutachten hinweist (Liquidationserlös unter\n\n348\n\noder über dem Buchwert?) hält die Kammer die Überlegung der\n\n349\n\nSachverständigen, daß bei Betriebsschließungen ein Restbe-\n\n350\n\nstand an Erzeugnissen erfahrungsgemäß nur mit sinkenden\n\n351\n\nQuoten veräußerbar ist, für plausibel (Seite 87 des Gutachtens).\n\n352\n\nc)Die Kammer schließt sich der Auffassung der Antragsteller\n\n353\n\nhinsichtlich der von der Sachverständigen angenommenen Vermögensminderung\n\n354\n\num 8,3 Mio. DM wegen der Forderungen an verbundene\n\n355\n\nUnternehmen (Gutachten Seite 88) an. Wenn die Kündigung\n\n356\n\nnur wirksam war, wenn die Kündigende der H einen\n\n357\n\ngleichwertigen Vertrag mit einem anderen Partner anbot, dann\n\n358\n\nmuß dieser Vorteil bei der Bemessung des Liquidationswerts\n\n359\n\nberücksichtigt werden. Anders als bei der Bewertung der zukünftigen\n\n360\n\nErtragskraft des fortlaufenden Unternehmens handelt\n\n361\n\nes sich hier um einen Betrag, der dem Unternehmen auch\n\n362\n\nwährend der Liquidationsphase tatsächlich verlustmindernd zur\n\n363\n\nVerfügung gestanden hätte.\n\n364\n\nd) Die Sachverständige hat Pensionsrückstellungen für den\n\n365\n\nFall der Liquidation in Höhe eines Betrages von 23 Mio. DM\n\n366\n\nangenommen und wertmindernd berücksichtigt (Seite 89 f. des\n\n367\n\nGutachtens ) . Hierbei ist sie davon ausgegangen, daß für\n\n368\n\nunverfallbare Anwartschaften und laufende Verpflichtungen nur\n\n369\n\ndie Übertragung auf ein Unternehmen der Lebensversicherungsbranche\n\n370\n\nübrig bleibe.\n\n371\n\nDiese Prämisse wie auch Details der weiteren Ableitungen sind\n\n372\n\ninsbesondere von dem Beteiligten zu 5) mit guten Gründen\n\n373\n\nangegriffen worden. Diese beziehen sich im wesentlichen zum\n\n374\n\neinen auf die aus der Anlage der Pensionsrückstellungen erzielbare\n\n375\n\nRendite und zum anderen auf die von der Sachverständigen\n\n376\n\nfestgestellte Anpassungspflicht, welche angesichts\n\n377\n\nder finanziell schlechten Lage von H -ein Abstellen auf\n\n378\n\ndie bessere Lage des Gesamtkonzerns hat in diesem Zusammenhang\n\n379\n\nauszuscheiden- in der Tat zweifelhaft sein kann.\n\n380\n\nAngesichts der oben im einzelnen ausgeführten Tatsache, daß\n\n381\n\nerst bei einer Berichtigung des Gutachtens um einen Wert von\n\n382\n\n75.78 Mio. DM eine Erhöhung der angebotenen Abfindung stattfinden\n\n383\n\nkann, bedurfte es jedoch der Feststellung der genauen\n\n384\n\nHöhe dieses Betrages nicht. Die grundsätzliche Notwendigkeit\n\n385\n\nvon Pensionsrückstellungen und ihre liquidationswertmindernde\n\n386\n\nAuswirkung ist eindeutig und wird auch von keinem der Antragsteller\n\n387\n\nin Zweifel gezogen. Wenn man zugunsten der Antragsteller\n\n388\n\nden vom Beteiligten zu 5) mit plausiblen Gründen\n\n389\n\nüberschlägig geschätzten Berichtigungsbedarf des Gutachtens\n\n390\n\nvon 5,9 Mio. DM sicherheitshalber zugunsten der Aktionäre\n\n391\n\nverdoppelt, dürfte dies bereits eine mehr als ausreichende\n\n392\n\nSicherheitsspanne zur Ausschließung von Bewertungsrisiken\n\n393\n\nsein, so daß die Kammer eine weitere Aufklärung etwa durch\n\n394\n\nEinholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens nicht\n\n395\n\nfür erforderlich hält.