{"status":"available","doknr":"OLD314471","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1992:1015.16O66.91.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1992-10-15","aktenzeichen":"16 O 66/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage vor der III. Kammer für Handelssachen\n\ndes Landgerichts Dortmund, ist zulässig in inter-\n\nnationaler, örtlicher, sachlicher und funktioneller\n\nHinsicht. \n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Parteien streiten um eine Kaufpreisforderung. Die\n\n 3\n\nKlägerin stellt in der Bundesrepublik Deutschland Schräg- \n\n 4\n\naufzüge und sonstige Gerätschaften her. Die Beklagte, die\n\n 5\n\nihre Niederlassung in Verona hat, vertrieb die von der\n\n 6\n\nKlägerin hergestellten Produkte in Italien. Zwischen der\n\n 7\n\nKlägerin und der Beklagten wurde am 21.02.1986 ein Vertrag\n\n 8\n\ngeschlossen, durch den der Beklagten das Recht eingeräumt\n\n 9\n\nwurde, allein in Italien die Produkte der Klägerin zu ver-\n\n 10\n\näußern. Dieser Vertrag hatte eine Laufzeit von drei Jahren.\n\n 11\n\nAm 22.Dezember 1988 vereinbarten die Klägerin und die Be-\n\n 12\n\nklagte eine Verlängerung der Laufzeit bis zum 31. Dezember\n\n 13\n\n1992. \n\n 14\n\n§ 14 des Vertrages lautet; \n\n 15\n\n\"Die Gewährleistungen und Lieferungen erfolgen nur nach\n\n 16\n\nden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma C.\"\n\n 17\n\nGemäß § 9 gewährte die Klägerin der Beklagten den Betrag von\n\n 18\n\n500.000,00 DM als Höchstkredlt, der jährlich neu vereinbart\n\n 19\n\nwerden sollte. In §16 heißt es:\n\n 20\n\n\"Der Verstoß gegen einen Punkt dieses Vertrages be-\n\n 21\n\nrechtigt zur vorzeitigen kurzfristigen Kündigung.\"\n\n \n 22\n\nHinsichtlich der übrigen Klauseln wird verwiesen auf die\n\n 23\n\nAnlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.04.1992.\n\n 24\n\nDie Beklagte bestellte im Rahmen dieses Vertrages die konkret\n\n 25\n\nabzunehmende Ware nach Ihrem Bedarf. Danach übersandte die\n\n 26\n\nKlägerin an die Beklagte jeweils eine Auftragsbestätigung,\n\n 27\n\nauf deren Rückseite die Verkaufs- und Lieferbedingungen der\n\n 28\n\nKlägerin abgedruckt waren. In Ziffer 7 dieser Verkaufs- und\n\n 29\n\nLieferbedingungen heißt es; \n\n 30\n\n\"Für alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Ge-\n\n 31\n\nschäft mit uns ergeben, gilt für beide Parteien für die\n\n 32\n\nLieferung und die Zahlung X als Erfüllungsort- und\n\n 33\n\nM als Gerichtsstand. Anstelle des Amtsgerichts\n\n 34\n\nM tritt gegebenenfalls das Landgericht Dortmund.\n\n 35\n\nDer ausländische Käufer unterwirft sich dem deutschen\n\n 36\n\nRecht.\"\n\n 37\n\nHinsichtlich der übrigen Klauseln der Verkaufs- und Liefer-\n\n 38\n\nBedingungen wird verwiesen auf die Anlage 1 zur Klageschrift.\n\n 39\n\nDie Klägerin lieferte aufgrund der jeweiligen Bestellungen\n\n 40\n\nGerätschaften, wobei Rechnungen in Höhe von 350.267,93 DM\n\n 41\n\nOffen stehen.