{"status":"available","doknr":"OLD315307","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1988:1122.8O503.88.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1988-11-22","aktenzeichen":"8 O 503/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung\n\noder Hinterlegung in Höhe von 1.300,— DM abwenden, wenn nicht der Ver-\n\nfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Parteien streiten über die Zulassung der Verfügungs-\n\n 3\n\nklägerin zum E Weihnachtsmarkt 1988. Über die Ver-\n\n 4\n\ngabe von Standplätzen für den alljährlich stattfindenden\n\n 5\n\nWeihnachtsmarkt entscheidet eine aus sieben Personen beste-\n\n 6\n\nhende Vergabekommission, die sich aus zwei Vertretern der\n\n 7\n\nStadt E, dem 1. und 2. Vorsitzenden des Schausteller-\n\n 8\n\nvereins \"F\" sowie aus dem 1. und 2. Vorsitzenden\n\n 9\n\nsowie der Geschäftsführerin des Verfügungsbeklagten zusammen-\n\n 10\n\nsetzt. Den von dieser Vergabekommission ausgewählten Bewerbern\n\n 11\n\nwird sodann aufgrund eines Vertrages mit dem Verfügungsbe-\n\n 12\n\nklagten ein bestimmter Standplatz zugewiesen.\n\n 13\n\nDie Verfügungsklägerin betreibt ein Reisegewerbe, indem sie\n\n 14\n\nMessen und Märkte mit mobilen Verkaufsständen beschickt, an\n\n 15\n\ndenen gebackene Kartoffeln mit Füllung zum Verkauf und Ver-\n\n 16\n\nzehr angeboten werden.\n\n 17\n\nAuf dem Weihnachtsmarkt 1986 war der Ehemann der Verfügungs-\n\n 18\n\nklägerin mit einem Imbißstand vertreten, den er gemeinsam mit\n\n 19\n\ndem derzeitigen 1. Vorsitzenden des Verfügungsbeklagten,\n\n 20\n\nHerrn Q, betrieben hatte.\n\n 21\n\nDie von der Verfügungsklägerin unter ihrer Firmenbezeichnung\n\n 22\n\n\"L\" seit 1985 jährlich gestellten Anträge auf\n\n 23\n\nZulassung einer Imbißbude zum jeweils stattfindenden Weih-\n\n 24\n\nnachtsmarkt wurden von dem Verfügungsbeklagten abschlägig\n\n 25\n\nbeschieden.\n\n 26\n\nDie Ablehnung ihrer erneuten Bewerbung für einen Standplatz\n\n 27\n\nauf dem Weihnachtsmarkt 1988 durch die Vergabekommission\n\n 28\n\nwurde der Klägerin vom Verfügungsbeklagten durch Schreiben\n\n 29\n\nvom 04.10.1988 wiederum mitgeteilt unter Hinweis darauf, daß\n\n 30\n\ndie Ablehnung wegen Platzmangels erfolge und daß aus einer\n\n 31\n\nVielzahl gleicher Angebote Bewerber ausgesucht worden seien,\n\n 32\n\ndie sich in der Vergangenheit als bewährt und erprobte Händ-\n\n 33\n\nler herausgestellt hätten.\n\n 34\n\nDie Verfügungsklägerin behauptet,\n\n 35\n\nfür die Vergabe der Standplätze existierten keine bestimmten,\n\n 36\n\nallgemeingültigen Vergabekriterien. Die in der Vergangenheit\n\n 37\n\nerfolgte Art und Weise der Auswahl von Bewerbern, insbeson-\n\n 38\n\ndere die Anwendung des Kriteriums \"bekannt und bewährt\" auf\n\n 39\n\nunbegrenzte Zeit hält die Verfügungsklägerin für ermessens-\n\n 40\n\nfehlerhaft, weil hierdurch Neubewerbern innerhalb eines er-\n\n 41\n\nkennbaren zeitlichen Turnus keine Zulassungschance eingeräumt\n\n 42\n\nwerde.\n\n 43\n\nDie Verfügungsklägerin beantragt,\n\n 44\n\ndem Verfügungsbeklagten im Wege der einstwei-\n\n 45\n\nligen Verfügung aufzugeben, der Verfügungs-\n\n 46\n\nklägerin einen Standplatz mit einer Grundfläche\n\n 47\n\nvon 5 m x 2,50 m auf dem E Weihnachts-\n\n 48\n\nmarkt 1988 für die Zeit vom 23.11.1988 bis\n\n 49\n\n23.12.1988 zur Errichtung eines Holz-Verkaufs-\n\n 50\n\nstandes zum Angebot von gebackenen Kartoffeln\n\n 51\n\nzuzuweisen;\n\n 52\n\nhilfsweise,\n\n 53\n\nden Verfügungsbeklagten zu verpflichten, ihr\n\n 54\n\nschriftlich Auskunft über die ausgewiesenen und\n\n 55\n\nzugeteilten Stellplätze des E Weih-\n\n 56\n\nnachtsmarktes im Rahmen des gesetzten Bereiches\n\n 57\n\nzu erteilen.\n\n 58\n\nDer Verfügungsbeklagte beantragt,\n\n 59\n\nden Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfü-\n\n 60\n\ngung zurückzuweisen.