\n\n396\n\ne) Hinsichtlich der von der Sachverständigen für erforderlich\n\n397\n\ngehaltenen Aufwendungen in Höhe von 34 Mio. DM für einen\n\n398\n\nSozialplan hat der Antragsteller zu 1) die Frage aufgeworfen,\n\n399\n\nob ein solcher Sozialplan überhaupt erforderlich sei. Der\n\n400\n\nBeteiligte zu 5) beanstandet die Höhe der von der Sachverständigen\n\n401\n\ninsoweit angesetzten Kosten.\n\n402\n\nDie Kammer läßt dahingestellt, ob der von der Sachverständigen\n\n403\n\ngeschätzte Betrag in voller Höhe auch tatsächlich anfallen\n\n404\n\nwürde, ist aber der Auffassung, daß insoweit ein Abschlag\n\n405\n\num 50 % eine mehr als ausreichende Sicherheitsspanne\n\n406\n\ndarstellt, um Bewertungsrisiken auszuschließen.\n\n407\n\nHierbei geht die Kammer davon aus, daß Aufwendungen für einen\n\n408\n\nSozialplan dem Grunde nach anzusetzen sind. Grundsätzlich\n\n409\n\nist eine Entscheidung der Einigungsstelle über den Sozialplan\n\n410\n\ngemäß § 112 (4) Betriebsverfassungsgesetz im Falle einer\n\n411\n\nBetriebsänderung erzwingbar. Als Betriebsänderung gilt nach\n\n412\n\nder Definition des § 111 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz die\n\n413\n\nStillegung des ganzen Betriebes. Hierunter ist die Aufgabe\n\n414\n\ndes Betriebszweckes unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation\n\n415\n\naufgrund eines ernstlichen und endgültigen\n\n416\n\nWillensentschlusses des Unternehmers für unbestimmte Zeit zu\n\n417\n\nverstehen (Fitting-Heither Betriebsverfassungsgesetz, 16.\n\n418\n\nAufl. Anm. 17 zu § 111). Für die hier anzustellende Unternehmensbewertung\n\n419\n\nkann die Betrachtungsweise nicht anders\n\n420\n\nsein. Wenn die Liquidation hier auch lediglich fingiert wird,\n\n421\n\nso müssen doch sämtliche Folgen einer Liquidation -wenn die\n\n422\n\nBewertung realistisch sein soll- in gleicher Weise in die\n\n423\n\nBetrachtungsweise eingezogen werden, wie wenn die Liquidation\n\n424\n\ntatsächlich stattfinden würde. Zweifelhaft kann auch hier nur\n\n425\n\ndie Höhe der Sozialplankosten sein, worauf die Antragsteller\n\n426\n\nim einzelnen hingewiesen haben. Die Sachverständige hat in\n\n427\n\nihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04.08.1992 die Berechnung\n\n428\n\nim einzelnen aufgeschlüsselt. Auch diese Berechnung enthält\n\n429\n\nnoch eine Reihe von Unwägbarkeiten, wie z. B. die Möglichkeit\n\n430\n\nder Umsetzung von Arbeitnehmern und die Einschätzung der\n\n431\n\nEinigungsstelle hinsichtlich der Notwendigkeit der Liquidation.\n\n432\n\nDiesen Unwägbarkeiten wird aber durch den zuvor erwähnten\n\n433\n\nAbschlag in Höhe von 17 Mio. hinreichend Rechnung getragen.