{"status":"available","doknr":"OLD315001","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1991:0114.21O296.88.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1991-01-14","aktenzeichen":"21 O 296/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten zu 1) und 2 ) werden verurteilt,\n\nals Gesamtschuldner an die Klägerin ein\n\nSchmerzensgeld von 15.000,00 DM (i.W. fünf-\n\nZehntausend Deutsche Mark) abzüglich am\n\n15.08.1990 gezahlte 2.000,00DM zu zahlen.\n\nÜber die Kosten des Rechtsstreits einschließlich\n\nder Kosten des Berufungsverfahrens wird\n\nwie folgt entschieden:\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre eigenen\n\naußergerichtlichen Kosten in voller Höhe selbst.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten\n\nzu 3) und 4) tragen diese selbst jeweils\n\n2/7 und die Klägerin 5/7.\n\nVon den Gerichtskosten und den außergericht-\n\nlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten\n\nzu 1) und 2) als Gesamtschuldner\n\ndie Hälfte, die Beklagten zu 3) und 4)\n\nals Gesamtschuldner 1/7 und die Klägerin 5/14.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für\n\ndie Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 15.000,00 DM. Die\n\nKlägerin kann die Zwangsvollstreckung der\n\nBeklagten zu 3) und 4) durch Sicherheitsleistung\n\nvon 1.500,00 DM abwenden, wenn\n\nnicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit\n\nin gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern\n\n 3\n\nErsatz materiellen Schadens sowie Schmerzensgeld wegen\n\n 4\n\neines Sturzes, den sie am 24.05.1988 als Fahrgast in\n\n 5\n\neinem Linienbus der Beklagten zu 4) erlitten hat.\n\n 6\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\n\n 7\n\nauf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Dortmund\n\n 8\n\nvom 24. April 1989 (Bl. 88 ff. der Akten) sowie auf die\n\n 9\n\nEntscheidungsgründe des Urteils des 0berlandesgerichts\n\n 10\n\nHamm vom 31. Mai 1990 (BI. 259 ff. der Akten) Bezug genommen.\n\n 11\n\nGegenstand des Rechtsstreits ist jetzt nur noch der Anspruch der \n\n 12\n\nKlägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung eines \n\n 13\n\nSchmerzensgeldes.\n\n 14\n\nDie Klägerin ist auf der Grundlage eines von T\n\n 15\n\nam 06.09.1990 erstellten Gutachtens (BI. 286 ff. der\n\n 16\n\nAkten) der Auffassung, daß ihr ursprünglich mit 6.000,00 \n\n 17\n\nbezifferter Schmerzensgeldanspruch nunmehr im Bereich von\n\n 18\n\n40.000,00 DM liege.\n\n 19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 20\n\ndie Beklagten zu 1) und 2)_ als Gesamtschuldner\n\n 21\n\nzu verurteilen, ein in das Ermessen\n\n 22\n\ndes Gerichts gestelltes Schmerzensgeld\n\n 23\n\nabzüglich am 15.08.1990 gezahlter\n\n 24\n\n2.000,00 DM an sie zu zahlen.\n\n 25\n\nDie Beklagten zu 1) und 2} beantragen,\n\n 26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 27\n\nWegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt\n\n 28\n\nBezug genommen.\n\n 29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 30\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen\n\n 31\n\nUmfang begründet.\n\n 32\n\nDer Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ist mit einem\n\n 33\n\nBetrag von 15.000,00 DM gerechtfertigt. Das Gutachten\n\n 34\n\nvon T, dessen überzeugende Ausführungen\n\n 35\n\nvon keiner der Parteien sachlich angegriffen\n\n 36\n\nwerden, ist zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt,\n\n 37\n\ndaß die heutigen Beschwerden der Klägerin nachweislich\n\n 38\n\nauf dem Unfall vom 24.5.1988 beruhen. Dies hat der Gutachter\n\n 39\n\neinerseits aus dem Zeitpunkt des erstmaligen\n\n 40\n\nAuftretens von Schmerzen in der linken Schulter der\n\n 41\n\nKlägerin, andererseits aus den heute noch tastbaren\n\n 42\n\nund röntgenologisch erkennbaren Veränderungen geschlossen.