{"status":"available","doknr":"OLD314574","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1992:0702.11S35.92.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1992-07-02","aktenzeichen":"11 S 35/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am\n\n16.01.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts\n\nUnna abgeändert.\n\nDie beklagte Ehefrau wird verurteilt, an die\n\nKlägerin 2.500,00 DM (i. W. zweitausendfünfhundert\n\nDeutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n08.10.1991 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß die beklagte Ehefrau\n\nverpflichtet ist, den weiteren materiellen und\n\nimmateriellen Schaden der Klägerin aus dem Vorfall\n\nvom 06.05.1991 gegen 15.20 Uhr (Reitunfall)\n\nin Höhe von 2/3 zu ersetzen, soweit der Anspruch\n\nnicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.\n\nIm übrigen bleibt die Klage abgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen\n\nKosten der Klägerin trägt diese selbst\n\n2/3 und die beklagte Ehefrau 1/3. Von den außergerichtlichen\n\nKosten der beklagten Ehefrau trägt\n\ndiese selbst 2/3 und die Klägerin 1/3. Die\n\naußergerichtlichen Kosten des beklagten Ehemannes\n\nträgt die Klägerin.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nAm 06.05.1991 erlitt die Klägerin durch einen Reitunfall\n\n 3\n\nim Reitstall der beklagten Ehefrau einen Bruch des rechten\n\n 4\n\nEllenbogens (dislozierte Fraktur des epicondylus humeri\n\n 5\n\nulnaris rechts). Der Bruch wurde mittels Kirschnerdrahtosteosynthese\n\n 6\n\nund Anlage einer Oberarmgipsschiene versorgt.\n\n 7\n\nAm 18.05.1991 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung\n\n 8\n\nentlassen. Die inzwischen angelegte Oberarmbaycastschiene\n\n 9\n\nmußte sie noch etwa vier Wochen tragen. Am 10.07.1991\n\n 10\n\nwurden die Kirschnerdrähte entfernt. Die Fraktur ist ausgeheilt.\n\n 11\n\nEs findet sich noch eine endgradige Bewegungseinschränkung\n\n 12\n\ndes Ellenbogens.\n\n 13\n\nIm übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes\n\n 14\n\ngem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n 15\n\nEntscheidungsgründe\n\n 16\n\nDie zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.\n\n 17\n\nDer Klägerin steht gegen die beklagte Ehefrau als Halterin\n\n 18\n\ndes Pferdes ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 833, 847 BGB\n\n 19\n\nzu. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Verletzung\n\n 20\n\nder Klägerin durch das Tier verursacht worden.\n\n 21\n\n\"Durch ein Tier\" im Sinne des § 833 BGB ist ein Schaden\n\n 22\n\nverursacht, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit\n\n 23\n\ntierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben\n\n 24\n\noder Gesundheit Dritter verwirklicht hat. Daran fehlt es\n\n 25\n\nbei unter menschlicher Leitung stehenden Tieren nur,\n\n 26\n\nwenn das Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht (Palandt,\n\n 27\n\n§ 833 BGB, Anm. 3 b m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.\n\n 28\n\nWie die Beweisaufnahme erster Instanz ergeben hat, hat\n\n 29\n\ndie Klägerin das Pferd nicht gelenkt. Gerade weil die\n\n 30\n\nKlägerin nicht lenkte, ist das Tier aus eigenem Antrieb\n\n 31\n\nzu der Gruppe der übrigen Pferde zurückgelaufen und\n\n 32\n\nhat dort seine Gangart verlangsamt, was zum Sturz der\n\n 33\n\nKlägerin führte.\n\n 34\n\nAuf den Haftungsausschluß nach § 833 Satz 2 BGB kann\n\n 35\n\nsich die beklagte Ehefrau nicht berufen. Sie hat gegen\n\n 36\n\nihre Sorgfaltspflichten verstoßen, indem sie oder ihr Ehemann, \n\n 37\n\ndessen Verschulden sie sich nach §278 BGB zurechnen lassen muß,\n\n 38\n\ndie Leitung der Reitstunde einer 17 jährigen Praktikantin\n\n 39\n\nübertragen hat, die nicht über das Wissen und die\n\n 40\n\nErfahrung eines ausgebildeten Reitlehrers verfügte.\n\n 41\n\nDas der beklagte Ehemann, ein qualifizierter Reitlehrer,\n\n 42\n\ndie Reitstunde durch ein Fenster der Reithalle beobachtete,\n\n 43\n\nvermag seine Anwesenheit in der Halle nicht zu ersetzen.