{"status":"available","doknr":"OLD314936","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1991:0528.15O36.90.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1991-05-28","aktenzeichen":"15 O 36/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an\n\nden Kläger 6.000,-, DM (i.W.: sechstausend Deutsche Mark)\n\nnebst 4 %Zinsen seit dem 19.3.1990 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\n\nverpflichtet sind, dem Kläger zukünftigen materiellen und immateriellen\n\nSchaden aus dem Unfallereignis vom 31.3.1989 zu 80 %zu ersetzen,\n\nsoweit sie nicht auf öffentlich- rechtliche Versicherungs- oder\n\nVersorgungsträger übergehen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 %, die Beklagten\n\nzu 80 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 7.600,- DM.\n\nDer Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 400, - DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor\n\nin gleicher Höhe Sicherheit leisten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem\n\n 3\n\nVerkehrsunfall vom 31.03.1989 in M geltend.\n\n 4\n\nAm Unfalltag befuhr der Kläger mit seiner Mofa gegen\n\n 5\n\n14.05 Uhr den S-weg in M. In Höhe der Stichstraße\n\n 6\n\nund des Wendehammers am südlichen Ende des\n\n 7\n\nS-weges kam es zum Zusammenstoß mit dem aus Richtung\n\n 8\n\nder Stichstraße kommenden PKW des Beklagten zu 1),\n\n 9\n\nder auch von diesem gesteuert wurde und bei der Beklagten\n\n 10\n\nzu 2) haftpflichtversichert ist.\n\n 11\n\nBei diesem Zusammenstoß stürzte der Kläger und zog\n\n 12\n\nsich eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes zu.\n\n 13\n\nAufgrund dieser Verletzung befand er sich vom 31.03.\n\n 14\n\nbis zum 22.04.1989 in stationärer Krankenhausbehandlung,\n\n 15\n\nvom 31.03. bis 25.05.1989 war er 100 %\n\n 16\n\nerwerbsgemindert und trug einen Gips. Vom 26.05.1989\n\n 17\n\nan betrug die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit für\n\n 18\n\neinen Zeitraum von acht Wochen 70 %.\n\n 19\n\nDer Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe grob\n\n 20\n\nfahrlässig seine Vorfahrt mißachtet. Er ist der Ansicht,\n\n 21\n\nder Bereich des Wendehammers bzw. der Stichstraße\n\n 22\n\ndiene nicht dem durchgehenden Verkehr, so daß der\n\n 23\n\nBeklagte zu 1) gegen § 10 StVO verstoßen habe.\n\n 24\n\nBezüglich der Örtlichkeiten der Unfallstelle wird\n\n 25\n\nauf die zu den Akten gereichten Fotos (BI. 21 f. d.A.)\n\n 26\n\nverwiesen.\n\n 27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 28\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n 29\n\nan ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 %\n\n 30\n\nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n 31\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\n\n 32\n\nverpflichtet sind, ihm alle weiteren aus dem Unfall\n\n 33\n\nvom 31.03.1989 entstandenen und noch entstehenden\n\n 34\n\nmateriellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,\n\n 35\n\nsoweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger\n\n 36\n\nübergegangen sind.\n\n 37\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 39\n\nSie behaupten, der Kläger habe technische Veränderungen\n\n 40\n\nan seinem Mofa vorgenommen und sei mit überhöhter Geschwindigkeit\n\n 41\n\ngefahren.\n\n 42\n\nSie sind im übrigen der Ansicht, der Kläger habe \n\n 43\n\nwegen des an der Unfallsteile geltenden \"Rechts vor\n\n 44\n\nLinks\"-Gebotes dem Beklagten zu 1) Vorfahrt gewähren\n\n 45\n\nmüssen.\n\n 46\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des\n\n 47\n\nZeugen E. Bezüglich des Ergebnisses der Beweis-\n\n 48\n\naufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom\n\n 49\n\n28.05.1991 verwiesen.\n\n 50\n\nDie Akten der Staatsanwaltschaft Dortmund 24 Js 1087/89\n\n 51\n\nwaren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n 52\n\nAuf ihren Inhalt wird Bezug genommen.\n\n 53\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 54\n\n1.)Der Antrag zu 1) ist im zuerkannten Umfang begründet.\n\n 55\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes\n\n 56\n\ngemäß §§ 847, 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1\n\n 57\n\nPflichtversicherungsgesetz.