{"status":"available","doknr":"OLD315465","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1987:0604.8O114.87.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1987-06-04","aktenzeichen":"8 O 114/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, bei Androhung eines\n\nOrdnungsgeldes In Höhe von bis zu 50.000,-- DM für\n\njeden Fall des Zuwiderhandelns die Verwendung folgen-\n\nder und diesen inhaltsgleichen Klauseln in allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem\n\nKaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes zu unter-\n\nlassen:\n\n\"1. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-\n\ngungsfrist aus einem wichtigem Grund kündigen,\n\ninsbesondere\n\n 1. wenn der Gesundheitszustand des Heimbewohners\n\nsich nach ärztlichem Zeugnis so verändert, daß\n\neine sachgerechte Versorgung im Heim nicht mehr\n\nmöglich ist;\n\n2. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-\n\ngungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,\n\ninsbesondere\n\n2. wenn der Heimbewohner mit der Zahlung des\n\nPflegesatzes für aufeinanderfolgende\n\nTermine in Höhe des monatlichen Pflegesatzes in\n\nVerzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über\n\nmehr als zwei Termine erstreckt, mit der\n\nEntrichtung des Pflegesatzes in Höhe eines\n\nBetrages in Verzug gekommen ist, der den\n\nPflegesatz für zwei Monate erreicht;\n\n3. Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-\n\ngungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,\n\ninsbesondere\n\n3. wenn der Heimbewohner seine Verpflichtung aus §8 \n\nSatz 3 nicht erfüllt: welcher lautet: \"Der\n\nHeimbewohner verpflichtet sich bereits jetzt,\n\ndieses Angebot anzunehmen, wenn es den vor-\n\nstehenden Voraussetzungen entspricht. \"\n\n4, Der Heimträger kann ohne Einhaltung einer Kündi-\n\ngungsfrist aus einem wichtigen Grund kündigen,\n\ninsbesondere\n\n4. wenn ihm infolge des Verhaltens des Heimbe-\n\nwohners die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr\n\nzugemutet werden kann;\n\n5. Beruht die fristlose Kündigung des Vertrages auf\n\neinem Verschulden des Heimbewohners und kann dem\n\nHeimträger die Fortsetzung des Vertrages bis zu\n\neiner Neubesetzung des Heimplatzes nicht zugemutet\n\nwerden, so haftet der Heimbewohner für den etwaigen\n\nAusfall des Pflegesatzes bis zu einem Monat.\n\n6. Die Heimordnung in der jeweils gültigen Fassung ist\n\nBestandteil dieses Vertrages.“\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten\n\nauferlegt.\n\nDas Urteil Ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-\n\nheitsleistung in Höhe von 2.200,—- DM.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger verfolgt unter Ausschluß eines wirtschaftlichen\n\n 3\n\nGeschäftsbetriebes den Zweck, die Interessen der Verbraucher\n\n 4\n\ndurch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Er\n\n 5\n\ngeht insbesondere gerichtlich und außergerichtlich gegen für\n\n 6\n\nunzulässig gehaltene allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die\n\n 7\n\nim Geschäftsverkehr gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und\n\n 8\n\nempfohlen werden.\n\n 9\n\nDie Beklagte betreibt ein Altenheim, in das namentlich\n\n 10\n\nvolljährige behinderte aber geschäftsfähige Personen aufge-\n\n 11\n\nnommen werden. Die Beklagte schließt mit den Bewerbern um\n\n 12\n\neinen Heimplatz einen \"Heimvertrag für behinderte Volljährige\n\n 13\n\nsoweit diese geschäftsfähig sind\". Gegenstand dieses Ver-\n\n 14\n\ntrages sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese enthalten\n\n 15\n\nunter anderem die aus dem Tenor ersichtlichen Klauseln.