{"status":"available","doknr":"OLD315032","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1990:1108.8O343.90.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1990-11-08","aktenzeichen":"8 O 343/90","doktyp":"Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, \n\nl.\n\nes bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom\n\nGericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,\n\nersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,\n\nin Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese nicht mit einem\n\nKaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden,\n\nin allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhalts-\n\ngleiche Klauseln zu verwenden:\n\n1.\n\nDer Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Ver-\n\ntragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor Ablauf schriftlich ge-\n\nkündigt wird, jedoch längstens um 1 Jahr.\n\n2.\n\nMündliche Nebenabreden sind ungültig.\n\n3.\n\nWer grob gegen die Regeln des Anstandes verstößt, erhält ohne\n\nNachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiträge weiter\n\nentrichtet werden müssen.\n\n4.\n\nFür mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird\n\nkeine Haftung übernommen.\n\n5.\n\nSachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf Kosten\n\ndessen behoben, der sie bewirkt oder verursacht hat.\n\n6.\n\nIn den Sommerschulferien ist die Schule wegen Urlaubs des\n\nLehrpersonals für 3 Wochen geschlossen. Das gleiche gilt für\n\ndie gesetzlichen Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten\n\nund Neujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht nicht.\n\nEbenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf irgendwelche\n\nRückvergütung.\n\n7.\n\nDa bei den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Führung\n\nder Schule nur möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren Zah-\n\nlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen, wird wegen des\n\ndamit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und Sachkosten\n\nfür jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr erhoben. Die Verzugszinsen \n\nwerden mit 12 % vereinbart.\n\n8.\n\nÜber die Anforderungen, die das vereinbarte Programm an den\n\nTeilnehmer stellt, ist dieser aufgeklärt worden. Er erklärt\n\nverbindlich, hierzu gesundheitlich und körperlich in der Lage\n\nzu sein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er nicht für\n\nerforderlich.\n\n9.\n\nDer Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die Schule nicht\n\nfür Gesundheitsschäden aufkommt, die aus der Verschleierung\n\ndes wahren Gesundheitszustandes entstehen können.\n\n I\n\n10.\n\nAußerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer die Einrich-\n\ntungen der Schule auf eigenes Risiko dreimal wöchentlich an\n\nden festgelegten Tagen kostenlos zur Verfügung.\n\n11.\n\nDTC Schule behält sich Änderungen der Besuchstage und -Zeiten\n\nvor.\n\n12.\n\nEine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer während der\n\nTeilnahme an einem Kursus erleidet, wird ausgeschlossen,\n\nsoweit die Schäden nicht auf einer grob fahrlässigen Ver-\n\ntragsverletzung der Schule oder auf einer vorsätzlichen oder\n\ngrob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Ver-\n\ntreters oder Erfüllungsgehilfen der Schule beruhen.\n\n13.\n\nSofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der Vertragsab-\n\nlauf bei Einberufung zur Bundeswehr für die Dauer der Wehr-\n\ndienstpflicht und bei Eintreten einer Schwangerschaft für die\n\nDauer eines Jahres.\n\n14. \n\nFür diesen Fall verpflichtet sich der Teilnehmer, eine\n\nStornogebühr, die sofort zu entrichten ist, in Höhe von 14 %\n\nder noch offenen Vertragssumme zu bezahlen.\n\n15.\n\nKrankheit, Wohnungswechsel und ähnliches entbinden den Teil-\n\nnehmer nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei\n\nUnterbrechung infolge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder\n\naus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z. B.