{"status":"available","doknr":"OLD314651","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1992:0408.1S402.91.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1992-04-08","aktenzeichen":"1 S 402/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Dortmund vom 25.07.1931 wird\n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\n(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO\n\n 3\n\nabgesehen.)\n\n 4\n\nDie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.\n\n 5\n\nZu Recht hat das Amtsgericht entschieden, daß der Klägerin\n\n 6\n\nkein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Sachver-\n\n 7\n\nständigenkosten zusteht. Nach wohl überwiegender Auf-\n\n 8\n\nfassung ergibt sich bereits aus § 66 Abs. 2 VVG, daß\n\n 9\n\nder Versicherer in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung\n\n 10\n\ngrundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Kosten eines\n\n 11\n\nvon dem Versicherungsnehmer zugezogenen Sachverständigen\n\n 12\n\nzu bezahlen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz\n\n 13\n\n24. Aufl. 19B8, Anm. 5 b zu §66 VVG; Stiefel-Hofmann,\n\n 14\n\nKraftfahrtversicherung 14. Aufl. 1989, Anm. 7 zu §15 AKB;\n\n 15\n\nOLG Köln VersR 1983, 847; a.A. OLG Nürnberg ZfS 82, 278).\n\n 16\n\nDenn § 66 Abs. 2 VVG bestimmt, daß Sachverständigen-\n\n 17\n\nkosten vom Versicherer nur dann zu erstatten sind,\n\n 18\n\nwenn der Versicherungsnehmer nach dem Vertrage zu\n\n 19\n\nder Zuziehung des Sachverständigen verpflichtet war.\n\n 20\n\nLetzteres war hier nicht der Fall. Zwar besteht in\n\n 21\n\nder Kommentarliteratur Einigkeit darüber, daß technische\n\n 22\n\nSachverständige, die der Versicherungsnehmer hinzuzieht,\n\n 23\n\nweil er ansonsten den Schaden nicht bewerten kann, nicht\n\n 24\n\nunter § 66 Abs. 2 VVG fallen. Dies soll jedoch nach\n\n 25\n\nder oben zitierten überwiegenden Auffassung wiederum\n\n 26\n\nnicht für Kraftfahrzeugsachverständige gelten, da \n\n 27\n\nes dem Versicherungsnehmer zuzumuten sei, zunächst\n\n 28\n\ndie Schadensermittlung durch eigene Kraftfahrzeug-\n\n 29\n\nsachverständige des Versicherers abzuwarten.\n\n 30\n\nOb § 66 Abs. 2 VVG überhaupt einschränkend dahin ausge-\n\n 31\n\nlegt werden kann, daß technische Sachverständige von dieser\n\n 32\n\nVorschrift nicht erfaßt werden, anderes jedoch wiederum für\n\n 33\n\nKraftfahrzeugsachverständige gelten soll, ist nach Auf-\n\n 34\n\nfassung der Kammer zweifelhaft, kann aber letztlich hier\n\n 35\n\ndahinstehen. Denn der Klägerin steht auch nach § 66 Abs. 1\n\n 36\n\nVVG kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigen-\n\n 37\n\nkosten gegen die Beklagte zu. Nach dieser Vorschrift hat\n\n 38\n\nder Versicherer die Kosten, welche durch die Ermittlung\n\n 39\n\nund Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens\n\n 40\n\nentstehen, dem Versicherungsnehmer nur insoweit zu er-\n\n 41\n\nstatten als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten\n\n 42\n\nwar. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war in\n\n 43\n\ndiesem Fall nämlich nicht geboten. Die Klägerin war zum\n\n 44\n\neinen nicht auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen\n\n 45\n\nangewiesen, da sie über eigene sachkundige Mitarbeiter\n\n 46\n\nverfügt. Zum anderen hätte sich die Klägerin vor Ein-\n\n 47\n\nschaltung eines Sachverständigen kurz mit der Beklagten\n\n 48\n\nins Benehmen setzen können, ob diese einen Haussachver-\n\n 49\n\nständigen zur Ermittlung des Schadens beauftragen würde.