{"status":"available","doknr":"OLD315452","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1987:0714.8O115.87.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1987-07-14","aktenzeichen":"8 O 115/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, unter\n\nAndrohung eines Ordnungsgeldes in Höhe\n\nvon 50.000,00 DM für jeden Fall des\n\nZuwiderhandelns die Verwendung folgender\n\nund diesen inhaltsgleichen Klauseln in\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen,\n\nausgenommen gegenüber einem Kaufmann im\n\nRahmen seines Handelsgewerbes zu\n\nUnterlassen:\n\nIn Bezug auf: Heimverträge\n\n1) Das Entgelt ändert sich durch\n\nvorübergehende Abwesenheit des Heim-\n\nbewohners nicht;\n\n2) ...\n\n3) Die Heimordnung in der jeweils\n\ngültigen Fassung ist Bestandteil dieses\n\nHeimvertrages.\n\n4) Das Heim übernimmt eine Haftung gem.\n\n§ 690 BGB für eingebrachte Wert- und\n\nSohmuckgegenstände sowie Geldbeträge nur\n\nInsoweit, als diese der Verwaltung gegen\n\nQuittung zur Aufbewahrung ausgehändigt\n\nwerden.\n\n5) Für Schäden, die der Heimbewohner,\n\nseine Gäste und von ihm beauftragte\n\nPersonen in und am Heim verursachen, ist\n\nSchadensersatz zu leisten.\n\n6) Dieser Vertrag kann beiderseits\n\njeweils 4-wöchentlich zum Monatsende\n\ngekündigt werden.\n\n7) Das berührt nicht die Pflegesätze,\n\ndie täglich kündbar sind und u.U.\n\nrückwirkend erhöht werden können.\n\n8) Dieser Vertrag kann vom Heim ohne\n\nEinhaltung einer Frist gekündigt werden,\n\nwenn der Heimbewohner mit der Zahlung\n\nvon Pflegekosten für zwei aufein-\n\nanderfolgende Termine in Höhe eines\n\nmonatlichen Pflegesatzes in Verzug ist.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu\n\n7/8 der Beklagten und zu 1/8 dem Kläger\n\nauferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar,\n\nfür den Kläger jedoch nur gegen\n\nSicherheitsleistung von 2.300,00 DM.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die\n\nVollstreckung der Beklagten gegen\n\nSicherheitsleistung von 330,00 DM\n\nabzuwenden, falls nicht die Beklagte\n\nzuvor in gleicher Höhe Sicherheit\n\nleistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger verfolgt unter Ausschluß eines wirtschaftlichen\n\n 3\n\nGeschäftsbetriebes den Zweck, die Interessen der Verbraucher\n\n 4\n\ndurch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Er\n\n 5\n\ngeht insbesondere gerichtlich und außergerichtlich gegen für\n\n 6\n\nunzulässig gehaltene Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die\n\n 7\n\nim Geschäftsverkehr gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und\n\n 8\n\nempfohlen werden. Die Beklagte betreibt unter anderem als\n\n 9\n\nTrägerin das Seniorenzentrum \"H\". Im Rahmen des\n\n 10\n\nzwischen der Beklagten und dem jeweiligen Heimbewohner\n\n 11\n\ngeschlossenen Heimvertrages verwendet die Beklagte Klauseln,\n\n 12\n\ndie nach Meinung des Klägers mit dem Gesetz zur Regelung der\n\n 13\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nicht In Über-\n\n 14\n\neinstimmung stehen. Sie beanstandet insbesondere die In den\n\n 15\n\nKlageanträgen zu Ziff. 1) bis 8) ersichtlichen Klauseln.