{"status":"available","doknr":"OLD314626","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1992:0521.8O567.91.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1992-05-21","aktenzeichen":"8 O 567/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 252,-- DM ( i. W. zweihundertundzweiundfünfzig Deutsche Mark) nebst 6 %Zinsen seit dem\n\n04.03.1992 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 95 % der Kosten des Rechtsstreits und die Beklagte 5 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\n\nHinterlegung in Höhe von 750,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte\n\nvor der Vollstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Beklagte unterhält in V, Ortsteil M,\n\n 3\n\neinen öffentlichen Spielplatz. Der Spielplatz grenzt\n\n 4\n\nan der nördlichen Seite an eine öffentliche Straße und\n\n 5\n\nist mit Büschen gegen die Straße abgesichert. An der\n\n 6\n\nsüdlichen Seite schließt sich unmittelbar an den Spielplatz\n\n 7\n\nein Acker an. Dort hat die Beklagte einen Metallzaun\n\n 8\n\nerrichtet. Es handelt sich dabei um senkrecht stehende,\n\n 9\n\nca. 1,20 m hohe Rundeisen, die von jeweils zwei Querstäben\n\n 10\n\ngehalten werden. Am oberen Ende des Zaunes ragen die\n\n 11\n\nsenkrechten Metallstäbe um ca. 5 cm über die Querstäbe\n\n 12\n\nhinaus. Am unteren Ende schließt der Zaun mit den runden\n\n 13\n\nQuerstäben ab. Die senkrechten Rundeisen stehen hier\n\n 14\n\nnicht über.\n\n 15\n\nAm 03.10.1990 hat der Kläger auf dem Spielplatz mit anderen\n\n 16\n\nKindern Fußball gespielt. Dabei ist der Ball über den\n\n 17\n\nZaun auf den benachbarten Acker geflogen. Der Kläger\n\n 18\n\nkletterte über den Zaun, um den Ball wiederzuholen, dabei\n\n 19\n\nhat er sich auf die Querstäbe abgestützt. Als er den\n\n 20\n\nrechten Arm bereits in voller Länge über den Zaun hinweg-\n\n 21\n\ngeführt hatte, ist er abgerutscht. Er ist mit dem rechten\n\n 22\n\nArm an den Metallspitzen hängen geblieben. Dabei hat\n\n 23\n\ner sich einen winkeIförmigen Hautriß in der rechten Achselhöhle\n\n 24\n\nzugezogen. Die Wunde ist im Krankenhaus erstversorgt\n\n 25\n\nworden. Sie ist in lokalanästhesie genäht worden. In\n\n 26\n\nder Folgezeit ist ein etwa pfenniggroßes Stück Haut abgestorben.\n\n 27\n\nDabei ist es zu einer leicht eitrigen Entzündung\n\n 28\n\ngekommen. Es haben sich subfibrale Temperaturen eingestellt.\n\n 29\n\nDie weitere Behandlung ist von dem Hausarzt durchgeführt\n\n 30\n\nworden. Sie dauerte noch weitere vier Wochen.\n\n 31\n\nWegen der unfallbedingten Auswirkungen hat der Kläger\n\n 32\n\nein ärztliches Attest vom 10.10.1990 des Chefarztes\n\n 33\n\nE vom evangelischen Krankenhaus in V\n\n 34\n\nvorgelegt (BI. 6 u. 7 d. A.). Vom 15.10.1991 datiert\n\n 35\n\nein weiterer ärztlicher Bericht des E. Auf\n\n 36\n\nden Inhalt dieses Berichtes (BI. 19 u. 20 d. A.) wird\n\n 37\n\nBezug genommen.\n\n 38\n\nDer Kläger ist von seinen Eltern insgesamt 16 mal ins\n\n 39\n\nKrankenhaus nach V zur Behandlung gefahren worden.\n\n 40\n\nDie Entfernung zwischen Wohnung und Krankenhaus beträgt\n\n 41\n\n10 Kilometer. Der Kläger verlangt die Erstattung von\n\n 42\n\nFahrtkosten, wobei er pro Kilometer 0,42 DM beansprucht,\n\n 43\n\nmithin insgesamt 134,50 DM. Für den ärztlichen Bericht\n\n 44\n\nvom 10.10.1990 hat der Kläger 65,00 DM und weitere 9,00 DM\n\n 45\n\nals Schreibauslagen gezahlt. Der Kläger mußte unfallbedingt\n\n 46\n\nvorübergehend von den Nachbarn beaufsichtigt und versorgt\n\n 47\n\nwerden. Hierfür hat der Kläger 24,00 DM aufgewendet.\n\n 48\n\nBei dem Unfall ist das Hemd des Klägers am rechten Arm\n\n 49\n\neingerissen. Das Hemd hatte einen Neupreis von 40,00 DM.\n\n 50\n\nDer Kläger verlangt den Zeitwert in Höhe von 20,00 DM.\n\n 51\n\nInsgesamt beziffert der Kläger seinen Schadensersatzanspruch\n\n 52\n\nauf 252,40 DM.\n\n 53\n\nDesweiteren verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld,\n\n 54\n\nwelches er in das Ermessen des Gerichts stellt.\n\n 55\n\nEr macht geltend, daß ein Betrag in Höhe von 3.000,00 DM\n\n 56\n\nangemessen sei.\n\n 57\n\nDie Haftpflichtversicherung der Beklagten hat am 21.11.1991\n\n 58\n\n1.000,00 DM auf die Ansprüche des Klägers gezahlt.\n\n 59\n\nDie Klageschrift ist der Beklagten am 04.03.1992 zugestellt\n\n 60\n\nworden.\n\n 61\n\nDer Kläger macht geltend, es sei nicht vorhersehbar,\n\n 62\n\nob in Zukunft noch weitere Behandlungen notwendig seien.