{"status":"available","doknr":"OLD314519","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1992:0910.17O59.88.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1992-09-10","aktenzeichen":"17 O 59/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt. als Gesamtschuldner an die\n\nKlägerin 6.000.00 DM (i.W.: sechstausend Deutsche Mark) nebst\n\nZinsen in Höhe von 2 %Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz\n\nder Deutschen Bundesbank. mindestens aber 4 %. seit dem\n\n01.01.1987 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 %\n\nund die Beklagten zu 10 %.\n\nDas Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in\n\nHöhe von 10.000,00 DM und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 5.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin wurde am 19.05.1982 im St.-Johannes-Hospital der\n\n 3\n\nBeklagten zu 1) in E unter Leitung der Beklagten zu 2)\n\n 4\n\n- damals Oberärztin der Klinik, heute Chefärztin einer\n\n 5\n\nanderen Frauenklinik - geboren. Am Tag zuvor, dem 18.05.1982,\n\n 6\n\nwar gegen 1.30 Uhr die stationäre Aufnahme der Mutter der\n\n 7\n\nKlägerin im K-Hospital -wegen vorzeitigen Blasensprungs\n\n 8\n\nin der 39. Schwangerschaftswoche erfolgt. Im Krankenblatt\n\n 9\n\nder Frauenklinik des K-Hospitals wurde als\n\n 10\n\nvaginaler Untersuchungsbefund bei der Aufnahme folgendes\n\n 11\n\nfestgehalten: \n\n 12\n\n\"Portio verstrichen, Muttermund für einen Finger eingängig,\n\n 13\n\nsakralwärts VT Kopf ballotiert, reichlich klares \n\n 14\n\nFruchtwasser geht ab\".\n\n 15\n\nAufgrund dieses Befundes wurden strenge Bettruhe sowie\n\n 16\n\nTemperaturkontrollen angeordnet. Nachdem eine erneute\n\n 17\n\nvaginale Untersuchung am 18.05.1982 um 8.00 Uhr einen nahezu\n\n 18\n\nidentischen Befund ergeben hatte, wurde .m 13.45 Uhr eine I\n\n 19\n\nInfusionslösung mit Wehenmitteln zur Geburtseinleitung\n\n 20\n\nappliziert. Da sich bis 16.20 Uhr keine wesentliche Befunds- \n\n 21\n\nänderung einstellte, wurde dieser Einleitungsversuch wieder\n\n 22\n\naufgegeben. Auch bei einer erneuten vaginalen Untersuchung um\n\n 23\n\n21.00 Uhr am 18.05.1982 ergab sich kein veränderter Befund.\n\n 24\n\nAm Morgen des 19.05.1982 gegen 6.15 Uhr traten dann bei der\n\n 25\n\nMutter der Klägerin spontane Wehen ein, um 8.00 Uhr war die\n\n 26\n\nPortio verstrichen und der Muttermund auf 2 cm bis 3 cm eröffnet.\n\n 27\n\nWegen des zu diesem Zeitpunkt über 24 Stunden zurückliegenden\n\n 28\n\nBlasensprunges wurde eine Antibiotika-Behandlung\n\n 29\n\nbegonnen, ab 10.00 Uhr wurden die Wehen mittels Wehentropfs\n\n 30\n\nintensiviert und um 15.10 Uhr erhielt die Kindesmutter auf\n\n 31\n\nWunsch eine Periduralanästhesie. Die Körpertemperatur der \n\n 32\n\nKindesmutter betrug um 15.30 Uhr 38,2 Grad Celsius axillar\n\n 33\n\nund 39,6 Grad Celsius rektal, um 16.10 Uhr ergab die axillare \n\n 34\n\nTemperaturmessung 37,5 Grad Celsius.\n\n 35\n\nWährend es zwischen 12.55 Uhr und 16.00 Uhr zu einem Geburtsstillstand\n\n 36\n\ngekommen war, hatte sich in der Folgezeit zwischen\n\n 37\n\n16.00 Uhr und 17.30 Uhr der Muttermund der Kindesmutter vollständig\n\n 38\n\neröffnet, bis 17.45 Uhr war der kindliche Kopf am\n\n 39\n\nBeckeneingang in die Beckenmitte getreten, wobei er sich in \n\n 40\n\nhinterer Hinterhauptlage befand. Von 17.20 Uhr bis zur Geburt\n\n 41\n\nder Klägerin wurde das CTG kontinuierlich registriert, wobei\n\n 42\n\nsich keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes ergaben.