\n\n 16\n\nUnter Angabe der Gründe im einzelnen mahnte der Kläger die\n\n 17\n\nBeklagte mit Schreiben vom 16.12.1986 ab und forderte sie zur\n\n 18\n\nAbgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.\n\n 19\n\nDieses Ansinnen wurde von der Beklagten unter Hervorhebung\n\n 20\n\nder Rechtsgültigkeit der beanstandeten Klauseln zurück-\n\n 21\n\ngewiesen. Der Kläger meint, die beanstandeten Klauseln\n\n 22\n\nverstießen insgesamt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.\n\n 23\n\n2 Nr. 1 AGBG, § 242 BGB sowie mit Vorschriften des Heim-\n\n 24\n\ngesetzes.\n\n 25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 26\n\ndie Beklagte zu verurteilen, unter\n\n 27\n\nAndrohung eines Ordnungsgeldes In Höhe\n\n 28\n\nvon 50.000,00 DM für jeden Fall des\n\n 29\n\nZuwiderhandelns die Verwendung folgender\n\n 30\n\nund diesen inhaltsgleichen Klauseln in\n\n 31\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen,\n\n 32\n\nausgenommen gegenüber einem Kaufmann im\n\n 33\n\nRahmen seines Handelsgewerbes, zu\n\n 34\n\nunterlassen:\n\n 35\n\nIn Bezug auf: Heimverträge\n\n 36\n\n1) Das Entgelt ändert sich durch\n\n 37\n\nvorübergehende Abwesenheit des Heim-\n\n 38\n\nbewohners nicht;\n\n 39\n\n2) im übrigen sind Leistungen des Heimes\n\n 40\n\ninnerhalb einer Woche nach Rechnungs-\n\n 41\n\nlegung zu zahlen.\n\n 42\n\n3) Die Heimordnung in der jeweils\n\n 43\n\ngültigen Fassung ist Bestandteil dieses\n\n 44\n\nHeimvertrages.\n\n 45\n\n4) Das Heim übernimmt eine Haftung gem.\n\n 46\n\n§ 690 BGB für eingebrachte Wert- und\n\n 47\n\nSchmuckgegenstände sowie Geldbeträge nur\n\n 48\n\ninsoweit, als diese der Verwaltung gegen\n\n 49\n\nQuittung zur Aufbewahrung ausgehändigt\n\n 50\n\nwerden.\n\n 51\n\n5) Für Schäden, die der Heimbewohner,\n\n 52\n\nseine Gäste und von ihm beauftragte\n\n 53\n\nPersonen in und am Heim verursachen, ist\n\n 54\n\nSchadensersatz zu leisten.\n\n 55\n\n6) Dieser Vertrag kann beiderseits\n\n 56\n\njeweils 4-wöchentlich zum Monatsende\n\n 57\n\ngekündigt werden.\n\n 58\n\n7) Das berührt nicht die Pflegesätze,\n\n 59\n\ndie täglich kündbar sind und u.U.\n\n 60\n\nrückwirkend erhöht werden können.\n\n 61\n\n8) Dieser Vertrag kann vom Heim ohne\n\n 62\n\nEinhaltung einer Frist gekündigt werden,\n\n 63\n\nwenn der Helmbewohner mit der Zahlung\n\n 64\n\nvon Pflegekosten für 2 aufeinander-\n\n 65\n\nfolgende Termine in Höhe eines monat-\n\n 66\n\nlichen Pflegesatzes in Verzug ist.\n\n 67\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 68\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 69\n\nSie verteidigt die beanstandeten Klauseln und hält sie nach\n\n 70\n\nwie vor für rechtmäßig. Sie erhebt darüber hinaus die Einrede\n\n 71\n\nder Verjährung und trägt hierzu vor, die beanstandeten\n\n 72\n\nKlauseln fänden seit 1977 Verwendung.\n\n 73\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vor-\n\n 74\n\ngetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer\n\n 75\n\nAnlagen Bezug genommen.\n\n 76\n\nEntscheidungsgründe\n\n 77\n\nDie Klage ist im wesentlichen begründet.\n\n 78\n\nDie Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 13 Abs. 1 und 2 Nr.\n\n 79\n\n1 AGBG. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift\n\n 80\n\nsind unbestritten und gerichtsbekannt.