{"status":"available","doknr":"OLD315472","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1987:0511.17O39.86.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1987-05-11","aktenzeichen":"17 O 39/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein\n\nweiteres Schmerzensgeld von 10.000,— DM ( i.W. zehn -\n\ntausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.\n\nDezember 1985 sowie weitere 1.170,-- DM (i.W. eintau-\n\nSendeinhundertundsiebzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zin-\n\nsen seit dem 07. Januar 1987 zu zahlen.\n\n \n\nFerner wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet\n\nist, der Klägerin auch den weiteren Schaden aus der zahn-\n\närztlichen Behandlung zwischen dem 20. August 1984 und\n\ndem 30. April 1985 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht\n\nauf öffentlich-rechtliche Leistungsträger übergegangen sind\n\noder übergehen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist für die Klägerjn gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 15.000.- DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nAm 20. 08.1984 suchte die damals 39-jährige Klägerin wegen\n\n 3\n\nstarker Schmerzen Im Unter -und Oberkiefer die zahnärztliche\n\n 4\n\nPraxis des Beklagten auf. Der Beklagte diagnostizierte\n\n 5\n\naufgrund des erhobenen Röntgenbefundes eine Paradontitis\n\n 6\n\nchronica. Er riet der Klägerin zur umfangreichen Extraktion\n\n 7\n\nseiner Ansicht nach nicht erhaltungswürdiger Zähne und zur\n\n 8\n\nEingliederung eines teils festen, teils herausnehmbaren\n\n 9\n\nZahnersatzes.\n\n 10\n\nIm weiteren Verlauf der Behandlung extrahierte der Beklagte\n\n 11\n\ndie Schneidezähne 11, 12., 21, 22, 31, 32, 41, 42, die\n\n 12\n\ngelockert und wegen des starken sagittalen Knochenabbaus bis\n\n 13\n\nzum unteren Drittel der Wurzel sichtbar waren. Da die Zähne\n\n 14\n\nseiner Ansicht nach temperatur- und perkussionsempfindlich\n\n 15\n\nwaren, hielt er sie klinisch nicht für erhaltungswürdig. Im\n\n 16\n\nOberkiefer links extrahierte er die Zähne 24, 25 und 26 sowie\n\n 17\n\nim Unterkiefer links den Weisheitszahn 38.\n\n 18\n\nZur prothetischen Versorgung gliederte er am31.01.1985 im\n\n 19\n\nUnterkiefer links eine Brücke sowie eine herausnehmbare\n\n 20\n\nProthese rechts und im Oberkiefer eine feste Brücke ein.\n\n 21\n\nDa die prothetische Versorgung jedoch nicht gelungen war, kam\n\n 22\n\nes auf der linken Kieferhälfte nur zu einer punktuellen\n\n 23\n\nOkklusion. Die Klägerin versuchte diese durchein geändertes\n\n 24\n\nKauverhalten auszugleichen mit der Folge, daß sich die\n\n 25\n\nKiefermuskulatur verspannte, weil sie die Zähne beim Kau-\n\n 26\n\nvorgang überlastete. Die Klägerin litt deshalb in der\n\n 27\n\nFolgezeit vermehrt unter Kopfschmerzen sowie neuromuskulären\n\n 28\n\nBeschwerden. Insgesamt 12 Nachbehandlungsversuche des\n\n 29\n\nBeklagten erbrachten keine Linderung, so daß die Klägerin ab\n\n 30\n\ndem 30.04.1985 eine weitere Behandlung durch ihn ablehnte.\n\n 31\n\nDurch Vermittlung ihrer Krankenkasse suchte sie zunächst am\n\n 32\n\n05.08.1985 den Zahnarzt F in E und am\n\n 33\n\n27.08.1985 den Zahnarzt Dr. C in M auf. Beide Ärzte\n\n 34\n\nkamen in Ihren Stellungnahmen übereinstimmend zu dem\n\n 35\n\nErgebnis, daß der vom Beklagten eingegliederte Zahnersatz\n\n 36\n\nweder ausreichende Okklusion noch Artikulation habe und\n\n 37\n\noptisch ein wenig ansprechendes Bild bot. Das von Dr. C\n\n 38\n\nvorgenommene Einschleifen der Prothesen brachte der Klägerin \n\n 39\n\nspontan eine Linderung der druckdolenten Kaumuskulatur.\n\n 40\n\nSeit Dezember 1985 befindet sich die Klägerin in zahn-\n\n 41\n\närztlicher Behandlung in der Universitäts- Zahnklinik in\n\n 42\n\nN, in deren Verlauf die vom Beklagten gefertigten\n\n 43\n\nProthesen entfernt und zunächst durch ein Provisorium ersetzt\n\n 44\n\nWurden.\n\n 45\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz Ihres materiellen\n\n 46\n\nSchadens und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes\n\n 47\n\nin Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung\n\n 48\n\nseiner Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.\n\n 49\n\nSie behauptet, die Extraktion der Zähne sei fehlindiziert\n\n 50\n\ngewesen, da schon eine Parodontopathie- Behandlung zur\n\n 51\n\nLinderung ihrer Schmerzen und zum Erhalt ihrer Zähne aus-\n\n 52\n\ngereicht hätte. Der vom Beklagten gefertigte und ihr ein-\n\n 53\n\ngepaßte Zahnersatz sei fehlerhaft und für sie wertlos\n\n 54\n\ngewesen, da es ihm auch bei zwölf Nachbehandlungen nicht\n\n 55\n\ngelungen sei, den Zahnersatz funktionsfähig zu machen. Der\n\n 56\n\nBeklagte habe sie auch nicht über mögliche Behandlungs-\n\n 57\n\nalternativen informiert und somit seine Aufklärungspflicht\n\n 58\n\nverletzt.