\n\n 43\n\nUm 18.10 Uhr führte sodann die Beklagte zu 2), die die\n\n 44\n\nGeburt der Klägerin geleitet hatte, wegen Geburtsstillstandes\n\n 45\n\nin Beckenmitte bei hinterer Hinterhauptlage nach linkslateraler\n\n 46\n\nEpisiotomie eine Forceps- (Zangen-) Entbindung\n\n 47\n\ndurch. Nach dem Geburtsprotokoll handelte es sich um die\n\n 48\n\n\"schwierige Entwicklung eines schlaffen Mädchens\". Das Gewicht\n\n 49\n\nder Klägerin betrug bei ihrer Geburt 2.950 g, die\n\n 50\n\nApgar-Werte lagen nach einer Minute bei 8, nach fünf Minuten\n\n 51\n\nbei 9 und nach zehn Minuten bei 10. Nach der Geburt wurde bei\n\n 52\n\nder Klägerin eine ausgeprägte Geburtsgeschwulst mit \n\n 53\n\nSchwellung der rechten Kopfhälfte und des rechten Auges, eine\n\n 54\n\nErb'sche Plexusparese sowie eine Zwerchfellparese mit Zwerch- \n\n 55\n\nfellhochstand festgestellt. Allgemein wurde bei der kinderärztlichen\n\n 56\n\nUntersuchung der Klägerin am 21.05.1982 ein reduzierter\n\n 57\n\nAllgemeinzustand festgestellt, auch zeichnete sich\n\n 58\n\ndas Kind durch eine Trinkschwäche aus. Infolge der Plexusparese\n\n 59\n\nwurde die Klägerin in die Kinderklinik E verlegt,\n\n 60\n\nwo sie sich bis zum 11.06.1982 in stationärer Behandlung\n\n 61\n\nbefand. Bei der Entlassung der Klägerin aus der\n\n 62\n\nKinderklinik war keine Beweglichkeitseinschränkung des linken\n\n 63\n\nArmes mehr feststellbar, auch waren die internistischen und\n\n 64\n\nneurologischen Befunde bis auf eine Zwerchfellparese links\n\n 65\n\nunauffällig. Auch die Geburtsgeschwulst hatte sich in den \n\n 66\n\nersten Lebenstagen spontan wieder zurückgebildet.\n\n 67\n\nDie Klägerin leidet heute an einem therapierefraktären\n\n 68\n\nprozeßhaft verlaufenden cerebralen Anfallsleiden im Sinne\n\n 69\n\neiner Herdepilepsie, das im Alter der Klägerin von 13 Monaten\n\n 70\n\nerstmals festgestellt wurde und seitdem insgesamt vier Gehirnoperationen\n\n 71\n\nbis zu hemisphärektomie erforderlich machte. \n\n 72\n\nDie Klägerin, die dieses Anfallsleiden auf traumatische Einwirkungen\n\n 73\n\nwährend der Zangenentbindung zurückführt, nimmt die\n\n 74\n\nBeklagten auf den Ersatz materiellen und immateriellen\n\n 75\n\nSchadens infolge geburtshilflicher Behandlungsfehler im\n\n 76\n\nRahmen ihrer Geburt am 19.05.1982 in Anspruch.\n\n 77\n\nDie Klägerin sieht einen Behandlungsfehler einmal darin, daß\n\n 78\n\nihre Entbindung mittels der Zange erfolgte. Die Diagnose\n\n 79\n\n\"Geburtsstillstand\" sei falsch, weiteres Zuwarten mit der \n\n 80\n\nEntbindung zur Herbeiführung einer Spontangeburt indiziert\n\n 81\n\ngewesen. Zumindest sei der Zangeneinsatz wegen seiner Gefähr- \n\n 82\n\nlichkeit unverhältnismäßig gewesen, da keine akut bedrohliche\n\n 83\n\nSituation, die die sofortige Geburtsbeendigung erfordert hätte,\n\n 84\n\nvorgelegen habe. Selbst bei Geburtsstillstand sei ange- ,\n\n 85\n\nsichts der Lage der Klägerin eine Schnittentbindung statt der\n\n 86\n\nvorgenommenen Zangenentbindung indiziert gewesen. Zudem sei\n\n 87\n\ndie Mutter der Klägerin nicht über das beabsichtigte\n\n 88\n\noperative Vorgehen mittels der Zange zuvor aufgeklärt worden,\n\n 89\n\nebenso wenig über die damit - vor allem für die Klägerin verbundenen\n\n 90\n\nRisiken. Bei gebotener Aufklärung hätte die\n\n 91\n\nKindesmutter sich für eine die Klägerin möglichst schonende\n\n 92\n\nEntbindung - entweder weiteres Zuwarten oder Schnittentbindung\n\n 93\n\n- entschieden.