{"status":"available","doknr":"OLD314079","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1993:0722.15O157.92.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1993-07-22","aktenzeichen":"15 O 157/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als\n\nGesamtschuldner an die Kläger als\n\nGesamtgläubiger 80.000,- DM\n\n(i.W.: achtzigtausend Deutsche Mark)\n\nzu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und\n\nBeklagte je zu Hälfte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die\n\nKläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in\n\nHöhe von 85.500,- DM und für die Beklagten\n\ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.600,- DM\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Kläger verlangen als Erben von den Beklagten\n\n 3\n\nSchmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles\n\n 4\n\nvom 04.04.1990, bei dem der Ehemann und Vater\n\n 5\n\nder Kläger erheblich verletzt wurde und schließlich\n\n 6\n\nan seinen Verletzungen verstarb. Am Unfalltage befuhr\n\n 7\n\nder Verstorbene gegen 3.15 Uhr die bevorrechtigte\n\n 8\n\nI-Straße in westlicher Richtung und beab-\n\n 9\n\nsichtigte nach links in die G-straße\n\n 10\n\nabzubiegen. Von links näherte sich der Beklagte\n\n 11\n\nzu 1) auf der G-straße und fuhr unter\n\n 12\n\nMißachtung des Stoppschildes in den Kreuzungs-\n\n 13\n\nbereich ein, wo es zum Zusammenstoß beider Fahr-\n\n 14\n\nzeuge kam.\n\n 15\n\nDie volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach\n\n 16\n\nist unstreitig. Die Parteien streiten lediglich\n\n 17\n\nüber die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes.\n\n 18\n\nDer Verstorbene erlitt durch den Verkehrsunfall\n\n 19\n\nfolgende Verletzungen:\n\n 20\n\n1. Stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur 3-6 links,\n\n 21\n\n2. stumpfes Bauchtrauma mit Milzverletzung sowie linksseitiger\n\n 22\n\nZwerchfellruptur,\n\n 23\n\n3. schweres Schädelhirntrauma mit im Gehirn gelegener\n\n 24\n\nBlutung rechts im Schläfenlappen, zentral mit Beteiligung\n\n 25\n\ndes Stammganglien,\n\n 26\n\n4. schwere Beckenfrakturen mit zentraler Hüftluxation sowie\n\n 27\n\nFrakturen im Bereich des Kreuzbeines, darüber hinaus\n\n 28\n\nvorderer Beckenringfrakturen sowie einer begleitenden\n\n 29\n\nVerletzung der Harnblase.\n\n 30\n\nDie schwere Hirnverletzung war derart, daß der Ver-\n\n 31\n\nstorbene über Monate hinweg nicht bzw. später nur\n\n 32\n\nbedingt ansprechbar war. Nachdem er sich zunächst\n\n 33\n\nin der Zeit vom Unfall bis zum 06.11.1990 in ver-\n\n 34\n\nschiedenen Kliniken aufgehalten hatte, lebte\n\n 35\n\ner in der Zeit vom 07.11.1990 bis zu seinem Tod\n\n 36\n\nam 10.10.1991 zu Hause und wurde dort gepflegt.\n\n 37\n\nZum Zeitpunkt der Entlassung Ende Oktober 1990\n\n 38\n\nwar der Verstorbene zu keiner subjektiven Beschwerde-\n\n 39\n\nangabe mehr fähig. Er konnte gerade noch etwas\n\n 40\n\nden Kopf bewegen und Blickkontakt aufnehmen.\n\n 41\n\nEr konnte sich nicht verständigen und versuchte\n\n 42\n\nlediglich erste Mundbewegungen, um Worte zu\n\n 43\n\nformulieren.\n\n 44\n\nWegen der Verletzungen des Verstorbenen im einzelnen\n\n 45\n\nund dessen Auswirkungen für sein Leben bis zum Tode\n\n 46\n\nwird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen\n\n 47\n\nBezug genommen.