{"status":"available","doknr":"OLD315039","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1990:1025.8O223.90.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1990-10-25","aktenzeichen":"8 O 223/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Der Beklagte wird verurteilt,\n\nes bei Vermeidung eines für jeden Fall der\n\nZuwiderhandlunq vom Gericht festzusetzenden\n\nOrdnungsgeldes bis zu 500.0OO,0O DM, ersatz-\n\nweise 0rdnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-\n\nlassen, im Zusammenhang mit \\/erträqen, sofern\n\ndiese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines\n\nHandelsgewerbes abgeschlossen werden, in all-\n\n gemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder\n\ninhaltsgleiche Klauseln zu vewenden:\n\n \n\n1.\n\nDas Mitglied hat eine Kopie dieser Beitrittserklärung\n\nErhalten\n\n2. Mündliche Absprachen sind ungültig. Sie\n\nbedürfen der schriftlichen Bestätigung.\n\n3.Krankheit oder sonstiger Hinderungsgrund\n\nzur Teilnahme am Training entbindet nicht von\n\nder Beitragszahlung.\n\n4. Die Mitgliedschaft ruht nur während der\n\nAbleistung des gesetzlich vorgeschriebenen\n\nGrundwehrdienstes.\n\n5. Bei eventuellen Mahnungen wird pro Mahnung\n\neine Gebühr in Höhe von 5,00 DM erhoben.\n\n6. Wenn nicht spätestens zwei Monate vor Ab-\n\nlauf der Reitrittserklärung schriftlich\n\n-per Einschreiben- gekündigt wird, verlängert\n\nsich die Mitgliedschaft jeweils um 6 Monate.\n\n7. Wird es dem Fitneß-Center aus Gründen, die\n\nes nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt)\n\nunmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der\n\nTeilnehmer keinen Anspruch auf Schadens-\n\nersatz bzw. Ersatzstunden.\n\n8. Bei Minderjähriqkeit des Trainingsteil-\n\nnehmers haften die Erziehungsberechtigten\n\nfür die Erfüllung der Beitragspflicht.\n\n9. Unterschreibt nur ein Erziehungsberechtigter,\n\nso versichert er damit, auch in Vollmacht des\n\nanderen Erziehungsberechtigten zu handeln.\n\nII. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen,\n\ndie Urteilsformel mit der Bezeichnung des ver- .\n\nurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten\n\nim Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten\n\nbekanntzumachen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der\n\nBeklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für\n\ndie Klägerin jedoch nur gegen Sicherheits-\n\nleistung in Höhe von 10.000,00 DM.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n 2\n\nDie Kläqerin, ein qerichtsbekannter Verbraucherschutzverband\n\n 3\n\nim Sinne yon § 13 Abs. 2 Z i F f. 2 AG B - Gesetz, beqehrt von dem\n\n 4\n\nBeklaqten, der unter der Firma \"G\" in J\n\n 5\n\nein Fitneß-Studio betreibt, die Unterlassung von Verwendung\n\n 6\n\nbestimmter AGB-Klauseln, die die Klägerin weqen Verstoßes\n\n 7\n\ngegen das AGB-Gesetz für unwirksam hält.\n\n 8\n\nDie Kläqerin beantragt,\n\n 9\n\nI. den Beklagten zu verurteilen,\n\n 10\n\nes bei Vermeidung eines für jeden Fall der\n\n 11\n\nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden\n\n 12\n\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatz-\n\n 13\n\nweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-\n\n 14\n\nlassen, in Zusammenhang mit Verträgen, sofern\n\n 15\n\ndieses nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines\n\n 16\n\nHandelsgewerbes abgeschlossen werden, in all-\n\n 17\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder\n\n 18\n\ninhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:\n\n 19\n\n1. Das Mitglied hat eine Kopie dieser Beitritts-\n\n 20\n\nerklärung erhalten.\n\n 21\n\n2. Mündliche Absprachen sind ungültig. Sie\n\n 22\n\nbedürfender schriftlichen Bestätigung.\n\n 23\n\n3. Krankheit oder sonstiger Hinderungsgrund\n\n 24\n\nzur Teilnahme am Training entbindet nicht von\n\n 25\n\nder Beitragszahlung.