{"status":"available","doknr":"OLD314901","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1991:0724.1S93.91.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1991-07-24","aktenzeichen":"1 S 93/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers gegen das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Dortmund vom 19.12.1990 wird\n\ndieses teilweise abgeändert und wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n400,00 DM (i. W. vierhundert Deutsche Mark)\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 11.07.1990 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\nE n t s c he i d u n g s g r ü n d e\n\n 2\n\nAuf .die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.\n\n 3\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf\n\n 4\n\nZahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400,00 DM gemäß\n\n 5\n\n§§ 847, 823 BGB.\n\n 6\n\nDurch die Benutzung der von dem Beklagten betriebenen\n\n 7\n\nDampfsauna hat der Kläger eine Verbrennung am rechten\n\n 8\n\nUnterschenkel erlitten. Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflichten\n\n 9\n\nverletzt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.1991 erklärt, daß zum Schutz vor Verbrennungen auf den Dampfrohren Plexiglaskappen angebracht seien, die mit einem Gewinde aufgeschraubt\n\n 10\n\nseien. Es komme ca. zehnmal im Jahr vor, daß die Abdeckhauben\n\n 11\n\nherunterfallen würden, wenn mutwillig dagegen getreten werde.\n\n 12\n\nNach diesem Sachverhalt geht die Kammer davon aus, daß\n\n 13\n\neine Verkehrssicherungspflichtverletzung zumindest darin\n\n 14\n\nzu sehen ist, daß der Beklagte nicht durch entsprechende\n\n 15\n\nWarnschilder darauf hinweist, sich nicht in der Nähe der\n\n 16\n\nDampfrohre aufzuhalten.\n\n 17\n\nDie Kammer hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 DM\n\n 18\n\nfür angemessen. Nach dem ärztlichen Attest vom 10.06.1990\n\n 19\n\nhat der Kläger an der Außenseite des rechten Unterschenkels\n\n 20\n\neine 2 cm große Verbrennung 2. Grades erlitten. Es wurde\n\n 21\n\ndie Behandlung mit Rivanolumschlägen und Brandgel eingeleitet.\n\n 22\n\nAus diesem Attest ergibt sich nicht, daß eine weitere\n\n 23\n\nBehandlung erforderlich war. Erstmals in der mündlichen\n\n 24\n\nVerhandlung vom 24.07.1991 hat der Kläger vorgetragen,\n\n 25\n\ndaß die ärztliche Behandlung fünf Wochen gedauert habe.\n\n 26\n\nNähere Angaben dazu hat er jedoch nicht gemacht.\n\n 27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1991-07-24/1-s-93-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1991-07-24/1-s-93-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314901","retrieved":"2026-07-09 03:47:04.810135+00:00"}}