\n\närztliches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die\n\nvereinbarte Zahlungsweise des Programms wird davon nicht\n\nbetroffen bzw. unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach\n\nAbsprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche innerhalb\n\nder Laufzeit des Vertrages nachgeholt werden.\n\n16.\n\nIn nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauererkrankung oder in\n\nsonstigen Härtefällen kann der Teilnehmer im Einvernehmen mit\n\nder Schule einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatz-\n\nperson anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zahlungs-\n\nverpflichtung.\n\n17.\n\nWird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu vertreten\n\nhat (höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen, so\n\nhat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw.\n\nErsatzstunden.\n\n18.\n\nEine Verlegung der Schulräume innerhalb des Stadtgebietes\n\nberechtigt nicht zum Vertragsrücktritt.\n\nII.\n\nDer Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-\n\nformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf\n\nKosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene\n\nKosten bekanntzumachen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vor\n\n14.000,— DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger, ein gerichtsbekannter Verbraucherschutzverein im\n\n 3\n\nSinne von § 13 Abs. 2 AGBG, begehrt von dem Beklagten, der in\n\n 4\n\nI unter der Firma \"D\" ein Fitneß-\n\n 5\n\nCenter betreibt, die Unterlassung der Verwendung bestimmter\n\n 6\n\nAGB-Klauseln, die nach Auffassung des Klägers gegen Vor-\n\n 7\n\nschriften des AGBG verstoßen.\n\n 8\n\nDie von dem Kläger vorprozessual verlangte Unterzeichnung\n\n 9\n\neiner strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte der Be-\n\n 10\n\nklagte durch seine Prozeßbevollmächtigten wegen der klage-\n\n 11\n\ngegenständlichen Klauseln ab.\n\n 12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 13\n\nl. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung\n\n 14\n\neines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht\n\n 15\n\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,\n\n 16\n\nersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-\n\n 17\n\nlassen, im Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese\n\n 18\n\nnicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handel-\n\n 19\n\ngewerbes abgeschlossen werden, in allgemeinen Ge-\n\n 20\n\nschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche\n\n 21\n\nKlauseln zu verwenden:\n\n 22\n\n1. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die ver-\n\n 23\n\neinbarte Vertragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor\n\n 24\n\nAblauf schriftlich gekündigt wird, jedoch läng-\n\n 25\n\nstens um 1 Jahr.\n\n 26\n\n2. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.\n\n 27\n\n3. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes ver-\n\n 28\n\nstößt, erhält ohne Nachsicht Hausverbot, wobei\n\n 29\n\njedoch die Monatsbeiträge weiter entrichtet\n\n 30\n\nwerden müssen.\n\n 31\n\n4. Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und\n\n 32\n\nGeld wird keine Haftung übernommen.\n\n 33\n\n5. Sachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf\n\n 34\n\nKosten dessen behoben, der sie bewirkt oder\n\n 35\n\nverursacht hat.\n\n 36\n\n6. In den Sommerschulferien ist die Schule wegen\n\n 37\n\nUrlaubs des Lehrpersonals für 3 Wochen ge-\n\n 38\n\nschlossen. Das gleiche gilt für die gesetzlichen\n\n 39\n\nFeiertage und die Zeit zwischen Weihnachten und\n\n 40\n\nNeujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht\n\n 41\n\nnicht. Ebenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch\n\n 42\n\nauf irgendwelche Rückvergütung.\n\n 43\n\n7. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirt-\n\n 44\n\nschaftliche Führung der Schule nur möglich ist,\n\n 45\n\nwenn alle Teilnehmer ihren Zahlungsverpflich-\n\n 46\n\ntungen pünktlich nachkommen, wird wegen des\n\n 47\n\ndamit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und\n\n 48\n\nSachkosten für jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr\n\n 49\n\nerhoben. Die Verzugszinsen werden mit 12 % ver-\n\n 50\n\neinbart.