{"status":"available","doknr":"OLD315149","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1990:0129.14II.QS2.90.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1990-01-29","aktenzeichen":"14 (II) Qs 2/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 29.12.1989\n\naufgehoben.\n\nDie Beschlagnahme des Spritzenautomaten an der\n\nT-straße/Ecke L-straße in E wird angeordnet.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nDer Beschuldigte X ist Leiter der Drogenberatungsstelle in\n\n 3\n\nE, deren Träger die Gesellschaft für F ist. Am 15.9.1989 ließ der Be-\n\n 4\n\nschuldigte an der T-straße/Ecke L-straße in E\n\n 5\n\neinen sogenannten Spritzenautomaten aufstellen. Dieser Auto-\n\n 6\n\nmat, den die B zur Ver-\n\n 7\n\nfügung gestellt hat, enthält fünf Warenschächte, von denen\n\n 8\n\ndrei mit Einwegspritzen und zwei mit Kondomen bestückt sind.\n\n 9\n\nEine Packung mit zwei Einwegspritzen läßt sich nach Einwerfen\n\n 10\n\neines 1,00-DM-Stücks ziehen. Nach Mitteilung des Be-\n\n 11\n\nschuldigten X, werden durchschnittlich 20 Packungen pro Tag\n\n 12\n\nerworben. Neben dem Automaten ist ein Behälter zur Aufnahme\n\n 13\n\ngebrauchter Spritzen angebracht.\n\n 14\n\nMit Antrag vom 19.12.1989 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund\n\n 15\n\ndie Anordnung der Beschlagnahme des Spritzenautomaten \"gem.\n\n 16\n\n§ 33 BtMG\" beantragt. Das Amtsgericht Dortmund hat diesen\n\n 17\n\nAntrag mit dem angefochtenen Beschluß vom 29.12.1989 ab-\n\n 18\n\ngelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staats-\n\n 19\n\nanwaltschaft, der die Kammer stattgegeben hat.\n\n 20\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n 21\n\nGem. § 111 b Abs. 1 und 2 StPO ist der Automat durch Be-\n\n 22\n\nschlagnahme sicherzustellen, da dringende Gründe für die\n\n 23\n\nAnnahme gegeben sind, daß die Voraussetzungen für seine Ein-\n\n 24\n\nziehung im späteren Strafverfahren vorliegen.\n\n 25\n\nGem. § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung\n\n 26\n\neiner vorsätzlichen Straftat gebraucht wurden (Tatmittel),\n\n 27\n\neingezogen werden. Nach Aktenlage ist im gegenwärtigen Stand\n\n 28\n\ndes Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, daß sich der\n\n 29\n\nBeschuldigte X des vorsätzlichen Verschaffens einer Ge-\n\n 30\n\nlegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln gem.\n\n 31\n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG schuldig gemacht hat. Das Verschaffen\n\n 32\n\neiner solchen Gelegenheit setzt nicht die Überlassung von\n\n 33\n\nRauschgift voraus, denn das unterfiele unmittelbar dem Tat-\n\n 34\n\nbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; es genügt vielmehr die\n\n 35\n\nHerbeiführung günstiger äußerer Umstände, die das unbefugte\n\n 36\n\nHandeln fördern und ihm unmittelbar dienlich sind (vgl.\n\n 37\n\nBayObLG in MDR 1983, Seite 75; Körner, BtMG, 2. Auflage 1985,\n\n 38\n\n§ 29 Rd-Ziff. 565; Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 4.\n\n 39\n\nAuflage 1985, § 29 Anm. 20 a); Endriß/MaIek, Betäubungs-\n\n 40\n\nmittelstrafrecht, 1986, Seite 109, 110; Hügel/Junge,\n\n 41\n\nDeutsches Betäubungsmittelrecht, Kommentar, 6. Auflage, Stand\n\n 42\n\nOktober 1989, BtMG § 29 Rd-Ziff. 20.4; Eberth/Müller, Be-\n\n 43\n\ntäubungsmittelrecht, Kommentar und Anleitung für die Praxis,\n\n 44\n\nMünchen 1982, BtMG § 29 Rd-Ziff. 64 mit überwiegend gleich-\n\n 45\n\nlautenden Definitionen). Daß die Überlassung von sterilen\n\n 46\n\nSpritzen zur Injektion von Heroin dem damit vorgenommenen\n\n 47\n\nRauschgiftgenuß unmittelbar dienlich ist, kann nicht be-\n\n 48\n\nzweifelt werden. Die in dem angefochtenen Beschluß dargelegte\n\n 49\n\nAnsicht, es handele sich lediglich um eine unwesentliche\n\n 50\n\nFörderung, da die Abnehmer -ggf. unter Benutzung gebrauchter\n\n 51\n\nSpritzen- bereits