\n\n 94\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 95\n\n1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an \n\n 96\n\ndie Klägerin aufgrund der geburtshilflichen Fehlbehandlung\n\n 97\n\nvom 19.05.1982 ein Schmerzensgeld nach Er-\n\n 98\n\nmessen des Gerichts, jedoch mindestens 40.000,00 DM,\n\n 99\n\nnebst Zinsen in Höhe von 2 %Punkten über dem jeweiligen\n\n 100\n\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank,\n\n 101\n\nmindestens aber 4 %seit dem 01.10.1987, zu zahlen;\n\n 102\n\n2. festzustellen, daß die Beklagten der Klägerin als\n\n 103\n\nGesamtschuldner jeden weiteren Schaden zu ersetzen\n\n 104\n\nhaben, soweit Ersatzansprüche nicht auf dritte\n\n 105\n\nLeistungsträger übergegangen sind oder noch übergehen.\n\n 106\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 107\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 108\n\nDie Beklagten bestreiten jedes ärztliche Fehlverhalten der\n\n 109\n\nBeklagten zu 2) bei der Leitung der Geburt der Klägerin. Sie\n\n 110\n\nbehaupten, daß in den späten Nachmittagsstunden des\n\n 111\n\n19.05.1982 die Indikation zur operativen Geburtsbeendigung\n\n 112\n\ngegeben gewesen sei, und zwar aufgrund der vorliegenden\n\n 113\n\nEinstellungsanomalie der hinteren Hinterhauptlage der\n\n 114\n\nKlägerin. Ein weiteres Zuwarten hätte die Risiken des\n\n 115\n\nAmnioninfektes und einer kindlichen Asphyxie gefährlich\n\n 116\n\nerhöht. Die Beklagte zu 2) habe auch über eine außerordentliche\n\n 117\n\nErfahrung und Kompetenz in der Entbindung mittels Zange\n\n 118\n\nverfügt. Eine Schnittentbindung sei zwar möglich gewesen,\n\n 119\n\nhätte aber unter Umständen zu lebensgefährlichen Komplikationen\n\n 120\n\nbei der Mutter der Klägerin, aber auch bei der\n\n 121\n\nKlägerin selbst geführt. In diesem Zusammenhang weisen die\n\n 122\n\nBeklagten darauf hin, daß bei der Kindesmutter zum Zeitpunkt\n\n 123\n\nder Geburtsbeendigung eine Temperatur von 39,7 Grad Celsius\n\n 124\n\nbestanden habe, im übrigen sei die Mortalität bei Schnitt- \n\n 125\n\nentbindungen generell höher als bei einer Zangenextraktion.\n\n 126\n\nFür das Kind bestehe im Falle einer Kaiserschnittentbindung\n\n 127\n\neine erhöhte Disposition zum Atemnotsyndrom, da die\n\n 128\n\nintrapartale Kompression fehle, auch bestehe die Möglichkeit\n\n 129\n\neiner Hypoxie sub operatione als Folge eines\n\n 130\n\nRückenlageschock-Syndroms der anaesthesierten Mutter sowie die \n\n 131\n\neiner kindlichen Atemdepression als Folge der Anaesthesie. Die \n\n 132\n\nbei der Klägerin nach der Geburt festgestellten Verletzungen\n\n 133\n\nim Kopf- und Schulterbereich seien harmlos und könnten selbst\n\n 134\n\nbei normal verlaufenden Spontangeburten auftreten. Eine Ver- \n\n 135\n\nbindung zu den später bei der Klägerin festgestellten Gehirnschäden\n\n 136\n\nbestehe nicht. \n\n 137\n\nZur Aufklärung der Kindesmutter über die von der Beklagten\n\n 138\n\nzu 2) gewählte Entbindungsmethode führen die Beklagten aus,\n\n 139\n\ndaß eine Aufklärung zwar nicht dokumentiert, gleichwohl aber\n\n 140\n\nerfolgt sei. Die Beklagte zu 2) habe nämlich in derartigen\n\n 141\n\nFällen und auch im Fall der Mutter der Klägerin die von ihr\n\n 142\n\nbeabsichtigte Vorgehensweise der Kindesmutter in verständlicher\n\n 143\n\nForm erläutert. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß\n\n 144\n\nes sich um die Entscheidungsfindung in einer Notfallage am\n\n 145\n\nEnde einer langen Geburt gehandelt habe, dementsprechend habe\n\n 146\n\nsich die Kindesmutter in einem körperlich und seelisch geschwächten\n\n 147\n\nZustand befunden. Auch habe für sie eine echte\n\n 148\n\nWahlmöglichkeit zwischen zwei Therapiearten nicht mehr bestanden,\n\n 149\n\nund zwar aufgrund des unverhältnismäßig großen\n\n 150\n\nRisikos einer Schnittentbindung für die Mutter der Klägerin.\n\n 151\n\nDie Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.12.1988\n\n 152\n\nBeweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T,\n\n 153\n\ndurch schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen\n\n 154\n\nC und Prof. E2 sowie durch\n\n 155\n\nmündliche Anhörung des Sachverständigen E2.\n\n 156\n\nWegen der Einzelheiten des Beweisbeschlusses wird Bezug genommen\n\n 157\n\nauf BI. 90 bis 92 der Gerichtsakte, wegen des Ergebnisses\n\n 158\n\nder Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das\n\n 159\n\nSitzungsprotokoll vom 18. Juni 1990 (Bl. 146 bis 154 d.A.)\n\n 160\n\nsowie auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen\n\n 161\n\nC und E2 vorn 10.01.1990 (Bl. 122\n\n 162\n\nbis 130 d.A.). Weiterhin hat die Kammer Beweis erhoben aufgrund\n\n 163\n\ndes Beweisbeschlusses vom 18.06.1990 - wegen dessen\n\n 164\n\nEinzelheiten auf BI. 153 und 154 der Gerichtsakte Bezug genommen\n\n 165\n\nwird durch Einholung der schriftlichen Sachverständigengutachten der Sachverständigen H und\n\n 166\n\nQ. Wegen des Ergebnisses dieses Teils der Beweisaufnahme\n\n 167\n\nwird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten\n\n 168\n\nH vom 18.11.1991 (BI. 187 bis 197 d.A.) sowie\n\n 169\n\nQ vom 07.04.1992 (BI. 199 bis 216 d.A.). Wegen der\n\n 170\n\nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\n\n 171\n\ndie Sitzungsniederschrift vom 10.09.1992 sowie auf die sich\n\n 172\n\nbei den Akten - BI. 18 bis 27 d.A. - befindenden Kranken-\n\n 173\n\nunterlagen über die Entbindung der Klägerin Bezug genommen.\n\n 174\n\nWeiterhin hat die Kammer das Privatgutachten des Sachverständigen\n\n 175\n\nW zu Beweiszwecken herangezogen.\n\n 176\n\nWegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf BI. 28 bis\n\n 177\n\n38 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n 178\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 179\n\nDie Klage ist nur zu einem Teil begründet.\n\n 180\n\nDie Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern\n\n 181\n\ngemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1 , 847 Abs. 1 BGB unter\n\n 182\n\ndem Gesichtspunkt des Aufklärungsverschuldens ein Schmerzensgeld\n\n 183\n\nin Höhe von 6.000,00 DM für die infolge der Zangenentbindung\n\n 184\n\neingetretenen Verletzungen in Form einer ausgeprägten\n\n 185\n\nGeburtsgeschwulst sowie der festgestellten Plexusparese ver- \n\n 186\n\nlangen.\n\n 187\n\nDie Beklagten haben nämlich den ihnen obliegenden Beweis, daß\n\n 188\n\ndie Mutter der Klägerin vor der Forceps-Entbindung durch die\n\n 189\n\nBeklagte zu 2) über diesen von ihr geplanten Eingriff und die\n\n 190\n\nalternative Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt worden ist\n\n 191\n\nnicht führen können.