\n\n 16\n\nDer Kläger meint, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen\n\n 17\n\n§ 9 Absätze 1 und 2 AGBG.\n\n 18\n\nMit Abmahnung vom 16.12.1986 forderte der Kläger die Beklagte\n\n 19\n\nauf, die Verwendung der von ihm beanstandeten Klauseln zu\n\n 20\n\nunterlassen. Zugleich verlangte er die Abgabe einer strafbe-\n\n 21\n\nwehrten Unterlassungserklärung. In ihrem Antwortschreiben\n\n 22\n\nverteidigte die Beklagte die umstrittenen Vertragsbedingungen\n\n 23\n\nund lehnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungser-\n\n 24\n\nklärung ab.\n\n 25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 26\n\nwie erkannt.\n\n 27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 29\n\nSie meint, die vertraglichen Bestimmungen über die außeror-\n\n 30\n\ndentliche Kündigung In § 9 Abs. 2 der AGB entsprächen dem\n\n 31\n\ngesetzlichen Leitbild des § 626 BGB. In einem Falle, In dem\n\n 32\n\ndie Beklagte den Heimbewohner nicht mehr sachgerecht versor-\n\n 33\n\ngen könne, liege es in dessen Interesse, daß der Vertrag\n\n 34\n\nunverzüglich beendet werde. Der betroffene Heimbewohner habe\n\n 35\n\ndann Anspruch auf anderweitige öffentliche Fürsorge. Dazu\n\n 36\n\nkomme es dann, wenn aus einem Pflegefall ein Krankheitsfall\n\n 37\n\nwerde. Der Betroffene werde dann unverzüglich in ein Kranken-\n\n 38\n\nhaus verlegt. Die Kündigung aus wichtigem Grunde, zu der die\n\n 39\n\nBeklagte in diesem Fall berechtigt sei, lasse die Verpflich-\n\n 40\n\ntung des Heimbewohners zur Zahlung des monatlichen Pflege-\n\n 41\n\nsatzes entfallen. Die Regelung wirke sich damit zu seinem\n\n 42\n\nVorteil aus.\n\n 43\n\nDer in § 9 Abs. 2 Satz 2 AGB vorgesehene Kündigungsgrund\n\n 44\n\nbetreffe nur den geringen Anteil der Selbstzahler, deren\n\n 45\n\nHeinikosten nicht von der öffentlichen Hand getragen werden.\n\n 46\n\nDie beanstandete Klausel stelle lediglich die Übernahme der\n\n 47\n\ngesetzlichen Regelung des § 554 BGB dar. Falls das auf eine\n\n 48\n\naußerordentliche Kündigung gestützte Räumungsbegehren der\n\n 49\n\nBeklagten für den Heimbewohner eine unbillige Härte dar-\n\n 50\n\nstellen würde, so könnte diese im Zwangsvollstreckungsver-\n\n 51\n\nfahren abgewendet werden.\n\n 52\n\nDie Vorschrift des § 9 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit § 8\n\n 53\n\nAGB trage den Interessen des Heimbewohners deshalb angemessen\n\n 54\n\nRechnung, weil die Beklagte sich danach verpflichte, dem\n\n 55\n\nBewohner eine anderweitige geeignete Versorgung anzubieten,\n\n 56\n\nwenn diese in ihrem Hause nicht mehr sichergestellt sei. Nur\n\n 57\n\nwenn der Heimbewohner sich auf ein solches Angebot nicht\n\n 58\n\neinlasse, sei die Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grunde\n\n 59\n\nberechtigt.\n\n 60\n\nIn § 9 Abs. 2 Satz 4 der AGB sieht die Beklagte ebenfalls\n\n 61\n\nkeine unangemessenene Benachteiligung des Heimbewohners. Sie\n\n 62\n\nmüsse berechtigt sein, bei schuldhaften Verstößen des\n\n 63\n\nHeimbewohners gegen vertragliche Verpflichtungen den Vertrag\n\n 64\n\nzu beenden und auch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 AGB Schadenser-\n\n 65\n\nsatzansprüche geltend zu machen.\n\n 66\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird\n\n 67\n\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten\n\n 68\n\nSchriftsätze und der dazu überreichten Anlagen Bezug ge-\n\n 69\n\nnommen.