\n\n 63\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 64\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 252,00 DM und\n\n 65\n\nein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld\n\n 66\n\nzu zahlen, das nicht unter 3.000,00 DM liegen\n\n 67\n\nsollte, nebst 6 % Zinsen seit dem 26.08.1991, abzüglich\n\n 68\n\nam 21.11.1991 gezahlter 1.000,00 DM,\n\n 69\n\nfestzustellen, daß die Beklagte für alle Schäden,\n\n 70\n\ndie durch den Unfall vom 03.10.1990 verursacht worden\n\n 71\n\nsind, auch zukünftig haftet.\n\n 72\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 73\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 74\n\nDie Beklagte macht geltend: Durch die Montage des Zaunes\n\n 75\n\nhabe sie, die Beklagte, die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht\n\n 76\n\nnicht verletzt. Zumindest müsse sich der\n\n 77\n\nKläger ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Verletzung\n\n 78\n\nsei komplikationslos verheilt, so daß ein Dauerschaden\n\n 79\n\nnicht verbleibe. Das von dem Kläger geforderte Schmerzensgeld\n\n 80\n\nsei überhöht.\n\n 81\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 82\n\nDie Klage ist in Höhe von 252,00 DM begründet und unterliegt\n\n 83\n\nim übrigen der Abweisung.\n\n 84\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch\n\n 85\n\ngem. § 823 BGB. Die Beklagte hat die ihr obliegende\n\n 86\n\nVerkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hat dadurch,\n\n 87\n\ndaß sie den Zaun mit den offenstehenden Spitzen montiert\n\n 88\n\nhat, einen gefährlichen Zustand geschaffen. Die Gefahr\n\n 89\n\neiner Verletzung liegt insbesondere bei der Montage auf\n\n 90\n\neinem Kinderspielplatz nahe. Zwischenzeitlich hat die\n\n 91\n\nBeklagte auch, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung\n\n 92\n\nvom 21.05.1992 ausgeführt hat, die offenen Spitzen des\n\n 93\n\nZaunes entfernen lassen.\n\n 94\n\nEin Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor. Der Kläger\n\n 95\n\nwar zur Unfallzeit noch keine acht Jahre alt. Der Kläger\n\n 96\n\nist am 13.02.1983 geboren. Kinder unter sieben Jahren\n\n 97\n\ntrifft kein Verschulden (§ 828, § 276 BGB). Für Jugendliche\n\n 98\n\nüber sieben Jahren richtet sich das Verschulden nach\n\n 99\n\n§ 276 BGB. Für ein entsprechendes Mitverschulden ist\n\n 100\n\ndie Beklagte darlegungspflichtig. Mangels entsprechenden\n\n 101\n\nSachvortrages ist davon auszugehen, daß ein normal entwickelter\n\n 102\n\nJungendlicher des Alters des Klägers in der\n\n 103\n\nkonkreten Situation, die dem Unfall zugrunde lag, weder \n\n 104\n\ndie Gefährlichkeit seines Tuns hätte voraussehen können\n\n 105\n\nnoch entsprechend dieser Einsicht hätte handeln können.\n\n 106\n\nDer dem Kläger zu erstattende Sachschaden beläuft sich\n\n 107\n\nunstreitig auf 252,40 DM.\n\n 108\n\nDem Kläger steht im übrigen ein Schmerzensgeld gemäß\n\n 109\n\n§ 847 BGB zu. Angesichts der erlittenen Verletzungen\n\n 110\n\nund der ertragenen Schmerzen erachtet das Gericht ein\n\n 111\n\nSchmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM für angemessen.\n\n 112\n\nDiesen Betrag hat die Beklagte bereits gezahlt. Ein weitergehender\n\n 113\n\nAnspruch steht dem Kläger insoweit nicht zu.\n\n 114\n\nDer Feststellungsantrag des Klägers ist zurückzuweisen.\n\n 115\n\nEs besteht kein Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren.\n\n 116\n\nNach dem Inhalt des Attestes des E\n\n 117\n\nvom 15.10.1991 ist mit einer völligen Ausheilung und\n\n 118\n\nvorraussichtlich nicht mit zurückbleibenden Dauerschäden\n\n 119\n\nzu rechnen. In dem Attest vom 10.10.1990 hatte der Arzt\n\n 120\n\nnoch angegeben, daß die Frage von Folgeschäden seinerzeit\n\n 121\n\nnicht beurteilt werden konnte. Das Attest vom 15.10.1991\n\n 122\n\nist jedoch neueren Datums. Der Kläger selbst greift das\n\n 123\n\nAttest inhaltlich nicht an.\n\n 124\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.\n\n 125\n\nSoweit die Versicherung der Beklagten vor Rechtshängigkeit\n\n 126\n\n1.000,00 DM gezahlt hat und der Kläger dies in seinem\n\n 127\n\nAntrag berücksichtigt hat, geht das Gericht von einer\n\n 128\n\nteilweisen Klagerücknahme aus.\n\n 129\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n 130\n\nfolgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-05-21/8-o-567-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-05-21/8-o-567-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314626","retrieved":"2026-07-09 03:46:40.846515+00:00"}}