\n\n 48\n\nDie Beklagten haben bisher 40.000,00 DM auf das\n\n 49\n\nSchmerzensgeld gezahlt. Die Kläger meinen, dies\n\n 50\n\nsei nicht ausreichend. Vielmehr sei ein Gesamt-\n\n 51\n\nschmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 DM ange-\n\n 52\n\nmessen.\n\n 53\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 54\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\n\n 55\n\nverurteilen, an sie ein über den bereits\n\n 56\n\ngezahlten Betrag von 40.000,00 DM hinaus-\n\n 57\n\ngehendes angemessenes Schmerzensgeld\n\n 58\n\nzu zahlen.\n\n 59\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 60\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 61\n\nSie bestreiten den Umfang der vom Verstorbenen\n\n 62\n\nerlittenen Verletzungen nicht. Sie meinen aber,\n\n 63\n\ndaß unter Berücksichtigung der Zeitdauer,\n\n 64\n\nwährend der der Verstorbene an den Unfallfolgen\n\n 65\n\nzu leiden hatte, ein Betrag von 40.000,00 DM\n\n 66\n\nangemessen sei.\n\n 67\n\nIm übrigen bestreiten sie mit Nichtwissen die\n\n 68\n\nErbenstellung der Kläger.\n\n 69\n\nDie Kläger haben daraufhin den auf sie ausgestellten\n\n 70\n\nErbschein vorgelegt. Wegen des Inhalts dieses Erb-\n\n 71\n\nscheins wird auf die Fotokopie Bl. 36 d.A. Bezug\n\n 72\n\ngenommen.\n\n 73\n\nDas Gericht hat zum Umfang der erlittenen Ver-\n\n 74\n\nletzungen des Verstorbenen eine Auskunft der\n\n 75\n\nbehandelnden Ärzte des Kreiskrankenhauses I²\n\n 76\n\nund der praktischen Ärzte Q eingeholt..\n\n 77\n\nWegen des Ergebnisses der Auskünfte wird Bezug\n\n 78\n\ngenommen auf die Auskunft des Kreiskrankenhauses\n\n 79\n\nI² vom 22.03.1993, Bl. 60 f d.A., und auf\n\n 80\n\ndie Auskunft der Ärzte Q vom 24. Juni 1993,\n\n 81\n\nBl. 75 d.A..\n\n 82\n\nWegen des weitere Vorbringens der Parteien wird auf\n\n 83\n\ndie wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Be-\n\n 84\n\nzug genommen.\n\n 85\n\nDie Akte 42 Js 844/90 der StA Dortmund lag zu\n\n 86\n\nInformationszwecken vor.\n\n 87\n\nEntscheidungsgründe\n\n 88\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagten gem. §§ 8231,\n\n 89\n\n847 BGB, § 3 PflVG i.V.m. § 1922 BGB über die bereits\n\n 90\n\ngezahlten 40.000,00 DM hinaus einen Anspruch auf\n\n 91\n\nZahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 80.000,00 DM.\n\n 92\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich die\n\n 93\n\nKammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n 94\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dem Schmerzens-\n\n 95\n\ngeld eine doppelte Funktion zukommt. Es soll dem Ge-\n\n 96\n\nschädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich\n\n 97\n\nfür seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten,\n\n 98\n\naber auch dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger\n\n 99\n\ndem Geschädigten Genugtuung schuldet (vgl. BGHZ 18,\n\n 100\n\n149 ff). Die Ausgleichsfunktion tritt zwar dann\n\n 101\n\nzurück, wenn der Verletzte, wie im vorliegenden\n\n 102\n\nFall, die Schmerzensgeldzahlung subjektiv überhaupt\n\n 103\n\nnicht als Ausgleich für erlittene Unbill wahrnehmen\n\n 104\n\nkann und ein solcher Ausgleich auch objektiv gar\n\n 105\n\nnicht möglich ist, weil sein persönliches Befinden\n\n 106\n\nund die ihm zuteil weidende sachgemäße Pflege einer\n\n 107\n\nechten Förderung eigentlich nicht zugänglich sind\n\n 108\n\n(vgl. OLG Hamm, NJW RR 1988, Seite 1301 unter Hinweis\n\n 109\n\nauf BGH). Gleichwohl ist nach der neuesten Recht-\n\n 110\n\nsprechung des BGH in solchen Fällen eine Reduzierung\n\n 111\n\ndes Schmerzensgeldes auf eine