\n\n 70\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 71\n\nDie auf § 13 Absätze 1 und 2 Nr. 1 AGBG gestützte Klage ist\n\n 72\n\nbegründet. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Klagebe-\n\n 73\n\nfugnis des Klägers sind unbestritten und gerichtsbekannt.\n\n 74\n\nDie von dem Kläger beanstandeten Klauseln sind durchweg dazu\n\n 75\n\nangetan, die Vertragspartner der Beklagten entgegen den\n\n 76\n\nGeboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen\n\n 77\n\n(§ 9 Abs. 1 AGBG).\n\n 78\n\n1, Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 der AGB enthaltene Klausel ist\n\n 79\n\nmit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der\n\n 80\n\nsie abweicht, nicht zu vereinbaren (§ 9 Abs. 2 Satz 1\n\n 81\n\nAGBG).\n\n 82\n\nDer Heimvertrag ist ein gemischter Vertrag, der den\n\n 83\n\nHelmträger verpflichtet, dem Heimbewohner Unterkunft,\n\n 84\n\nVerpflegung, Betreuung und Pflege gegen Entgelt zu\n\n 85\n\ngewähren. Ob sich die Möglichkeiten der außerordentlichen\n\n 86\n\nKündigung an den mietrechtlichen oder dienstvertraglichen\n\n 87\n\nBestimmungen des BGB messen lassen müssen, ist zwischen\n\n 88\n\nRechtsprechung und Literatur umstritten. Während im\n\n 89\n\nSchrifttum überwiegend die Anwendung der mietrechtlichen\n\n 90\n\nSchutzgesetze auf Pflegeheimverträge abgelehnt wird, hat\n\n 91\n\ndas OLG Köln (NJW 1980/1395) die Anwendbarkeit des § 624\n\n 92\n\nBGB abgelehnt. Auch Hensen (Ulmer, Brandner, Hensen, AGBG,\n\n 93\n\n4. Auflage, Köln 1982, Anhang zu §§ 9 bis 11 Randnr. 63)\n\n 94\n\nwill die außerordentliche Kündigung von Altenwohnheimver-\n\n 95\n\nträgen nicht an den dienstrechtlichen Kündigungsvorschrif-\n\n 96\n\nten sondern am mietrechtlichen Kündigungsschutzrecht\n\n 97\n\nmessen. Dagegen wollen Dahlem, Giese, Heimgesetz,\n\n 98\n\nKöln-Berlin-Bonn-München, § 4 Randnr. 9.2 bei der\n\n 99\n\nRechtswahl darauf abstellen, ob dienst- oder mietver-\n\n 100\n\ntragliche Elemente überwiegen.\n\n 101\n\nFür die Bewertung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 der AGB\n\n 102\n\nenthaltenen Klausel kann dahinstehen, ob mietrechtliche\n\n 103\n\noder dienstvertragliche Rechte zum Prüfungsmaßstab erhoben\n\n 104\n\nwerden. Weder das gesetzliche Mietrecht noch das gesetz-\n\n 105\n\nliche Dienstvertragsrecht geben dem Vermieter/Dienstver-\n\n 106\n\npfllchteten das Recht zur außerordentlichen Kündigung für\n\n 107\n\nden Fall, daß der Mieter/Dienstberechtigte an der Nutzung\n\n 108\n\nder Mieträume bzw. Entgegennahme der Dienste vorübergehend\n\n 109\n\ngehindert ist. Von diesen gesetzlichen Vorschriften weicht\n\n 110\n\ndie Klausel zum Nachteil des Verwendungsgegners unbillig\n\n 111\n\nab. Nach der vertraglichen Vorschrift soll der Beklagten\n\n 112\n\nnämlich auch dann ein Grund zur fristlosen Kündigung\n\n 113\n\nzustehen, wenn der Bewohner auch nur vorübergehend in der\n\n 114\n\nEinrichtung der Beklagten nicht mehr versorgt werden kann.\n\n 115\n\nDas wäre etwa dann der Fall, wenn er sich wegen einer\n\n 116\n\nOperation für einen von vornherein überschaubaren Zeitraum\n\n 117\n\nin Krankenhausbehandlung begeben muß. Selbst dann, wenn\n\n 118\n\ndie Tatsache seiner Rückkehr von vornherein feststeht und\n\n 119\n\nauch der Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Krankenhaus\n\n 120\n\nabsehbar ist, wäre die Beklagte nach ihren AGB berechtigt,\n\n 121\n\nden Heimvertrag fristlos zu kündigen und eine Aufnahme des\n\n 122\n\nBewohners nach der Krankenhausentlassung zu verweigern.