\n\n 50\n\nDenn grundsätzlich muß der Versicherungsnehmer zunächst\n\n 51\n\nder Sachkenntnis und Redlichkeit des angestellten\n\n 52\n\nSchadenregulierers des Versicherers vertrauen (Prölss-\n\n 53\n\nMartin.Anrn. 5 c zu §66 VVG). Dadurch wird der Ver-\n\n 54\n\nsicherungsnehmer auch nicht benachteiligt. Denn bei\n\n 55\n\nMeinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens\n\n 56\n\nsteht nach § 14 AKB das sogenannte Sachverständigen-\n\n 57\n\nverfahren zur Verfügung.\n\n 58\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind die Sachver-\n\n 59\n\nständigenkosten auch nicht als Wiederherstellungskosten\n\n 60\n\nim Sinne von § 13 Abs. 5 AKB anzusehen. Angesichts der\n\n 61\n\nSpezialregelungen zur Frage der Ersatzfähigkeit von\n\n 62\n\nSachverständigenkosten in §§ 66 VVG, 14 AKB findet diese\n\n 63\n\nAuffassung weder eine Stütze im Wortlaut von § 13 Abs. 5\n\n 64\n\nAKB, noch wird sie in der einschlägigen Kommentarliteratur\n\n 65\n\nvertreten. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin\n\n 66\n\nzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VersR 1985\n\n 67\n\n441), wonach die Sachverständigenkosten zum unmittelbaren\n\n 68\n\nFahrzeugschaden zählen, ist hier nicht einschlägig.\n\n 69\n\nDiese Entscheidung betrifft nicht das Vertragsver-\n\n 70\n\nhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Kaskover-\n\n 71\n\nsicherer, sondern Fragen des Schadensersatzanspruchs\n\n 72\n\ndes Geschädigten gegen den Unfallgegner und dessen\n\n 73\n\nHaftpflichtversicherer. Insoweit ist es im Regelfall\n\n 74\n\nnicht zweifelhaft, daß der Haftpflichtversicherer\n\n 75\n\nauch die Sachverständigenkosten des Geschädigten zu\n\n 76\n\nersetzen hat.\n\n 77\n\nDiesen Zusammenhang verkennt die Klägerin auch bei ihren\n\n 78\n\nAusführungen zur Frage der Vorteilsausgleichung. Denn\n\n 79\n\ndie von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze\n\n 80\n\nder Vorteilsausgleichung können niemals einen Anspruch\n\n 81\n\nbegründen. Vielmehr spielt die Vorteilsausgleichung\n\n 82\n\nlediglich im Schadensersatzrecht eine Rolle und begrenzt\n\n 83\n\nggf. einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten\n\n 84\n\ngegen den Schädiger (Beispiel: Abzug \"neu für alt\").\n\n 85\n\nAnsprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus\n\n 86\n\n§ 812 BGB stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu.\n\n 87\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob diese Anspruchsgrund-\n\n 88\n\nlagen neben der Spezialvorschrift des § 66 VVG über-\n\n 89\n\nhaupt noch zur Anwendung kommen. Diese Frage kann\n\n 90\n\njedoch offen bleiben, da die Klägerin nicht dargelegt\n\n 91\n\nhat, welche Aufwendungen die Beklagte ggf. durch die\n\n 92\n\nBeauftragung des Sachverständigen S erspart hat.\n\n 93\n\nDa die Beklagte über einen Haussachverständigen ver-\n\n 94\n\nfügt und diesen im vorliegenden Fall auch eingeschaltet\n\n 95\n\nhatte, sind mögliche ersparte Aufwendungen der Beklagten\n\n 96\n\ndurch die teilweise Verwertung des Gutachtens jedenfalls\n\n 97\n\nnicht mit. den Aufwendungen der Klägerin in Höhe der Klage-\n\n 98\n\nforderung identisch.\n\n 99\n\nNach allem mußte die Berufung mit der Kostenfolge aus\n\n 100\n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-04-08/1-s-402-91","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1992-04-08/1-s-402-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314651","retrieved":"2026-07-09 03:46:43.138005+00:00"}}