{"status":"available","doknr":"OLD314822","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1991:1119.9T898.91.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1991-11-19","aktenzeichen":"9 T 898/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Zwischenverfügung wird aufgehoben.\n\nDas Amtsgericht wird angewiesen, von den in dieser\n\nVerfügung zum Ausdruck gekommenen Bedenken Abstand\n\nzu nehmen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Beteiligten zu 1.) haben dem Beteiligten zu 2.) mit\n\n 3\n\nnotariellem Vertrag vom 11.06.1991 (Urkundenrolle-Nr..\n\n 4\n\n##### des Notars T in E ) den eingangs\n\n 5\n\nbezeichneten Erbbaurechtsanteil verkauft und aufgelassen.\n\n 6\n\nAls Inhalt des Wohnungserbbaurechts ist vereinbart, daß die\n\n 7\n\nVeräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf. Vor-\n\n 8\n\nliegend ist die Zustimmung von dem Einzelprokuristen der·\n\n 9\n\nVerwalterfirma, der G Hausverwaltungen GmbH\n\n 10\n\nin Dortmund, Herrn T2, erteilt worden.\n\n 11\n\nMit Schreiben vom 20.08.1991 haben die Beteiligten beantragt,\n\n 12\n\nim Grundbuch das Erbbaurecht umzuschreiben, das Recht in\n\n 13\n\nAbteilung III Nr. 3 zu löschen und eine Buchgrundschuld\n\n 14\n\nvon 70.000,00 DM zu Gunsten der T3 einzutragen.\n\n 15\n\nMit Zwischenverfügung vom 23.08.1991 wies das Amtsgericht\n\n 16\n\ndaraufhin, daß die Zustimmung nach § 12 WEG eine höchstper-\n\n 17\n\nsönliche Verpflichtung sei, die nur durch den Geschäfts-\n\n 18\n\nführer der Verwalterfirma erteilt werden könne. Gleichzeitig\n\n 19\n\nhat das Amtsgericht eine Frist von einem Monat zur Behebung\n\n 20\n\ndes Mangels gesetzt. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich\n\n 21\n\ndie Erinnerung der Beteiligten vom 02.09.1991, der das Amts-\n\n 22\n\ngericht nicht abgeholfen hat.\n\n 23\n\nII.\n\n 24\n\nDie nach Nichtabhilfe und Vorlage an die Kammer als Beschwerde\n\n 25\n\ngeltende Erinnerung ist zulässig (§§11 Abs. 2 Rechtspfleger-\n\n 26\n\ngesetz, 71 GBO) und begründet.\n\n 27\n\nDie von dem Einzelprokuristen T2 in der Form\n\n 28\n\ndes § 29 GB0 abgegebene Zustimmungserklärung ist wirksam. Die\n\n 29\n\nProkura ergibt sich aus der vorgelegten Notarbescheinigung nach\n\n 30\n\n§ 21 Bundesnotarordnung. Als Prokurist ist er gemäß § 49\n\n 31\n\nAbs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergericht-\n\n 32\n\nlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines\n\n 33\n\nHandelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt. Ein gewerbliches,\n\n 34\n\nim Handelsregister eingetragenes Unternehmen, daß die Ver-\n\n 35\n\nwaltung von Häusern betreibt, bringt es mit sich, daß Er-\n\n 36\n\nklärungen nach § 12 WEG abgegeben werden müssen.\n\n 37\n\nZwar ist, wer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-\n\n 38\n\ntums übernimmt (§§ 26, 27 WEG), grundsätzlich den Wohnungs-\n\n 39\n\neigentümern gegenüber höchstpersönlich zur Geschäftsbesorgung\n\n 40\n\nverpflichtet, §§ 675, 613 BGB. Daher darf ein Verwalter\n\n 41\n\nin aller Regel seine persönlichen Verpflichtungen nicht auf\n\n 42\n\neinen Dritten übertragen (BayObLG Z 75,327 ff.). Dies\n\n 43\n\nschließt jedoch nicht aus, daß der Verwalter, zumal wenn\n\n 44\n\nes sich, wie vorliegend, um eine juristische Person handelt,\n\n 45\n\nsich zur Erfüllung seiner Aufgaben seiner Angestellten\n\n 46\n\nals Erfüllungsgehilfen bedient (Weitnauer, 7. Aufl.,\n\n 47\n\n§ 26 WEG Rdn. 20). Deren Befugnisse sind aber im Einzel-\n\n 48\n\nfall zu überprüfen, insbesondere anhand der gesetzlichen\n\n 49\n\nRegelungen, der Vereinbarungen der Beteiligten oder den\n\n 50\n\nnäheren Umständen, wobei auch auf die konkreten Umstände\n\n 51\n\ndes Unternehmens abzustellen ist. Bei der Prüfung der\n\n 52\n\ngesetzlichen Befugnisse ist zu beachten, daß Beschränkungen\n\n 53\n\nder Prokura Dritten gegenüber unwirksam sind, während die\n\n 54\n\nHandlungsvollmacht durch Vereinbarungen eingeschränkt werden\n\n 55\n\nkann.\n\n 56\n\nVorliegend war, wie bereits dargelegt, der Prokurist\n\n 57\n\nT2 zur Abgabe der Zustimmungserklärung auf-\n\n 58\n\ngrund der ihm erteilten Einzelprokura berechtigt. Auch aus\n\n 59\n\nder Sicht der Wohnungseigentümer mußte der Prokurist vor-\n\n 60\n\nliegend hierzu als bevollmächtigt gelten, da der Prokurist\n\n 61\n\nT2 offensichtlich der für die vorliegende Wohnungs-\n\n 62\n\neigentumsanlage zuständige Sachbearbeiter bei der Verwalter-\n\n 63\n\nfirma ist. Dies ergibt sich daraus, daß er die Wohnungs-\n\n 64\n\neigentümerversammlung vom 16.02.1989 geleitet hat, in\n\n 65\n\nwelcher u.a. die Verwalterfirma wiedergewählt worden ist.\n\n 66\n\nSoweit die Kammer in ihrem Beschluß vom 30.08.1990\n\n 67\n\n(9 T 374/90) ausgeführt hat, daß die Zustimmungserklärung\n\n 68\n\nbei einer Firma nur durch deren Inhaber oder Geschäftsführer\n\n 69\n\nerteilt werden könne, hält sie daran in dieser Allgemeinheit nicht fest; es\n\n 70\n\nist jedoch darauf hinzuweisen, daß die damalige Entscheidung\n\n 71\n\nmaßgeblich darauf beruhte, daß die Kammer es nicht für\n\n 72\n\nzulässig ansah, wenn der Verwalter eine kaufmännische\n\n 73\n\nAngestellte in einer notariellen Urkunde dazu ermächtigt,\n\n 74\n\nVeräußerungszustimmungen für alle Verkaufsfälle abzugeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1991-11-19/9-t-898-91","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1991-11-19/9-t-898-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314822","retrieved":"2026-07-09 03:46:58.249981+00:00"}}