\n\n 81\n\nDie von dem Kläger beanstandeten Klauseln zu 1) sowie 3) bis\n\n 82\n\n8) benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten entgegen\n\n 83\n\nden Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1\n\n 84\n\nAGBG).\n\n 85\n\n1) Die Klausel Nr. 1) verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG in\n\n 86\n\nVerbindung mit § 242 BGB und § 2 Abs. 1 Nr. 4 Heimgesetz.\n\n 87\n\nNach der zuletzt genannten Vorschrift darf in Heimverträgen\n\n 88\n\ndurch den Träger nur eine angemessene Vergütung verlangt\n\n 89\n\nwerden. Werden nicht erbrachte Leistungen berechnet, liegt in\n\n 90\n\njedem Falle eine unangemessene Vergütung vor, weil hierfür\n\n 91\n\neine Gegenleistung fehlt. Die Klausel 1) läßt nicht erkennen,\n\n 92\n\nwelche Dauer einer \"vorübergehenden\" Abwesenheit die Zahlung\n\n 93\n\ndes vollen Entgeltes noch erfordern soll. Die Bestimmung kann\n\n 94\n\ndaher im Sinne einer verbraucherfeindlichen Auslegung so\n\n 95\n\nverstanden werden, daß auch noch Abwesenheitszeiten von mehr\n\n 96\n\nals 1 Monat (z.B. Krankenhausaufenthalte) als vorübergehende\n\n 97\n\nAbwesenheit zu werten ist, für die das volle Entgelt zu\n\n 98\n\nzahlen ist, obwohl die in dem Entgelt enthaltenen Pflege-\n\n 99\n\nkostenanteile sowie die Anteile für die Verpflegung nicht\n\n 100\n\nverbraucht werden.\n\n 101\n\nAuch die von der Beklagten vorgetragene Ergänzung des\n\n 102\n\nHeimvertrages vom 1.4.1979, in der eine abgestufte Regelung\n\n 103\n\nfür die Erhebung der Pflegesätze in Abwesenheit der Heim-\n\n 104\n\nbewohner getroffen ist, kommt es nicht an; denn die Beklagte\n\n 105\n\nhat nicht vorgetragen, daß aufgrund dieser Ergänzung die\n\n 106\n\nbeanstandete Klausel nicht mehr Verwendung findet. Es ist\n\n 107\n\nnicht ausgeschlossen, daß trotz der Ergänzung lediglich der\n\n 108\n\n\"seit 1977 unveränderte \" Vertragstext verwendet wird. Im\n\n 109\n\nübrigen wird die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel\n\n 110\n\ndurch die in § 7 der Ergänzung getroffenen Regeln nicht\n\n 111\n\nausgeschlossen; denn dort ist vorgesehen, daß ein ermäßigter\n\n 112\n\nPflegesatz nur für höchsten 28 Tage im Kalenderjahr gewährt\n\n 113\n\nwird, so daß für längere Abwesenheiten in jedem Fall un-\n\n 114\n\nzulässigerweise das volle Pflegegeld verlangt werden kann.\n\n 115\n\n2) Die Klausel 2) ist indes entgegen der Meinung des Klägers\n\n 116\n\nnicht zu beanstanden. Die Kammer versteht die Regelung, daß\n\n 117\n\nLeistungen des Heimes innerhalb einer Woche nach Rechnungs-\n\n 118\n\nlegung zu bezahlen sind, so, daß damit nur bereits er-\n\n 119\n\nbrachte Leistungen gemeint sind. Der Wortlaut der\n\n 120\n\nbeanstandeten Regelung erfaßt nicht etwa auch zukünftige\n\n 121\n\nLeistungen, da hierüber üblicherweise eine Rechnungslegung\n\n 122\n\nnicht vorab zu erfolgen pflegt. Die so verstandene Klausel 2)\n\n 123\n\nist nicht zu beanstanden, da sie über die gesetzliche\n\n 124\n\nRegelung des § 271 Abs. 1 BGB zugunsten der Heimbewohner\n\n 125\n\nhinausgeht. Nach § 271 Abs. 1 BGB sind nämlich Forderungen\n\n 126\n\nsofort fällig. Demgegenüber hat die Beklagte eine Zahlungs-\n\n 127\n\nfrist von 1 Woche eingeräumt. Das berücksichtigt die Inter-\n\n 128\n\nessen der Heimbewohner in ausreichender Form. Ein Verzugs-\n\n 129\n\neintritt im Sinne des § 284 Abs. 1 oder 2 BGB ist mit dem\n\n 130\n\nAblauf der Wochenfrist nicht verbunden, da die Zahlungsfrist\n\n 131\n\nnicht kalendermäßig bestimmt ist. Wegen der Klausel 2) war\n\n 132\n\ndie Klage daher abzuweisen.