{"status":"available","doknr":"OLD314905","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1991:0718.17S116.91.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1991-07-18","aktenzeichen":"17 S 116/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts\n\nDortmund vom 6. Februar 1991 abgeändert.\n\nDer Beklagte wird in Abänderung der vollstreckbaren Urkunde\n\ndes Jugendamtes T vom 26. September 1989 verurteilt,\n\nan die Klägerin ab 1.Juli 1990 einen monatlichen Unterhalt\n\nin Höhe von 449 DM zu zahlen, und zwar jeweils monatlich\n\nim voraus fällig.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt der\n\nBeklagte.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg.\n\n 3\n\nAuf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1\n\n 4\n\nZPO verzichtet.\n\n 5\n\nDer Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin beginnend mit dem\n\n 6\n\nMonat Juli 1990 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von\n\n 7\n\n459,00 DM zu entrichten.\n\n 8\n\nDas angefochtene Urteil beruht schon im Ansatz auf einer\n\n 9\n\nfehlerhaften Interpretation des § 323 ZPO.\n\n 10\n\nDiese Vorschrift ist auf Anerkenntniserklärungen vor dem\n\n 11\n\nJugendamt gemäß § 323 Abs. 4 ZPO zwar grundsätzlich anwendbar,\n\n 12\n\nallerdings mit der Einschränkung, daß die zeitliche Schranke\n\n 13\n\ndes § 323 Abs. 3 ZPO und die Beschränkung auf eingetretene\n\n 14\n\nVeränderungen nach Beschlußfassung gern. §323 Abs. 2 ZPO\n\n 15\n\nnicht gelten. Zwar sind vor einem Jugendamt errichtete vollstreckbare\n\n 16\n\nUrkunden in § 323 Abs. 4 ZPO nicht ausdrücklich\n\n 17\n\ngenannt; aus dem Inhalt des § 323 Abs. 4, Abs. 5 ZPO folgt\n\n 18\n\njedoch, daß die Vorschriften des § 323 ZPO auch auf diese\n\n 19\n\nSchuldtitel Anwendung finden. (OLG Stuttgart, DAVorm. 1980,\n\n 20\n\n957 m. w. N.; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 587; BGH FamRZ 1982,\n\n 21\n\n915; OLG Karlsruhe, FamRZ 1983, 754; BGH DAVorm. 1984, 888).\n\n 22\n\nDer Grund hierfür liegt darin, daß es sich bei derartigen\n\n 23\n\nVerpflichtungserklärungen gemäß §§ 49, 50 JWG lediglich um\n\n 24\n\nein einseitiges schuldbestätigendes Anerkenntnis ohne ver- \n\n 25\n\ntragliche Verbindung und nicht um eine vertragliche Vereinbarung\n\n 26\n\nnach § 1615 e BGB handelt (LG Berlin DAVorm. 1971,\n\n 27\n\n118; LG Bonn DAVorm. 1971, 236; OLG Celle DAVorm. 1971, 115;\n\n 28\n\nLG Karlsruhe, DAVorm. 1971, 189; KG DAVorm. 1970, 428; LG\n\n 29\n\nKiel DAVorm. 1971, 188; LG Koblenz DAVorm. 1971, 235; LG\n\n 30\n\nWuppertal DAVorm. 1971,233).\n\n 31\n\nEiner Erhöhung der in der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts\n\n 32\n\nT vom 26.09.1988 festgesetzten Unterhaltspflicht\n\n 33\n\nvon 290,00 DM monatlich auf 449,00 DM monatlich steht entgegen\n\n 34\n\nder Auffassung im angefochtenen Urteil insbesondere\n\n 35\n\nnicht die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO entgegen. Hiernach\n\n 36\n\ndürfen entsprechende Titel zwar grundsätzlich nur für die\n\n 37\n\nZeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Die Regelung\n\n 38\n\ndes § 323 Abs. 3 ZPO ist im vorliegenden Fall jedoch nicht\n\n 39\n\nanwendbar. Die vom Jugendamt nach §§ 49, 50 Jugendwohlfahrtsgesetz\n\n 40\n\nerrichtete vollstreckbare Urkunde hinsichtlich der Zahlung des \n\n 41\n\nRegelunterhalts zuzüglich etwaiger Zuschläge unterliegt zwar\n\n 42\n\ngrundsätzlich (s.o.) der Abänderbarkeit gemäß § 323 ZPO\n\n 43\n\njedoch unterliegt eine derartige Klage nicht den Beschränkungen\n\n 44\n\ndes § 323 Abs. 3 ZPO. Bei einer vollstreckbaren Urkunde,\n\n 45\n\nwie sie im vorliegenden Fall vor dem Jugendamt\n\n 46\n\nT im September 1989 errichtet wurde, kann eine Abänderungsklage\n\n 47\n\nsogar auf Umstände aus der Zeit vor der Errichtung\n\n 48\n\nder Urkunde und mithin sogar darauf gestützt werden,\n\n 49\n\ndaß die zugrundegelegten Verhältnisse schon damals nicht den\n\n 50\n\nTatsachen entsprochen hätten (vgl. hierzu BGH NJW 1985, S.