\n\n434\n\nf) Hinsichtlich der von der Sachverständigen geschätzten\n\n435\n\nEntsorgungskosten von 45 Mio. DM schließt sich die Kammer dem\n\n436\n\nGutachten an. Die Sachverständige hat bei der Ermittlung\n\n437\n\ndieses Betrages die von H in Auftrag gegebenen Gutachten\n\n438\n\ndes J-Instituts über die von den Werksgrundstücken in\n\n439\n\nM und E ausgehenden Risiken ausgewertet.\n\n440\n\nAus diesem Gutachten ergibt sich eine Belastung der Grundstücke\n\n441\n\nmit Schwermetallen sowie darüber hinaus im Werk\n\n442\n\nM eine Belastung mit dem Abfallstoff Gips, der zum\n\n443\n\nTeil als Baugrund beim Bau von Lagerhallen und zum Teil zur\n\n444\n\nGeländenivellierung eingesetzt worden ist. Im Werk E\n\n445\n\ngeht eine weitere Gefahr für das Grundwasser und das\n\n446\n\nangrenzende Wasser der U2 von einer von 1920 bis 1968 auf\n\n447\n\ndem Werksgelände betriebenen ungenehmigten Mülldeponie aus.\n\n448\n\nDurch Bohrungen sind Schwermetalle aus Produktionsrückständen\n\n449\n\nnachgewiesen.\n\n450\n\nDie Sachverständige hat bei Erstellung ihres Gutachtens die\n\n451\n\nBerechnungen des J-Instituts über die voraussichtlichen\n\n452\n\nSanierungskosten eingesehen und diese mit 45 Mio. DM angegeben.\n\n453\n\nIn einer vom Gericht in Auftrag gegebenen ergänzenden\n\n454\n\ngutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.1992 hat die Sachverständige\n\n455\n\ndiesen Betrag aufgeschlüsselt (15,4 Mio. E,\n\n456\n\n29,3 Mio. M). Die ergänzende Stellungnahme\n\n457\n\nberuhte auf weiteren Auskünften, welche sich die Sachverständige\n\n458\n\nvon den Mitarbeitern des J-Instituts hat erteilen\n\n459\n\nlassen. Die für erforderlich gehaltenen Arbeiten sind nunmehr\n\n460\n\nnäher dargestellt.\n\n461\n\nBei dieser Sachlage hält die Kammer eine weitere Überprüfung\n\n462\n\nder Höhe der Kosten nicht für erforderlich.\n\n463\n\nDie Sanierungstosten sind auch wertmindernd zu berücksichtigen.\n\n464\n\nWenn auch das Ausmaß des Schadens und der Beseitigungskosten\n\n465\n\nerst nach dem Stichtag bekannt geworden ist, so war\n\n466\n\nder Schaden doch objektiv gesehen bereits vorher eingetreten.\n\n467\n\nDaß in dem Zeitraum nach dem Stichtag noch Verunreinigungen\n\n468\n\nIn einem Maß hinzugekommen sein sollten, die gegenüber den\n\n469\n\nVerunreinigungen noch nennenswert ins Gewicht fallen\n\n470\n\nist angesichts der zu dieser Zeit schon geltenden\n\n471\n\nUmweltschutzauflagen unwahrscheinlich.\n\n472\n\nEntscheidend ist aber auch nach der \"Wurzeltheorie\" auf die\n\n473\n\ntatsächliche Entstehung des Schadens, nicht auf sein Bekanntwerden\n\n474\n\nabzustellen (vgl. OLG Düsseldorf DB 77/296, 297 zu dem\n\n475\n\nVergleichbaren Fall einer Arsenschlammablagerung).\n\n476\n\nDa der wesentliche Teil der Schäden auch bereits vor Abschluß\n\n477\n\ndes ersten Beherrschungsvertrages eingetreten sein dürfte,\n\n478\n\nfallen die hierdurch entstandenen Nachteile auch nicht unter\n\n479\n\ndie Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zur Deckung\n\n480\n\ndes Jahresfehlbetrages.\n\n481\n\nh) Die vorstehend dargestellten Korrekturen an dem Ergebnis\n\n482\n\ndes Gutachtens zugunsten der Aktionäre (8,3 Mio., 11,8 Mio.