zum Drogenkonsum entschlossen seien, muß\n\n 52\n\nschon deshalb Bedenken begegnen, weil es auf die Ermöglichung\n\n 53\n\ndes konkreten Verhaltens ankommt. Auch im Rahmen der Beihilfe\n\n 54\n\ngem. § 27 StGB -und hier handelt es sich um zur Täterschaft\n\n 55\n\naufgewertete Beihilfehandlungen- ist schließlich nicht er-\n\n 56\n\nheblich, ob der Tatbeitrag des Gehilfen von einem anderen\n\n 57\n\noder vom Täter selbst hätte geleistet werden können. Unab-\n\n 58\n\nhängig davon läßt sich die der amtsgerichtlichen Würdigung\n\n 59\n\nunausgesprochen zugrundeliegende Beschränkung auf einen be-\n\n 60\n\nstimmten Benutzertypus sachlich nicht rechtfertigen. Es ist\n\n 61\n\nnicht anzunehmen, daß sich allein Drogenkonsumenten des\n\n 62\n\nAutomatens bedienen, die über die Möglichkeit verfügen, ohne\n\n 63\n\nweiteres von anderen eine benutzte Spritze zu erhalten. Es\n\n 64\n\nwerden vielmehr, wie auch den für die Aufstellung verant-\n\n 65\n\nwortlichen Personen klar sein muß, auch Konsumenten davon\n\n 66\n\nGebrauch machen, die über eine solche Möglichkeit nicht ver-\n\n 67\n\nfügen. Jedenfalls in solchen nicht fernliegenden Fällen\n\n 68\n\nstellt die Überlassung der Spritze, deren Gebrauch den\n\n 69\n\nRauschgiftgenuß für die daran gewöhnten Konsumenten\n\n 70\n\neffektiver als im Falle anderer Konsumformen sein läßt, eine\n\n 71\n\nwesentliche Verbesserung der äußeren Umstände für den Rausch-\n\n 72\n\ngiftgenuß dar.\n\n 73\n\nAngesichts des klaren Wortsinnes erscheint der Kammer der in\n\n 74\n\nder Literatur (vgl. Kreuzer, Strafrecht als Hindernis sinn-\n\n 75\n\nvoller AIDS-Prophylaxe ? in NStZ 1987, Seite 268 f) unter-\n\n 76\n\nnommene Versuch, den Anwendungsbereich der Vorschrift im Wege\n\n 77\n\nder Auslegung nach Entstehungsgeschichte und Gesetzessinn auf\n\n 78\n\ndie Fälle einer Kontaktvermittlung zwischen Drogenkonsument\n\n 79\n\nund Bezugsquelle zu beschränken, nicht statthaft.\n\n 80\n\nDaß ihr Handeln gerechtfertigt war, können die für die Auf-\n\n 81\n\nstellung des Automaten verantwortlichen Personen nicht für\n\n 82\n\nsich in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen eines recht-\n\n 83\n\nfertigenden Notstandes gem. § 34 StGB liegen -jedenfalls bei\n\n 84\n\nvorläufiger Bewertung in diesem Verfahrensstadium- nicht vor.\n\n 85\n\nDie Überlassung der Spritzen soll die bei Benutzung einer\n\n 86\n\ngebrauchten Spritze gegebene Gefahr einer HIV-Infektion mit\n\n 87\n\nder Wahrscheinlichkeit eines hierdurch verursachten späteren\n\n 88\n\nTodes abwenden. Das Mittel, mit dem diese Gefahr abgewendet\n\n 89\n\nwerden soll, ist dem Rauschgiftkonsum dienlich. Es trägt also\n\n 90\n\nseinerseits zur Aufrechterhaltung einer Abhängigkeit, die als\n\n 91\n\nGesundheitsbeschädigung einzustufen ist, bei. Dieses Mittel\n\n 92\n\nkann sogar mitursächlich für den Tod des Konsumenten sein,\n\n 93\n\nfalls dieser mit Hilfe der überlassenen Spritze versehentlich\n\n 94\n\noder absichtlich eine Überdosis Heroin einnimmt oder sich die\n\n 95\n\nWirkung der gewohnten Menge etwa wegen schlechten körper-\n\n 96\n\nlichen Allgemeinzustandes oder aufgrund der Auswirkungen oft\n\n 97\n\nzusätzlich genommener Medikamente als tödlich erweist.\n\n 98\n\nDiese Überlegung zeigt, daß es hier nicht um den Eingriff in\n\n 99\n\nein Rechtsgut zum Schutze eines höherwertigen anderen Rechts-\n\n 100\n\ngutes geht. Vielmehr sind das beeinträchtigte und das Rechts-\n\n 101\n\ngut, dessen Schutz erstrebt wird, identisch. Zwar findet § 34\n\n 102\n\nStGB auch Anwendung, wenn ein Rechtsgut aus einer akuten\n\n 103\n\nGefahr nur dadurch gerettet werden kann, daß es einer anderen\n\n 104\n\nGefahr ausgesetzt wird (vgl. Schönke-Schröder-Lenckner, StGB,\n\n 105\n\nKommentar, 23. Auflage, § 34 Rd-Ziff. 8) .Infolge der Abgabe\n\n 106\n\nüber einen Automaten an einen anonymen Abnehmerkreis