\n\n 26\n\n4. Die Mitgliedschaft ruht nur während der\n\n 27\n\nAbleistung des gesetzlich vorgeschriebenen\n\n 28\n\nGrundwehrdienstes.\n\n 29\n\n5. Sei eventuellen Mahunqen wird pro\n\n 30\n\nMahnung eine Gebühr in Höhe von 5,00 DM\n\n 31\n\nerhoben.\n\n 32\n\n6. Wenn nicht spätestens zwei Monate vor Ab-\n\n 33\n\nlauf der Beitrittserklärung schriftlich\n\n 34\n\n-per Einschreiben- qekündigt wird, verlängert \n\n 35\n\nsich die Mitgliedschaft jeweils um 6 Monate.\n\n 36\n\n7. Wird es demFitneß-Center aus Gründen, die\n\n 37\n\nes nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt)\n\n 38\n\nunmöqlich, Leistungen zu erbringen, so hat\n\n 39\n\nder Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadens-\n\n 40\n\nersatz bzw. Ersatzstunden.\n\n 41\n\n8. Bei Minderjährigkeit der Trainingsteilnehmers\n\n 42\n\nhaften die Erziehunqsberechtiqten für die Er-\n\n 43\n\nfüllung der Beitragspflicht.\n\n 44\n\n9. Unterschreibt nur ein Erziehungsberechtigter,\n\n 45\n\nso versichert er damit, auch in Vollmacht\n\n 46\n\ndes anderen Erziehungsberechtigten zu handeln.\n\n 47\n\nII. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen,\n\n 48\n\ndie Urteilsformel mit der Bezeichnung des ver-\n\n 49\n\nurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten\n\n 50\n\nim Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene\n\n 51\n\nKosten bekanntzumachen.\n\n 52\n\nDer Beklaqte beantragt.\n\n 53\n\ndie Klage abzuweisen\n\n 54\n\nWegen der weiteren Einzelheiten, des Sach- und Streitstandes\n\n 55\n\nwird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den\n\n 56\n\nParteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-\n\n 57\n\nstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n 58\n\nEntscheidungsgründe\n\n 59\n\nDie Klaqe ist begründet.\n\n 60\n\nDie von der Klägerin beanstandeten AGB-Klauseln sind wegen\n\n 61\n\nVerstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam und dürfen von\n\n 62\n\ndem Beklagten nicht weiter verwendet werden:\n\n 63\n\nDie Klausel \"das Mitglied hat eine Kopie der B e i t r i t t s e r k l ä r u n q\n\n 64\n\nerhalten\" verstößt gegen § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz, weil sie\n\n 65\n\neine Tatsachenbestätigung enthält, die die Beweislast faktisch\n\n 66\n\nzum Nachteil des Kunden verschiebt, so ist insbesondere die\n\n 67\n\nBestätigung, eine Durchschrift des Vertrages erhalten zu\n\n 68\n\nhaben, unzulässig (Palandt-Heinrichs, BGH NJW 1988, 2108 Anm. 15 c zu §11 AGB-Gesetz.\n\n 69\n\nDie von der Klägerin beanstandete Schriftformklausel verstößt\n\n 70\n\ngegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, weil sie den grundsätzlichen Vor-\n\n 71\n\nrang der auch mündlich getroffenen Individualabreden (§ 4 AGBG)\n\n 72\n\nnegiert.\n\n 73\n\nDie unter Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des\n\n 74\n\nBeklagten aufgeführte Klausel ist wegen Verstoßes gegen\n\n 75\n\n§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unzulässig:\n\n 76\n\nDurch diese Regelung wird das Recht auf eine außerordent-\n\n 77\n\nliche Kündigung nach § 626 BG3 ausgeschlossen bzw. in\n\n 78\n\nunzulässiger Weise erschwert. Insbesondere längere Er-\n\n 79\n\nkrankungen stellen grundsätzlich einen Grund für eine\n\n 80\n\naußerordentliche Kündigung nach § 626 BGB dar.. Entgegen\n\n 81\n\nder Auffassung des Beklagten ist diese Vorschrift vor-\n\n 82\n\nliegend nicht: schon deswegen unanwendbar, weil bei den\n\n 83\n\nvon dem Beklagten abgeschlossenen Verträgen mietvertragliche\n\n 84\n\nElemente überwiegen. Bei diesen Verträgen handelt es sich\n\n 85\n\nnicht um reine Mietverträge, sondern um gemischte Verträge,\n\n 86\n\ndie auch Dienstleistungselemente beinhalten und bei denen\n\n 87\n\ninfolgedessen eine Kündigungsmöglichkeit auch nach §626 BGB\n\n 88\n\nbestehen muß.