{"status":"available","doknr":"OLD314087","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1993:0714.10O167.92.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"10 O 167/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der\n\nKlägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen SicherheitsIeistung von\n\n4.400,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Beklagte kaufte von der italienischen Herstellerin\n\n 3\n\nManifattura B \"M\" in D (Brescia/ ltalien)\n\n 4\n\ngroße Mengen an Socken. Die Bestellungen erfolgten über einen\n\n 5\n\nVertreter der Herstellerin, mit dem sich die Beklagte über\n\n 6\n\neinen Dolmetscher verständigte. Die Herstellerin erteilte\n\n 7\n\nunter dem 30.08.1991, 04.09.1991, 09.09.1991 und 30.09.1991\n\n 8\n\nihre Rechnungen in italienischer Sprache.\n\n 9\n\nAm 02.09.1991, 05.09.1991, 10.09.1991 und 09.10.1991 trat die\n\n 10\n\nHerstellerin ihre Kaufpreisforderungen an die Bank mit dem\n\n 11\n\nNamen der Klägerin und dem Ortszusatz \"Gussago-Mandolossa\"\n\n 12\n\nab. Mit Schreiben unter dem gleichen Datum teilte die so\n\n 13\n\nbezeichnete Bank der Beklagten die Abtretungen mit. Dazu\n\n 14\n\nbediente sie sich formularmäßig erstellter Texte, die in\n\n 15\n\nenglischer und in französischer Sprache verfaßt waren. Sie\n\n 16\n\ngingen der Beklagten durch Einschreiben mit Rückschein am\n\n 17\n\n11.09.1991, 17.09.1991, 20.09.1991 und 18.10.1991 zu.\n\n 18\n\nJeweils nach Erhalt der Abtretungsanzeigen bezahlte die Be-\n\n 19\n\nklagte die Rechnungen yor ihren Fälligkeitsterminen mit\n\n 20\n\nSchecks. Dabei leistete sie an die Herstellerin. über deren Ver-\n\n 21\n\nmögen wurde am 11.03.1992 das Konkursverfahren eröffnet.\n\n 22\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung der\n\n 23\n\nKaufpreisforderungen. Sie ist der Auffassung, sie sei In-\n\n 24\n\nhaberin der Förderungen infolge der Abtretungen geworden.\n\n 25\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 26\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin\n\n 27\n\n69.264,00 DM und 16.520.000 italienische Lira\n\n 28\n\nnebst 14 % Zinsen aus 24.265,20 DM seit dem\n\n 29\n\n01.12.1991, 14 % aus 13.200,00 DM seit dem\n\n 30\n\n05.12.1991, 14% aus 31.798,80 DM seit dem\n\n 31\n\n10.12.1991 und 14 % aus 16.520.000 italienische\n\n 32\n\nLira seit dem 10.01.1992 zu zahlen.\n\n 33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 35\n\nDie Beklagte bestreitet die Berechtigung der Klägerin, Forde-\n\n 36\n\nrungen der Zweigstelle Gussago-Mandolossa einzuklagen.\n\n 37\n\nDarüber hinaus hält sie die Abtretung für unwirksam, weil die\n\n 38\n\nZustellung an den Schuldner nicht durch einen GerichtsvolI-\n\n 39\n\nzieher erfolgt sei. Schließlich meint sie, mit befreiender\n\n 40\n\nWirkung an die Herstellerin gezahlt zu haben, weil die Ab-\n\n 41\n\ntretungsanzeigen für sie unbeachtlich gewesen seien, da sie\n\n 42\n\nin einem nicht leicht verständlichen fremdsprachigen Text\n\n 43\n\nabgefasst gewesen seien.\n\n 44\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird\n\n 45\n\nauf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze\n\n 46\n\nund ihrer Anlagen Bezug genommen.\n\n 47\n\nEntscheidungsgründe\n\n 48\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n 49\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung der ihr abge-\n\n 50\n\ntretenen Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte. Die Forde-\n\n 51\n\nrungen sind durch die schuldbefreienden Zahlungen der Be-\n\n 52\n\nklagten an die Herstellerin erloschen. Denn die Abtretungs-\n\n 53\n\nanzeigen der Klägerin waren unwirksam.\n\n 54\n\nDie Klägerin hat durch das überreichen der vollständigen\n\n 55\n\nAbtretungs Vereinbarungen zwischen der Bank ihres Namens und\n\n 56\n\nder Herstellerin den Abschluß eines Abtretungsvertrages In\n\n 57\n\nallen Einzelheiten dargelegt. Demgegenüber ist das pauschale\n\n 58\n\nBestreiten durch die Beklagte unsubstantiiert.