\n\n 51\n\n64, 65). So hat der große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshof\n\n 52\n\nin BGHZ 85, 64 bereits entschieden, daß ein\n\n 53\n\nProzeßvergleich auch für die Zeit vor der Erhebung der Abänderungsklage\n\n 54\n\nabgeändert werden kann. Was hiernach für\n\n 55\n\ngerichtliche Vergleiche gilt, muß erst recht für die weiter\n\n 56\n\nvon § 323 Abs. 4 ZPO erfaßten notariellen und behördlichen\n\n 57\n\nUrkunden gelten. Bei ihnen fällt ein Teil der Argumente, die\n\n 58\n\ngegen die rückwirkende Abänderbarkeit von Vergleichen angeführt\n\n 59\n\nworden sind (OlG Köln FamRZ 1982, 713; Grunsky ZZP 77,\n\n 60\n\n316 f.), von vornherein weg. Das gilt insbesondere für die\n\n 61\n\nErwägung, daß ein gerichtlicher Vergleich immerhin eine\n\n 62\n\nwechselseitige Bindung der Parteien enthalte und die Mitwirkung\n\n 63\n\ndes Gerichts einen einem Urteil vergleichbaren Vertrauenstatbestand\n\n 64\n\nschaffe. Jedenfalls hat der große Senat für\n\n 65\n\nZivilsachen die rückwirkende Abänderbarkeit gerichtlicher\n\n 66\n\nVergleiche auch mit Blick auf die verwandten Fälle vollstreckbarer\n\n 67\n\nUrkunden bejaht (BGHZ 85, 64, 72). Hiernach kann\n\n 68\n\nes nicht zweifelhaft sein, daß die Beschränkung des §323 \n\n 69\n\nAbs. 3 ZPO nicht nur bei gerichtlichen Vergleichen, sondern\n\n 70\n\nauch bei Schuldtiteln nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz\n\n 71\n\n1 Jugendwohlfahrtsgesetz nicht zur Anwendung kommt (BGH NJW \n\n 72\n\n1985, 64, 65 a. E. )\n\n 73\n\nSind vollstreckbare Urkunden gemäß §§ 49, 50 JWG auch nachträglich\n\n 74\n\nan die richtigen Verhältnisse zum Zeitpunkt der\n\n 75\n\nErrichtung der Urkunde anzupassen, ist der Beklagte verpflichtet,\n\n 76\n\nder Klägerin anstelle der in der Urkunde vom\n\n 77\n\n26.06.1989 anerkannten 290,00 DM insgesamt monatlich 449,00 DM\n\n 78\n\nmonatlichen Unterhalt zu zahlen.\n\n 79\n\nDie Kammer ist bei der Bemessung des monatlichen Unterhalts\n\n 80\n\nvon einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten\n\n 81\n\nin Höhe von 4.142,00 DM ausgegangen. Der Beklagte\n\n 82\n\nerzielt unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von\n\n 83\n\n4.539,00 DM. Hiervon in Abzug zu bringen sind 170,00 DM\n\n 84\n\nKrankenversicherung sowie entsprechend Anmerkung 3 der\n\n 85\n\nDüsseldorfer Tabelle ein Werbungskostenbetrag in Höhe von\n\n 86\n\n227,00 DM entsprechend einer 5%igen Pauschale bezogen auf das\n\n 87\n\nmonatliche Nettoeinkommen. Auf höhere Aufwendungen kann sich\n\n 88\n\nder Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht berufen.\n\n 89\n\nSoweit er ausweislich des amtsgerichtlichen Protokolls vom 16.01.1991 im dortigen Termin erklärt hat, seine Werbungskosten\n\n 90\n\nbeliefen sich hingegen auf monatlich 370,00 DM und\n\n 91\n\nweiterhin sei eine private Altersvorsorge von ca. 500,00 DM\n\n 92\n\nin Ansatz zu bringen, da er erst spät in den Richterdienst\n\n 93\n\ngekommen sei und man daher davon ausgehen müsse, daß er aufgrund\n\n 94\n\ngesundheitlicher Beeinträchtigungen auch nicht werde\n\n 95\n\nbis zum 65. Lebensjahr arbeiten können, ist schon sehr\n\n 96\n\nzweifelhaft, ob diese Erklärung den Anforderungen an