\n\n 61\n\nEr vertritt die Auffassung, die Ablehnung der Verfügungsklä-\n\n 62\n\ngerin für den diesjährigen Weihnachtsmarkt sei ermessensfeh-\n\n 63\n\nlerfrei erfolgt, weil u.a. die angewendeten Auswahlkriterien\n\n 64\n\nnicht zu beanstanden seien, insbesondere würden Neubewerbern\n\n 65\n\nnicht schlechthin der Zugang verwehrt, wie sich an der dies-\n\n 66\n\njährigen Vergabe von zwei Imbiß-Standplätzen an neue Bewerber\n\n 67\n\nzeige, die sich allerdings seit 11 bzw. 10 Jahren wiederholt\n\n 68\n\num einen Stand auf dem Weihnachtsmarkt bemüht hätten; im\n\n 69\n\nübrigen sei eine Einschränkung des Imbiß-Angebotes notwendig\n\n 70\n\ngeworden, weil in der Öffentlichkeit der Umfang des Imbiß-\n\n 71\n\nAngebotes kritisiert worden sei.\n\n 72\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\n\n 73\n\nwird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Par-\n\n 74\n\nteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand\n\n 75\n\nder mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n 76\n\nEntscheidungsgründe\n\n 77\n\nDer Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist zulässig:\n\n 78\n\nFür die Entscheidung über das von der Verfügungsklägerin auf\n\n 79\n\n§ 70 Gewerbeordnung gestützte Zulassungsbegehren ist der\n\n 80\n\nZivilrechtsweg gegeben. Insoweit waren von ausschlaggebender\n\n 81\n\nBedeutung die Rechtsnatur des Veranstalters sowie die Rechts-\n\n 82\n\nnatur seiner Beziehungen zu dem jeweiligen Antragsteller bzw.\n\n 83\n\nTeilnehmer der betreffenden Veranstaltung (OVG Koblenz, NVwZ\n\n 84\n\n1987, S. 519; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 14. Aufl., § 70\n\n 85\n\nRdnr.27). Im vorliegenden Fall ist von einem öffentlich-\n\n 86\n\nrechtlichen Veranstalter des Weihnachtsmarktes nicht auszu-\n\n 87\n\ngehen, denn dieser Markt wird von dem Verfügungsbeklagten\n\n 88\n\nsowie einem weiteren privat-rechtlichen Verein, dem Schau-\n\n 89\n\nstellerverein \"F\", zumindest mitveranstaltet. Über\n\n 90\n\ndie Vergabe von Standplätzen wird auch nicht hoheitlich ent-\n\n 91\n\nschieden, die Beziehungen zwischen Veranstalter und Teil-\n\n 92\n\nnehmer sind ebenfalls nicht öffentlich-rechtlich ausgestal-\n\n 93\n\ntet, sondern bestimmen sich nach dem Inhalt der Verträge\n\n 94\n\nzwischen den Teilnehmern und dem Verfügungsbeklagten.\n\n 95\n\nDer Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist auch\n\n 96\n\nnicht etwa deswegen unzulässig, weil die begehrte einstwei-\n\n 97\n\nlige Regelung zu einer endgültigen Durchsetzung des Zulas-\n\n 98\n\nsungsanspruches führen und hierdurch eine Entscheidung in der\n\n 99\n\nHauptsache vorweggenommen würde. Denn im Hinblick darauf, daß\n\n 100\n\ndie Veranstaltung, zu der die Verfügungsklägerin zugelassen\n\n 101\n\nwerden will, unmittelbar bevorsteht und zeitlich befristet\n\n 102\n\nist, wäre es ihr zeitlich nicht möglich, vor Beendigung dieser\n\n 103\n\nVeranstaltung eine Entscheidung über die Zulassung im ordent-\n\n 104\n\nlichen Verfahren herbeizuführen. Bei dieser Sachlage würde\n\n 105\n\ndie Ablehnung des Antrages als unzulässig einer Rechtsverwei-\n\n 106\n\ngerung gleichkommen. Unter derartigen Umständen bestehen\n\n 107\n\ngegen die Vorwegnahme der endgültigen Regelung durch eine\n\n 108\n\nEntscheidung im Eilverfahren keine Bedenken (OLG Düsseldorf,\n\n 109\n\nJMinBI 1968, S.187).\n\n 110\n\nDer Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist aber\n\n 111\n\nunbegründet:\n\n 112\n\nDie von der dem Verfügungsbeklagten im einzelnen vorgetrage-\n\n 113\n\nnen Auswahlkriterien, aufgrund derer der Antrag der Verfü-\n\n 114\n\ngungsklägerin abgelehnt wurde, stellen durchaus sachliche\n\n 115\n\nGründe für einen Ausschluß der Verfügungsklägerin von der\n\n 116\n\nVeranstaltung im Sinne des § 70 Abs.3 Gewerbeordnung dar.