\n\n 58\n\nDer Beklagte zu 1) haftet dem Kläger gemäß § 823 BGB § 7 Abs. 1\n\n 59\n\nStVG. Ihn trifft das überwiegende Verschulden am\n\n 60\n\nZustandekommen des Unfalles.\n\n 61\n\nAufgrund der optischen Gestaltung der Örtlichkeiten\n\n 62\n\nan der Unfallsteile ergibt sich, daß die Stichstraße\n\n 63\n\nund der angrenzende Wendehammer als \"andere Straßenteile\"\n\n 64\n\nim Sinne von § 10 StVO anzusehen sind. Dies\n\n 65\n\nergibt sich für die Stichstraße durch die auffällig\n\n 66\n\nandere Pflasterung mit Verbundpflaster im Gegensatz\n\n 67\n\nzu der geschlossenen Asphaltdecke des S-weges.\n\n 68\n\nHinsichtlich des Wendehammers gilt, daß dieser ausweislich\n\n 69\n\nder zu den Akten gereichten Fotos wesentlich als Parkplatz \n\n 70\n\nbenutzt wird und durch eine\n\n 71\n\nRegenrinne von der Fahrbahn des Reichsweges getrennt ist.\n\n 72\n\nDa es beim Herausfahren des Beklagten zu 1) aus\n\n 73\n\ndiesem Bereich zu einem Unfall mit dem die Fahrbahn des \n\n 74\n\nS-weges befahrenden Kläger gekommen ist,\n\n 75\n\nspricht der Beweis des ersten Anscheins für ein\n\n 76\n\nVerschulden des Beklagten zu 1) insofern, als er\n\n 77\n\ndie in § 10 StVO normierten besonderen Sorgfaltspflichten\n\n 78\n\nmißachtet hat.\n\n 79\n\nDiesen Beweis des ersten Anscheins konnten die\n\n 80\n\nBeklagten nicht widerlegen.\n\n 81\n\nAber auch der Kläger haftet dem Beklagten zu 1)\n\n 82\n\ngrundsätzlich aus § 7 Abs. 1 StVG. Zwar konnten\n\n 83\n\ndie Beklagten ein Verschulden des Klägers, etwa\n\n 84\n\nin Form eines zu schnellen Fahrens, nicht beweisen.\n\n 85\n\nDer Kläger konnte aber auch nicht beweisen, daß der\n\n 86\n\nUnfall für ihn unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2\n\n 87\n\nStVG war.\n\n 88\n\nIm Rahmen der gemäß § 17 StVG zu treffenden Abwägung\n\n 89\n\nder beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile\n\n 90\n\nerschien die Berücksichtigung der beim Kläger\n\n 91\n\nverbleibenden Betriebsgefahr mit 20 % und des Verschuldens\n\n 92\n\ndes Beklagten zu 1) mit 80 % angemessen.\n\n 93\n\nHinsichtlich der Betriebsgefahr des Klägers wirkt sich\n\n 94\n\ninsbesondere der Umstand aus, daß sein Mofa technische\n\n 95\n\nVeränderungen aufwies, da der Luftfilter an zwei Seiten\n\n 96\n\nabgesägt worden war und die Vorderradbremse nicht\n\n 97\n\ndie volle Wirkung erreichte, wie sich aus der nachvollziehbaren\n\n 98\n\nund glaubhaften Aussage des Zeugen E ergibt:\n\n 99\n\nUnter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Verletzung\n\n 100\n\ndes Klägers, des stationären Krankenhausaufenthaltes\n\n 101\n\nund der 100 % bzw. 70 % igen Minderung der\n\n 102\n\nErwerbsfähigkeit für insgesamt ca.16 Wochen sowie\n\n 103\n\ndes Umstandes, daß bei ihm eine 20 % ige Mithaftung\n\n 104\n\nverbleibt, erschien die Zahlung eines Schmerzens- \n\n 105\n\ngeldes von 6.000,00 DM angemessen und ausreichend.\n\n 106\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.\n\n 107\n\n2.) Der Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen\n\n 108\n\nund immateriellen entstandenen Schäden ist unzulässig,\n\n 109\n\nda insoweit kein Feststellungsinteresse gemäß § 256\n\n 110\n\nZPO besteht. Die immateriellen Schäden für die Vergangenheit\n\n 111\n\nsind mit dem Leistungsantrag zu 1) bereits umfaßt,\n\n 112\n\ndie materiellen Schäden der Vergangenheit kann der\n\n 113\n\nKläger mit der vorrangigen Leistungsklage geltend\n\n 114\n\nmachen.\n\n 115\n\nHinsichtlich der zukünftigen materiellen und immateriellen\n\n 116\n\nSchäden ist die Feststellungsklage\n\n 117\n\nzulässig, da bei einem Knochenbruch, wie er beim\n\n 118\n\nKläger vorgelegen hat, nie auszuschließen ist, daß\n\n 119\n\nZukunftsschäden, etwa in Form einer Arthrose, auftreten\n\n 120\n\nwerden.\n\n 121\n\nDie Quote der Haftung ergibt sich aus dem oben\n\n 122\n\nGesagten.\n\n 123\n\nDie darüberhinausgehende Klage war aus obigen\n\n 124\n\nGründen abzuweisen.\n\n 125\n\nDie Nebenentscheidungen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11,\n\n 126\n\n709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1991-05-28/15-o-36-90","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1991-05-28/15-o-36-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314936","retrieved":"2026-07-09 03:47:08.592043+00:00"}}