\n\n 59\n\nEs ist unerheblich., dass die Abtretungsvereinbarungen mit der\n\n 60\n\nZweigstelle in Gussago-Mandolossa zustande kamen. Abtretungs-\n\n 61\n\nempfängerin war die Bank mit dem Namen der Klägerin, die eine\n\n 62\n\nAktiengesellschaft ist. Für eine rechtliche Selbständigkeit der\n\n 63\n\nZweigstelle ist nichts ersichtlich. Nach dem überreichten\n\n 64\n\nAuszug aus der Satzung ist jede Filiale und damit auch die,\n\n 65\n\ndie als Klägerin dieses Verfahrens auftritt, berechtigt,\n\n 66\n\nzivilrechtliche Ansprüche der Bank durchzusetzen.\n\n 67\n\nDie Abtretungen sind aber nicht gegenüber der Beklagten\n\n 68\n\nwirksam geworden, weil sie ihr nicht in der richtigen Sprache\n\n 69\n\nangezeigt wurden. Welche Sprache zu verwenden war, läßt sich\n\n 70\n\n- soweit ersichtlich - aus keinem Gesetz entnehmen. Art. 33\n\n 71\n\nEGBGB verweist in seinem Absatz 2 für das Verhältnis zwischen\n\n 72\n\ndem neuen Gläubiger - der Klägerin- und dem Schuldner -der\n\n 73\n\nBeklagten- und für die Voraussetzungen, unter denen die Über-\n\n 74\n\ntragung der Forderung dem Schuldner - der Beklagten -entgegen-\n\n 75\n\ngehalten werden kann, sowie für die befreiende Wirkung einer\n\n 76\n\nLeistung durch den Schuldner- die Beklagte- auf das Recht,\n\n 77\n\ndem die übertragene Forderung unterliegt. Die übertragenen\n\n 78\n\nForderungen sind Kaufpreisforderungen. Sie unterliegen im\n\n 79\n\ninternationalen Warenkauf zwischen Deutschland und Italien\n\n 80\n\ndem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen\n\n 81\n\nWarenkauf. Das Übereinkommen enthält keine Regelung über die\n\n 82\n\nAbtretung und auch keine Regelung über die Sprache, die für\n\n 83\n\nErklärungen rechtsgeschäftlicher Art zu verwenden ist. Da das\n\n 84\n\nübereinkommen die Abtretung nicht regelt, kann das deutsche\n\n 85\n\noder das italienische Zivilrecht ergänzend heranzuziehen\n\n 86\n\nsein. Weder das deutsche BGB noch das deutsche HGB noch. das\n\n 87\n\nitalienische Zivilgesetzbuch geben eine Bestimmung über die\n\n 88\n\nanzuwendende Sprache.\n\n 89\n\nIn der Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - über diese\n\n 90\n\nFrage noch nicht entschieden worden. Allerdings liegt eine\n\n 91\n\nEntscheidung vor zu der Frage, in welcher Sprache allgemeine\n\n 92\n\nGeschäftsbedingungen, durch die eine Gerichtsstandsverein-\n\n 93\n\nbarung herbeigeführt werden soll , im internationalen Rechts-\n\n 94\n\nverkehr abgefaßt sein müssen (OLG Düsseldorf DB 1973, 2390,\n\n 95\n\n2391). In diesem Urteil wird maßgebend auf den Gesichtspunkt\n\n 96\n\nder Verhandlungssprache abgestellt. Im vorliegenden Fall ist\n\n 97\n\ndie Verhandlungssprache italienisch. Einer anderen Sprache\n\n 98\n\nbedienten sich die Beklagte und ihr Lieferant, die\n\n 99\n\nitalienische Herstellerin, nicht. Mit der Klägerin kam es\n\n 100\n\nnicht zu Verhandlungen auf Seiten der Beklagten. Die Ab-\n\n 101\n\ntretungsanzeigen aber sind nicht in italienischer Sprache\n\n 102\n\nverfaßt.\n\n 103\n\nIn einer anderen Entscheidung über die Einbeziehung von\n\n 104\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen wird wiederum der Gesichts-\n\n 105\n\npunkt der Verhandlungssprache erwähnt und auch das (schutz-\n\n 106\n\nwürdige) Interesse des Ausländers genannt, wonach ein Hinweis\n\n 107\n\nauf Allgemeine Geschäftsbedingungen für ihn verständlich sein\n\n 108\n\nmüsse (OLG Hamm NJW 1983, 523, 524). Für die Klägerin, die\n\n 109\n\nihre Abtretung durchsetzen wollte, war die Beklagte Aus-\n\n 110\n\nländerin. Danach hätte die Klägerin sich für die Abtretungs-\n\n 111\n\nanzeigen der deutschen Sprache bedienen müssen.\n\n 112\n\nEin Grundsatz, daß jeder, der sich am internationalen Waren-\n\n 113\n\nkauf beteiligt, Erklärungen gegen sich gelten lassen muß, die\n\n 114\n\nin einer der Welthandelssprachen Englisch oder Französisch\n\n 115\n\nabgefaßt sind, wird - soweit ersichtlich- weder in der Recht-\n\n 116\n\nsprechung noch im .Schrifttum vertreten. Die Klägerin, die\n\n 117\n\nsich auf einen solchen Grundsatz beruft, führt keine Belege\n\n 118\n\nan.