einen\n\n 97\n\nspezifizierten Sachvortrag im Rahmen eines Unterhalts-\n\n 98\n\nprozesses genügt. Insoweit obliegt es nämlich dem Unter- \n\n 99\n\nhaltsverpflichteten, konkret die von den ange- \n\n 100\n\nsetzten Pauschalbeträgen abweichenden Belastungen im einzelnen\n\n 101\n\ndarzulegen, um sein maßgebliches anrechenbares Nettoeinkommen\n\n 102\n\nvermindern zu können. Jedenfalls sind diese Wertansätze\n\n 103\n\ndes Beklagten in der Berufungsbegründung vom 16.04.1991\n\n 104\n\nbestritten worden, ohne daß der Beklagte in seiner Erwiderung\n\n 105\n\nvom 04.07.1991 die von ihm beanspruchten Abzüge näher\n\n 106\n\nspezifiziert oder belegt hätte. Trotz des Bestreitens der\n\n 107\n\nKlägerin beruft sich der Beklagte in seiner Berufungserwiderung\n\n 108\n\nhinsichtlich seiner Abzüge lediglich auf die Protokollerklärungen\n\n 109\n\nvom 16.01.1991, deren Schlüssigkeit die\n\n 110\n\nKlägerin gerade bemängelt und die angesetzten Beträge der\n\n 111\n\nHöhe nach bestritten hat. Ausgehend hiervon kann neben dem\n\n 112\n\nKrankenversicherungsbetrag in Höhe von 170,00 DM nur die\n\n 113\n\ngemäß Anm. 3 der Düsseldorfer Tabelle mit 5 % anzusetzende\n\n 114\n\nWerbungskostenpauschale einkommensmindernd berücksichtigt\n\n 115\n\nwerden, zumal Kapitalbildende Aufwendungen ohnehin von der Kammer \n\n 116\n\nnicht als unterhaltsredlich relevante Abzüge anerkannt werden, insbesondere \n\n 117\n\nwenn hierdurch nicht mehr selbst genutzter Wohnraum finanziert wird.\n\n 118\n\nMit dem hiernach verbleibenden unterhaltsrechtlich relevanten \n\n 119\n\nEinkommen von 4.142,00 DM ist der Beklagte in Gruppe VI der\n\n 120\n\nDüsseldorfer Tabelle einzustufen, was einem 65%igen Zuschlag\n\n 121\n\nzum Regelunterhalt entspricht (vgl. hierzu Anm. 2 der\n\n 122\n\nDüsseldorfer Tabelle). Weiterhin ist zu berücksichtigen,\n\n 123\n\ndaß die Tabellensätze auf den Fall zugeschnitten sind,\n\n 124\n\ndaß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern\n\n 125\n\nUnterhalt zu gewähren hat. Dies führt im vorliegenden Fall\n\n 126\n\n(vgl. hierzu auch Anm. II. 2 der Hammer Leitlinien zum\n\n 127\n\nUnterhaltsrecht - HLL -) dazu, daß die Unterhaltspflicht des\n\n 128\n\nBeklagten gegenüber der Klägerin angemessen zu erhöhen ist\n\n 129\n\nund zwar dergestalt, daß dem geschuldeten Regelunterhalt\n\n 130\n\n(251,00 DM) zuzüglich des 65 %igen Zuschlages der Differenzbetrag\n\n 131\n\nzur nächsthöheren Stufe, mithin also 60,00 DM hin-\n\n 132\n\nzuzurechnen ist, was zu einem Gesamtunterhaltsbetrag von\n\n 133\n\n474,00 DM führt, den der Beklagte an sich der Klägerin\n\n 134\n\nschuldet.\n\n 135\n\nDieser Unterhaltsbedarf der Klägerin von 474,00 DM mindert\n\n 136\n\nsich jedoch gemäß § 1615 g in Verbindung mit § 2 Abs. 1\n\n 137\n\nZiff. 1 der Regelunterhaltsverordnung um das anteilige Kindergeld\n\n 138\n\nin Höhe von 25,00 DM, so daß ein Gesamtunterhaltsbedarf\n\n 139\n\nder Klägerin von 449,00 DM verbleibt.\n\n 140\n\nEntgegen dem Vorbringen des Beklagten ist der der Klägerin\n\n 141\n\nzufließende kindbezogene Erhöhungsbetrag des Ortszuschlages,\n\n 142\n\nden die Mutter der Klägerin mit Rücksicht auf diese erhält,\n\n 143\n\nnicht auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen. Die\n\n 144\n\nKammer schließt sich insoweit der herrschenden Auffassung an,\n\n 145\n\nwonach die kinderbezogene Steigerung des Ortszuschlages von\n\n 146\n\nder Anrechnung auf den Kindesunterhalt gemäß § 1615 g BGB\n\n 147\n\nauszunehmen ist (OLG Oldenburg, FamRZ 79, 333; OLG Düsseldorf\n\n 148\n\nFamRZ 78, 611, LG Stuttgart DAVorm. 