{"status":"available","doknr":"OLD315040","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1990:1025.8O318.90.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1990-10-25","aktenzeichen":"8 O 318/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall\n\nder Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\n\nzu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnunghaft bis zu sechs Monaten gegen\n\ndie Inhaberin des Beklagten zu unterlassen, in seinen Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen nachfolgende Klauseln oder inhaltsgleiche Be-\n\nstimmungen gegenüber Nichtkaufleuten zu verwenden:\n\n1. Da auch bei verringerter Teilnehmerzahl die-selben festen Unkosten anfal-\n\nlen. ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung ausgeschlossen.\n\n2. Kommt das Mitglied mit 2 Monatsbeträgen in Rückstand, ist der gesamte Rest-\n\nbetrag sofort fällig.\n\n3. Der Trainingsteilnehmer versichert, an keinen Krankheiten oder Verletzungen\n\nzu leiden, die seine Lehrgangsteilnahme in Frage stellen.\n\n4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.\n\n5. Der Teilnehmer erkennt den Vertragsinhalt unter Einschluß der umsöitigen Ge-\n\nschäftsbedigungen an, welche Bestandteil dieses Vertrages sind ....\n\n6. .... und bestätigt, einen Formulardurchschlag erhalten zu haben.\n\n 7. Sachbeschädigungen in den Trainingsräumen werden auf Kosten dessen behoben, der sie verursacht hat\n\n 8. Die Tage, an denen trainiert werden kann, können vom Trainer festgelegt wer-\n\nden.\n\n9. Versäumt der Teilnehmer die festgelegten Trainingszeiten ganz oder teilwei-\n\nse, so entbindet ihn dies nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem\n\nSportstudio. Dieses ist weder zu irgendeiner Nachleistung noch zur ganzen\n\noder teilweisen Rückzahlung des Entgeltes oder zur Duldung irgendeiner Auf-\n\nrechnung verpflichtet.\n\n10. Das Sportstudio behält sich Änderungen der Öffnungszeiten vor.\n\n11. Krankheiten, Wohnungswechsel U.A. entbinden den Teilnehmer nicht von den\n\nVerpflichtungen aus dem Vertrag. Bei Unterbrechung infolge Krankheit, Unfäl-\n\nle o.a. (oder auch anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z.B. ärzt-\n\nliches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die vereinbarte Zah-\n\nlungsweise des Programmes wird davon nicht betroffen bzw. unterbrochen. Die-\n\nse versäumte Zeit kann nach Absprache an dem jeweils 2. Besuchstag pro\n\nWoche innerhalb der Laufzeit des Vertrages nachgeholt werden. In nachgewie-\n\nsenen Ausnahmefällen, wie Dauererkrankung oder sonstige Härtefälle kann der\n\nTeilnehmer im Einvernehmen mit dem Sportstudio einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatzperson anmelden,unabhängig von der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.\n\n12. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes oder der Hausordnung verstößt, er-\n\n hält ohne Nachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiräge weiter ent-\n\nrichtet werden müssen.\n\n13. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Führung des Sportstu-\n\ndios nur möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren Zahlungsverpflichtungen\n\npünktlich nachkommen, wird wegen des damit verbundenen Mehraufwandes an Per-\n\nsonal- und Sachkosten für jede Mahnung DM 5,00 Mahngebühren erhoben.\n\n14. Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch Verkauf oder Verlegung des\n\nSportstudios innerhalb des Stadtgebietes nicht berührt.\n\nII. \n\n Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Be-\n\nzeichnung der verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesan-\n\nzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.\n\nlm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 93 %\n\nund der Kläger zu 7 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheits-\n\nleistung in Höhe von 13.000,00 DM.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch vorbehaltlose Bürgschaft\n\neines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen westdeutschen\n\nKreditinstituts erbracht werden.