{"status":"available","doknr":"OLD315051","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1990:1011.8O313.90.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1990-10-11","aktenzeichen":"8 O 313/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n8.000,00 DM (i.W.: achttausend Deutsche Mark)\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 05. April 1990 zu\n\nzahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen zu 9 %\n\nder Kläger und zu 91 % der Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in\n\nHöhe von 10.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger ist das einzige Kind der am 14. Juni 1985\n\n 3\n\nverstorbenen Frau Q. Der\n\n 4\n\nBeklagte ist der Bruder der Verstorbenen.\n\n 5\n\nFrau Q hatte am 02.12.1983 handschriftlich\n\n 6\n\nverfügt: \"... meinen einzigen Erben ist mein Sohn G .. \"\n\n 7\n\nMit \"Testament\" vom 20.04.1984 hatte sie bestimmt,\n\n 8\n\ndaß nach ihrem Tode ihr Bruder F alles in seine\n\n 9\n\nHände nehmen solle, \"alles regeln in Geldsachen und\n\n 10\n\nsonstiges, was so anfallen tut\", Wegen der Einzelheiten\n\n 11\n\nder beiden Schriftstücke wird auf Blatt 6 und 7 der\n\n 12\n\nAkte Bezug genommen.\n\n 13\n\nDer Kläger ist der Ansicht, daß er sowohl nach dem .\n\n 14\n\nGesetz als auch aufgrund der letztwilligen Verfügung\n\n 15\n\nvom 2. Dezember 1983 Alleinerbe seiner Mutter ge-\n\n 16\n\nworden ist. Er behauptet: Nach dem Tode der Mutter\n\n 17\n\nhabe der Beklagte aus der Wohnung der Verstorbenen \n\n 18\n\nein Päckchen an sich genommen, in dem sich ein Bar-\n\n 19\n\ngeldbetrag von 16.000,00 DM befunden habe. Mit der\n\n 20\n\nKlage macht der Kläger einen Teilbetrag von 8.000,00 DM\n\n 21\n\ngeltend. Er behauptet weiter: Der Beklagte habe von\n\n 22\n\nder Verstorbenen ein Sparbuch über 4.000,00 DM er-\n\n 23\n\nhalten, weswegen er ihm folgende Beträge erstatten\n\n 24\n\nmüsse:\n\n 25\n\n1. Mietzahlung im Rahmen der Auflösung \n\n 26\n\nder Wohnung der Erblasserin 236,00 DM\n\n 27\n\n2. Heizkostennachzahlungen 43,16 DM\n\n 28\n\nund 235,80 DM\n\n 29\n\n3. restliche Beerdigungskosten 252,62 DM\n\n 30\n\ninsgesamt 768,03 DM.\n\n 31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 32\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.768,03 DM nebst\n\n 33\n\n4 % Zinsen seit dem 05.04.1990 zu zahlen.\n\n 34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 36\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, daß er aufgrund des Testamentes\n\n 37\n\nvom 20. April 1984 Alleinerbe seiner verstorbenen Schwester\n\n 38\n\ngeworden sei. Mit dieser letztwilligen Verfügung habe die\n\n 39\n\nVerstorbene die Bestimmungen im Testament vom 02.12.1983\n\n 40\n\nwiderrufen. Er bestreitet, aus der Wohnung der Verstorbenen\n\n 41\n\n16.000,00 DM genommen zu haben.\n\n 42\n\nEr hat hierzu vortragen lassen:\n\n 43\n\n- (In der Klageerwiderungsschrift vom 08.08.1990)\n\n 44\n\nNach der Beerdigung sei er mit der Zeugin L zur\n\n 45\n\nWohnung der verstorbenen Schwester in das Altenwohnheim\n\n 46\n\ngegangen. Frau L habe gewußt, wo das Päckchen war,\n\n 47\n\nsie habe auch gewußt, daß in der Gaderobe Geld war, was\n\n 48\n\nangeblich für sie bestimmt sei. Die Zeugin L habe\n\n 49\n\ndas Geld aus der Gaderobe an sich genommen und auch noch\n\n 50\n\ndas Geld aus dem Päckchen, welches sie dann dem Beklagten\n\n 51\n\ngegeben habe. In dem Päckchen sei Geld, ein Sparbuch sowie\n\n 52\n\ndas Testament vom 20.04.1984 gewesen. Wieviel Geld in dem\n\n 53\n\nPäckchen gewesen war, wisse er nicht.\n\n 54\n\n- (Im Schriftsatz vom 04.10.1990)\n\n 55\n\nFrau L habe in der Wohnung der Verstorbenen nach\n\n 56\n\ndem Päckchen gesucht und es auch gefunden und danach\n\n 57\n\ndem Beklagten gegeben. In dem Päckchen sei\n\n 58\n\ndas Testament, das Sparbuch sowie Geld gewesen.\n\n 59\n\nVon diesem Geld habe die Zeugin L 10.000,00 DM\n\n 60\n\nerhalt ein, soviel wie sie haben wollte. Wieviel\n\n 61\n\nGeld in dem Päckchen gewesen sei, wisse er nicht.\n\n 62\n\n- In der mündlichen Verhandlung vom 11.10.1990 hat\n\n 63\n\nder Beklagte eingeräumt, daß in dem Päckchen wohl\n\n 64\n\n16.000,00 DM gewesen sein könnten, wovon die Zeugin\n\n 65\n\nL 10.000,00 DM an sich genommen habe.\n\n 66\n\nDaß der Kläger Beerdigungskosten bezahlt habe, be-\n\n 67\n\nstreitet der Beklagte.\n\n 68\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages\n\n 69\n\nwird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ver-\n\n 70\n\nwiesen.