83, 400 LG Bremen,\n\n 149\n\nDAVorm. 82, 1102 LG Kiel, DAVorm. 77, 190, OLG Frankfurt\n\n 150\n\nFamRZ 79, 1053; Palandt/Diederichsen § 1615 g BGB Anm. 2;\n\n 151\n\nderselbe, Anhang zu §§ 1615 f., 1615 g BGB, § 2 Regelunterhaltsverordnung\n\n 152\n\nAnm. 2 zu Ziff. 2; RGRK/Mutschler § 1615 g\n\n 153\n\nRandziff. 6). Die in Abweichung hierzu vertretene Auffassung\n\n 154\n\ndes Landgerichts Kleve, wonach der im Ortszuschlag enthaltene\n\n 155\n\nSteigerungsbetrag für Kinder auf den Unterhaltsbedarf des\n\n 156\n\nKindes gemäß § 1615 g BGB anzurechnen ist (LG Kleve DAVorm.\n\n 157\n\n1986, 358) ,überzeugt die Kammer hingegen nicht. Das Landgericht\n\n 158\n\nKleve begründet seine von der herrschenden Meinung\n\n 159\n\nabweichende Auffassung insbesondere damit, die Regelunterhaltsverordnung\n\n 160\n\nsei aufgrund der in § 1615 g Abs. 4 BGB ergebenen\n\n 161\n\nErmächtigungsgrundlage ergangen und damit abgeleitetes,\n\n 162\n\nden Bestimmungen des BGB nachrangiges Recht. Von \n\n 163\n\ndaher sei die Regelunterhaltsverordnung unwirksam und unbeachtlich,\n\n 164\n\nsoweit sie den Vorschriften der Ermächtigungsnorm\n\n 165\n\nwiderspräche. Dies sei indes der Fall, da die Auslegung des\n\n 166\n\n§ 1615 g BGB die Anrechnung auch der kinderbezogenen Erhöhung\n\n 167\n\nim Ortszuschlag auf den Betrag des Regelunterhalts gebiete.\n\n 168\n\nDiese Auffassung läßt sich schon nicht mit den Motiven des\n\n 169\n\nGesetzgebers in Einklang bringen. Die Aufzählung der anrechenbaren\n\n 170\n\nLeistungen in § 2 Abs. 2 der Regelunterhaltsverordnung\n\n 171\n\nist abschließend gefaßt (Bundesratsdrucksache 271/70,\n\n 172\n\nS. 25). Der Regierungsentwurf zum Nichtehelichengesetz hatte\n\n 173\n\ndie Anrechnung dieser Erhöhungsbeträge im Ortszuschlag noch\n\n 174\n\nvorgesehen (Bundestagsdrucksache V/2370, S. 50). Dann wurde\n\n 175\n\njedoch befürchtet, daß Schwierigkeiten bei der Berechnung des\n\n 176\n\nmaßgebenden Betrages zu Verzögerungen der Verfahren führen\n\n 177\n\nkönnten. Daher wurden in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Regelunterhaltsverordnung\n\n 178\n\na. F. \"Kinderzuschläge im Ortszuschlag\" ausdrücklich\n\n 179\n\nvon der für Kinderzuschläge des öffentlichen\n\n 180\n\nDienstes vorgesehenen Anrechnung ausgenommen. Durch die\n\n 181\n\nRegelbedarfsverordnung vom 28.09.1979 wurde § 2 Abs. 2 Nr. 2\n\n 182\n\nder Regelunterhaltsverordnung geändert, weil in der Zwischen-\n\n 183\n\nzeit die Kinderzuschläge zugunsten eines einheitlich alle\n\n 184\n\nabhängig Beschäftigten erfassenden Kindergeldes gestrichen\n\n 185\n\nwaren. Bei der Novellierung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Regelunterhaltsverordnung\n\n 186\n\nwurde die den Ortszuschlag betreffende Ausschlußklausel\n\n 187\n\ngestrichen. In der amtlichen Begründung heißt es dazu:\n\n 188\n\n\"Die Änderung der Nr. 2 läßt die Rechtslage bezüglich des\n\n 189\n\nKinderanteils im Ortszuschlag . . . unverändert!\" (vgl. Bundesratsdrucksache\n\n 190\n\n401/79 S. 5).\n\n 191\n\nHinzu kommt, daß es sich bei dem im Ortszuschlag enthaltenen\n\n 192\n\nkindbezogenen Steigerungsbetrag um Alimentation handelt, die\n\n 193\n\nkeinen Ausgleich für die Unterhaltsmehrbelastung darstellt\n\n 194\n\n(LG Bremen DAVorm. 82, 1102; OLG Frankfurt FamRZ 79, 1053\n\n 195\n\nm. m, N.).\n\n 196\n\nEine Anrechenbarkeit des der Mutter der Klägerin zufließenden\n\n 197\n\nkindbezogenen Steigerungsbetrages im Ortszuschlag auf den\n\n 198\n\nUnterhaltsbedarf der Klägerin läßt sich auch nicht mit einer\n\n 199\n\nAnalogie zu dem unstreitig anrechenbaren Kindergeldanteil\n\n 200\n\nrechtfertigen. Zwar könnte die bereits durch das Haushaltsstrukturgesetz\n\n 201\n\nvom 18.12.1975 (Bundesgesetzblatt I 3091 ff.)