\n\n 119\n\nIm deutschen Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten,\n\n 120\n\ndaß man von einem Kaufmann, der die fremde Sprache nicht\n\n 121\n\nversteht, verlangen dürfe, daß er sich mit Hilfe sprachkun-\n\n 122\n\ndiger Dritter Kenntnis vom Inhalt der Erklärung verschaffe,\n\n 123\n\nwenn die Sprache nicht außergewöhnlich sei, z. B. eine\n\n 124\n\ngängige Handelssprache sei (Dölle, Einheitskaufrecht, Rdn. 43\n\n 125\n\nzu Art. 15). Dieser Auffassung wird aber keine Begründung\n\n 126\n\nbeigegeben. \n\n 127\n\nDie Kommentarstelle, die die Klägerin zu Art. 1335 des\n\n 128\n\nItalienischen Zivilgesetzbuchs mitteilt, läßt nicht ersehen,\n\n 129\n\ndaß das italienische Recht eine Fremdsprache für rechtsge-\n\n 130\n\nschäftliche Erklärungen zulasse, weil der Empfänger ver-\n\n 131\n\npflichtet sei, sie zu übersetzen. Die Kommentatoren verlan-\n\n 132\n\ngen, daß der Empfänger bei der konkreten Würdigung der Er-\n\n 133\n\nklärung die im Verkehr übliche Sorgfalt walten lassen müsse.\n\n 134\n\nDazu gehört aber nicht das Einholen einer Übersetzung. Die\n\n 135\n\nKommentatoren fahren nämlich fort, daß das Walten lassen der\n\n 136\n\nim Verkehr üblichen Sorgfalt nicht die direkte Mitarbeit des\n\n 137\n\nEmpfängers beinhalte. Gefordert wird nur die Fähigkeit, die\n\n 138\n\nErklärung wahrzunehmen und das Wahrgenommene zu erfassen.\n\n 139\n\nDaran fehlt es aber, weil die Beklagte weder der englischen\n\n 140\n\nnoch der französischen Sprache mächtig ist. Da dies un-\n\n 141\n\nstreitig ist, braucht die Beklagte es auch nicht zu belegen.\n\n 142\n\nAus der Kommentarstelle ist nicht zu ersehen, daß Sprach-\n\n 143\n\nunkenntnis ein Verschulden darstellen könne.\n\n 144\n\nNach allem ist nur ein Zurückgreifen auf allgemeine Erwägun-\n\n 145\n\ngen möglich. Danach ist vor allem zu berücksichtigen, daß\n\n 146\n\nsich die Klägerin mit dem Verlangen, daß die Beklagte nunmehr\n\n 147\n\nan sie zahle, sich in ein bestehendes Vertragsverhältnis,das\n\n 148\n\nzwischen der Beklagten und ihrer Herstellerin bestand,\n\n 149\n\ngleichsam hineindrängte. Deshalb mußte sie sich der Sprache\n\n 150\n\nbedienen, derer sich die Beklagte im Verkehr mit ihrer Her-\n\n 151\n\nstellerin bedient hatte. Das war Italienisch. Ferner ist zu\n\n 152\n\nbedenken, daß sich die Klägerin mit ihrem Zahlungsverlangen\n\n 153\n\nan eine Person wandte, die aus der Sicht der Klägerin im\n\n 154\n\nAusland wohnte. Aus der Sicht der Beklagten war die Klägerin\n\n 155\n\n- für diese erkennbar- eine unbekannte Person. Danach war es\n\n 156\n\ngeboten, daß sich die Klägerin in deutscher Sprache an die\n\n 157\n\nBeklagte hätte wenden müssen. Es entspricht auch der Billig-\n\n 158\n\nkeit, daß derjenige, der von einem anderen eine Leistung\n\n 159\n\nverlangt, sich dem anderen gegenüber verständlich macht.\n\n 160\n\nDagegen erscheint. es als unbillig, jemandem, auch wenn er\n\n 161\n\nKaufmann ist, zuzumuten, ein unerwartet zugesandtes Schrift-\n\n 162\n\nstück, das in einer fremden Sprache abgefasst ist, auf seine\n\n 163\n\nKosten übersetzen zu lassen.\n\n 164\n\nWelche Erwägung als maßgebend für die Entscheidung des \n\n 165\n\nRechtsstreits anzusehen ist, kann offen bleiben. Denn die\n\n 166\n\nAbtretungsanzeigen der Klägerin sind weder in der\n\n 167\n\nitalienischen noch in der deutschen Sprache verfaßt worden.\n\n 168\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung \n\n 169\n\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1993-07-14/10-o-167-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1993-07-14/10-o-167-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314087","retrieved":"2026-07-09 03:45:51.075573+00:00"}}