{"status":"available","doknr":"OLD315240","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1989:0524.21S304.88.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1989-05-24","aktenzeichen":"21 S 304/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird -unter Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels im übrigen- das am 8. November 1988\n\nverkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise\n\nabgeändert und neu gefaßt.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.943,20 DM\n\n(i.W.: eintausendneunhundertdreiundvierzig 20/100\n\nDeutsche Mark) nebst 4 %Zinsen seit dem 27. September\n\n1988 zu zahlen.\n\nIm übrigen bleibt die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.\n\n3\n\nDie Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.\n\n4\n\nDer Beklagte schuldet den ausgeurteilten Betrag aus §§ 688, 689 BGB.\n\n5\n\nZwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag\n\n6\n\nund ein Werkvertrag über das Abschleppen des PKW des\n\n7\n\nBeklagten am 27.7.1986 zustande gekommen.\n\n8\n\nDer PKW wurde im Auftrag des Beklagten vom Kläger abgeschleppt und\n\n9\n\nbei dem Kläger für 6,50 DM am Tag zuzüglich Mehrwertsteuer untergestellt.\n\n10\n\nEr stand dort mindestens bis zum 29.2.1988.\n\n11\n\nEs verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß der\n\n12\n\nKläger unter Berücksichtigung aller hier obwaltenden Umstände\n\n13\n\nfür 9 Monate die Vergütung für das Unterstellen des Fahrzeugs\n\n14\n\ndes Beklagten verlangen kann.\n\n15\n\nDer Kläger war dem Beklagten zur Aufbewahrung des PKW ohne\n\n16\n\nRücksicht auf seinen Zustand verpflichtet, so daß er hierfür\n\n17\n\nauch Vergütung verlangen kann._\n\n18\n\nDer Beklagte hat jedenfalls bis zum Ablauf der gesamten neun Monate\n\n19\n\nso gröblich gegen die eigenen Vertragspflichten\n\n20\n\ngegenüber dem Kläger verstoßen, indem er sich\n\n21\n\nnicht um den Verbleib seines PKW kümmerte, daß er dem Kläger\n\n22\n\nfür diese Zeit keinerlei Treuwidrigkeit vorwerfen kann. Der\n\n23\n\nBeklagte hatte sich im September 1986 die Verschrottung mit\n\n24\n\nRücksicht auf noch zu klärende Versicherungsfragen vorbehalten\n\n25\n\nund sich in der Folgezeit trotz mehrfacher Aufforderungen\n\n26\n\ndes Klägers nicht über den weiteren Verbleib des\n\n27\n\nPKW geäußert. Dagegen konnte sich der Kläger auf zumutbare\n\n28\n\nWeise nicht von der Hinterlegungspflicht befreien. Zwar mag\n\n29\n\nder Beklagte im Gläubigerverzug mit der Rücknahme des PKW\n\n30\n\ngewesen sein (vgl. §§ 696, 294 ff BGB) -wozu im übrigen aber\n\n31\n\nnicht die Verpflichtung zur Rückschaffung zum Beklagten gehört,\n\n32\n\nwie das Amtsgericht meint-. Angesichts des Zustandes\n\n33\n\ndes PKW war aber eine Hinterlegung oder eine Zwangsversteigerung\n\n34\n\ndes PKW und Hinterlegung des Versteigerungserlöses\n\n35\n\nnicht zumutbar, da -aus der Sicht auch eines objektiven Verwahrers-\n\n36\n\nein eventueller Erlös bei der Versteigerung des PKW\n\n37\n\nkaum die Kosten der Versteigerung gedeckt hätte. Erst nachdem\n\n38\n\nam 16.2.1987 zwangsweise das Kraftfahrzeugzulassungszeichen\n\n39\n\nentstempelt worden war und auch danach der Beklagte sich\n\n40\n\ngewisse Zeit nicht um das Fahrzeug trotz Aufforderung\n\n41\n\nkümmerte, mußte der Kläger (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß\n\n42\n\nder Beklagte auf die Rücknahme des Fahrzeuges verzichtete.\n\n43\n\nDiese Zeitspanne ist nach Auffassung des Gerichtes mit\n\n44\n\nweiteren zwei Monaten anzusetzen.\n\n45\n\nSomit ergibt sich folgende Abrechnung:\n\n46\n\nDer Beklagte schuldet dem Kläger\n\n47\n\nfür 9 Monate a 30 Tage jeweils 6,50 =                1.755,00 DM\n\n48\n\nVerwahrungsgebühr.\n\n49\n\nDazu kommen die Abschleppkosten\n\n50\n\nin Höhe von                                                            125,00 DM\n\n51\n\nDas ergibt zusammen              1.880,00 DM\n\n52\n\nHierauf schuldet der Beklagte\n\n53\n\ndie Mehrwertsteuer von 14 %.\n\n54\n\nDanach schuldete der Beklagte\n\n55\n\ninsgesamt              2.143,20 DM\n\n56\n\nHiervon ist die Zahlung von                 200,00 DM\n\n57\n\nabzusetzen.\n\n58\n\nDamit verbleibt es bei dem ausgeurteilten\n\n59\n\nBetrag in Höhe von              1.943,20 DM\n\n60\n\nDer Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1989-05-24/21-s-304-88","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 688","ref_norm":"688","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 689","ref_norm":"689","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1989-05-24/21-s-304-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315240","retrieved":"2026-07-09 03:47:35.493798+00:00"}}