\n\n 202\n\ndurchgeführte Gleichbehandlung von Kindergeld und kindbezogenem\n\n 203\n\nAnteil im Ortszuschlag nahelegen, den Anteil zum\n\n 204\n\nOrtszuschlag wie das Kindergeld zur Hälfte demjenigen anzurechnen,\n\n 205\n\nder auch die Voraussetzungen für dessen Bezug erfüllt.\n\n 206\n\nDer Forderung, Kindergeld und Anteil zum Ortszuschlag\n\n 207\n\nmüßten gleich behandelt werden, kann nach dem Gesetz indes\n\n 208\n\nnicht zugestimmt werden. Die Zahlung von Kindergeld und die\n\n 209\n\nGewährung des Anteils zum Ortszuschlag sind nicht vergleichbare\n\n 210\n\nLeistungen. Kindergeld wird für jedes Kind bezahlt, egal\n\n 211\n\nin welcher Art und Weise die Eltern ihren Lebensunterhalt\n\n 212\n\nverdienen. Den Anteil zum Ortszuschlag erhält hingegen nur\n\n 213\n\nder Beamte, Soldat oder Richter. Die Höhe des Kindergeldes\n\n 214\n\nist bezogen auf das Jeweilige Kind starr festgelegt. Der \n\n 215\n\nAnteil zum Ortszuschlag ist demgegenüber variabel nach\n\n 216\n\nTarifklassen, Besoldungsgruppen und Stufen. Kindergeld wird\n\n 217\n\ngem. § 12 Abs. 4 Bundeskindergeldgesetz gleichmäßig aufgeteilt,\n\n 218\n\nder Anteil zum Ortszuschlag gemäß § 40 Abs. 6 Satz 5\n\n 219\n\nBundesbesoldungsgesetz gerade nicht. (Vgl. OLG Oldenburg\n\n 220\n\nFamRZ 79, 333). Kindergeld ist erklärtermaßen ein vom Staat\n\n 221\n\nerbrachter Ausgleich für Unterhaltsaufwendungen der Eltern.\n\n 222\n\nOrtszuschlag einschließlich des kindbezogenen Anteils ist\n\n 223\n\ndagegen ein nicht einmal durch hergebrachte Grundsätze des\n\n 224\n\nBerufsbeamtenturns geschützter und deshalb veränderbarer Teil\n\n 225\n\ndes Alimentationsanspruches des Beamten (vgl. BVerfG FamRZ\n\n 226\n\n1977, 611, 616, 619).\n\n 227\n\nIst der der Mutter der Klägerin zufließende kindbezogene\n\n 228\n\nSteigerungsbetrag innerhalb des Ortszuschlages hiernach nicht\n\n 229\n\nauf den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen, verbleibt\n\n 230\n\nes bei der alleinigen Anrechnung des hälftigen Kindergeldanteils\n\n 231\n\nin Höhe von 25,00 DM auf den vom Kläger geschuldeten\n\n 232\n\nUnterhalt von monatlich 474,00 DM, so daß sich hieraus eine\n\n 233\n\nGesamtverpflichtung des Beklagten in Höhe von 449,00 DM\n\n 234\n\nmonatlich errechnet.\n\n 235\n\nAn der Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruches von\n\n 236\n\n449,00 DM monatlich ist die Klägerin auch nicht aufgrund des\n\n 237\n\nInhalts der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts T\n\n 238\n\nvom 26.09.1988 gehindert. Wie bereits eingangs dargelegt ,\n\n 239\n\nhandelt es sich bei der Verpflichtungserklärung in Urkunden\n\n 240\n\ngemäß §§ 49, 50 JWG lediglich um einseitige schuldbestätigende\n\n 241\n\nAnerkenntnisse ohne vertragliche Bindung und nicht um\n\n 242\n\nVereinbarungen nach § 1615 e BGB. Durch dieses Anerkenntnis\n\n 243\n\nwird lediglich eine bestimmte geschuldete Unterhaltssumme\n\n 244\n\ndeklaratorisch festgelegt. Diese Anerkenntniserklärung besagt\n\n 245\n\naber nicht auch gleichzeitig, daß der Beklagte den Unterhalt\n\n 246\n\nauch nur in der anerkannten Höhe schuldet. Vielmehr wurde\n\n 247\n\nlediglich ein beschränkter Vollstreckungstitel geschaffen,\n\n 248\n\nweil der Beklagte wegen der bestehenden Unklarheiten über die\n\n 249\n\nAnrechnungen des Kinderanteils im Ortszuschlag und der Höhe\n\n 250\n\ndes Steigerungssatzes nur bereit war, einen beschränkten\n\n 251\n\nUnterhaltsbetrag anzuerkennen. Dieser