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger, ein gerichtsbekannter Verbraucherschutzverein\n\n 3\n\nim Sinne von § 13 Abs. 2 AGBG, begehrt von dem Beklagten,\n\n 4\n\nder in E ein Sportstudio betreibt und Trainings-\n\n 5\n\nverträge für unterschiedliche Bereiche anbietet, die\n\n 6\n\nUnterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln,\n\n 7\n\ndie nach Auffassung des Klägers gegen Vorschriften des\n\n 8\n\nAGB-Gesetzes verstoßen.\n\n 9\n\nDie von dem Kläger vorprozessual verlangte Unterzeichnung\n\n 10\n\neiner strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte der\n\n 11\n\nBeklagte durch Schreiben seines Anwalts vom 29.05.1990\n\n 12\n\nab. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß\n\n 13\n\neinige der beanstandeten Klauseln zwischenzeitlich\n\n 14\n\ngeändert worden seien und daß sämtliche Vertrags-\n\n 15\n\nNeuabschlüsse unter Berücksichtigung dieser Änderungen\n\n 16\n\ngetätigt würden und daß alle bereits bestehenden\n\n 17\n\nVertragsverhältnisse so behandelt würden, als wären\n\n 18\n\ndort diese Änderungen ausnahmslos schon erfolgt.\n\n 19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 20\n\nI.\n\n 21\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung\n\n 22\n\neines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom\n\n 23\n\nGericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\n\n 24\n\nzu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnungshaft\n\n 25\n\nbis zu sechs Monaten gegen die Inhaberin des\n\n 26\n\nBeklagten zu unterlassen, in seine Allgemeinen\n\n 27\n\nGeschäftsbedingungen nachfolgende Klauseln\n\n 28\n\noder inhaltsgleiche Bestimmungen gegenüber\n\n 29\n\nNichtkaufleuten zu verwenden:\n\n 30\n\n1. Da auch bei verringerter Teilnehmerzahl\n\n 31\n\ndieselben festen Unkosten anfallen, ist\n\n 32\n\neine vorzeitige Vertragsbeendigung aus-\n\n 33\n\ngeschlossen.\n\n 34\n\n2. Kommt das Mitglied mit zwei Monatsbeträgen\n\n 35\n\nin Rückstand, ist der gesamte Restbetrag\n\n 36\n\nsofort fällig.\n\n 37\n\n3. Der Trainingsteilnehmer versichert, an keinen\n\n 38\n\nKrankheiten oder Verletzungen zu leiden,\n\n 39\n\ndie seine Lehrgangsteilnahme in Frage stellen.\n\n 40\n\n4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.\n\n 41\n\n5. Der Teilnehmer erkennt den Vertragsinhalt\n\n 42\n\nunter Einschluß der umseitigen Geschäfts-\n\n 43\n\nbedingungen an, welche Bestandteil dieses\n\n 44\n\nVertrages sind ...\n\n 45\n\n6. ... und bestätigt, einen Formulardurchschlag\n\n 46\n\nerhalten zu haben.\n\n 47\n\n7. Jeder Teilnehmer muß den Anweisungen des\n\n 48\n\nLehrpersonals und der Hausordnung Folge leisten.\n\n 49\n\n8. Sachbeschädigungen in den Trainingsräumen\n\n 50\n\nwerden auf Kosten dessen behoben, der sie\n\n 51\n\nverursacht hat.\n\n 52\n\n9. Die Tage, an denen trainiert werden kann,\n\n 53\n\nkönnen vom Trainer festgelegt werden.\n\n 54\n\n10. Versäumt der Teilnehmer die festgelegten\n\n 55\n\nTrainingszeiten ganz oder teilweise, so\n\n 56\n\nentbindet ihn dies nicht von der Zahlungs-\n\n 57\n\nverpflichtung gegenüber dem Sportstudio.\n\n 58\n\nDieses ist weder zu irgendeiner Nachleistung\n\n 59\n\nnoch zur ganzen oder teilweisen Rückzahlung\n\n 60\n\ndes Entgeltes oder zur Duldung irgendeiner\n\n 61\n\nAufrechnung verpflichtet.\n\n 62\n\n11. Das Sportstudio behält sich Änderungen der\n\n 63\n\nÖffnungszeiten vor.\n\n 64\n\n12. Krankheiten, Wohnungswechsel u.a. entbinden\n\n 65\n\nden Teilnehmer nicht von den Verpflichtungen\n\n 66\n\naus dem Vertrag. Bei Unterbrechung infolge\n\n 67\n\nKrankheit, Unfälle o.a. (oder auch anderen\n\n 68\n\nwichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z.B.\n\n 69\n\närztliches Attest) eine Stundung des Programms\n\n 70\n\nmöglich. Die vereinbarte Zahlungsweise des\n\n 71\n\nProgrammes wird davon nicht betroffen bzw.\n\n 72\n\nunterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach\n\n 73\n\nAbsprache an dem jeweils zweiten Besuchstag\n\n 74\n\npro Woche innerhalb der Laufzeit des Vertrages\n\n 75\n\nnachgeholt werden. In nachgewiesenen Ausnahme-\n\n 76\n\nfällen, wie Dauererkrankung oder sonstige\n\n 77\n\nHärtefälle kann der Teilnehmer im Einvernehmen\n\n 78\n\nmit dem Sportstudio einen Programmwechsel\n\n 79\n\nvornehmen oder eine Ersatzperson anmelden,\n\n 80\n\nunabhängig von der vereinbarten Zahlungsver-\n\n 81\n\npflichtung.