\n\n 51\n\n8. Über die Anforderungen, die das vereinbarte\n\n 52\n\nProgramm an den Teilnehmer stellt, ist dieser\n\n 53\n\naufgeklärt worden. Er erklärt verbindlich, hier-\n\n 54\n\nzu gesundheitlich und körperlich in der Lage zu\n\n 55\n\nsein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er\n\n 56\n\nnicht für erforderlich.\n\n 57\n\n9. Der Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die\n\n 58\n\nSchule nicht für Gesundheitsschäden aufkommt,\n\n 59\n\ndie aus der Verschleierung des wahren Gesund-\n\n 60\n\nheitszustandes entstehen können.\n\n 61\n\n10. Außerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer\n\n 62\n\ndie Einrichtungen der Schule auf eigenes Risiko\n\n 63\n\ndreimal wöchentlich an den festgelegten Tagen\n\n 64\n\nkostenlos zur Verfügung.\n\n 65\n\n11. Die Schule behält sich Änderungen der Besuchs-\n\n 66\n\ntage und -zeiten vor.\n\n 67\n\n12. Eine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer\n\n 68\n\nwährend der Teilnahme an einem Kursus erleidet,\n\n 69\n\nwird ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht\n\n 70\n\nauf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung\n\n 71\n\nder Schule oder auf einer vorsätzlichen oder\n\n 72\n\ngrob fahrlässigen Vertragsverletzung eines ge-\n\n 73\n\nsetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen\n\n 74\n\nder Schule beruhen.\n\n 75\n\n13. Sofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der\n\n 76\n\nVertragsablauf bei Einberufung zur Bundeswehr\n\n 77\n\nfür die Dauer der Wehrdienstpflicht und bei\n\n 78\n\nEintreten einer Schwangerschaft für die Dauer\n\n 79\n\neines Jahres.\n\n 80\n\n14. Für diesen Fall verpflichtet sich der Teil-\n\n 81\n\nnehmer, eine Stornogebühr, die sofort zu ent-\n\n 82\n\nrichten ist, in Höhe von 14 % der noch offenen\n\n 83\n\nVertragssumme zu bezahlen.\n\n 84\n\n15. Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches ent-\n\n 85\n\nbinden den Teilnehmer nicht von den Verpflich-\n\n 86\n\ntungen aus dem Vertrag. Bei Unterbrechung in-\n\n 87\n\nfolge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder\n\n 88\n\naus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nach-\n\n 89\n\nweis (z. B. ärztliches Attest) eine Stundung des\n\n 90\n\nProgramms möglich. Die vereinbarte Zahlungsweise\n\n 91\n\ndes Programms wird davon nicht betroffen bzw.\n\n 92\n\nunterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach\n\n 93\n\nAbsprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche\n\n 94\n\ninnerhalb der Laufzeit des Vertrages nachgeholt\n\n 95\n\nwerden.\n\n 96\n\n16. In nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauerer-\n\n 97\n\nkrankung oder in sonstigen Härtefällen kann der\n\n 98\n\nTeilnehmer im Einvernehmen mit der Schule einen\n\n 99\n\nProgrammwechsel vornehmen oder eine Ersatzperson\n\n 100\n\nanmelden, unabhängig von der vereinbarten Zah-\n\n 101\n\nlungsverpflichtung.\n\n 102\n\n17. Wird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu\n\n 103\n\nvertreten hat (höhere Gewalt) unmöglich,\n\n 104\n\nLeistungen zu erbringen, so hat der Teilnehmer\n\n 105\n\nkeinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ersatz-\n\n 106\n\nstunden.\n\n 107\n\n18. Eine Verlegung der Schulräume innerhalb des\n\n 108\n\nStadtgebietes berechtigt nicht zum Vertrags-\n\n 109\n\nrücktritt.\n\n 110\n\nII. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die\n\n 111\n\nUrteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten\n\n 112\n\nVerwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesan-\n\n 113\n\nzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzu-\n\n 114\n\nmachen.\n\n 115\n\nDie Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat im Termin am\n\n 116\n\n08.11.1990 die Klage hinsichtlich Ziff. 17 der Klageschrift\n\n 117\n\nanerkannt.