\n\n 192\n\nSowohl aus dem Gutachten der Sachverständigen C und\n\n 193\n\nE2 in Verbindung mit der mündlichen Anhörung des\n\n 194\n\nSachverständigen E2 als auch aus dem schriftlichen\n\n 195\n\nPrivatgutachten des Sachverständigen W ergibt sich\n\n 196\n\nnämlich, daß zwar einerseits die von der Beklagten zu 2)\n\n 197\n\nvorgenommene Zangenentbindung im vorliegenden Fall nicht\n\n 198\n\neindeutig kontraindiziert war und noch im ärztlichen Er-\n\n 199\n\nmessensspielraum der Beklagten zu 2) lag, andererseits aber auch eine\n\n 200\n\nSchnittentbindung in Betracht gekommen wäre, die ebenfalls\n\n 201\n\nnicht eindeutig kontraindiziert war. Da somit zwei ver-\n\n 202\n\nschiedene Möglichkeiten operativer Geburtsbeendigung zur Wahl\n\n 203\n\nstanden, die nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des\n\n 204\n\nSachverständigen E2 im Rahmen seiner mündlichen\n\n 205\n\nAnhörung vor der Kammer mit jeweils unterschiedlichen Risiken\n\n 206\n\nfür die Mutter und das Kind verbunden waren deutlich ver- \n\n 207\n\ngrößertes Risiko für die Mutter bei einer Schnittentbindung\n\n 208\n\ngegenüber einem deutlich vergrößerten Risiko für das Kind bei\n\n 209\n\neiner Zangenentbindung - erforderte die Wahl der Entbindungs-\n\n 210\n\nmethode durch die Beklagte zu 2) eine entsprechende Selbstbestimmungsaufklärung\n\n 211\n\nder Kindesmutter vor Durchführung des\n\n 212\n\nEingriffs. Insbesondere die Aufklärungspflicht hinsichtlich\n\n 213\n\neiner alternativ möglichen Schnittentbindung ist in der obergerichtlichen\n\n 214\n\nRechtsprechung ebenfalls für den Fall einer\n\n 215\n\nanderweitigen operativen Geburtsbeendigung bereits mehrfach\n\n 216\n\nbejaht worden (Oberlandesgericht Braunschweig, VersR 1988,\n\n 217\n\nSeite 382, Seite 383; Oberlandesgericht Düsseldorf, VersR\n\n 218\n\n1986, Seite 474, Seite 475). Dabei ging es in dem vom Ober- \n\n 219\n\nlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall um die Durchführung\n\n 220\n\neiner Vakuumextraktion ohne Aufklärung über die\n\n 221\n\nMöglichkeit einer Schnittentbindung und in dem vom Oberlandesgericht\n\n 222\n\nBraunschweig entschiedenen Fall um die Durchführung\n\n 223\n\neiner Geburt mittels Manualhilfe ohne Aufklärung über\n\n 224\n\ndie alternative Möglichkeit der Schnittentbindung. Zwar ist\n\n 225\n\nvom Oberlandesgericht Hamm (VersR 1983, Seite 565 f.) das\n\n 226\n\nBestehen einer Aufklärungspflicht hinsichtlich einer alter-\n\n 227\n\nnativ möglichen Schnittentbindung verneint worden, der dort\n\n 228\n\nentschiedene Fall betraf allerdings nicht die Wahl zwischen\n\n 229\n\nzwei operativen Verfahren der Geburtsbeendigung, vielmehr\n\n 230\n\nging es um die Frage, ob auch im Falle natürlicher Geburtsbeendigung\n\n 231\n\ndurch Spontangeburt über die alternative Möglichkeit\n\n 232\n\neiner Schnittentbindung aufklärt werden muß. Zudem war\n\n 233\n\nzum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts die\n\n 234\n\nSchnittentbindung ärztlicherseits noch nicht als gleichwertige\n\n 235\n\nAlternative zur Spontangeburt betrachtet und nur von \n\n 236\n\neinem kleinen Kreis von Geburtshelfern angewendet worden \n\n 237\n\n(vgl. hierzu Oberlandesgericht Braunschweig, VersR 1988,\n\n 238\n\nSeite 383).\n\n 239\n\nDen damit erforderlichen Beweis genügender Aufklärung der\n\n 240\n\nKindesmutter haben die Beklagten nicht führen können. Zwar\n\n 241\n\nhat die Zeugin T eine allgemeine Übung der Beklagten\n\n 242\n\nzu 2) bekundet, vor jedem operativen Eingriff ein \n\n 243\n\naufklärendes Gespräch mit der Patientin zu führen. Dem kommt\n\n 244\n\nzwar erhebliche Indizwirkung zu, angesichts des substantiierten\n\n 245\n\nanderslautenden Vortrages der Kindesmutter im Rahmen\n\n 246\n\nihrer Anhörung vor der Kammer - sie habe wohl mitbekommen,\n\n 247\n\ndaß sich Ärzte über den Einsatz einer Zange besprochen\n\n 248\n\nhätten, mit ihr sei darüber aber nicht gesprochen worden- reichen\n\n 249\n\ndiese allgemeinen Angaben der Zeugin T aber\n\n 250\n\nnicht aus, um die sichere Überzeugung davon zu gewinnen, daß\n\n 251\n\ndie Kindesmutter seinerzeit, tatsächlich von der Beklagten\n\n 252\n\nzu 2) über die Alternative der Schnittentbindung aufgeklärt\n\n 253\n\nworden ist. Eine Aufklärungsdokumentation fehlt.