{"status":"available","doknr":"OLD314457","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1992:1028.21O290.92.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1992-10-28","aktenzeichen":"21 O 290/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner\n\nan die Klägerin 1.760,00 DM\n\n(i. B. eintausendsiebenhundertundsechzig\n\nDeutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit\n\ndem 8. Juli 1992 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen\n\ndie Klägerin zu 77 % und die Beklagten\n\nzu 23 %.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 2.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Erstattung eines\n\n 3\n\nHaushaltsführungsschadens in Höhe von 3.185,44 DM sowie die\n\n 4\n\nZahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens\n\n 5\n\n4.500,00 DM aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am\n\n 6\n\n21. Dezember 1991 gegen 10.15 Uhr in I, im Bereich der\n\n 7\n\nKreuzung \"L- Straße/C-straße\" ereignete\n\n 8\n\nund an dem die damals 71jährige KIägerin mit ihrem Fahrrad\n\n 9\n\nund der Beklagte zu 1.) mit seinem bei der Beklagten zu 2.)\n\n 10\n\nhaftpflichtversicherten Pkw Marke Ford Granada, amtliches\n\n 11\n\nKennzeichen ###-## ##, beteiligt waren.\n\n 12\n\nAm Unfalltage befuhr die KIägerin mit ihrem Fahrrad die\n\n 13\n\nL- Straße in Richtung X-straße und näherte\n\n 14\n\nsich der Kreuzung \"L-Straße/C-straße\",\n\n 15\n\ndort galt die Vorfahrtsregelung \"Rechts vor links\". Zur\n\n 16\n\ngleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw aus der\n\n 17\n\nSicht der Klägerin von rechts kommend auf die Kreuzung zu und\n\n 18\n\nhielt dort an, um sich zu vergewissern, ob aus seiner Blickrichtung\n\n 19\n\ngesehen von rechts bevorrechtigter Verkehr kam. Da\n\n 20\n\ndie Klägerin aufgrund des Anhaltens des Beklagten zu 1.)\n\n 21\n\nannahm, dieser werde sie vorbeilassen, fuhr sie, ohne vorher\n\n 22\n\nangehalten zu haben, mit ihrem Fahrrad in den Kreuzungsbereich\n\n 23\n\nhinein. Als sie sich fast in Höhe des Wagens des\n\n 24\n\nBeklagten zu 1.) befand, fuhr dieser plötzlich an; vor dem\n\n 25\n\nAnfahren hatte der Beklagte zu 1.) lediglich nach rechts\n\n 26\n\ngeschaut und sich nicht auch vergewissert, ob von links Verkehr\n\n 27\n\nkam. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung\n\n 28\n\nkonnte der Beklagte zu 1.) nicht mehr verhindern, daß es zu\n\n 29\n\neiner Kollision kam; dabei wurde die Klägerin am rechten\n\n 30\n\nUnterschenkel getroffen und stürzte zu Boden.\n\n 31\n\nNach dem Unfall wurde die Klägerin in das Evangelische\n\n 32\n\nKrankenhaus in I eingeliefert, wo sie bis zum 10. Januar\n\n 33\n\n1992 verblieb. Bei dem Zusammenstoß erlitt die Klägerin neben\n\n 34\n\nSchürf- und Kratzwunden auch eine Unterschenkelprellung. In\n\n 35\n\nder Folgezeit bildete sich im Bereich des rechten Unterschenkels\n\n 36\n\nein Hämatom, daß am 3. Januar 1992 operativ entfernt\n\n 37\n\nwurde. Nach der Operation trat im Hämatombereich ein\n\n 38\n\netwa 5-Mark großes Geschwür auf. Dieses war auch noch zum\n\n 39\n\nZeitpunkt der Entlassung der Klägerin aus dem Krankenhaus\n\n 40\n\nvorhanden, so daß sie danach ambulant weiterbehandelt werden\n\n 41\n\nmußte. In dieser Zeit trat bei der Klägerin eine deutliche\n\n 42\n\nGehbehinderung auf. Bis zum 7. März 1992 wurde sie arbeitsunfähig\n\n 43\n\nkrank geschrieben. Endgültig abgeschlossen war der\n\n 44\n\nHeilungsverlauf erst im April 1992.\n\n 45\n\nDie Klägerin ist der Ansicht,\n\n 46\n\ndie Beklagten seien aus dem Unfallereignis dem Grunde nach\n\n 47\n\nmindestens zu 80 %eintrittspflichtig. Dem Beklagten zu 1.)\n\n 48\n\nsei ein grobes Fehlverhalten anzulasten, da er nicht auf den\n\n 49\n\nvon links kommenden Verkehr geachtet habe.