\n\n 82\n\n13. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes oder\n\n 83\n\nder Hausordnung verstößt, erhält ohne Nachsicht\n\n 84\n\nHausverbot, wobei jedoch die Monatsbeträge\n\n 85\n\nweiter entrichtet werden müssen.\n\n 86\n\n14. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirt-\n\n 87\n\nschaftliche Führung des Sportstudios nur\n\n 88\n\nmöglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren\n\n 89\n\nZahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen,\n\n 90\n\nwird wegen des damit verbundenen Mehraufwandes\n\n 91\n\nan Personal- und Sachkosten für jede Mahnung\n\n 92\n\nDM 5,00 Mahngebühren erhoben.\n\n 93\n\n15. Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch\n\n 94\n\nVerkauf oder Verlegung des Sportstudios innerhalb\n\n 95\n\ndes Stadtgebietes nicht berührt.\n\n 96\n\nII.\n\n 97\n\nDem Kläger wird die Befugnis zugesprochen,\n\n 98\n\ndie Urteilsformel mit der Bezeichnung der\n\n 99\n\nverurteilten Verwenderin auf Kosten der\n\n 100\n\nBeklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf\n\n 101\n\neigene Kosten bekannt zu machen;\n\n 102\n\nihm zu gestatten, eine von ihm zu erbringende\n\n 103\n\nSicherheit durch eine selbstschuldnerische\n\n 104\n\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse\n\n 105\n\nzu erbringen.\n\n 106\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 107\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 108\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\n\n 109\n\nwird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von\n\n 110\n\nden Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,\n\n 111\n\ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n 112\n\nEntscheidungsgründe\n\n 113\n\nDie Klage ist zum überwiegenden Teil begründet:\n\n 114\n\nDie für die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungs-\n\n 115\n\nansprüche nach § 13 AGB-Gesetz erforderliche Wiederholungs\n\n 116\n\ngefahr ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Hinblick\n\n 117\n\ndarauf, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen gerade in\n\n 118\n\neiner Vielzahl von Fällen verwendet werden sollen,\n\n 119\n\nstreitet für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr\n\n 120\n\nin der Regel eine tatsächliche Vermutung (Palandt-\n\n 121\n\nHeinrichs, § 13 Anm. 2 e), diese tatsächliche Vermutung\n\n 122\n\nhat der Beklagte vorliegend nicht entkräftet. Seine\n\n 123\n\neinfache Erklärung, die alten AGB's auch bei Abwicklung\n\n 124\n\nvon Altverträgen nicht mehr zu verwenden, reicht nicht.\n\n 125\n\nSie bietet keine hinreichende Gewähr dafür, daß sich\n\n 126\n\nder Beklagte tatsächlich an diese Erklärung hält, zumal\n\n 127\n\ner einige Klauseln noch immer verteidigt.\n\n 128\n\nHinsichtlich der im einzelnen vom Kläger beanstandeten\n\n 129\n\nKlauseln liegen folgende Verstöße gegen das AGB-Gesetz\n\n 130\n\nvor:\n\n 131\n\nZiffer l. l. der Klageschrift:\n\n 132\n\nDiese Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. l AGBG,\n\n 133\n\ndenn bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muß eine\n\n 134\n\naußerordentliche Kündigung nach § 626 BGB möglich sein,\n\n 135\n\nda die vom Beklagten angebotenen Trainingsverträge\n\n 136\n\ndienstvertragliche Elemente enthalten.\n\n 137\n\nZiffer l. 2. der Klageschrift:\n\n 138\n\nInsoweit liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 sowie Abs.\n\n 139\n\n2 Nr. 1 AGBG vor. Diese Bestimmung steht im Widerspruch\n\n 140\n\nzu der gesetzlichen Regelung, wonach ein Verzug ohne\n\n 141\n\nVerschulden nicht möglich ist (§ 285 BGB), außerdem\n\n 142\n\nwerden durch diese Bestimmungen etwaige Leistungs-\n\n 143\n\nverweigerungsrechte des Kunden ausgehöhlt.\n\n 144\n\nZiffer l. 3. der Klageschrift:\n\n 145\n\nDiese Bestimmung verletzt § 11 Nr. 15 b AGBG, hierdurch\n\n 146\n\nwird zwar nicht die Beweislast geändert, das heißt\n\n 147\n\numgekehrt, aber zuungunsten des Kunden wird die\n\n 148\n\nBeweisführung erschwert.