\n\n 133\n\n3) Die Klausel 3) verstößt gegen §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz\n\n 134\n\n1 AGBG in Verbindung mit §§ 145 ff. BGB. Die beanstandete\n\n 135\n\nKlausel ermöglicht es der Beklagten nach Abschluß des\n\n 136\n\nVertrages, die Heimordnung und die durch sie begründeten\n\n 137\n\nNebenpflichten der Heimbewohner einseitig zum Nachteil der\n\n 138\n\nHeimbewohner zu ändern. Nach den gesetzlichen Bestimmungen\n\n 139\n\nbedarf eine Veränderung der vertraglichen Pflichten eines\n\n 140\n\nÄnderungsvertrages, an dem beide Vertragsparteien beteiligt\n\n 141\n\nwerden. Eine einseitige Änderung des Vertragsinhaltes durch\n\n 142\n\neine Vertragspartei widerspricht dem Leitbild der\n\n 143\n\ngesetzlichen Regelung des Vertrages und führt daher zu einer\n\n 144\n\nunbilligen Benachteiligung der Heimbewohner.\n\n 145\n\n4) Die Klausel Nr. 4) läßt eine Haftungsfreizeichnung der\n\n 146\n\nBeklagten und ihrer Bediensteten auch in Fällen des vor-\n\n 147\n\nsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens zu, wenn die in\n\n 148\n\nVerwahrung genommenen Wert- und Schmuckgegenstände sowie\n\n 149\n\nGeldbeträge nicht gegen Quittung zur Aufbewahrung gegeben\n\n 150\n\nwurden. Hierin liegt ein grober Verstoß gegen die Vorschrift\n\n 151\n\ndes § 11 Nr. 7 AGBG; denn ein Haftungsausschluß wegen Vorsatz\n\n 152\n\nund grober Fahrlässigkeit ist unzulässig. Entgegen der\n\n 153\n\nAuffassung der Beklagten stellt die beanstandete Klausel\n\n 154\n\nnicht lediglich eine Wiederholung der in § 690 BGB vor-\n\n 155\n\ngesehenen Regelung dar; denn über diese Vorschrift hinaus\n\n 156\n\nwill die Beklagte überhaupt nicht haften in den Fällen, in\n\n 157\n\ndenen -aus welchen Gründen auch immer-Heimbewohner Geld,\n\n 158\n\nWert- und Schmuckgegenstände an Bedienstete der Beklagte zur\n\n 159\n\nAufbewahrung übergeben, ohne sich eine Quittung aushändigen\n\n 160\n\nzu lassen.\n\n 161\n\n5) Die Klausel Nr. 5) verstößt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung\n\n 162\n\nmit Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 276 BGB. Zutreffend legt der Kläger\n\n 163\n\ndiese Bestimmung dahin aus, daß mit der beanstandeten Klausel\n\n 164\n\neine verschuldensunabhängige Schadensersatzverpflichtung des\n\n 165\n\nHeimbewohners festgeschrieben wird. Die Klausel stellt somit\n\n 166\n\neine Gefährdungshaftung des Altenheimbewohners für sich,\n\n 167\n\nseine Gäste und von ihm beauftragte Personen dar. Darin liegt\n\n 168\n\neine unangemessene Benachteiligung der Heimbewohner; denn\n\n 169\n\neine verschuldensunabhängige Haftung widerspricht der\n\n 170\n\ngrundlegenden gesetzlichen Werbung des § 276 BGB. Ge-\n\n 171\n\nfährdungstatbestände sind nur zulässig, wenn sie eigens durch\n\n 172\n\nGesetz begründet werden. Ein solcher Fall ist hier nicht\n\n 173\n\ngegeben. Unzutreffend ist der Hinweis der Beklagten, die\n\n 174\n\nKlausel betreffe nicht in jedem Falle die Heimbewohner; denn\n\n 175\n\nals Gegenstand einer vertraglichen Regelung zwischen dem\n\n 176\n\nHeimbewohner und der Beklagten kann diese Norm auf dritte\n\n 177\n\nPersonen nicht angewendet werden; dem Gesetz ist nämlich ein\n\n 178\n\nVertrag zu Lasten dritter Personen fremd.