\n\n 50\n\nDie Klägerin, die ein mit einem Einfamilien-Haus bebautes\n\n 51\n\nHausgrundstück zu versorgen habe , habe in der Zeit. vom\n\n 52\n\n21. Dezember 1991 bis 7. März 1992 keinerlei Tätigkeiten im\n\n 53\n\nHaushalt ausführen können. Der Schaden der Klägerin sei insoweit\n\n 54\n\nmit täglich 50,00 DM zu beziffern. Wegen der in Betracht\n\n 55\n\nzu ziehenden Mithaftung der Klägerin werde von der Gesamt~\n\n 56\n\nsumme von 3.800,00 DM nur ein Betrag von 3.185,44 DM geltend\n\n 57\n\ngemacht.\n\n 58\n\nAngesichts der Verletzungsfolgen sei ein Schmerzensgeld von\n\n 59\n\nmindestens 4.500,00 DM angemessen.\n\n 60\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 61\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n 62\n\nan sie 3.185,44 DM zu zahlen sowie ein\n\n 63\n\nangemessenes Schmerzensgeld bei einer Haftungsquote\n\n 64\n\nzu Lasten der Beklagten in Höhe von 80 %,\n\n 65\n\njeweils nebst 4 %Zinsen seit dem 8. Juli 1992.\n\n 66\n\nDie Beklagten bestellen den Antrag,\n\n 67\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 68\n\nDie Beklagten erwidern,\n\n 69\n\nsie seien schon dem Grunde nach nicht zum Schadensersatz\n\n 70\n\nverpflichtet. Der Unfall sei allein auf eine Vorfahrtsverletzung\n\n 71\n\nder Klägerin zurückzuführen. Angesichts dieses groben\n\n 72\n\nVerschuldens komme auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt\n\n 73\n\nder Betriebsgefahr nicht in Betracht.\n\n 74\n\nDie Klägerin habe aufgrund ihres Alters und unfallunabhängiger Vorerkrankungen\n\n 75\n\nohnehin keine Haushaltsleistungen erbringen\n\n 76\n\nkönnen. Allenfalls sei der Ausfall im Bereich der Haushaltsführung\n\n 77\n\nnur teilweise als unfallbedingt anzusehen. Die Unfallbedingtheit\n\n 78\n\nhabe aber keinesfalls bis zum 7. März 1992 fortgedauert.\n\n 79\n\nEin Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld komme schon deshalb\n\n 80\n\nnicht in Betracht, weil es an einem Verschulden des\n\n 81\n\nBeklagten zu 1.) fehle. In jedem Fall sei das verlangte\n\n 82\n\nSchmerzensgeld jedoch völlig überhöht.\n\n 83\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf\n\n 84\n\ndas Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 1992\n\n 85\n\nsowie auf die beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.\n\n 86\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 87\n\nDie Klage ist nur zu einem Teil begründet.\n\n 88\n\nWas den Haushaltsführungsschaden angeht, so steht der\n\n 89\n\nKlägerin gegen die Beklagten nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3\n\n 90\n\nNr. 1 PflVG ein Anspruch auf Zahlung von 760,00 DM zu.\n\n 91\n\nDie gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung führt zu\n\n 92\n\ndem Ergebnis, daß die Beklagten 1/3 des unfallbedingten\n\n 93\n\nmateriellen Schadens der Klägerin zu ersetzen haben. \n\n 94\n\nDen Beklagten zu 1.) trifft insofern ein Verschulden am Zustandekommen\n\n 95\n\ndes Verkehrsunfalls, als er nach dem Anhalten an\n\n 96\n\nder Kreuzung nicht nach links schaute, bevor er mit seinem\n\n 97\n\nPkw wieder anfuhr. Dazu wäre der Beklagte zu 1.) trotz der\n\n 98\n\nVorfahrtsregelung \"Rechts vor links\" jedoch verpflichtet\n\n 99\n\ngewesen. Nach dem Anhalten an der Kreuzung mußte er damit\n\n 100\n\nrechnen, daß aufgrund seines Verhaltens bei einem aus seiner\n\n 101\n\nSicht von links kommenden Wartepflichtigen der Eindruck entstehen\n\n 102\n\nkönnte, ihm würde durch den Beklagten zu 1.) das Vorfahrtsrecht\n\n 103\n\neingeräumt. Dementsprechend war er auch gehalten,\n\n 104\n\nvor dem Anfahren auch einen Blick nach links zu werfen (vgl.\n\n 105\n\ndazu BGH NJW 1958, Seite 259; OLG Saarbrücken VM 1982,\n\n 106\n\nSeite 4).