\n\n483\n\nund 17 Mio. DM) führen insgesamt nicht zu einem Liquidationswert,\n\n484\n\nwelcher eine höhere als die angebotene Abfindung ergeben\n\n485\n\nkönnte.\n\n486\n\nD.\n\n487\n\nDie vorstehenden Überlegungen zur Abfindung gelten sinngemäß\n\n488\n\nauch für die Höhe des angebotenen Ausgleichs.\n\n489\n\nE.\n\n490\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen\n\n491\n\nKosten der Beteiligten auf § 13 a Abs. 1 FGG, hinsichtlich\n\n492\n\nder Gerichtskosten auf § 306 Abs. VII Satz 8 Aktiengesetz.\n\n493\n\nBei der Festsetzung des Geschäftswerts ist die Kammer von\n\n494\n\nfolgenden Überlegungen ausgegangen:\n\n495\n\nGrundsätzlich ist der Geschäftswert nach der Differenz\n\n496\n\nzwischen angebotener und endgültiger Abfindung für alle zur\n\n497\n\nZeit der Einleitung des Verfahrens außenstehenden Aktionäre zu\n\n498\n\nbestimmen (OLG Düsseldorf WM 88/1052, 1061). Da im vorliegenden\n\n499\n\nFalle eine Neufestsetzung nicht stattfindet, kann nur auf\n\n500\n\ndie von den Antragstellern geäußerten Vorstellungen nach dem\n\n501\n\nAusmaß der Höherbewertung abgestellt werden, soweit diese\n\n502\n\nnicht von vornherein als völlig überzogen erscheinen. Hier\n\n503\n\nhat der Antragsteller zu 1) darauf hingewiesen, daß die nach\n\n504\n\nseinen Vorstellungen erforderlichen Korrekturen des Gutachtens\n\n505\n\nsich mit einem Wert von 131 Mio. DM auswerten würden.\n\n506\n\nDa in seiner entsprechenden Aufstellung (Seite 16 des\n\n507\n\nSchriftsatzes vom 06.12.1990) die gleichfalls für berichtigungsbedürftig\n\n508\n\ngehaltenen Pensionsverpflichtungen nicht aufgeführt\n\n509\n\nsind, die Sachverständige aber zu einem negativen\n\n510\n\nLiquidationswert von 15,3 Mio. DM kommt, was sich in etwa\n\n511\n\nbetragsmäßig die Waage halten dürfte, geht das Gericht bei\n\n512\n\nBemessung des Gegenstandes zunächst vom Wert des Differenzbetrages\n\n513\n\nzwischen der erstrebten und der angebotenen Abfindung\n\n514\n\nin Höhe von 424,00 DM aus (784,00 DM - 360,00 DM).\n\n515\n\nAllerdings erschien eine Erhöhung der angemessenen Abfindung\n\n516\n\num diesen Betrag angesichts des erst kurze Zeit zurückliegenden ersten\n\n517\n\nGutachtens von vornherein wenig aussichtsreich, so\n\n518\n\ndaß das Gericht diesen Betrag um ein Viertel gekürzt hat. Ein\n\n519\n\nErhöhungsbetrag von 318,00 DM ergibt bei einer Anzahl von\n\n520\n\n2.352 außenstehenden Aktionären einen Betrag von aufgerundet\n\n521\n\n750.000,00 DM.\n\n522\n\nDie Vergütung für die Vertreter der außenstehenden Aktionäre\n\n523\n\nerschien wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Viel-\n\n524\n\nzahl der darin anzusprechenden Fragen in der festgesetzten Höhe\n\n525\n\nangemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1993-08-06/18-akte-1-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1993-08-06/18-akte-1-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314070","retrieved":"2026-07-09 03:45:49.587296+00:00"}}