\n\n 118\n\nIm übrigen beantragt der Beklagte,\n\n 119\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 120\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\n\n 121\n\nwird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Par-\n\n 122\n\nteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand\n\n 123\n\nder mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n 124\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 125\n\nDie von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche\n\n 126\n\nsind in vollem Umfang begründet (§ 13 AGBG):\n\n 127\n\nDie für die geltend gemachten Ansprüche nach § 13 AGBG er-\n\n 128\n\nforderliche Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall\n\n 129\n\ngegeben. Im Hinblick darauf, daß allgemeine Geschäftsbedin-\n\n 130\n\ngungen gerade in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden\n\n 131\n\nsollen, streitet für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr\n\n 132\n\nin der Regel eine tatsächliche Vermutung (Palandt-Heinrichs,\n\n 133\n\n§ 13 Anm. 2 e), diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte\n\n 134\n\nvorliegend nicht entkräftet. Vielmehr hat er sich geweigert,\n\n 135\n\nwegen der klagegegenständlichen Klauseln eine strafbewehrte\n\n 136\n\nUnterlassungserklärung abzugeben und noch im Termin am\n\n 137\n\n08.11.1990 die beanstandeten Klauseln durch seine Prozeß-\n\n 138\n\nbevollmächtigte bis auf eine Ausnahme verteidigen lassen.\n\n 139\n\nHinsichtlich der im einzelnen von dem Kläger beanstandeten\n\n 140\n\nKlauseln liegen folgende Verstöße gegen das AGBG vor:\n\n 141\n\nZiff. 1 der Klageschrift:\n\n 142\n\nDiese Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, weil\n\n 143\n\ndurch die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist eine\n\n 144\n\nKündigung entgegen § 621 BGB (die von dem Beklagten ange-\n\n 145\n\nbotenen Verträge beinhalten auch dienstvertragliche Elemente)\n\n 146\n\nin einer für den Kunden unzumutbaren Weise erschwert und der\n\n 147\n\nKunde hierdurch unangemessen benachteiligt wird.\n\n 148\n\nZiff. 2 der Klageschrift:\n\n 149\n\nWegen des grundsätzlichen Vorranges auch mündlich getroffener\n\n 150\n\nIndividualabreden (§ 4 AGBG) verstößt diese Klausel gegen § 9\n\n 151\n\nAbs. l AGBG.\n\n 152\n\nZiff. 3 der Klageschrift:\n\n 153\n\nBei ungünstigster Auslegung könnte unter Hinweis auf diese\n\n 154\n\nBestimmung einem Kunden wegen eines einmaligen Verstoßes\n\n 155\n\ngegen die Hausordnung ein dauerndes Hausverbot erteilt wer-\n\n 156\n\nden, obwohl die Monatsbeiträge weiter gezahlt werden müssen.\n\n 157\n\nDies beinhaltet einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Außerdem\n\n 158\n\nwürde diese Bestimmung auf eine unzulässige Vertragsstrafen-\n\n 159\n\nregelung im Sinne von § 11 Nr. 5 AGBG hinauslaufen, ohne daß\n\n 160\n\ndie Voraussetzungen des § I11 Nr. 5 a und b AGBG vorliegen.\n\n 161\n\nZiff. 4 der Klageschrift:\n\n 162\n\nDiese Klausel verletzt § 11 Nr. 7 AGBG, weil hierdurch der\n\n 163\n\nBeklagte von jeglicher Haftung - auch für etwaige von ihm\n\n 164\n\nverschuldete Schäden freigestellt werden soll.\n\n 165\n\nZiff. 5 der Klageschrift:\n\n 166\n\nDiese Regelung verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, denn grund-\n\n 167\n\nsätzlich setzt eine Haftung für Schadensersatz ein Ver-\n\n 168\n\nschulden voraus.\n\n 169\n\nZiff. 6 der Klageschrift:\n\n 170\n\nDiese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG\n\n 171\n\nunwirksam: Dadurch, daß der Kunde jährlich für einen Zeitraum\n\n 172\n\nvon ca. einem Monat das vereinbarte Entgelt zahlen soll,\n\n 173\n\nobwohl er keine Gegenleistung erhält, wird er unangemessen\n\n 174\n\nbenachteiligt.\n\n 175\n\nZiff. 7 der Klageschrift:\n\n 176\n\nDiese Klausel verletzt § 11 AGBG. In derartigen Fällen ist\n\n 177\n\ndavon auszugehen, daß nur Porto- und Materialaufwand ent-\n\n 178\n\nsteht, angemessen sind daher höchstens 1,00 bis 2,00 DM pro\n\n 179\n\nMahnung (OLG Stuttgart, NJW RR 1988, 1082). Durch die Fest-\n\n 180\n\nschreibung von Verzugszinsen in Höhe von 12 % wird einem\n\n 181\n\nKunden darüberhinaus der Nachweis abgeschnitten, daß ein\n\n 182\n\nVerzugsschaden auf seiten des Beklagten nicht oder wesentlich\n\n 183\n\ngeringer entstanden ist (§11 Nr. 5 b AGBG).