\n\n 107\n\nDie Klägerin hat dadurch in schuldhafter Weise zur Entstehung\n\n 108\n\ndes Verkehrsunfalls beigetragen, daß sie fahrlässig das Vorfahrtsrecht\n\n 109\n\ndes Beklagten zu 1.) verletzt hat. Für ein\n\n 110\n\nsolches Verschulden spricht bereits der Beweis des ersten\n\n 111\n\nAnscheins. Umstände, die diesen erschüttern würden, sind\n\n 112\n\nnicht ersichtlich. Insbesondere durfte die Klägerin nicht\n\n 113\n\ndarauf vertrauen, daß der Beklagte zu 1.) auf sein Vorfahrtsrecht\n\n 114\n\nverzichten würde. Einen solchen Verzicht darf der\n\n 115\n\nWartepflichtige nur dann annehmen, wenn der Vorfahrtsberechtigte\n\n 116\n\nihn unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat.\n\n 117\n\nDafür reicht nicht aus, daß der Berechtigte kurz an einer \n\n 118\n\nKreuzung anhält. Vielmehr ist darüber hinaus eine Geste des\n\n 119\n\nBerechtigen erforderlich, die eindeutig erkennen läßt, daß er\n\n 120\n\nden Wartepflichtigen vorbeilassen will (vgl. dazu KG DAR\n\n 121\n\n1973, Seite 157; OLG Saarbrücken VM 1982, Seite 4).\n\n 122\n\nDie Kammer hält eine Schadensteilung im Verhältnis zu 2/3 zu\n\n 123\n\n1/3 zu Lasten der Klägerin für angemessen. Deren Vorfahrtsverletzung\n\n 124\n\nwiegt schwerer als das Verschulden des Beklagten\n\n 125\n\nzu 1.) und die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.\n\n 126\n\nGemäß § 287 ZPO ist der Haushaltsführungsschaden der Klägerin\n\n 127\n\nauf insgesamt 2.280,00 DM zu schätzen. Aufgrund der von der\n\n 128\n\nKlägerin vorgelegten ärztlichen Atteste geht die Kammer davon\n\n 129\n\naus, daß die Klägerin wegen der bei dem Unfall erlittenen\n\n 130\n\nVerletzungen an 76 Tagen nicht in der Lage war, ihren Haushalt\n\n 131\n\nzu versorgen, da sie sich zunächst im Krankenhaus befand\n\n 132\n\nund nach der Entlassung bis zum 7. März 1992 arbeitsunfähig\n\n 133\n\nkrank geschrieben war. Die tägliche Arbeitsleistung der\n\n 134\n\nKlägerin im Haushalt bewertet das Gericht mit 30,00 DM. Die\n\n 135\n\nAnnahme eines höheren Betrages ist nicht gerechtfertigt, da\n\n 136\n\ndie Klägerin aufgrund ihres Alters und unfallunabhängiger\n\n 137\n\nVorerkrankungen ohnehin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war\n\n 138\n\nund sie zudem für einen weitergehenden Haushaltsführungsschaden\n\n 139\n\nnichts vorgetragen hat.\n\n 140\n\nBei einer Schadenssumme von 2.280,00 DM und einer Haftungsquote\n\n 141\n\nder Beklagten von 1/3 verbleibt ein der Klägerin\n\n 142\n\ninsoweit zuzusprechender Betrag von 760,00 DM.\n\n 143\n\nWeiterhin sind die Beklagten nach den §§ 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 \n\n 144\n\nPflVG verpflichtet, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von\n\n 145\n\n1.000,00 DM zu zahlen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes\n\n 146\n\nhat die Kammer insbesondere berücksichtigt, daß sich die\n\n 147\n\nKlägerin während eines dreiwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes\n\n 148\n\neiner Operation unterziehen mußte und sie in-\n\n 149\n\nfolge der im Laufe des Heilungsprozesses eingetretenen\n\n 150\n\nKomplikationen bis zum 7. März 1992 arbeitsunfähig war. Auf\n\n 151\n\nder anderen Seite kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben,\n\n 152\n\ndaß die Klägerin ein mit einer Quote von 2/3 zu bewertendes\n\n 153\n\nMitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft.\n\n 154\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus dem § 286 Abs. 1 und 288\n\n 155\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB.\n\n 156\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1\n\n 157\n\nund 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-10-28/21-o-290-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-10-28/21-o-290-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314457","retrieved":"2026-07-09 03:46:26.449831+00:00"}}