\n\n 179\n\n6) Die Klausel Nr. 6) verstößt gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung\n\n 180\n\nmit Abs. 2 Nr. 1 AGBG, §§ 565 und 556 a BGB.\n\n 181\n\nNach Auffassung der Kammer sind die Kündigungsschutz-\n\n 182\n\nbestimmungen für Wohnraummietverhältnisse auf die vor-\n\n 183\n\nliegenden Heimverträge zumindest subsidiär anzuwenden. Der\n\n 184\n\nHeimvertrag Ist ein sogenannter gemischter Vertrag, der im\n\n 185\n\nwesentlichen dienstvertragliche (Pflege und Versorgung) wie\n\n 186\n\nmietvertragliche (Bereitstellung von Wohnraum) enthält. Die\n\n 187\n\nsich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind in Literatur und\n\n 188\n\nRechtsprechung umstritten und auf den Einzelfall abgestellt\n\n 189\n\n(vgl. OLG Köln NJW 1980, Seite 1395, insbesondere Seite 1396;\n\n 190\n\nUlmer-Brandner-Hensen, AGBG, 4. Aufl., Köln 1982, Anhang zu §\n\n 191\n\n9 bis 11, Rd-Nr. 63; Darlem-Giese, Heimgesetz, Köln-\n\n 192\n\nBerlin-Bonn-München, § 4 Rd-Nr. 9.2). Bei der in dem vor-\n\n 193\n\nliegenden Verbandsklageverfahren gem. § 13 AGBG gebotenen\n\n 194\n\ngeneralisierend-abstrakten Betrachtungsweise ist von der\n\n 195\n\nverbraucherfeindlichsten Auslegung auszugehen. Auch aus\n\n 196\n\ndieser Sicht müssen die Geschäftsbedingungen noch mit den\n\n 197\n\nwesentlichen gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Das\n\n 198\n\nist vorliegend nicht der Fall. Es ist Im Einzelfall nämlich\n\n 199\n\ndurchaus lebensnah, worauf der Kläger in der Klageschrift\n\n 200\n\nhinweist, daß Altenheimbewohner ihren Lebensmittelpunkt In\n\n 201\n\ndas Heim verlegen, und somit im wesentlichen Wert auf die\n\n 202\n\nBereitstellung des Wohnraumes legen, während dienstver-\n\n 203\n\ntragliche Leistungen des Heimträgers demgegenüber zurück-\n\n 204\n\ntreten können. Für diese Fälle müssen die Schutzbestimmungen\n\n 205\n\nder §§ 565 und 556 a BGB beachtet werden, nach denen sich die\n\n 206\n\nKündigungsmöglichkeiten für Wohnraum mit der Dauer der\n\n 207\n\nVerträge verlängern. Nach der beanstandeten Klausel will die\n\n 208\n\nBeklagte unabhängig von der Dauer des Vertrages und den\n\n 209\n\nBesonderheiten des Einzelfalles mit einer Frist von nur 1\n\n 210\n\nMonat die Verträge beenden. Dabei werden die schutzwürdigen\n\n 211\n\nInteressen der Heimbewohner völlig außer acht gelassen.\n\n 212\n\nDarin liegt eine unangemessene Benachteiligung.\n\n 213\n\n7) Die Klausel Nr. 7) ermöglicht der Beklagten, die\n\n 214\n\nPflegesätze täglich zu kündigen und rückwirkend zu erhöhen.\n\n 215\n\nDies verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Ver-\n\n 216\n\nbindung mit § 242 BGB. Die Regelung stellt eine unzulässige\n\n 217\n\nPreiserhöhungsklausel dar; denn sie begrenzt die Möglichkeit\n\n 218\n\nder Pflegesatzerhöhung in keiner Weise. Die Beklagte kann\n\n 219\n\nnach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel vielmehr täglich\n\n 220\n\nden Pflegesatz ggf. um ein Mehrfaches erhöhen. Auf eine\n\n 221\n\nsolche Preisgestaltung kann ein Heimbewohner sich nicht\n\n 222\n\neinrichten. Auch der in diesem Zusammenhang von der Beklagten\n\n 223\n\nvorgetragene Hinweis auf die Ergänzung des Heimvertrages vom\n\n 224\n\n1.4.1979 schließt eine unangemessene Benachteiligung der\n\n 225\n\nHeimbewohner nicht aus; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß\n\n 226\n\nder Ursprungsvertrag in der ungeänderten Fassung gleichwohl\n\n 227\n\nVerwendung findet.