\n\n 184\n\nZiff. 8 der Klageschrift:\n\n 185\n\nDiese Klausel beinhaltet einen Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b\n\n 186\n\nAGBG: Sie enthält eine Bestätigung des Kunden, über die An-\n\n 187\n\nforderungen des Programms aufgeklärt worden zu sein, zur\n\n 188\n\nTeilnahme am Programm gesundheitlich und körperlich in der\n\n 189\n\nLage zu sein und eine Rücksprache mit einem Arzt nicht für\n\n 190\n\nerforderlich zu halten. Hierdurch wird hinsichtlich der \"be-\n\n 191\n\nstätigten\" Aufklärung über die Trainingsanforderungen die\n\n 192\n\nBeweislast zum Nachteil des Kunden umgekehrt, im übrigen wird\n\n 193\n\ndem Kunden zu seinen Ungunsten die Beweisführung erschwert.\n\n 194\n\nZiff. 9 der Klageschrift:\n\n 195\n\nAuch diese Klausel beinhaltet eine unzulässige Haftungsfrei-\n\n 196\n\nzeichnung nach § 11 Nr. 7 AGBG. Der Kläger weist zu Recht\n\n 197\n\ndaraufhin, daß aufgrund dieser Klausel der Eindruck erweckt\n\n 198\n\nwird, daß eine Haftung des Beklagten auch dann nicht bestehen\n\n 199\n\nsoll, wenn beim Kunden Gesundheitsschäden durch Umstände, die\n\n 200\n\nvom Beklagten zu vertreten sind, zumindest mitverursacht\n\n 201\n\nwurden.\n\n 202\n\nZiff. 10 der Klageschrift:\n\n 203\n\nAuch diese Bestimmung stellt einen zu weitgehenden Haftungs-\n\n 204\n\nausschluß dar (§ 1 Nr. 7 AGBG). Die Bestimmung, wonach dem\n\n 205\n\nTeilnehmer die Einrichtungen des Beklagten auf eigenes Risiko\n\n 206\n\nzur Verfügung gestellt werden, erweckt den Eindruck, daß der\n\n 207\n\nBeklagte in keinem Fall für Schäden einstehen soll, die dem\n\n 208\n\nKunden bei Benutzung dieser Einrichtung entstehen können.\n\n 209\n\nZiff. 11 der Klageschrift:\n\n 210\n\nDiese Klausel verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGBG. Sie birgt die\n\n 211\n\nGefahr, daß es unter Berufung auf diese Klausel zu unzumut-\n\n 212\n\nbaren Einschränkungen der Trainingsmöglichkeiten zum Nach-\n\n 213\n\nteil der Kunden kommt.\n\n 214\n\nZiff. 12 der Klageschrift:\n\n 215\n\nInsoweit liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG vor: Denn\n\n 216\n\ndie vom Beklagten angebotenen Leistungen bergen die Gefahr,\n\n 217\n\ndaß es - z. B. wegen technischer Mängel an den Trainingsge-\n\n 218\n\nräten - zu Gesundheitsschäden auf seiten der Kursteilnehmer\n\n 219\n\nkommen kann. Haftungsausschlüsse für einfache Fahrlässigkeit\n\n 220\n\nsind aber dann unwirksam, wenn es um Verletzungen von Gesund-\n\n 221\n\nheit geht (Palandt-Heinrichs.Anm. 6 c, e, d zu § 9 AGBG).\n\n 222\n\nZiff. 13 bis 16 der Klageschrift:\n\n 223\n\nDiese Bestimmungen beinhalten Verstöße gegen §9 Abs. 2 Nr. 1\n\n 224\n\nAGBG: Bei wichtigen Gründen muß auch in anderen als den in\n\n 225\n\nden Klauseln genannten Fällen eine außerordentliche Kündigung\n\n 226\n\ndes Kunden möglich sein mit der Folge, daß der Beklagte\n\n 227\n\nseinen Anspruch auf die Vergütung verliert (§ 626 BGB).\n\n 228\n\nZiff. 17 der Klageschrift:\n\n 229\n\nInsoweit beruht die Verurteilung auf § 307 ZPO.\n\n 230\n\nZiff. 18 der Klageschrift:\n\n 231\n\nDiese Bestimmung verletzt wiederum § 10 Nr. 4 AGBG, weil\n\n 232\n\ndurch eine Verlegung der Schulräume des Beklagten die\n\n 233\n\nTrainingsmöglichkeiten zum Nachteil der Kunden unzumutbar\n\n 234\n\neingeschränkt würden.\n\n 235\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit der Be-\n\n 236\n\nklagte die Klage anerkannt hat, lag ein Fall eines sofortigen\n\n 237\n\nAnerkenntnisses nach § 93 ZPO nicht vor, weil der Beklagte\n\n 238\n\ndurch sein vorprozessuales Verhalten (Verweigerung der Abgabe\n\n 239\n\neiner strafbewehrten Unterlassungserklärung) Veranlassung zur\n\n 240\n\nKlageerhebung gegeben hat.\n\n 241\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\n\n 242\n\nsich aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-11-08/8-o-343-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-11-08/8-o-343-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315032","retrieved":"2026-07-09 03:47:17.019041+00:00"}}