{"status":"available","doknr":"OLD314591","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1992:0623.9T427.92.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1992-06-23","aktenzeichen":"9 T 427/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Wert der Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n 2\n\nDurch notariellen Vertrag vom 17.12.1991 (UR-Nr. ###/91 \n\n 3\n\ndes Notars L in C ) hat die Beteiligte\n\n 4\n\nvon der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen\n\n 5\n\ndie eingangs bezeichneten Grundstücke erworben. In § 13\n\n 6\n\ndes notariellen Vertrages bewilligte die Beteiligte unter\n\n 7\n\nNr. 3 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden\n\n 8\n\nInhalts:\n\n 9\n\nBeschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des\n\n 10\n\nLandes Nordrhein-Westfalen des Inhalts, daß die Grundstücke\n\n 11\n\nnur in Übereinstimmung mit den Interessen des\n\n 12\n\nNatur- und -Landschaftsschutzes genutzt werden dürfen.\n\n 13\n\nÄnderungen in der Nutzung der Grundstücke dürfen nur\n\n 14\n\nmit Zustimmung des Regierungspräsidenten Arnsberg\n\n 15\n\n- höhere Landschaftsbehörde - vorgenommen werden.\n\n 16\n\nMit Zwischenverfügung vom 28.02.1992 hat das Amtsgericht\n\n 17\n\ndarauf hingewiesen, daß der beabsichtigten Eintragung\n\n 18\n\nder Dienstbarkeit entgegenstehe, daß die Verpflichtungen\n\n 19\n\ndes Grundstückseigentümers nicht ausreichend bestimmt\n\n 20\n\nseien. Zur Behebung des Hindernisses hat das Amtsgericht\n\n 21\n\nunter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist von vier Wochen gesetzt.\n\n 22\n\nGegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Erinnerung\n\n 23\n\nder Beteiligten vom 15.05.1992, der das Amtsgericht nicht\n\n 24\n\nabgeholfen hat.\n\n 25\n\nII.\n\n 26\n\nDie nach Vorlage an die Kammer als Beschwerde geltende\n\n 27\n\nErinnerung § 11 Abs. 2 Rechtspflegersetz ist nach § 71\n\n 28\n\nGBO statthaft, sachlich jedoch unbegründet.\n\n 29\n\nInhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann \n\n 30\n\nnach § 1090 Abs. 1 BGB sein, was gemäß § 1018 BGB Inhalt\n\n 31\n\neiner Grunddienstbarkeit sein kann. Von den in § 1018 BGB\n\n 32\n\naufgezählten Möglichkeiten kommt nur die zweite vorliegend\n\n 33\n\nin Betracht, nämlich die Nichtvornahme gewisser Handlungen\n\n 34\n\nauf dem belasteten Grundstück. Vorliegend ist bereits\n\n 35\n\nzweifelhaft. ob der Inhalt der Dienstbarkeit bereits\n\n 36\n\ndeshalb unzulässig ist. weil nur positiv beschrieben\n\n 37\n\nwird. was der Eigentümer noch tun darf (Nutzung der\n\n 38\n\nGrundstücke in Übereinstimmung mit den Interessen des\n\n 39\n\nNatur- und Landschaftsschutzes). während das Gesetz\n\n 40\n\ndavon ausgeht. daß negativ zu formulieren ist, was der\n\n 41\n\nEigentümer nicht tun darf. Diese Frage bedarf hier jedoch\n\n 42\n\nnicht einer abschließenden Entscheidung, da dar Inhalt der \n\n 43\n\nDienstbarkeit schon dem das Sachenrecht und dem das\n\n 44\n\ngesamte Grundbuchsystem beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz\n\n 45\n\nnicht gerecht wird. Aufgabe des Grundbuches ist\n\n 46\n\nes, die Leichtigkeit und Sicherheit des Rechts- und- Geschäftsverkehrs\n\n 47\n\nim Bereich der Liegenschaften zu gewährleisten.\n\n 48\n\nDieser Zweck verlangt so klare und eindeutige\n\n 49\n\nEintragungen. daß sich jedermann rasch und zuverlässig\n\n 50\n\nüber den Inhaber, Art, Umfang und Wirkungen eines eingetragenen\n\n 51\n\nRechts unterrichten kann (BayObLG NJW 1982 , 1054, 1055; OLG Hamm NJW 1985, 3213. 3214). \n\n 52\n\nDie hier gewählte Formulierung \"Nutzung in Übereinstimmung mit\n\n 53\n\nden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes\" ist\n\n 54\n\nzu abstrakt und läßt verschiedene Auslegungen zu. Weder\n\n 55\n\ndie Nutzungsmöglichkeiten noch die Interessen des Natur- und\n\n 56\n\nLandschaftsschutzes werden näher nach Inhalt und\n\n 57\n\nReichweite bezeichnet. Derjenige, der das Grundbuch\n\n 58\n\neinsieht, kann daher keine konkrete Vorstellung und\n\n 59\n\nInhalt, Grenzen der Dienstbarkeit und damit von ihrer\n\n 60\n\nTragweite für das belastete Eigentum gewinnen.\n\n 61\n\nDie Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.\n\n 62\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2 KostO\n\n 63\n\nin Verbindung mit § 30 Abs.2 KostO .","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-06-23/9-t-427-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-06-23/9-t-427-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314591","retrieved":"2026-07-09 03:46:37.946384+00:00"}}