beschränkte Titel ähnlich\n\n 252\n\neinem Teilanerkenntnis im Prozeß führt indes nicht dazu,\n\n 253\n\ndaß der nach den bisherigen Ausführungen noch streitige\n\n 254\n\nDifferenzbetrag in Höhe von 159,00 DM nicht in einem streitigen\n\n 255\n\nVerfahren nachgefordert werden kann. Insbesondere ist das\n\n 256\n\nAnerkenntnis kein Hinderungsgrund für eine Erhöhungsklage im\n\n 257\n\nVerfahren nach § 323 ZPO. Allenfalls könnte sich eine Be-\n\n 258\n\nschränkun g aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs nach §\n\n 259\n\n242 BGB ergeben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden\n\n 260\n\nFall indes nicht gegeben, zumal die Klägerin jetzt nicht\n\n 261\n\neinmal mehr unter Amtsvormundschaft steht. Zwar muß sie sich\n\n 262\n\ndie Erklärungen des früheren Amtspflegers beim Jugendamt\n\n 263\n\nT zurechnen lassen. Es liegt indes kein Rechtsmißbrauch\n\n 264\n\nvor, wenn die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre\n\n 265\n\nMutter, über die Erklärungen ihres früheren Pflegers hinaus\n\n 266\n\neine Anpassung des Unterhalts an die wahren Verhältnisse\n\n 267\n\nbegehrt.\n\n 268\n\nOb außerhalb der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts\n\n 269\n\nT vom 26.09.1988 oder im Vorfeld derselben ein Vergleich\n\n 270\n\nzwischen den Parteien geschlossen wurde, wofür in der\n\n 271\n\nTat das Schreiben des Jugendamtes T vom 30.03.1989\n\n 272\n\nspricht, das die bisherigen Verhandlung zusammenfaßte, konnte\n\n 273\n\nindes offenbleiben. Selbst wenn sich insbesondere auf der\n\n 274\n\nGrundlage dieses Schreibens im Zusammenhang mit den zwischen\n\n 275\n\nden Parteien im Herbst 1989 bestehenden Unklarheiten über die\n\n 276\n\nAnrechnung bestimmter Beträge ein Vergleich über einen\n\n 277\n\nUnterhaltsbetrag von 290,00 DM monatlich ergeben würde, wäre\n\n 278\n\ndieser jedenfalls unwirksam, weil es an der gem. § 1615 e\n\n 279\n\nAbs. 2 BGB erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts\n\n 280\n\nfehlte. Die Frage einer Genehmigungsbedürftigkeit\n\n 281\n\neines eventuell abgeschlossenen Vergleichs ist im Spannungsverhältnis\n\n 282\n\nzwischen § 1614 BGB und § 1615 e BGB zu entscheiden.\n\n 283\n\nInsoweit weist die Kammer indes darauf hin, daß § 1614\n\n 284\n\nBGB nur für eheliche Kinder gilt, wogegen in § 1615 e BGB eine\n\n 285\n\nErweiterung der Gestaltungsfreiheit der Parteien hinsichtlich\n\n 286\n\nvon Unterhaltsvereinbarungen bei nichtehelichen Kindern enthalten\n\n 287\n\nist. Der Anwendungsbereich des § 1614 BGB wird in §\n\n 288\n\n1615 e BGB zwar vom Regelungsgehalt her erweitert, anderer-\n\n 289\n\nseits aber unter den Vorbehalt vormundschaftsgerichtlicher\n\n 290\n\nGenehmigung gestellt. Ist aber allein die Vorschrift des §\n\n 291\n\n1615 e BGB beim Unterhaltsanspruch nichtehelicher Kinder die\n\n 292\n\nmaßgebliche Norm, bedürfte die Vereinbarung über einen Unterhalt\n\n 293\n\nvon 290,00 DM anstelle des an sich geschuldeten Unterhalts\n\n 294\n\ngrundsätzlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung,\n\n 295\n\ndie im vorliegenden Fall indes unstreitig nicht erteilt\n\n 296\n\nwurde. \n\n 297\n\nDie von der Rechtsprechung in Abweichung vom Gesetzes-\n\n 298\n\nwortlaut innerhalb gewisser enger Grenzen zugelassene freie\n\n 299\n\nVereinbarkeit von Unterhaltsbeträgen (vgl. zuletzt OLG Hamm\n\n 300\n\nFamRZ 81, 869),über die die Parteien in 2. Instanz maßgeblich\n\n 301\n\nStreiten, kommt bei nichtehelichen Kindern ohnehin nicht zum\n\n 302\n\nTragen, da die freie Vereinbarkeit auf den Regelungsbereich\n\n 303\n\ndes § 1614 BGB, also auf Unterhaltsvereinbarungen für eheliche\n\n 304\n\nKinder beschränkt ist.