{"status":"available","doknr":"OLD315071","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1990:0830.9T364.90.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1990-08-30","aktenzeichen":"9 T 364/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert\n\nvon 210.000,00 DM zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Beteiligten begehren Umschreibung des Eigentums\n\n 3\n\nhinsichtlich des oben bezeichneten Wohnungseigen -\n\n 4\n\ntums auf die Beteiligten zu 2.\n\n 5\n\nGemäß der Teilungserklärung ist für die Über-\n\n 6\n\ntragung von Wohnungseigentum die Zustimmung des\n\n 7\n\nVerwalters notwendig. Verwalterin der Wohnungs-\n\n 8\n\neigentumsanIage ist gemäß Eigentümerbeschluß vom\n\n 9\n\n13.06.1988 die Firma T.\n\n 10\n\nAls Zustimmung haben die Beteiligten die\n\n 11\n\nnotariell beglaubigte Erklärung der Frau\n\n 12\n\nI vom 16. Januar 1990 über-\n\n 13\n\nreicht sowie die beglaubigte Vollmacht der\n\n 14\n\nFirma T vom 30. August 1989,\n\n 15\n\nmit der die kaufmännische Angestellte\n\n 16\n\nI ermächtigt wird, für die\n\n 17\n\nvorgenannte Firma Veräußerungszustimmungen\n\n 18\n\nfür alle Verkaufsfälle abzugeben. Bezüglich\n\n 19\n\ndes genauen Inhalts wird auf die bei den Akten\n\n 20\n\nbefindlichen Erklärungen Bezug genommen.\n\n 21\n\nDas Grundbuchamt - Rechtspfleger - hat den\n\n 22\n\nBeteiligten mit Verfügung vom 05.04.1990 unter\n\n 23\n\nanderem aufgegeben, die Zustimmung des Wohnungs-\n\n 24\n\nverwalters nachzureichen.\n\n 25\n\nDen Beteiligten wurde hierfür eine Frist von\n\n 26\n\neinem Monat gesetzt.\n\n 27\n\nMit der gegen diese Verfügung eingelegten Beschwerde\n\n 28\n\nmachen die Beteiligten geltend, die Übertragung der\n\n 29\n\nVerwalterrechte auf eine Angestellte der Verwalterin\n\n 30\n\nsei zulässig und deren Zustimmung zur Ver-\n\n 31\n\näußerung ausreichend.\n\n 32\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Bei\n\n 33\n\nder Verfügung vom 15.04.1990 des Amtsgerichts\n\n 34\n\nDortmund handelt es sich um eine Zwischenver-\n\n 35\n\nfügung im engen Sinne. In der Verfügung ist das\n\n 36\n\nder Eintragung entgegenstehende Hindernis genau\n\n 37\n\nbezeichnet. Ferner ist das Mittel zur Be-\n\n 38\n\nseitigung des Hindernisses - Einreichung der Zu-\n\n 39\n\nstimmung der Verwalterin selbst - benannt und auch\n\n 40\n\neine Frist zur Beseitigung des Hindernisses gesetzt.\n\n 41\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n 42\n\nDas Amtsgericht besteht zu Recht auf der Ein-\n\n 43\n\nreichung der Zustimmung seitens der Verwalterin\n\n 44\n\nselbst.\n\n 45\n\nDie Zustimmung der Frau I wäre\n\n 46\n\nnur dann ausreichend, wenn sie wirksam von der\n\n 47\n\nVerwalterin zur Zustimmungserteilung unterbevoll-\n\n 48\n\nmächtigt werden konnte.\n\n 49\n\nDies ist nicht der Fall. Die Zustimmung gemäß\n\n 50\n\n§ 12 Abs. 1 WEG stellt eine höchstpersönliche\n\n 51\n\nVerpflichtunq des Verwalters dar. Für den Fall\n\n 52\n\ndaß es sich bei dem Verwalter um eine Firma\n\n 53\n\nhandelt, ist sie durch den Inhaber oder Geschäfts-\n\n 54\n\nführer zu erteilen.\n\n 55\n\nZwar kann der Verwalter sich grundsätzlich Er-\n\n 56\n\nfüllungsgehilfen bei seiner Verwaltertätigkeit \n\n 57\n\nbedienen. Er kann aber nicht seine Verwalter-\n\n 58\n\nstellung bzw. Teile dieser Verwalteraufgaben\n\n 59\n\nan dritte Personen übertragen.\n\n 60\n\nBei der Übertragung der Zustimmung im Sinne von\n\n 61\n\n§ 12 WEG handelt es sich um die Übertragung eines\n\n 62\n\nwesentlichen Teils der Verwalteraufgaben. Die\n\n 63\n\nZustimmung stellt nicht etwa eine bloß formelle,\n\n 64\n\nbüromäßige Tätigkeit des Verwalters dar, sondern\n\n 65\n\nerfordert die Erforschung und Abwägung der\n\n 66\n\nInteressen der Wohnungseigentümer, da die Zu-\n\n 67\n\nstimmung nur in deren Interesse erteilt bzw.\n\n 68\n\nversagt werden darf.\n\n 69\n\nSolche bedeutungsvollen, treuhänderischen Aufgaben\n\n 70\n\ndes Verwalters sind grundsätzlich nicht an dritte\n\n 71\n\nPersonen übertragbar, sondern vom Verwalter\n\n 72\n\nselbst wahrzunehmen (vgl. zum Ganzen: W e i t n a u e r W EG,\n\n 73\n\n7. Auflage, § 26 Randziffer 20, Bay ObLG 75,327).\n\n 74\n\nDa die Erteilung von Untervollmachten durch einen\n\n 75\n\nBevollmächtigten nur im Rahmen der ihm erteilten\n\n 76\n\nVollmacht möglich ist und dem Vollmachtszweck nicht\n\n 77\n\nwidersprechen darf, ist die VoIImachtserteilung\n\n 78\n\nim vorliegenden Falle an die Angestellte I\n\n 79\n\ndurch die Verwalterin unwirksam.\n\n 80\n\nEs war deshalb wie geschehen zu entscheiden.\n\n 81\n\nDie Entscheidung über den Gegenstandswert beruht\n\n 82\n\nauf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-08-30/9-t-364-90","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-08-30/9-t-364-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315071","retrieved":"2026-07-09 03:47:20.324522+00:00"}}