\n\n 228\n\n8) Die Klausel Nr. 8) Ist ersichtlich an die Bestimmungen des\n\n 229\n\n§ 554 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB angelehnt. Wie bereits oben\n\n 230\n\nausgeführt., sind auf den vorliegenden Fall jedenfalls\n\n 231\n\nsubsidiär die mietvertraglichen Bestimmungen anzuwenden. Die\n\n 232\n\nbeanstandete Klausel weicht in unzulässiger Weise von den\n\n 233\n\nBestimmungen des § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Dem Heimbewohnern\n\n 234\n\nwird nämlich nicht die Möglichkeit eröffnet, die einmal\n\n 235\n\ngegebene Kündigungsmöglichkeit dadurch auszuschließen, daß er\n\n 236\n\ndie rückständigen Beträge zahlt oder eine öffentliche Stelle\n\n 237\n\nsich zu der Befriedigung der Beklagten bereiterklärt. Da\n\n 238\n\nerfahrungsgemäß die Pflegeheimkosten von den Bewohnern In\n\n 239\n\neiner Vielzahl von Fällen nicht selbst aufgebracht werden\n\n 240\n\nkönnen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, daß die\n\n 241\n\nerforderlichen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zur\n\n 242\n\nVerfügung gestellt werden. Wegen dieser grundsätzlichen\n\n 243\n\nMöglichkeit stellt es eine unangemessene Benachteiligung der\n\n 244\n\nBewohner dar, wenn trotz der Befriedigungsmöglichkeit wegen\n\n 245\n\nder rückständigen Beträge die wegen Zahlungsrückständen\n\n 246\n\nentstandene Kündigungsmöglichkeit der Beklagten nicht\n\n 247\n\nbeseitigt werden kann.\n\n 248\n\nZusammenfassend kann daher der Kläger von der Beklagten die\n\n 249\n\nUnterlassung der Klauseln 1), 3) bis 8) begehren.\n\n 250\n\nDer Anspruch des Klägers ist entgegen der Meinung der\n\n 251\n\nBeklagten nicht verjährt. Die in § 13 Abs. 4 AGBG\n\n 252\n\nnormierten 2-Jahres- bzw. 4-Jahres-Verjährungsfristen\n\n 253\n\nbeginnen jeweils mit der Verwendung der beanstandeten\n\n 254\n\nKlauseln. Werden wie im vorliegenden Fall jedoch die be-\n\n 255\n\nanstandeten Klauseln regelmäßig erneut verwendet, erneuert\n\n 256\n\nsich der Anspruch fortlaufend, so daß die Verjährungsfrist\n\n 257\n\nmit dem Abschluß weiterer Heimverträge jeweils neu beginnt\n\n 258\n\n(vgl. Palandt-Heinrichs, Anm. 5 zu §13 AGBG m.w.N.). Da die\n\n 259\n\nBeklagte unstreitig auch heute noch die beanstandeten\n\n 260\n\nKlauseln ihren Heimverträgen zugrundelegt und sie auch In\n\n 261\n\nZukunft verwenden will, ist daher die Einrede der Verjährung\n\n 262\n\nunbegründet.\n\n 263\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung\n\n 264\n\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.\n\n 265\n\n11, 709 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1987-07-14/8-o-115-87","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1987-07-14/8-o-115-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315452","retrieved":"2026-07-09 03:47:53.953879+00:00"}}