\n\n 123\n\nEine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Handha-\n\n 124\n\nbung vermag die Kammer nicht zu erkennen.\n\n 125\n\nWegen der im Verbandsklageverfahren nach § 13 AGB gebote-\n\n 126\n\nnen generalisierend-abstrakten Betrachtungsweise kommt es\n\n 127\n\nnicht darauf an, ob die Beklagte im Einzelfall tatsächlich\n\n 128\n\ngedenkt, in der vorbezeichneten Weise zu verfahren.\n\n 129\n\nEntscheidend ist allein, daß ihr die von ihr verwendeten\n\n 130\n\nAGB bei verbraucherfeindlicher Auslegung die Möglichkeit\n\n 131\n\nzu einem derartigen Verhalten geben sollen.\n\n 132\n\n2. Auch die Klausel des § 9 Abs. 2 Satz 2 der AGB ist mit\n\n 133\n\nwesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von\n\n 134\n\nder diese Bestimmung abweicht, nicht zu vereinbaren und\n\n 135\n\nstellt eine treuwidrige unangemessene Benachteiligung des\n\n 136\n\nVerwendungsgegners dar. Die Frage, an welchen gesetzlichen\n\n 137\n\nBestimmungen vertragliche Regelungen über die außerordent-\n\n 138\n\nliche Kündigung von Pflegeheimverträgen zu messen ist,\n\n 139\n\nentscheidet die Kammer dahin, daß in erster Linie die\n\n 140\n\ngesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts zu Vergleichs-\n\n 141\n\nzwecken heranzuziehen sind. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2\n\n 142\n\nSatz 2 AGB ist zwar an die Bestimmungen des § 554 Abs. 1\n\n 143\n\nNr. 1 und 2 BGB angelehnt. Eine Abweichung von § 554 BGB\n\n 144\n\nliegt jedoch darin, daß die Vorschriften des § 554 Abs. 1\n\n 145\n\nSatz 2 und Abs. 2 Satz 2 nicht übernommen worden sind.\n\n 146\n\nDanach wird die Kündigung hinfällig, wenn binnen bestimm-\n\n 147\n\nter Fristen der Vermieter wegen des Mietzinsanspruchs\n\n 148\n\nbefriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zu\n\n 149\n\nseiner Befriedigung verpflichtet. Das Weglassen dieser\n\n 150\n\nBestimmungen ist eine wesentliche Abweichung von der\n\n 151\n\ngesetzlichen Regelung, die sich zum Nachteil des Verwen-\n\n 152\n\ndungsgegners auswirken kann. Gerade bei einem behinderten\n\n 153\n\nHeimbewohner, der für die Kosten seiner Heimunterbringung\n\n 154\n\ngrundsätzlich selbst aufkommt, kann es geschehen, daß er\n\n 155\n\nan der rechtzeitigen Erledigung seiner Angelegenheiten\n\n 156\n\nvorübergehend gehindert ist. Darüber hinaus besteht die\n\n 157\n\nMöglichkeit, daß er infolge einer ungünstigen Entwicklung\n\n 158\n\nseiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vorüber-\n\n 159\n\ngehend oder auf Dauer zur Tragung der Unterbringungskosten\n\n 160\n\nganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. Nach den\n\n 161\n\ngenannten Vorschriften des § 554 BGB hätte der Bewohner in\n\n 162\n\ndiesen Fällen die Möglichkeit, eine einmal ausgesprochene\n\n 163\n\nKündigung entweder durch Nachzahlung des rückständigen\n\n 164\n\nPflegegeldes oder durch Beibringung einer Kostenübernahme-\n\n 165\n\nerklärung einer öffentlichen Stelle hinfällig werden zu\n\n 166\n\nlassen. Durch § 9 Abs. 2 Satz 2 AGB sind diese Möglich-\n\n 167\n\nkeiten dagegen ausgeschlossen.