\n\n 42\n\nMit Schreiben vom 27.09.1991 kündigte die Klägerin den am\n\n 43\n\n21.02.1986 mit der Beklagten geschlossenen Vertrag. In dem\n\n 44\n\nSchreiben begründete sie die Kündigung damit, dass die Be-\n\n 45\n\nklagte sich geweigert habe, eine Sicherstellung der Forderung\n\n 46\n\nIn Höhe von 350.000,00 DM nachzuweisen; außerdem habe sich\n\n 47\n\ndie Gesellschafterzusammensetzung bei der Beklagten geändert.\n\n 48\n\nDie Beklagte erklärte die Aufrechnung mit einer Schadenser-\n\n 49\n\nSatzforderung in Höhe von 423.106,61 DM wegen der fristlosen\n\n 50\n\nKündigung, wobei streitig ist, ob ihr diese Schadensersatz-\n\n 51\n\nforderung zusteht.\n\n 52\n\nDie Klägerin nimmt seitdem 19.11.1991 einen mit 13,5 % ver-\n\n 53\n\nzinsten Bankkredit in Anspruch.\n\n 54\n\nDie Klägerin verlangt die Zahlung der Rechnungen vom\n\n 55\n\n29.07.1991 In Höhe von 140.369,79 DM, vom 21.08.1991 in Höhe\n\n 56\n\nvon 129.390,40 DM und vom 13.09.1991 in Höhe von\n\n 57\n\n80.507,74 DM, also insgesamt 350.267,93 DM. Die Klägerin ist\n\n 58\n\nder Ansicht, daß die fristlose Kündigung berechtigt gewesen\n\n 59\n\nsei. Hierzu behauptet sie, daß der Umsatz der Beklagten\n\n 60\n\nrapide zurückgegangen sei, da die Beklagte den italienischen\n\n 61\n\nMarkt völlig unzureichend bearbeitet habe.\n\n 62\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 63\n\ndie Beklagtee zu verurteilen, an sie 350.267,93 DM\n\n 64\n\nnebst 13,5 % Zinsen seit dem 19.11.1991 zu zahlen.\n\n 65\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 66\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 67\n\nDie Beklagte Ist der Ansicht, dass das Landgericht Dortmund\n\n 68\n\nnicht zuständig sei. Außerdem meint sie, daß die fristlose\n\n 69\n\nKündigung der Klägerin ungerechtfertigt gewesen sei. Die\n\n 70\n\nKlägerin sei daher verpfichtet, den aus der Kündigung ent-\n\n 71\n\nstandenen Schaden zu ersetzen. Als Schadenspositionen macht\n\n 72\n\ndie Beklagte geltend einmal den Wert des umfangreichen Lager-\n\n 73\n\nbestandes, der durch die Kündigung des Vertrages für sie \n\n 74\n\nunbrauchbar geworden sei, sowie einen Gewinnverlust in Höhe\n\n 75\n\nvon 270.000,00 DM. \n\n 76\n\nDie Beklagte behauptet, daß sie 350.000,00 DM bei einem, Bank-\n\n 77\n\ninstitut hinterlegt habe. \n\n \n 78\n\nDie Beklagte hat am Gericht in Verona eine Klage anhängig\n\n 79\n\ngemacht, die der Klägerin, am 28.04.1992 zugestellt worden\n\n 80\n\nist. Mit dieser Klage verlangt sie einmal Feststellung der\n\n 81\n\nUnwirksamkeit der durch die Firma C ausgesprochene Kün-\n\n 82\n\ndigung und weiterhin Verurteilung der Firma C zur\n\n 83\n\nLeistung von Schadensersatz, \n\n 84\n\nEntscheidungsgründe\n\n 85\n\nDas Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage ist gemäß\n\n 86\n\n§§ 280, 303 ZPO zulässig.\n\n 87\n\nDas Landgericht Dortmund Ist international zuständig gemäß\n\n 88\n\nArt. 5 Nr. 1 EuGVÜ. \n\n 89\n\nDie Zuständigkeit richtet sich bei Anrufung eines deutschen\n\n 90\n\nGerichts grundsätzlich nach deutschem Recht (OLG Hamm, RIW\n\n 91\n\n1980, ,662). Maßgeblich sind die Regeln der ZPO sowie inter-\n\n 92\n\nnationale Verträge. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach\n\n 93\n\ndem Übereinkommen der europäischen Gemeinschaft über die\n\n 94\n\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-\n\n 95\n\nlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ).\n\n 96\n\nDas EuGVÜ geht den Zuständigkeitsvorschriften der Ziyll-\n\n 97\n\nprozeßordnung vor (OLG Bamberg, NJW 77,505 (506); OLG \n\n 98\n\nKoblenz, RIW 85, 737 (738); Zöller-Vollkommer § 38 Rn. 24).\n\n 99\n\nDas EuGVÜ gilt nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, zu\n\n 100\n\ndenen Deutschland und Italien seitdem 01.02.1973 zählen.\n\n 101\n\nNach Art. 2 Abs. 1,EuGVÜ ist zwar grundsätzlich in dem Staat\n\n 102\n\nzu klagen, in dem die Beklagte ihren Sitz hat, hier also \n\n 103\n\nItalien. Aber gemäß Art. 5 bis 18 kann die Beklagte unter\n\n 104\n\nbestimmten Voraussetzungen auch in einem anderen Vertrags-\n\n 105\n\nstaat verklagt werden. \n\n 106\n\nZwar haben die Parteien nicht gemäß Art. 17 EuGVÜ wirksam die\n\n 107\n\nZuständigkeit des Landgerichts Dortmund für eine Kaufpreis-\n\n 108\n\nklage vereinbart. Eine Gerichtsstandsvereinbarung muß nämlich\n\n 109\n\ngemäß Art. 17 EuGVÜ schriftlich oder mündlich mit schrift-\n\n 110\n\nlicher Bestätigung vereinbart worden sein. Die Entscheidung,\n\n 111\n\nob eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, ist nicht nach\n\n 112\n\nnationalem Recht zu treffen, sondern richtet sich nach dem\n\n 113\n\nWortlaut und Zweck des Art. 17 EuGVÜ. Ziel dieser Vorschrift\n\n 114\n\nist es, daß Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt\n\n 115\n\nInhalt des Vertrages werden (Kropholler, Europäisches Zivil-\n\n 116\n\nprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, Art. 17 Rn. 18). Grundsätzlich\n\n 117\n\nkann eine Gerichtsstandsvereinbarung zwar in Allgemeinen\n\n 118\n\nGeschäftsbedingungen getroffen werden (EuGH,NJW 77,\n\n 119\n\nSeite 494) « Voraussetzung ist aber, daß der von beiden unter-\n\n 120\n\nzeichnete Vertragstext ausdrücklich auf die AGB mit der Ge-.\n\n 121\n\nrichtsstandsklausel Bezug nimmt (Kropholler, a . a. 0.,\n\n 122\n\nArt. 17 Rn. 28). Daran fehlt es hier. Die Parteien haben zwar\n\n 123\n\ndurch den Alleinvertriebsvertrag vom 21.02.1986 die nach-\n\n 124\n\nfolgenden einzelnen Kaufverträge geregelt. Durch §14 dieses\n\n 125\n\nVertrages haben sie aber die Anwendung der Verkaufs- und\n\n 126\n\nLieferbedingungen der Klägerin ausdrücklich auf die Gewähr-\n\n 127\n\nleistung und Lieferung, also die Pflichten der Klägerin,\n\n 128\n\nbeschränkt. Die Kaufpreiszahlung als Pflicht der Beklagten\n\n 129\n\nist nicht in § 14 dieses Vertrages erwähnt.\n\n 130\n\nMangels einer vereinbarten Zuständigkeit nach Art. 17 EuGVÜ\n\n 131\n\nfolgt die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund aber aus\n\n 132\n\nArt. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Danach kann die Beklagte auch vor\n\n 133\n\ndeutschen Gerichten verklagt werden, sofern Ansprüche aus dem\n\n 134\n\nVertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, die in Deutsch-\n\n 135\n\nland zu erfüllen gewesen wären. Abzustellen ist dabei auf den\n\n 136\n\nErfüllungsort des Zahlungsanspruchs, da bei der Bestimmung -\n\n 137\n\ndes Erfüllungsortes der Erfüllungsort der Verpflichtung maß-\n\n 138\n\ngeblich ist, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH,\n\n 139\n\nNJW 77, 490, Zöller-Geimer, Art. 5 GVÜ Anhang Rn. 2, Linke,\n\n 140\n\nInternationales Zivilprozeßrecht, Rn. 155).\n\n 141\n\nZwar haben die Parteien nicht durch Ziff. 7 der Verkaufs- und\n\n 142\n\nLieferbedingungen der Klägerin X als Erfüllungsort ver-\n\n 143\n\neinbart; denn §14 des Alleinvertriebsvertrages schließt die\n\n 144\n\nGeltung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für den Zah-\n\n 145\n\nlungsanspruch nicht ein. Die Auslegung des Alleinvertriebs-\n\n 146\n\nvertrages, nach der sich auch die Frage bestimmt, ob die\n\n 147\n\nVerkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin auch für den\n\n 148\n\nZahlungsanspruch gelten, richtet sich nach italienischem\n\n 149\n\nRecht: Nach deutschem Kollisionsrecht, Art. 32 EGBGB, ist für\n\n 150\n\ndie Auslegung eines Vertrages nach Art. 27 bis 30 EGBGB auf\n\n 151\n\nauf den Vertrag anzuwendende Recht maßgeblich. Maßgebliches\n\n 152\n\nRecht für den Alleinvertriebsvertrag ist italienisches Recht.\n\n 153\n\nGemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB gilt das nationale Recht, mit dem\n\n 154\n\nder Vertrag die engste Bindung aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 2\n\n 155\n\nEGBGB wird vermutet, daß die Vertrag die engste Bindung zu\n\n 156\n\ndem Staat aufweist, in dem die charakteristische Leistung zu\n\n 157\n\nerbringen ist, d.h. die Leistung, die dem Vertragstyp seine\n\n 158\n\nEigenart verleiht (Palandt, Art. 28 EGBGB Rn.3). Für den\n\n 159\n\nAlleinvertriebsvertrag ist die charakteristische Leistung\n\n 160\n\nnicht die in § 2 dieses Vertrages festgelegte Pflicht der\n\n 161\n\nKlägerin weder andere Vertragshändler noch Verbraucher In\n\n 162\n\nItalien zu beliefern, weil es sich insoweit um eine Unter-\n\n 163\n\nlassungspflicht handelt, die nicht zur Bestimmung der\n\n 164\n\ncharakteristischen Leistung herangezogen werden kann\n\n 165\n\n( Reithmann-Martiny, Internationales Privatrecht,\n\n 166\n\n4. Aufl. 1988, Rn. 786). Die charakteristischen Leistungen\n\n 167\n\ndes Vertrages sind die Leistungspflichten der Beklagten.\n\n 168\n\nDiese bilden den Schwerpunkt des Alleinvertriebsvertrages.\n\n 169\n\nBei den Leistungspflichten der Beklagten treten die Pflichten\n\n 170\n\nIn den Vordergrund, wie die, den Absatz der Waren in Italien\n\n 171\n\nzu fördern und den Vertrieb in Italien zu organisieren.\n\n 172\n\nDiesen Pflichten steht im Wesentlichen lediglich die Pflicht\n\n 173\n\nder Klägerin gegenüber, mit der Beklagten Einzelverträge über\n\n 174\n\ndie Lieferung von Schrägaufzügen abzuschließen.