\n\n 305\n\nDie hiernach erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts\n\n 306\n\nbei Vereinbarungen über den Unterhalt eines nichtehelichen\n\n 307\n\nKindes entfällt auch nicht im Wege einer\n\n 308\n\nentsprechenden Anwendung der seitens der Rechtsprechung (OLG\n\n 309\n\nHamm FamRZ 81,869 m. w. N.) für § 1614 BGB entwickelten\n\n 310\n\nGrundsätze im Rahmen von § 1615 e BGB. \n\n 311\n\nAusgehend vom Grundsatz, daß § 1615 e BGB abgesehen vom Erfordernis \n\n 312\n\neiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eine Erweiterung der\n\n 313\n\nGestaltungsmöglichkeiten des § 1614 BGB darstellt, ließe sich zwar\n\n 314\n\ndurchaus vertreten, daß mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber\n\n 315\n\ngewollte Erweiterung der Befugnisse bezüglich der Vereinbarungen\n\n 316\n\nüber den Unterhalt nichtehelicher Kinder eine Genehmigung\n\n 317\n\ndes Vormundschaftsgerichtes im Rahmen von § 1615 e\n\n 318\n\nBGB nur dann erforderlich ist, wenn die Vereinbarung gemessen\n\n 319\n\nan den seitens der Rechtsprechung für § 1614 BGB aufgestellten\n\n 320\n\nGrundsätzen bei ehelichen Kindern unwirksam wäre.\n\n 321\n\nAnderenfalls würde § 1615 e zu einer Beschränkung und nicht\n\n 322\n\nzu einer Erweiterung der Gestaltungsrechte hinsichtlich des\n\n 323\n\nnichtehelichen Unterhalts führen, wenn eine vormundschaftsgerichtliche\n\n 324\n\nGenehmigung auch hinsichtlich solcher vereinbarter\n\n 325\n\nUnterhaltssätze verlangt würde, die seitens der Rechtsprechung\n\n 326\n\nim Rahmen von § 1614 BGB toleriert werden, obwohl\n\n 327\n\nder Wortlaut des § 1614 BGB einen auch nur teilweisen\n\n 328\n\nUnterhaltsverzicht für die Zukunft nicht für zulässig erachtet.\n\n 329\n\nAuch bei Anwendung dieser Grundsätze entfällt im vorliegenden\n\n 330\n\nFall das Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung\n\n 331\n\neines eventuell zwischen den Parteien abgeschlossenen \n\n 332\n\nVergleiches indes nicht. Ein Vergleich über eine Reduzierung des\n\n 333\n\ntatsächlich geschuldeten Unterhalts aus 290,00 DM wäre, sofern\n\n 334\n\nes sich um ein eheliches Kind handeln würde, auch im\n\n 335\n\nRahmen von § 1614 BGB nicht wirksam zu vereinbaren. Vereinbarungen\n\n 336\n\nüber die Höhe des gesetzlichen Unterhalts sind nur wirksam,\n\n 337\n\nsoweit sie sich im Rahmen des gesetzlichen Spielraums (Angemessenheit\n\n 338\n\ndes Unterhalts gem. § 1610 BGB) halten. Beispielsweise\n\n 339\n\nkommen insoweit Vereinbarungen über eine von \n\n 340\n\nder gesetzlichen Regelung geringfügig abweichende Fälligkeit\n\n 341\n\nin Betracht. Weitergehende Vereinbarungen sind hingegen gemäß\n\n 342\n\n§ 1614 BGB unwirksam, sofern sie einen Teilverzicht auf den\n\n 343\n\nUnterhalt für die Zukunft darstellen. Was \"Verzicht\" ist,\n\n 344\n\nhängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Kindesunterhalt\n\n 345\n\ngibt dafür der Tabellenunterhalt einen Maßstab. Die\n\n 346\n\nVereinbarung von weniger als 2/3 der Sätze der Düsseldorfer\n\n 347\n\nTabelle stellt auf jeden Fall einen Verzicht dar und ist damit unwirksam. \n\n 348\n\n(Vgl. Urteil des BGH vom 27.06.1984, IV B ZR 21/83, Juris\n\n 349\n\nDokumentennummer 606260 S. 19; NJW 1985, 64; OLG Köln FamRZ\n\n 350\n\n1983, 750 m. w. N.). Aber auch schon bei Vereinbarung von\n\n 351\n\nweniger als 4/5 dieser Sätze ist zu prüfen, ob nicht ein\n\n 352\n\nVerzicht gegeben ist (vgl. OLG Köln e . a. O.) .