\n\n 254\n\nWeiterhin hat die Kindesmutter auch genügend substantiiert\n\n 255\n\nvorgetragen, im Falle gebotener Aufklärung die Möglichkeit\n\n 256\n\neiner Schnittentbindung gewählt und sich gegen die dann\n\n 257\n\ndurchgeführte Zangenentbindung entschieden zu haben. Der der\n\n 258\n\nKlägerin insoweit obliegenden Substantiierungslast (vgl. BGH\n\n 259\n\nVersR 1986, Seite 582) ist dann genügt, wenn sie plausibel\n\n 260\n\ndarlegt, daß ihre Mutter bei ordnungsgemäßer Aufklärung in\n\n 261\n\neinem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Dabei ist\n\n 262\n\ndie Substantiierungslast um so größer, je weniger nachvollziehbar\n\n 263\n\ndie Gründe für die von der Klägerin behauptete Ent-\n\n 264\n\nscheidung ihrer Mutter sind (vgl. Oberlandesgericht .\n\n 265\n\nBraunschweig, VersR 1988, Seite 384). Diesen Anforderungen\n\n 266\n\ngenügt der Sachvortrag der Klägerin, die Kindesmutter hätte\n\n 267\n\nsich bei gebotener Aufklärung für eine das Kind möglichst\n\n 268\n\nschonende Entbindung und damit für ein weiteres Abwarten oder\n\n 269\n\ngegebenenfalls für eine Schnittentbindung entschieden. Dieser\n\n 270\n\nVortrag der Klägerin ist von der Kindesmutter zumindest hin-\n\n 271\n\nsichtlich der Entscheidung der Schnittentbindung im Rahmen\n\n 272\n\nihrer Anhörung vor der Kammer bestätigt worden. Ein derartiger\n\n 273\n\nEntscheidungskonflikt ist auch ohne weiteres nachvollziehbar,\n\n 274\n\nund zwar schon aufgrund der erheblich unterschiedlichen\n\n 275\n\nRisiken für das Kind einerseits und die Kindes- \n\n 276\n\nmutter andererseits, die in einem derartigen Fall eine Entscheidung\n\n 277\n\nder Kindesmutter erforderlich machen, welches\n\n 278\n\nRisiko sie einzugehen gedenkt, wobei eine Entscheidung für\n\n 279\n\nein größeres eigenes Risiko und gegen ein erhöhtes Risiko für\n\n 280\n\ndas Kind sehr naheliegt (vgl. hierzu auch OLG Braunschweig,\n\n 281\n\nVersR 1988, Seite 384).\n\n 282\n\nDie Kammer ist auch davon überzeugt, daß die nach der \n\n 283\n\nGeburt bei der Klägerin festgestellte Plexusparese sowie die\n\n 284\n\nGeburtsgeschwulst Folgen der Zangenentbindung sind. Dies hat\n\n 285\n\ninsbesondere der Sachverständige W in seinem\n\n 286\n\nPrivatgutachten nachvollziehbar dargelegt. Er hat ausgeführt,\n\n 287\n\ndaß die kindlichen Verletzungen höchstwahrscheinlich in zwei \n\n 288\n\nEtappen entstanden sind, und zwar die Schädelverletzungen\n\n 289\n\n(Geburtsgeschwulst) als unmittelbare Auswirkung eines über- \n\n 290\n\ndurchschnittlich hohen Druckes des linken Zangenlöffels auf\n\n 291\n\ndie rechte Kopfhälfte der Klägerin, die Plexusparese dagegen\n\n 292\n\nals Folge einer aus der Zangenentbindung des kindlichen I\n\n 293\n\nKopfes resultierenden Schulterdystokie, bedingt durch den\n\n 294\n\nsogenannten hohen Schulter-Geradstand. Dieser mache nämlich\n\n 295\n\nein kräftiges Ziehen am kindlichen Kopf erforderlich, das zu\n\n 296\n\neiner Überdehnung und Verletzung der am Hals verlaufenden \n\n 297\n\nNerven-Plexus führe. Diese Folgen wären jedenfalls bei einer\n\n 298\n\nSchnittentbindung nicht eingetreten, da es dabei zu keiner\n\n 299\n\nmechanischen Einwirkung auf den Kopf des Kindes kommt.