\n\n 89\n\nDie in Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Be-\n\n 90\n\nklagten erfolgte Festschreibung von Mahnqebühren von 5,00 D M\n\n 91\n\npro Mahnung verstößt gegen § 11 Nr. 5 a und N r. 5 b AGB-Gesetz.\n\n 92\n\nInsbesondere ist in diesen Fällen davon auszugehen, daß bei\n\n 93\n\nderartigen Mahnungen nur Porto- und Materialaufwand entsteht,\n\n 94\n\nweswegen allenfalls Kosten von 1,00 bis 2,00 DM pro Mahnung\n\n 95\n\nangemessen erscheinen (OLG Stuttgart NJW RR 1988, 1082).\n\n 96\n\nUnzulässig ist auch die unter Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäfts-\n\n 97\n\nbedingungen des Beklagten aufgeführte Regelung: Das Verlangen,\n\n 98\n\ndaß eine Kündigung per Einschreiben zu erfolgen habe, ver-\n\n 99\n\nstößt gegen § 11 Nr. 16 AGB-Gesetz. Derartige Klauseln werden\n\n 100\n\nvon Kunden oft übersehen und ergeben nur den Sinn, dem Kunden\n\n 101\n\ndie Durchsetzung seiner Rechte zu erschweren (Ulmer -Brandner-\n\n 102\n\nHensen, 5. Aufl., Rd-Nr. 2 zu § 11 Nr. 16). Eine weitere\n\n 103\n\nErschwerung der Kündigungsrechte wird vorliegend auch durch\n\n 104\n\ndie unklare Formulierung der Kündigungsfrist \"2 Monate vor\n\n 105\n\nAblauf der Beitrittserklärung\" verursacht.\n\n 106\n\nDie Klausel, wonach sich die Mitgliedschaft bei nicht er-\n\n 107\n\nfolgter Kündigung um jeweils weitere 6 Monaten verlängern\n\n 108\n\nsoll, ist ebenfalls rechtswidrig. Zwar ergibt sich in\n\n 109\n\ndiesem Zusammenhang kein Verstoß gegen § 11 Nr. 12 AGB-Gesetz,\n\n 110\n\nweil diese Vorschrift auf gemischte Verträge, bei denen der\n\n 111\n\nSchwerpunkt auf Gebrauchsüberlassung liegt, keine Anwendung \n\n 112\n\nfindet, doch beinhaltet hier die vom Beklagten verwendete\n\n 113\n\nVerlängerungsklausel eine unangemessene Benachteiligung\n\n 114\n\nim Sinne von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, weil nicht auszuschließen\n\n 115\n\nist, daß mit Hilfe dieser Klausel in Fällen einer nur für\n\n 116\n\neinen kürzeren Zeitraum vereinbarten Mitgliedschaft deren\n\n 117\n\nDauer unangemessen verlängert wird. Dies ist insbesondere\n\n 118\n\ndeswegen nicht auszuschließen, weil unklar ist, welche\n\n 119\n\nPrimärlaufzeiten der Beklagte jeweils vereinbart.\n\n 120\n\nZiff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten\n\n 121\n\nist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz un-\n\n 122\n\nzulässig, weil danach unter Mißachtung der gesetzlichen\n\n 123\n\nRegelung des § 323 BGB der Beklagte trotz Unmöglichkeit\n\n 124\n\nder Leistung seinen Vergütungsanspruch behalten soll.\n\n 125\n\nDas laut Ziff. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des\n\n 126\n\nBeklagten bei Minderjährigkeit des Trainingsteilnehmers\n\n 127\n\ndessen Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der Bei-\n\n 128\n\ntragspflicht haften sollen, verstößt gegen § 9 Abs. 2\n\n 129\n\nNr. 1 AGB-Gesetz. Eine grundsätzliche Haftung der Er-\n\n 130\n\nziehungsberechtigten entspricht gerade nicht der gesetz-\n\n 131\n\nlichen Regelung (§ 108 BGB) und würde außerdem auf einen\n\n 132\n\nunzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hinauslaufen.\n\n 133\n\nDie in Ziff. 11 ebenfalls enthaltene Fiktion einer Be-\n\n 134\n\nvollmächtigung durch den anderen Erziehungsberechtigten\n\n 135\n\nverstößt gegen § 10 Nr. 5 AGB-Gesetz.\n\n 136\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n 137\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\n\n 138\n\nsich aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-10-25/8-o-223-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-10-25/8-o-223-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315039","retrieved":"2026-07-09 03:47:17.661704+00:00"}}