\n\n 353\n\nAls Meßbetrag für den geschuldeten Unterhalt ist im vorliegenden\n\n 354\n\nFall der eingangs errechnete Unterhaltsbetrag von\n\n 355\n\n449,00 DM zu nehmen und nicht nur der Regelsatz von\n\n 356\n\n251,00 DM. Maßgeblich im Rahmen von § 1614 BGB kann als\n\n 357\n\nTabellensatz nur der tatsächlich geschuldete Unterhalt sein,\n\n 358\n\nalso der Regelunterhalt zuzüglich sämtlicher Zuschläge und\n\n 359\n\nErhöhungsbeträge. Die Frage, ob eine Unterhaltsvereinbarung\n\n 360\n\nwirksam wäre, hat sich an dem im konkreten Fall geschuldeten\n\n 361\n\nUnterhalt zu orientieren und nicht an den für die unteren\n\n 362\n\nEinkommensgruppen bemessenen Regelbedarfssätzen. Bei der\n\n 363\n\nFrage, ob ein Verzicht auf den geschuldeten Unterhalt\n\n 364\n\nvorliegt, ist der vereinbarte Betrag hiernach ins Verhältnis\n\n 365\n\nzu setzen zu dem unabhängig von der problematischen Vereinbarung\n\n 366\n\ngeschuldeten Betrag und nicht zu den Regelbedarfssätzen\n\n 367\n\nunter Ausschluß der im konkreten Fall zusätzlich anfallenden\n\n 368\n\nZuschläge und Erhöhungsbeträge. Ausgehend von dem\n\n 369\n\nseitens des Beklagten geschuldeten Unterhalt von 449,00 DM\n\n 370\n\nläge der ggf. vergleichsweise ausgehandelte Unterhaltsbetrag\n\n 371\n\nvon 290,00 DM um 35,4 % (149/449) unter dem tatsächlich geschuldeten\n\n 372\n\nUnterhalt. Eine Unterschreitung des tatsächlichen\n\n 373\n\nUnterhalts um 35,4 % stellt indes einen im Rahmen von § 1614\n\n 374\n\nBGB nicht mehr frei zu vereinbarenden Unterhaltsbetrag und\n\n 375\n\ndamit einen unzulässigen Verzicht im Sinne dieser Vorschrift\n\n 376\n\ndar. Dies bedeutet gleichzeitig, daß eine entsprechende vergleichsweise\n\n 377\n\nHerabsetzung des nichtehelichen Unterhalts um\n\n 378\n\n35,4 % jedenfalls der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung\n\n 379\n\nbedürfte, auch wenn man die von der Rechtsprechung über den\n\n 380\n\nWortlaut des § 1614 BGB hinaus entwickelten Grundsätze auch\n\n 381\n\nim Rahmen von § 1615 e BGB hinsichtlich der Frage heranziehen\n\n 382\n\nwürde, ob in jedem Fall eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung\n\n 383\n\nerforderlich ist.\n\n 384\n\nBedürfte eine vergleichsweise Vereinbarung eines geschuldeten\n\n 385\n\nUnterhalts von 290,00 DM anstelle von 449,00 DM aus den\n\n 386\n\nvorangegangenen Darlegungen jedenfalls der vormundschaftsgerichtlichen\n\n 387\n\nGenehmigung, die unstreitig nicht vorliegt,\n\n 388\n\nkonnte es die Kammer letztlich offenlassen, ob der Inhalt des\n\n 389\n\nSchreibens des Jugendamts T vom 30.03.1989 im Zusammenhang\n\n 390\n\nmit den sonstigen unstreitigen Umständen die Annahme\n\n 391\n\neines Vergleichsabschlusses außerhalb der vollstreckbaren\n\n 392\n\nUrkunde vom 26.09.1988 begründet.\n\n 393\n\nZu Recht beansprucht die Klägerin die Zahlung des Unterhalts\n\n 394\n\nauch erst ab Juli 1990, da gemäß § 1613 BGB Unterhalt für die\n\n 395\n\nVergangenheit nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, in\n\n 396\n\ndem der Unterhaltsverpflichtete mit seinen Unterhaltszahlungen\n\n 397\n\nin Verzug geraten ist. In Verzug ist der Beklagte indes\n\n 398\n\nerst ab Juli 1990 gekommen, nachdem er mit Schreiben vom\n\n 399\n\n21.06.1990 zur Zahlung des monatlichen Unterhalts von 449,00\n\n 400\n\nDM aufgefordert worden ist.\n\n 401\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1991-07-18/17-s-116-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1614","ref_norm":"1614","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1991-07-18/17-s-116-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314905","retrieved":"2026-07-09 03:47:05.146224+00:00"}}