\n\n 300\n\nFür diese Verletzungen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in\n\n 301\n\nHöhe von 6.000,00 DM für angemessen, wobei auf die Plexusparese\n\n 302\n\n5.000,00 DM und auf die Geburtsgeschwulst 1.000,00 DM \n\n 303\n\nentfallen. Auch wenn sich diese Verletzungen bis zur Entlassung\n\n 304\n\nder Klägerin aus der Kinderklinik am 11.06.1982\n\n 305\n\nwieder zurückgebildet haben, ist doch von einer etwa dreiwöchigen\n\n 306\n\ndeutlichen Beeinträchtigung des kindlichen Wohlbefindens~\n\n 307\n\nunmittelbar nach der Geburt und damit in einer\n\n 308\n\nLebensphase auszugehen, in der das Kind in besonderer Weise \n\n 309\n\nhilflos und unfähig ist, die erlebten Schmerzen und Behinderungen\n\n 310\n\nzu verarbeiten. Daß das Kind infolge der durch\n\n 311\n\ndie Zangengeburt erlittenen Verletzungen deutlich beeinträchtigt\n\n 312\n\nwar, ergibt sich bereits aus der Kennzeichnung\n\n 313\n\n\"schlaffes\" Kind im Geburtsprotokoll.\n\n 314\n\nDagegen steht nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen\n\n 315\n\nH und Q fest, daß das An- \n\n 316\n\nfallsleiden der Klägerin anlagebedingt und nicht auf die von\n\n 317\n\nder Beklagten zu 2) durchgeführte Entbindung mittels Zange zurückzuführen\n\n 318\n\nist.\n\n 319\n\nDie Sachverständigen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis,\n\n 320\n\ndaß sich in den postoperativ entfernten Großhirnarealen aus \n\n 321\n\ndem Stirnhirn und dem somatosensorischen Block in der Großhirnrinde\n\n 322\n\nund subkortikal zahlreiche pathologische Nerven und\n\n 323\n\nGliazellen finden, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form\n\n 324\n\nund ihrer Lokalisation als dysplastisch zu bezeichnen sind.\n\n 325\n\nDerartige Zellveränderungen - Micromißbildungen im Sinne von\n\n 326\n\nHamartien - seien angeboren, es sei ausgeschlossen, daß \n\n 327\n\nsolche pathologischen Zellen infolge einer traumatischen\n\n 328\n\nEinwirkung in der Perinatalperiode entstanden sein könnten. \n\n 329\n\nAls Ursache des Anfallsleidens, der Halbseitenlähmung und der\n\n 330\n\nmentalen Entwicklungsstörung der Klägerin sei vielmehr eine\n\n 331\n\n- höchstwahrscheinlich genetisch bedingte - cerebrale Bau-\n\n 332\n\nund Entwicklungsstörung im Sinne einer Hamartie und zellulären \n\n 333\n\ncortikalen Dysplasie neuropathologisch zu objektivieren.\n\n 334\n\nDabei sei nicht eindeutig zu entscheiden, in welchem Maße es\n\n 335\n\nsich bei den neurologischen und psychomentalen Defiziten um \n\n 336\n\nkonsecutive oder koordinierte Schäden handele. Es sei aber\n\n 337\n\neindeutig objektivierbar, daß das Schadensbild der Klägerin\n\n 338\n\nanlagebedingt ist.\n\n 339\n\nDie Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden\n\n 340\n\nAusführungen der Sachverständigen H und \n\n 341\n\nQ. Beide Gutachten sind in sich und untereinander\n\n 342\n\nwiderspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Es besteht\n\n 343\n\nauch kein Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde und Erfahrung\n\n 344\n\ndieser beiden Sachverständigen.\n\n 345\n\nDa somit feststeht, daß das Anfallsleiden der Klägerin bzw.