\n\n 149\n\nZiffer l. 4. der Klageschrift:\n\n 150\n\nWegen des grundsätzlichen Vorranges auch mündlich\n\n 151\n\ngetroffenen Individualabreden (§ 4 AGBG) verstößt\n\n 152\n\ndiese Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG.\n\n 153\n\nZiffer l. 5. sowie l. 6. der Klageschrift:\n\n 154\n\nDiese Bestimmungen sind wegen Verstoßes gegen § 11\n\n 155\n\nNr. 15 b AGBG unwirksam. Sie beinhalten Tatsachen-\n\n 156\n\nerklärungen des Kunden (Anerkennung der AGB sowie die\n\n 157\n\nBestätigung, einen Durchschlag erhalten zu haben),\n\n 158\n\ndie zum Nachteil des Kunden die Beweislast hinsichtlich\n\n 159\n\nder Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 2 AGBG verändern.\n\n 160\n\nInsoweit handelt es sich auch nicht um gesondert\n\n 161\n\nunterschriebene Empfangsbekenntnisse im Sinne von § 11\n\n 162\n\nNr. 15 des AGB-Gesetzes.\n\n 163\n\nZiffer l. 7. der Klageschrift:\n\n 164\n\nEine AGB-Rechtswidrigkeit dieser Klausel vermag die\n\n 165\n\nKammer nicht festzustellen. Denn Allgemeine Geschäfts-\n\n 166\n\nbedingungen sind so auszulegen, wie sie von verständigen\n\n 167\n\nund redlichen Vertragspartnern verstanden werden\n\n 168\n\n(Palandt-Heinrichs, § 5 AGBG Anm. 3). Dem Betreiber\n\n 169\n\neines Sportstudios muß es möglich sein, sein Hausrecht\n\n 170\n\ndurcheine Hausordnung bzw. durch entsprechend bevoll-\n\n 171\n\nmächtigte Dritte zu regeln, eine unangemessene Be-\n\n 172\n\nnachteiligung der Kunden ist hiermit noch nicht ver-\n\n 173\n\nbunden. Eine Auslegung, daß hiermit auch schikanöse\n\n 174\n\noder willkürliche Anweisungen gemeint sein könnten,\n\n 175\n\nist bei der gebotenen objektiven Auslegung zu weit-\n\n 176\n\ngehend. Auch eine Bestätigung, Kenntnis über die Be-\n\n 177\n\nstimmungen der Hausordnung erlangt zu haben, die möglicher-\n\n 178\n\nweise gegen § 11 Nr. 15 b AGBG verstoßen würde, ist\n\n 179\n\nin der beanstandeten Klausel nicht enthalten.\n\n 180\n\nZiffer l. 8. der Klageschrift:\n\n 181\n\nDiese Regelung verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, grundsätz-\n\n 182\n\nlich setzt eine Haftung für Schadensersatz ein Verschulden\n\n 183\n\nvoraus.\n\n 184\n\nZiffer l. 9., l. 11. und l. 15. der Klageschrift:\n\n 185\n\nDiese Bestimmungen verletzen § 10 Nr. 4 des AGBG.\n\n 186\n\nSie bergen die Gefahr, daß es unter Berufung auf diese\n\n 187\n\nKlauseln zu unzumutbaren Einschränkungen der Trainings-\n\n 188\n\nmöglichkeiten kommt.\n\n 189\n\nZiffer l. 10. der Klageschrift:\n\n 190\n\nInsoweit liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG\n\n 191\n\nvor: Daß in jedem Fall der Vergütungsanspruch des\n\n 192\n\nBeklagten bestehen bleiben soll, auch wenn er selbst\n\n 193\n\ndie ihm obliegende Leistung nicht erbracht hat, ver-\n\n 194\n\nstößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen\n\n 195\n\nRegelungen, insbesondere des § 323 BGB.\n\n 196\n\nZiffer l. 12. der Klageschrift:\n\n 197\n\nDiese Bestimmung verletzt § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1\n\n 198\n\nAGBG, weil hierdurch eine Kündigung aus wichtigem\n\n 199\n\nGrund ausgeschlossen wird.\n\n 200\n\nZiffer l. 13. der Klageschrift:\n\n 201\n\nBei ungünstigster Auslegung könnte unter Hinweis auf\n\n 202\n\ndiese Bestimmung einem Kunden wegen eines einmaligen\n\n 203\n\nVerstoßes gegen die Hausordnung ein dauerndes Hausverbot\n\n 204\n\nerteilt werden, obwohl die Monatsbeiträge weitergezahlt\n\n 205\n\nwerden müssen. Dies beinhaltet einen Verstoß gegen\n\n 206\n\n§ 9 Abs. 1 AGBG.\n\n 207\n\nZiffer l. Nr. 14. der Klageschrift:\n\n 208\n\nDiese Bedingung verstößt gegen § 11 Nr. 5 AGBG. In der-\n\n 209\n\nartigen. Fällen ist davon auszugehen, daß nur Porto-\n\n 210\n\nund Materialaufwand entsteht, angemessen sind daher\n\n 211\n\nhöchstens 1,00 bis 2,00 DM pro Mahnung (OLG Stuttgart,\n\n 212\n\nNJW RR 1988, 1082).\n\n 213\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\n 214\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n 215\n\nauf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-10-25/8-o-318-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-10-25/8-o-318-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315040","retrieved":"2026-07-09 03:47:17.750467+00:00"}}