ist aber\n\n 107\n\nim Einzelfall völlig offen, ob dem Erwerber die akute Gefahr\n\n 108\n\ndroht, anderenfalls eine HIV-Infektion zu erleiden, oder ob\n\n 109\n\nihm in Wahrheit erst das Mittel überlassen wird, mit dem er\n\n 110\n\nsich Rauschgift auf besonders effiziente Weise -bis zum töd-\n\n 111\n\nlichen Ausgang- verabreichen kann. Allein auf den Einzelfall\n\n 112\n\nist aber abzustellen. § 34 StGB rechtfertigt nicht, unbe-\n\n 113\n\nstimmt viele Personen anderen Gefahren für Leib und Leben\n\n 114\n\nauszusetzen oder sogar vorhandene Schäden (Abhängigkeit) zu\n\n 115\n\nintensivieren, um für einen Teil dieses Personenkreises die\n\n 116\n\nGefahr einer HIV-Infektion zu verringern. Im übrigen ist\n\n 117\n\nweder festzustellen, wie hoch das Risiko einer HIV-Infektion\n\n 118\n\nfür Betäubungsmittelabhängige ist, noch ist abzuschätzen,\n\n 119\n\nwieviele Infektionen im Falle einer Abgabe der Spritzen ver-\n\n 120\n\nmieden würden.\n\n 121\n\nNach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand bestehen auch\n\n 122\n\ndringende Gründe für die Annahme schuldhaften Verhaltens der\n\n 123\n\nfür die Automatenaufstellung Verantwortlichen. Ein unver-\n\n 124\n\nmeidbarer Verbotsirrtum dürfte nicht gegeben sein. Zwar hatte\n\n 125\n\nsich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des\n\n 126\n\nLandes Nordrhein-Westfalen, das die Aufstellung initiiert\n\n 127\n\nhat, auf die Zustimmung des Justizministeriums berufen; je-\n\n 128\n\ndoch hat die Staatsanwaltschaft Dortmund, bei der gerade zur\n\n 129\n\nKlärung eines eventuellen Gesetzesverstoßes noch einmal an-\n\n 130\n\ngefragt worden war, von Anfang an auf ihre Bedenken hin-\n\n 131\n\nsichtlich der Gesetzmäßigkeit -zumindest an dem hier in Rede\n\n 132\n\nstehenden Aufstellungsort- hingewiesen, so daß die Be-\n\n 133\n\nteiligten nicht geltend machen können, sie hätten ihr Tun für\n\n 134\n\nerlaubt gehalten. Dementsprechend hat der Beschuldigte X\n\n 135\n\nin seiner verantwortlichen Vernehmung auch sinngemäß ange-\n\n 136\n\ngeben, er sei wegen der von der Staatsanwaltschaft erhobenen\n\n 137\n\nBedenken völlig überrascht gewesen, sie hätten jedoch die\n\n 138\n\nAnsicht vertreten, daß dieser Konflikt ausgetragen werden\n\n 139\n\nmüßte. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß einer der\n\n 140\n\nBeteiligten -was einem Tatbestandsirrtum gleichzustellen\n\n 141\n\nwäre- über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 StGB\n\n 142\n\nals eines in Betracht kommenden Rechtfertigungsgrundes irrte.\n\n 143\n\nBei ihrer vorläufigen Würdigung hat die Kammer nicht ver-\n\n 144\n\nkannt, daß die Beteiligten aus sozialer Verantwortung und in\n\n 145\n\nder Absicht handelten, der Ausbreitung des auf Dauer wohl\n\n 146\n\ntödlichen HIV-Virus unter den Betäubungsmittelabhängigen\n\n 147\n\nentgegenzuwirken. Dieses anerkennenswerte Ziel kann aber den\n\n 148\n\nVerstoß gegen bestehende Strafvorschriften weder recht-\n\n 149\n\nfertigen noch entschuldigen.\n\n 150\n\nDer Einziehung steht schließlich nicht entgegen, daß der\n\n 151\n\nAutomat im Eigentum der B\n\n 152\n\nsteht. Das Ermittlungsverfahren richtet sich gegen alle für\n\n 153\n\ndie Aufstellung und Betreibung des Automaten verantwortlichen\n\n 154\n\nPersonen und beschränkt sich nicht auf den Beschuldigten\n\n 155\n\nX. Von daher wird die Einziehung im späteren Strafver-\n\n 156\n\nfahren gem. § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB zulässig sein, auch wenn\n\n 157\n\nzur Zeit das als Tatteilnehmer in Betracht kommende Organ der\n\n 158\n\nB namentlich noch nicht feststeht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-01-29/14-ii-qs-2-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-01-29/14-ii-qs-2-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315149","retrieved":"2026-07-09 03:47:27.186070+00:00"}}