lediglich symbolhafte\n\n 112\n\nEntschädigung nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr\n\n 113\n\nverlangen danach Beeinträchtigungen von solchem\n\n 114\n\nAusmaß, die insbesondere aufgrund von Hirnver-\n\n 115\n\nletzungen eine Wahrnehmung der Verletzungen ein-\n\n 116\n\nschränken, mit Blick auf die verfassungsrechtliche\n\n 117\n\nWertentscheidung in Art. 1 GG eine stärkere Ge-\n\n 118\n\nwichtung und verbieten eine lediglich symbolhafte\n\n 119\n\nBewertung. Denn ein immaterieller Schaden, wie in\n\n 120\n\n§ 847 BGB erfaßt, besteht nicht nur in körperlichen\n\n 121\n\nund seelischen Schmerzen, also in Mißempfindungen\n\n 122\n\noder Unlustgefühlen als Reaktion auf die Verletzung\n\n 123\n\ndes Körpers oder die Beschädigung der Gesundheit.\n\n 124\n\nVielmehr stellt die Einbuße der Persönlichkeit,\n\n 125\n\nder Verlust an personaler Qualität infolge schwerer\n\n 126\n\nHirnschädigung schon für sich einen auszugleichenden\n\n 127\n\nimmateriellen Schaden dar, unabhängig davon, ob\n\n 128\n\nder Betroffene die Beeinträchtigung empfindet\n\n 129\n\n(vgl. BGH DAR1993, S. 228 ff.). \n\n \n 130\n\nDanach war für die Kammer bei der Bemessung des \n\n 131\n\nSchmerzensgeldes allein die vom Verstorbenen erlittenen\n\n 132\n\nVerletzungen maßgebend, unabhängig davon, ob der\n\n 133\n\nVerstorbene diese empfunden hat oder nicht.\n\n 134\n\nUnter Berücksichtigung der im einzelnen unstreitigen\n\n 135\n\nVerletzungen des Verstorbenen, insbesondere des\n\n 136\n\nKrankenhausaufenthalts und der sich anschließenden\n\n 137\n\nPflegebedürftigkeit war ein Schmerzensgeld im\n\n 138\n\nBereich der von den Beklagten bereits geleisteten\n\n 139\n\nZahlung bei weitem nicht ausreichend. Hinzu kommt,\n\n 140\n\ndaß bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch\n\n 141\n\ndie grobe Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1),\n\n 142\n\ndie zu dem Verkehrsunfall führte, Berücksichtigung\n\n 143\n\nfinden muß. Nach dem in der Beiakte befindlichen\n\n 144\n\nGutachten der DEKRA vom 18.04.1990 ist davon aus-\n\n 145\n\nzugehen, daß der Beklagte zu 1) unter Mißachtung\n\n 146\n\ndes Stoppschildes ohne anzuhalten in den Kreuzungs- \n\n 147\n\nbereich eingefahren ist. Denn der Sachverständige\n\n 148\n\nder DEKRA führt aus, daß aufgrund der erheblichen\n\n 149\n\nFahrzeugschäden und der Endstellungen der Fahr-\n\n 150\n\nzeuge sich bereits ohne konkrete Berechnungen\n\n 151\n\nfeststellen lasse, daß der Lkw des Beklagten zu 1)\n\n 152\n\nmit einer Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich\n\n 153\n\nhineingefahren wurde, die bei Beachtung der Be-\n\n 154\n\nschilderung (Stoppschild) im Kollisionsort durch\n\n 155\n\nBeschleunigen aus dem Stillstand nicht zu erzielen\n\n 156\n\nwar.\n\n 157\n\nInsgesamt hält die Kammer daher unter Berücksichtigung\n\n 158\n\ndieser Gesamtumstände und der Zeitdauer, während der\n\n 159\n\nder Verstorbene an den Unfallfolgen litt, ein\n\n 160\n\nGesamtschmerzensgeld von 120.000,00 DM für angemessen.\n\n 161\n\nUnter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages\n\n 162\n\nverbleibt ein noch zu zahlender Schmerzensgeldbetrag\n\n 163\n\nvon 80.000,00 DM.\n\n 164\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1993-07-22/15-o-157-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1993-07-22/15-o-157-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314079","retrieved":"2026-07-09 03:45:50.369210+00:00"}}