\n\n 71\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der\n\n 72\n\nZeuginnen L und I. Wegen des Ergebnisses\n\n 73\n\nder Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom\n\n 74\n\n11. Oktober 1990 verwiesen.\n\n 75\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 76\n\nDie Klage ist hinsichtlich der Teilforderung von \n\n 77\n\n8.000,00 DM begründet.\n\n 78\n\nDer Kläger ist aufgrund der letztwilligen Verfügung\n\n 79\n\nvom 02.12.1983 Alleinerbe seiner Mutter. Dieses\n\n 80\n\nTestament ist wirksam und nicht durch die letztwillige\n\n 81\n\nVerfügung .vom 20. April 1984 abgeändert worden. Mit\n\n 82\n\ndieser hat die Verstorbene lediglich angeordnet, daß\n\n 83\n\nder Beklagte \"alles regeln\" soll, nicht aber daß er\n\n 84\n\nTeile des Nachlasses oder den Nachlaß gar insgesamt\n\n 85\n\nbehalten dürfe.\n\n 86\n\nDie Kammer sieht es auch aufgrund der Aussage der Zeugin\n\n 87\n\nL als erwiesen an, daß er in der Wohnung der Ver-\n\n 88\n\nstorbenen aus dem Päckchen 16.000,00 DM an sich genommen\n\n 89\n\nhat. Dies hat die Zeugin L mit aller Entschieden-\n\n 90\n\nheit bekundet. Die Kammer verkennt nicht, daß die Zeugin\n\n 91\n\nL diesen Umstand dem Kläger erst zu einem Zeitpunkt\n\n 92\n\noffengelegt hatte, als sie sich von dem Beklagten, mit\n\n 93\n\ndem sie zuvor zusammengelebt hatte, getrennt hatte und wegen\n\n 94\n\nForderungen des Beklagten an ihren Schwiegersohn verärgert\n\n 95\n\nwar. Die Zeugin L hat ausgesagt, daß sie nach dem\n\n 96\n\nTode der Verstorbenen auf deren Weisung mit dem Beklagten\n\n 97\n\nin deren Wohnung gegangen sei, wo sie aus einer. Tasche\n\n 98\n\neines an der Gaderobe hängenden Mantels einen Briefum-\n\n 99\n\nschlag mit 10.000,00 DM genommen habe, der für sie be- \n\n 100\n\nstimmt gewesen sei. Unter dem Bett hätten sie ein Päckchen\n\n 101\n\ngefunden, in dem sich 16.000,00 DM in 100-DM-Scheinen\n\n 102\n\nbefunden hätten. Dieser Teil der Aussage deckt sich mit\n\n 103\n\nden Angaben des Beklagten in der Klageerwiderungsschrift,\n\n 104\n\nwonach die Zeugin L Geld aus der Gaderobe an sich\n\n 105\n\ngenommen habe und auch noch Geld aus dem Päckchen.\n\n 106\n\nVon dem Geld in der Gaderobe ist im Schriftsatz vom\n\n 107\n\n04.10.1990 keine Rede mehr, sondern nur noch von dem\n\n 108\n\nGeld in dem Päckchen, wovon die Zeugin L\n\n 109\n\n10.000,00 DM erhalten habe. Die Kammer kann auch nicht\n\n 110\n\nglauben, daß der Beklagte nicht wußte, wieviel Geld\n\n 111\n\ninsgesamt in dem Packen war. Auf entsprechende Vorhaltungen\n\n 112\n\nhat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß\n\n 113\n\naußer den 10.000,00 DM wohl noch 5.000,00 DM bis\n\n 114\n\n6.000,00 DM im Päckchen gewesen sein können. Die\n\n 115\n\nZeugin L ließ auch keine verdachterregende Be-\n\n 116\n\nlastungstendenzen erkennen. Im Gegenteil, sie vertrat\n\n 117\n\nmit aller Bestimmtheit die Ansicht, daß das Sparbuch\n\n 118\n\nmit einem Guthaben über 3.419,59 DM allein dem Beklagten ge-\n\n 119\n\nbührte. Die Glaubwüdigkeit der Aussage der Zeugin\n\n 120\n\nL ist auch nicht durch die Bekundung der Zeugin\n\n 121\n\nI erschüttert worden, daß ein von der Zeugin\n\n 122\n\nL auf dem 13.03.1990 datierter Anruf des Beklagten\n\n 123\n\ndeswegen nicht habe erfolgen können, weil sie sich\n\n 124\n\nzu der Zeit im Sauerland aufgehalten hätten. Die\n\n 125\n\ngeführten Anrufe hätte der Beklagte unschwer auch\n\n 126\n\nvon dem Ferienort tätigen können.\n\n 127\n\nDie weitergehende Klage war dagegen abzuweisen. Der\n\n 128\n\nKläger war verpflichtet, die restlichen Verbindlich-\n\n 129\n\nkeiten der Verstorbenen als Erbe zu erfüllen. Der\n\n 130\n\nBeklagte hat bestritten, daß der Kläger Beerdigungs-\n\n 131\n\nkosten getragen hat. Beweis hat der Kläger nicht\n\n 132\n\nangetreten.\n\n 133\n\nDer ausgeurteilte Betrag ist mit 4 % ab dem 03.04.1990\n\n 134\n\nzu verzinsen, da der Beklagte mit Anwaltschreiben vom\n\n 135\n\n06.03.1990 unter Fristsetzung bis zum 4. April 1990\n\n 136\n\naufgefordert worden war, den Betrag von 16.000,00 DM\n\n 137\n\nan den Kläger zu zahlen (§§ 286, 288 BGB).\n\n 138\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Ent-\n\n 139\n\nscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt\n\n 140\n\naus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-10-11/8-o-313-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-10-11/8-o-313-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315051","retrieved":"2026-07-09 03:47:18.666037+00:00"}}