\n\n 44\n\nDie Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, daß es auch bei Anwesenheit\n\n 45\n\neines qualifizierten Reitlehrers in der Reithalle zu dem Unfall gekommen wäre.\n\n 46\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß ein qualifizierter Reit-\n\n 47\n\nlehrer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung die\n\n 48\n\nGefahr für die Klägerin frühzeitig erkannt hätte und\n\n 49\n\nden Sturz der Klägerin - etwa durch den Zuruf von Verhaltensmaßregeln-\n\n 50\n\nhätte verhindern können.\n\n 51\n\nDie Haftung der Beklagten ist auch nicht vertraglich\n\n 52\n\nausgeschlossen. Ein derartiger Haftungsausschluß folgt\n\n 53\n\nnicht aus der von der Mutter der Klägerin unterschriebenen\n\n 54\n\nErklärung, wonach sie darauf hingewiesen wurde, daß der\n\n 55\n\nPferdebesitzer für Unfälle, die sich während des Aufenthalts\n\n 56\n\nim Stall und auf dem Reitgelände ereigneten,\n\n 57\n\nkeine Haftung übernehme. Die Erklärung ist nicht hinreichend\n\n 58\n\nbestimmt. Es ist weder feststellbar, ob\n\n 59\n\nsich der Haftungsausschluß nur auf Pferde bezieht,\n\n 60\n\ndie bei der beklagten Ehefrau untergestellt sind,\n\n 61\n\noder auch auf deren eigene Pferde, noch, daß sich der\n\n 62\n\nHaftungsausschluß auf Unfälle bezieht, die während einer\n\n 63\n\nReitstunde in der Reithalle unter Aufsicht eines Reitlehrers\n\n 64\n\ngeschehen. Die Teilnahme der Klägerin am Reitunterricht\n\n 65\n\nbedeutet auch keine stillschweigende Vereinbarung\n\n 66\n\neines Haftungsausschlusses aus dem Gesichtspunkt,\n\n 67\n\ndaß die Klägerin dabei auf eigene Gefahr gehandelt\n\n 68\n\nhätte. Ein derartiger Haftungsausschluß wird nur angenommen,\n\n 69\n\nwenn sich der Verletzte einer nicht vorhersehbaren,\n\n 70\n\nüber das normale Maß hinausgehenden, besonderen\n\n 71\n\nGefahr aussetzt (OLG München, VersR 1981, 937). Das\n\n 72\n\nist bei der Teilnahme an einer Reitstunde unter Aufsicht\n\n 73\n\neines qualifizierten Reitlehrers nicht der Fall.\n\n 74\n\nDanach wäre unter Berücksichtigung der im Tatbestand\n\n 75\n\ndargelegten Verletzungen der Klägerin ein Schmerzensgeld\n\n 76\n\nin der Größenordnung von etwa\n\n 77\n\n4.000,00 DM angemessen. Dieser Betrag ist\n\n 78\n\num 1/3 zu kürzen, denn in diesem Umfang trifft die\n\n 79\n\nKlägerin ein Mitverschulden. Sie hat es unterlassen,\n\n 80\n\ndas Pferd zu lenken, obwohl sie dies in den vorangegangenen\n\n 81\n\nReitstunden gelernt hatte. Als Neunjährige\n\n 82\n\nbesaß die Klägerin die erforderliche Einsicht, das\n\n 83\n\nGelernte anzuwenden, § 828 BGB. Unter Berücksichtigung\n\n 84\n\ndes Mitverschuldens der Klägerin bemißt sich das\n\n 85\n\nSchmerzensgeld mit 2.500,00 DM.\n\n 86\n\nIm Umfang der Haftungsquote der Beklagten ist auch das\n\n 87\n\nFeststellungsbegehren begründet. Bei einem Bruch des\n\n 88\n\nEllenbogens sind Folgeschäden nicht auszuschließen.\n\n 89\n\nDie Berufung ist unbegründet, soweit sie Ansprüche gegen\n\n 90\n\nden beklagten Ehemann verfolgt. Er ist als angestellter\n\n 91\n\nReitlehrer mangels selbständiger Entscheidungsbefugnis\n\n 92\n\nweder Tierhalter i.S.d. § 833 BGB noch Tieraufseher\n\n 93\n\nim Sinne des § 834 BGB. Auch aus § 823 BGB folgt kein\n\n 94\n\nAnspruch der Klägerin gegen den beklagten Ehemann.\n\n 95\n\nAnders als im Verhältnis zu der beklagten Ehefrau, die\n\n 96\n\ngem. § 833 BGB für vermutetes Verschulden haftet, muß\n\n 97\n\ndie Klägerin im Verhältnis zum beklagten Ehemann darlegen\n\n 98\n\nund beweisen, daß die Überlassung des Reitunterrichts\n\n 99\n\nan die 17 jährige Praktikantin ursächlich für\n\n 100\n\nihren Sturz geworden ist. Ebensowenig aber, wie sich\n\n 101\n\ndie Ursächlichkeit dieses Sorgfaltspflichtsverstoßes\n\n 102\n\nfür den Sturz ausschließen läßt, läßt sie sich\n\n 103\n\npositiv feststellen.\n\n 104\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-07-02/11-s-35-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-07-02/11-s-35-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314574","retrieved":"2026-07-09 03:46:36.333899+00:00"}}