{"status":"available","doknr":"OLD315151","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1990:0125.15S322.89.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1990-01-25","aktenzeichen":"15 S 322/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Dortmund vom 17.8.1989\n\n- unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung -\n\nwie folgt abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n638,00 DM ( i. W.: sechshundertachtunddreißig\n\nDeutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit 31.1.1989\n\nzu zahlen.\n\nIm übrigen bleibt die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die\n\nBeklagte 87 % und der Kläger 13 %.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543\n\nAbs. 1 ZPO abgesehen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in Höhe\n\n 3\n\nvon 638,00 DM Erfolg.\n\n 4\n\nDer Kläger hat einen fälligen Anspruch gegen die Beklagte\n\n 5\n\nauf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens für die Zeit\n\n 6\n\nvom 09. bis 19.12.1988, in welcher sein Fahrzeug unstreitig\n\n 7\n\nin der Werkstatt der Firma N war (11 Tage) zu je\n\n 8\n\n58,00 DM täglich. Der Anspruch des Klägers war spätestens\n\n 9\n\nzu dem Zeitpunkt fällig geworden, als der Kläger der Be-\n\n 10\n\nklagten anhand der Bescheinigung der Firma N die\n\n 11\n\nreparaturbedingte Ausfallzeit von 11 Tagen mitgeteilt\n\n 12\n\nhatte. Für den vom Kläger gefahrenen Pkw Audi 80, 1,8 l\n\n 13\n\nHubraum, 66 kw = 90 PS sieht die Tabelle Sanden-Danner\n\n 14\n\n(Stand 01.09.1987) gemäß Gruppe E einen Nutzungswert von\n\n 15\n\n58,00 DM täglich vor. Auch der eigene Sachverständige hatte\n\n 16\n\ndas Fahrzeug in diese Gruppe eingeordnet. Zubehör ist nicht\n\n 17\n\ngeeignet, das Fahrzeug in eine höhere Gruppe einzuordnen.\n\n 18\n\nDer Kläger hat daher nur einen Anspruch in Höhe von\n\n 19\n\n638,00 DM.\n\n 20\n\nDer Beklagten steht dem gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht\n\n 21\n\ngemäß § 273 Abs. 1 BGB zu. Sie hat keinen fälligen Gegen-\n\n 22\n\nanspruch gegen den Kläger auf Vorlage der oder einer Re-\n\n 23\n\nparaturkostenrechnung. Ob die Beklagte einen solchen Gegen-\n\n 24\n\nanspruch überhaupt haben kann, kann dahinstehen. Die Be-\n\n 25\n\nklagte begehrt die Vorlage der Rechnung nur zu dem Zweck,\n\n 26\n\nprüfen zu können, ob die von ihr gezahlten Reparaturkosten\n\n 27\n\n[gemäß dem ihr vorgelegten Gutachten höher sind als die\n\n 28\n\ntatsächlich infolge der Reparatur verauslagten Kosten;\n\n 29\n\nsie meint in diesem Falle einen Rückzahlungsanspruch gegen\n\n 30\n\nden Kläger zu haben, mit dem sie dann eventuell gegenüber\n\n 31\n\ndem Nutzungsentschädigungsanspruch aufrechnen will.\n\n 32\n\nEinen möglichen Rückzahlungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)\n\n 33\n\nhat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Denn sie hat die\n\n 34\n\ngeschätzten Reparaturkosten gemäß Gutachten, ohne irgend-\n\n 35\n\neinen konkreten Einwand dagegen erhoben zu haben, vorbe-\n\n 36\n\nhaltlos gezahlt. Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe\n\n 37\n\ndie Richtigkeit der im Gutachten ausgewiesenen Schäden bzw.\n\n 38\n\nderen wertmäßige Erfassung vor der Zahlung überprüft, hat\n\n 39\n\ndie Beklagte nicht widersprochen. Ein Rückforderungsanspruch\n\n 40\n\ntrotz Zahlung ohne Vorbehalt ist daher nicht ersichtlich,\n\n 41\n\nso daß auch kein diesen Anspruch vorbereitender Anspruch\n\n 42\n\nauf Vorlage der Reparaturrechnung, sollte überhaupt eine\n\n 43\n\nsolche Rechnung existieren, besteht. Nachdem die Beklagte\n\n 44\n\ndiese Schadensposition (Reparaturkosten gemäß Gutachten)\n\n 45\n\nanstandslos vorgerichtlich beglich, stellt sich im vor-\n\n 46\n\nliegenden Falle im nachhinein nicht mehr Frage, ob der Kläger be-\n\n 47\n\nrechtigt war, die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis trotz\n\n 48\n\ndurchgeführter Reparatur abzurechnen, oder ob er nur auf\n\n 49\n\nder Basis der tatsächlich verauslagten Reparaturkosten\n\n 50\n\nabrechnen konnte. Gegen die Ansicht der Beklagten, der\n\n 51\n\nKläger müsse nach durchgeführter Reparatur auf der Basis\n\n 52\n\nder tatsächlich gezahlten Reparaturkosten abrechnen und\n\n 53\n\ndaher die Rechnung vorlegen, ist die erst in jüngster Zeit\n\n 54\n\nveröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW\n\n 55\n\n1989, 3009 = NZV 89, 465) anzuführen, wonach der Ge-\n\n 56\n\nschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB den zur Herstellung er-\n\n 57\n\nforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaßte\n\n 58\n\nReparatur verlangen kann. Für das, was zur Schadensbe-\n\n 59\n\nseitigung nach § 249 Satz 2 BGB erforderlich ist, ist\n\n 60\n\nein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten\n\n 61\n\ntypisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzungs-\n\n 62\n\ngutachten eines anerkannten Sachverständigen über die Höhe\n\n 63\n\nder voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine\n\n 64\n\nsachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hin-\n\n 65\n\nreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt,\n\n 66\n\nden konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirt-\n\n 67\n\nschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH\n\n 68\n\na.a.O.). Das Schätzungsgutachten legt zwar den zu be-\n\n 69\n\nanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur nicht\n\n 70\n\nbindend fest; auch kann die Reparaturrechnung zu einer\n\n 71\n\ngenaueren Bemessung des nach § 249 Satz 2 BGB geschuldeten\n\n 72\n\nErsatzbetrages führen. Das Schätzungsgutachten ist aber\n\n 73\n\ndann eine ausreichende Grundlage für die Frage, welcher\n\n 74\n\nBetrag zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, wenn die\n\n 75\n\nVersicherung keine substantiierten Einwendungen gegen das\n\n 76\n\nSchätzungsgutachten des Sachverständigen vorbringt. Das\n\n 77\n\nvom Kläger eingeholte Schätzungsgutachten wäre daher eine\n\n 78\n\nausreichende Grundlage zur Bewertung des Fahrzeugschadens\n\n 79\n\ngewesen; denn Einwendungen hiergegen hat die Beklagte bis\n\n 80\n\nheute nicht vorgebracht.\n\n 81\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288, 284 BGB;\n\n 82\n\n92 Abs. 1 ZPO.\n\n 83\n\nGegenstandswert: 737,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-01-25/15-s-322-89","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1990-01-25/15-s-322-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315151","retrieved":"2026-07-09 03:47:27.355980+00:00"}}