\n\n 43\n\nDamit steht fest, daß die gesamten heutigen\n\n 44\n\nBeschwerden der Klägerin, soweit sie mit der Schulterverletzung\n\n 45\n\nin sachlichem Zusammenhang stehen, bei der \n\n 46\n\nBemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden\n\n 47\n\nmüssen. Diese Beschwerden hat der Sachverständige in\n\n 48\n\nseinem Gutachten aufgelistet und insbesondere die erhebliche\n\n 49\n\nschmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken\n\n 50\n\nSchulter hervorgehoben. So ist die Klägerin nicht in\n\n 51\n\nder Lage, ihren linken Arm um mehr als 45 Grad anzuheben,\n\n 52\n\nwas ihr sowohl bei ihrer beruflichen Tätigkeit\n\n 53\n\nals Putzhilfe als auch im eigenen Haushalt sehr hinderlich\n\n 54\n\nist. Hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit\n\n 55\n\nbesteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 %,\n\n 56\n\nhinsichtlich der hausfraulichen Tätigkeit um 30 %.\n\n 57\n\nAuch aus der eigenen Anhörung der Klägerin in der\n\n 58\n\nmündlichen Verhandlung hat das Gericht die Auffassung\n\n 59\n\ngewonnen, daß praktisch jede größere Bewegung des linken\n\n 60\n\nArmes mit Schmerzen verbunden ist. Unter diesen Umständen\n\n 61\n\nerscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM\n\n 62\n\nangemessen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt\n\n 63\n\nes nicht darauf an, ob die Klägerin durch die von T angeregte Operation eine wesentliche\n\n 64\n\nLinderung ihres Leidens erwarten könnte und deshalb\n\n 65\n\nzur Durchführung dieser Operation verpflichtet ist.\n\n 66\n\nDiese Frage stellt sich in erster Linie bei der zeitlichen\n\n 67\n\nBegrenzung des sog. Hausfrauenschadens, der jedoch\n\n 68\n\nnicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Bei der\n\n 69\n\nBemessung des Schmerzensgeldes ist allein darauf abzustellen,\n\n 70\n\ndaß die Schmerzen der Klägerin nach dem jetzigen\n\n 71\n\nStand der Dinge von nicht bekannter Dauer sein werden\n\n 72\n\nund daß eine Operation, sofern sie eines Tages unternommen\n\n 73\n\nwerden sollte, nicht frei von Risiken ist und möglicherweise\n\n 74\n\nden gewünschten Erfolg nicht herbeiführend wird.\n\n 75\n\nTrotz dieser für die Klägerin wenig erfreulichen Zukunftsprognose\n\n 76\n\nkann das Schmerzensgeld keinesfalls den von\n\n 77\n\nder Klägerin ins Auge gefaßten Bereich von 40.000.00 DM\n\n 78\n\nerreichen. Mit diesen Vorstellungen bewegt sich die\n\n 79\n\nKlägerin bereits in Größenordnungen, die nach der heutigen\n\n 80\n\nRechtsprechung beim völligen Verlust eines Armes zuge-\n\n 81\n\nsprochen werden (vgl. die Entscheidung des OLG Koblenz\n\n 82\n\nNr. 795 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks). Bei allem\n\n 83\n\nVerständnis für die schwere Lage der Klägerin kann es\n\n 84\n\nnicht angehen, die Verletzung der Klägerin auch nur\n\n 85\n\nannähernd mit einer Armamputation auf eine Stufe zu\n\n 86\n\nstellen. Denn die Fähigkeit der Klägerin, ihre linken\n\n 87\n\nArm im täglichen Leben zu gebrauchen, ist nach dem Gutachten\n\n 88\n\nvon T nur eingeschränkt,\n\n 89\n\naber keinesfalls völlig aufgehoben. Soweit der von der\n\n 90\n\nKlägerin für angemessen erachtete Bettag von 40.000,00 DM\n\n 91\n\nneben dem reinen Schmerzensgeld zugleich den Schaden bei\n\n 92\n\nder Haushaltsführung abdecken sollte, ist darauf hinzuweisen,\n\n 93\n\ndaß der Anspruch der Klägerin aus § 843 BGB\n\n 94\n\nhier nicht zur Diskussion steht und gesondert geltend\n\n 95\n\ngemacht werden kann. Der zuerkannte Betrag von 15.000,00 DM\n\n 96\n\nauf den die bereits gezahlten 2.000,00 DM zu verrechnen\n\n 97\n\nsind, erscheint nach alledem angemessen.\n\n 98\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1 und 2,\n\n 99\n\n100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1991-01-14/21-o-296-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1991-01-14/21-o-296-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315001","retrieved":"2026-07-09 03:47:14.385110+00:00"}}