\n\n 175\n\nNach italienischem Recht richtet sich die Vertragsauslegung\n\n 176\n\nnach Art. 1362 bis 1371 codice civile. Nach der Grundsatz-\n\n 177\n\nregel des Art. 1362 codice civile ist bei der Auslegung des\n\n 178\n\nVertrages der wahre Wille der Parteien zu erforschen. Nach\n\n 179\n\n§ 1362 sind die einzelnen Vereinbarungen mit Hilfe der\n\n 180\n\nanderen auszulegen. Unter Berücksichtigung dieser Vor-\n\n 181\n\nschriften ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß nach\n\n 182\n\ndem Willen der Parteien die Verkaufs- und Lieferbedingungen\n\n 183\n\nder Klägerin nicht für die Kaufpreiszahlung gelten sollten.\n\n 184\n\nin § 14 des Alleinvertriebsvertrages haben die Parteien die\n\n 185\n\nAnwendung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin\n\n 186\n\nauf die einzelnen noch abzuschließenden Kaufverträge aus-\n\n 187\n\ndrücklich nur für die Gewährleistung und die Lieferung, also\n\n 188\n\ndie Pflichten der Klägerin vereinbart. Für die Nichteinbe-\n\n 189\n\nziehung der Verkaufs- und Lieferbedingungen bezüglich der -\n\n 190\n\nKaufpreiszahlung spricht auch, daß in dem Alleinvertriebs-\n\n 191\n\nvertrag die Parteien in §§ 6 bis 8 sehr detailliert die Zah-\n\n 192\n\nlungsmodalitäten wie Zahlungsweg und Zahlungsfristen bestimmt\n\n 193\n\nhaben. \n\n 194\n\nDa die Parteien somit keine Erfüllungsortvereinbarung ge-\n\n 195\n\ntroffen haben, richtet sich der Erfüllungsort der Kaufpreis-\n\n 196\n\nzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften, nämlich entweder\n\n 197\n\ndem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980\n\n 198\n\nüber Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufÜ),\n\n 199\n\ndem Italien seit dem 01 .01.1988 und die Bundesrepublik\n\n 200\n\nDeutschland seit dem 01.01.1991 beigetreten ist, sofern man\n\n 201\n\nauf die abgeschlossenen Einzelverträge abstellt oder das\n\n 202\n\neinheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher\n\n 203\n\nSachen (EKG), wenn man auf den vor dem Beitritt der Staaten \n\n 204\n\nItalien und Bundesrepublik Deutschland liegenden Abschluß des\n\n 205\n\nAlleinvertriebsvertrages zwischen den Partelen abstellt. Da\n\n 206\n\ndie Regelungen des Art. 59 EKG und des Art. 57 Abs. 1 a des\n\n 207\n\nUNKaufÜ letztlich im Ergebnis übereinstimmen, bedarf die\n\n 208\n\nFrage, ob auf die einzelnen Kaufverträge oder auf den Allein-\n\n 209\n\nvertriebsvertrag abzustellen ist, letztlich keiner Klärung.\n\n 210\n\nNach beiden Vorschriften, die auch durch die abgeschlossenen\n\n 211\n\nVerträge nicht ausgeschlossen worden sind, da die Verkaufs-\n\n 212\n\nund Lieferbedingungen nach dem gesamten Charakter der ge-\n\n 213\n\ntroffenen Regelungen auf die Kaufpreiszahlung, wie bereits\n\n 214\n\nerläutert, nicht anwendbar sind, ist der Erfüllungsort der\n\n 215\n\nKaufpreiszahlung X, da die Kaufpreiszahlung eine Bring-\n\n 216\n\nschuld ist. \n\n \n 217\n\nHinsichtlich der sonstigen örtlichen, sachlichen und funk-\n\n 218\n\ntionellen Zuständigkeit ergeben sich im vorliegenden Rechts-\n\n 219\n\nstreit keine Besonderheiten und Bedenken.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-10-15/16-o-66-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-10-15/16-o-66-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314471","retrieved":"2026-07-09 03:46:27.572078+00:00"}}