\n\n 168\n\n3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 AGB verstößt nach\n\n 169\n\nAnsicht der Kammer gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG. Nach\n\n 170\n\ndieser Klausel wäre nämlich ein Grund zur fristlosen\n\n 171\n\nKündigung zum Beispiel auch dann gegeben, wenn aus einem\n\n 172\n\nvon der Beklagten zu vertretenden Grunde die Beklagte die\n\n 173\n\nVersorgung des Heimbewohners selbst nicht mehr sicher-\n\n 174\n\nstellen kann. Die Beklagte würde einen Grund zur frist-\n\n 175\n\nlosen Kündigung daraus ableiten können, daß eine von ihr\n\n 176\n\nselbst zu vertretene Leistungsstörung vorliegt. Hierin\n\n 177\n\nliegt eine treuwidrige und unangemessene Benachteiligung\n\n 178\n\ndes Heimbewohners. Wer sich in ein Pflegeheim begibt,\n\n 179\n\nverlegt seinen Lebensmittelpunkt dorthin. Er hat ein\n\n 180\n\nberechtigtes Interesse daran, daß er dort langfristige\n\n 181\n\ngesicherte Unterkunft findet. Dieses Interesse wäre nicht\n\n 182\n\ngewahrt, wenn die Beklagte aus von ihr zu vertretenden\n\n 183\n\nGründen den Heimvertrag jederzeit fristlos beenden könnte.\n\n 184\n\n4. § 9 Abs. 2 Nr. 4 AGB verstößt gegen § 9 Absätze 1, 2 Nr. 1\n\n 185\n\nAGBG. Von der gesetzlichen Vorschrift, des § 554 a BGB\n\n 186\n\nweicht die Klausel insofern ab, als auch ein schuldloses\n\n 187\n\nVerhalten des Heimbewohners die fristlose Kündigung\n\n 188\n\nrechtfertigen soll, während nach der zwingenden Vorschrift\n\n 189\n\ndes § 554 a BGB nur eine schuldhafte Pflichtverletzung die\n\n 190\n\nfristlose Kündigung rechtfertigt. Zieht man die gesetz-\n\n 191\n\nlichen Vorschriften über das Dienstvertragsrecht als\n\n 192\n\nPrüfungsmaßstab heran, so ergeben sich ebenfalls Abwei-\n\n 193\n\nchungen zum Nachteil des Verwendungsgegners. Während nach\n\n 194\n\n§ 626 Abs. 2 BGB die Kündigung nur binnen zwei Wochen ab\n\n 195\n\nKenntnis des Berechtigten vom Kündigungsgrund zulässig\n\n 196\n\nist, enthält § 9 Abs. 2 Nr. 4 AGB eine derartige Frist nicht.\n\n 197\n\n5. Auch § 9 Abs. 2 Satz 5 AGB verstößt gegen § 9 Absätze 1, 2\n\n 198\n\nSatz 1 AGBG. Nach den gesetzlichen Bestimmungen und\n\n 199\n\naufgrund des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts\n\n 200\n\nder positiven Forderungsverletzung müßte der Heimbewohner,\n\n 201\n\nder schuldhaft Anlaß zu einer fristlosen Kündigung gegeben\n\n 202\n\nhat dem Heimträger den hieraus entstandenen Schaden\n\n 203\n\nersetzen. Der Heimträger hat danach Anspruch auf den\n\n 204\n\nentgangenen Pflegesatz jedoch abzüglich ersparter Aufwen-\n\n 205\n\ndungen. Nach der beanstandeten Klausel muß der Heimbe-\n\n 206\n\nwohner dagegen den Pflegesatz ohne Abzug ersparter\n\n 207\n\nAufwendungen fortentrichten. Hierin liegt zugleich ein\n\n 208\n\nVerstoß gegen §11 Nr. 5 a AGB (Pauschalierung von Scha-\n\n 209\n\ndensersatzansprüchen).\n\n 210\n\n6. Auch die Vorschrift des § 11 AGB verstößt gegen § 9\n\n 211\n\nAbsätze 1, 2 Satz 1 AGBG in Verbindung mit §§ 145 ff. BGB.\n\n 212\n\nWäre § 11 AGB wirksam, so könnte die Beklagte nach\n\n 213\n\nAbschluß des Vertrages die Heimordnung und die dadurch\n\n 214\n\nbegründeten Nebenpflichten des Bewohners einseitig zum\n\n 215\n\nNachteil des Bewohners abändern. Nach den gesetzlichen\n\n 216\n\nBestimmungen bedarf eine Veränderung der vertraglichen\n\n 217\n\nPflichten des Abschlusses eines Änderungsvertrages. Eine\n\n 218\n\neinseitige Änderung des Vertragsinhalts durch eine\n\n 219\n\nVertragspartei widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen\n\n 220\n\nRegelung und führt zu einer unbilligen Benachteiligung des\n\n 221\n\nVerwendungsgegners.\n\n 222\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1987-06-04/8-o-114-87","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1987-06-04/8-o-114-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315465","retrieved":"2026-07-09 03:47:55.510218+00:00"}}