\n\n 117\n\nInsbesondere die Bevorzugung bekannter und bewährter Bewerber\n\n 118\n\ngegenüber Neubewerbern wird allgemein als sachgerechtes Aus-\n\n 119\n\nwahlkriterium angesehen, wenn hierdurch nicht Neubewerbern\n\n 120\n\neine Zulassungschance auf Dauer oder innerhalb eines erkenn-\n\n 121\n\nbaren zeitlichen Turnus genommen wird (BVerG, DVBI 1984,\n\n 122\n\nS. 1072; Landmann/Rohmer; § 70 Gewerbeordnung Rdnr.21).\n\n 123\n\nLetzteres war vorliegend nicht der Fall, da unstreitig zwei\n\n 124\n\nNeubewerber zugelassen wurden, die sich -wie der Verfügungs-\n\n 125\n\nbeklagte von der Verfügungsklägerin unbestritten vorgetragen\n\n 126\n\nhat- seit 10 bz-w. 11 Jahren wiederholt vergeblich beworben\n\n 127\n\nhatten. Daß -wie die Verfügungsklägerin unter Berufung auf\n\n 128\n\nLiteraturmeinungen vorgetragen hat- ein derartiger zeitlicher\n\n 129\n\nTurnus die Berücksichtigung von Neubewerbern innerhalb eines\n\n 130\n\nbestimmten Zeitraumes gewährleisten muß, ist -soweit ersicht-\n\n 131\n\nlich- von der Rechtsprechung nicht gefordert worden. Dies\n\n 132\n\nkann letztlich aber dahinstehen. Denn auch etwaige Ermessens-\n\n 133\n\nfehler bei der Ablehnung der Verfügungsklägerin (ein solcher\n\n 134\n\nFehler könnte nach Auffassung der Kammer darin bestehen, daß\n\n 135\n\ndie Vergabekommission bei ihrer Entscheidung offenbar irr-\n\n 136\n\ntümlich von einer Erstbewerbung der Verfügungsklägerin aus-\n\n 137\n\nging, obwohl sich diese offenbar bereits in den Vorjahren seit 1985\n\n 138\n\nwiederholt vergeblich um ihre Zulassung beworben hatte; denn\n\n 139\n\nnach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten Spielte gerade\n\n 140\n\ndie Frage, wie oft sich der betreffende Neubewerber in der\n\n 141\n\nVergangenheit bereits vergeblich beworben hatte, bei der\n\n 142\n\nbegrenzten Zulassung von Neubewerbern eine ausschlaggebende\n\n 143\n\nRolle) sind nicht geeignet, den Antrag auf Erlaß der einst-\n\n 144\n\nweiligen Verfügung zum Erfolg zu verhelfen. Denn selbst wenn\n\n 145\n\ndie Ablehnung der Verfügungsklägerin rechtswidrig gewesen\n\n 146\n\nwäre, ergibt sich hieraus nicht, daß die Zulassung der Ver-\n\n 147\n\nfügungsklägerin die einzig sachgerechte und ermessenfehler-\n\n 148\n\nfreie Entscheidung der Vergabekommission dargestellt hätte.\n\n 149\n\nDies hat die Verfügungsklägerin weder dargetan noch kann dies\n\n 150\n\naufgrund der vorgetragenen Umstände angenommen werden. Viel-\n\n 151\n\nmehr ist zu berücksichtigen, daß neben der Verfügungsklägerin\n\n 152\n\nzahlreiche weitere Bewerber abschlägig beschieden wurden, die\n\n 153\n\n-wie die Vertreter des Verfügungsbeklagten in der mündlichen\n\n 154\n\nVerhandlung unwiderlegt dargetan haben- sich bereits über\n\n 155\n\neinen längeren Zeitraum vergeblich beworben hatten, als dies\n\n 156\n\nvon der Verfügungsklägerin für sich in Anspruch genommen\n\n 157\n\nwurde.\n\n 158\n\nDer von der Verfügungsklägerin hilfsweise gestellte Antrag\n\n 159\n\nauf Auskunftserteilung über die ausgewiesenen und zugeteilten\n\n 160\n\nStellplätze war als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit fehlt\n\n 161\n\nes bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn da die Ver-\n\n 162\n\nfügungsklägerin schon keinen Anspruch auf Zulassung zum Weih-\n\n 163\n\nnachtsmarkt dargetan hat, bedarf es der begehrten Auskunft\n\n 164\n\nnicht, die die Verfügungsklägerin lediglich in die Lage ver-\n\n 165\n\nsetzen soll, einen bestimmten Stellplatz bezeichnen zu kön-\n\n 166\n\nnen.\n\n 167\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n 168\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\n\n 169\n\nsich aus §§ 708 Nr.6, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1988-11-22/8-o-503-88","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1988-11-22/8-o-503-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315307","retrieved":"2026-07-09 03:47:41.116077+00:00"}}