\n\n 346\n\ndie bei ihr später festgestellten rechtsseitigen Gehirnschäden\n\n 347\n\nnicht Folge der Zangenentbindung sind, ist der Feststellungsantrag\n\n 348\n\n(Klageantrag zu Ziffer 2.) unbegründet, da\n\n 349\n\nsich einerseits die geburtsbedingten Schäden bis zur Entlassung\n\n 350\n\nder Klägerin aus der Kinderklinik folgelos wieder\n\n 351\n\nzurückgebildet haben, andererseits das Leiden (Anfalls-\n\n 352\n\n leiden), das allein noch weitere Folgen bzw. Schäden befürchten\n\n 353\n\nläßt, nicht geburtsbedingt ist.\n\n 354\n\nIm Gegensatz zum Aufklärungsfehler kann ein Behandlungsfehler\n\n 355\n\nder Beklagten zu 2.) dadurch, daß sie die operative Geburts-\n\n 356\n\nbeendigung mittels Forceps gewählt hat, nicht festgestellt \n\n 357\n\nwerden. Den ihr insoweit obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers\n\n 358\n\nhat die Klägerin nicht führen können. Zwar sieht\n\n 359\n\nder Sachverständige W eine Verletzung des \n\n 360\n\nGebotes der Verhältnismäßigkeit bei der Durchführung der\n\n 361\n\nGeburt mittels Zange darin, daß in der gegebenen Situation\n\n 362\n\nkeine hinreichende Indikation bestanden habe, führt an\n\n 363\n\ngleicher Stelle aber aus, daß die Zangen-Extraktion im vorliegenden\n\n 364\n\nFall zumindest bei gebotener Erfahrung des\n\n 365\n\nOperateurs nicht grundsätzlich bzw. eindeutig kontraindiziert\n\n 366\n\noder fehlerhaft war und noch im Ermessensspielraum des \n\n 367\n\nOperateurs lag. Da die Beklagten die große Erfahrung der \n\n 368\n\nBeklagten zu 2.) auf dem Gebiet der Zangenentbindung unbestritten\n\n 369\n\ndargelegt haben, scheidet aber bereits auch unter\n\n 370\n\nZugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen \n\n 371\n\nW ein Behandlungsfehler aus. In der Wahl der Be-\n\n 372\n\nhandlungsmethode ist der Arzt nämlich im Rahmen des auch von\n\n 373\n\nW angesprochenen Ermessen- bzw. Beurteilungsspielraumes\n\n 374\n\nfrei, es sei denn, das Schadensrisiko der von ihm\n\n 375\n\ngewählten Methode ist höher als das der Alternativmethode,\n\n 376\n\nohne daß dem eine große Heilungschance der gewählten Behandlungsmethode\n\n 377\n\ngegenübersteht (Geiß, Arzthaftpflichtrecht,\n\n 378\n\n1989, Seite 53 f; BGH Versicherungsrecht 1988, Seite 82). Zu\n\n 379\n\ndieser Frage verhält sich das Gutachten W aber\n\n 380\n\nnicht eindeutig. Insbesondere werden zwar die Risiken der\n\n 381\n\nZangenentbindung herausgearbeitet, nicht aber, welches Risiko\n\n 382\n\nfür die Klägerin und die Kindesmutter bei längerem Zuwarten\n\n 383\n\nin. der Hoffnung auf eine Spontangeburt bzw. im Falle einer\n\n 384\n\nSchnittentbindung bestanden hätte, obwohl auch der Sachver- \n\n 385\n\nständige W vom Vorliegen eines Amnioninfektionssyndroms\n\n 386\n\nausgeht, das nach den Ausführungen der Sachverständigen\n\n 387\n\nC und E2 Lebensgefahr für\n\n 388\n\nMutter und Kind bei einer perinatalen Letalität von ca. 10 % \n\n 389\n\nhervorrufen kann. Aus diesem Grunde sehen auch die beiden\n\n 390\n\nletztgenannten Gutachter in dem Vorgehen der Beklagten zu 2.)\n\n 391\n\nkeinen Behandlungsfehler, kommen vielmehr zu dem Ergebnis, daß \n\n 392\n\ndie Beendigung der Geburt mittels Forceps im Ermessensspielraum\n\n 393\n\ndes Geburtshelfers lag.\n\n 394\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\n 395\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt\n\n 396\n\naus § 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-09-10/17-o-59-88","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-09-10/17-o-59-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314519","retrieved":"2026-07-09 03:46:31.587266+00:00"}}