\n\n 59\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 60\n\n1. den Beklagten zu verurteilen,\n\n 61\n\na) an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu\n\n 62\n\nzahlen, dessen Höhe in das Ermessen des\n\n 63\n\nGerichtes gestellt wird –Mindestvorstellung:\n\n 64\n\n10.000,- DM -, nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n 65\n\n01.12.1985 abzüglich gezahlter 1.500,—DM,\n\n 66\n\nb) an sie 1.170,-DM nebst 4% Zinsen seit dem\n\n 67\n\n07.01.1987 zu zahlen;\n\n 68\n\n2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet\n\n 69\n\nist, Ihr auch den weiteren Schaden aus der\n\n 70\n\nzahnmedizinischen Fehlbehandlung zwischen\n\n 71\n\nSeptember 1984 und dem 30.04.1985 zu ersetzen,\n\n 72\n\nsoweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-\n\n 73\n\nrechtliche Leistungsträger übergegangen sind.\n\n 74\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 75\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 76\n\nEr bestreitet das Vorliegen eines schuldhaften Behandlungs-\n\n 77\n\nfehlers. Die Extraktion der Zähne sei indiziert gewesen, da\n\n 78\n\nsie perkussions- und temperaturempfindlich und somit nicht\n\n 79\n\nmehr erhaltungswürdig gewesen seien. Unter diesen Umständen\n\n 80\n\nsei die von Ihm gewählte prothetische Versorgung angezeigt\n\n 81\n\ngewesen. Die von der Klägerin geschilderten Schmerzen seien\n\n 82\n\npsychogen bedingt und Ausdruck eines myofacialen Schmerz-\n\n 83\n\nsyndroms. \n\n 84\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf\n\n 85\n\nden vorgetragenen lnhalt ihrer Schriftsätze und der\n\n 86\n\nüberreichten Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis\n\n 87\n\nerhoben durch Vernehmung des Leiters der Abteilung Zahn-\n\n 88\n\närztliche Prothetik der Poliklinik und Klinik für Zahn-,\n\n 89\n\nMund- und Kieferkrankheiten der Westfälischen X\n\n 90\n\nUniversität in N, Prof. Dr. med. dent. O\n\n 91\n\nals medizinischen Sachverständigen. Wegen des\n\n 92\n\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der\n\n 93\n\nSitzungsniederschrift vom 11.05.1987 Bezug genommen.\n\n 94\n\nE n t sch e i d u n g s g r ü n d e \n\n 95\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 96\n\nDer Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin ein\n\n 97\n\nSchmerzensgeld (§ 847 BGB) in Höhe von weiteren 10.000,—DM\n\n 98\n\nsowie zum Ausgleich der ihr infolge der zahnärztlichen\n\n 99\n\nBehandlung in der Universitäts-Zahnklinik in N ent-\n\n 100\n\nstandenen Fahrtkosten einen Betrag, von 1. 170 ,-- DM zu zahlen.\n\n 101\n\nEr hat darüber hinaus der Klägerin allen materiellen und\n\n 102\n\nimmateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der ihr aus der\n\n 103\n\nzahnprothetischen Fehlbehandlung in der Zeit vom 26.08.1984\n\n 104\n\nbis 30.04.1985 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche.\n\n 105\n\nnicht auf öffentlich- rechtliche Leistungsträger übergegangen\n\n 106\n\nsind.\n\n 107\n\nZur Überzeugung der Kammer hat die Beweisaufnahme ergeben,\n\n 108\n\ndaß dem Beklagten bei der zahnprothetischen Behandlung der\n\n 109\n\nKlägerin schuldhafte Behandlungsfehler unterlaufen sind. Bei\n\n 110\n\ndieser Beurteilung stützt sich die Kammer im wesentlichen auf\n\n 111\n\ndas Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. O, der\n\n 112\n\nals hoch renommierter und sehr erfahrener Zahnprothetiker zur\n\n 113\n\nBeurteilung gerade der hier in Rede stehenden Problematik in\n\n 114\n\nbesonderem Maße berufen ist.\n\n 115\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon aus-\n\n 116\n\nzugehen, daß die Extraktion der Schneidezähne 11,12, 21, 22,\n\n 117\n\n31, 32, 41, 42, des Zahnes 25 im Oberkiefer links und des\n\n 118\n\nWeisheitszahnes 38 zum damaligen Zeitpunkt fehlindiziert war.\n\n 119\n\nZwar konnte der Beklagte den damaligen Röntgenaufnahmen\n\n 120\n\nentnehmen, daß die Beklagte an einer Parodontopathie, einer\n\n 121\n\nVorstufe zur Parodontitis, litt. Ihre Erkrankung war jedoch\n\n 122\n\nnicht so weit fortgeschritten, daß der Befund die Extraktion\n\n 123\n\nder Zähne rechtfertigte. In der Zahnmedizin gilt nämlich der\n\n 124\n\nallgemein anerkannte Grundsatz, daß eine Zahnextraktion erst\n\n 125\n\nals letzte Behandlungsmöglichkeit indiziert ist, wenn\n\n 126\n\nkonservierende Behandlungsalternativen zu keiner Besserung\n\n 127\n\ngeführt haben. Die konservierende Behandlungsmöglichkeit ist\n\n 128\n\nvor allen Dingen bei einer Erkrankung des Patienten an\n\n 129\n\nParodontopathie dringend angezeigt, da die systematische\n\n 130\n\nParodontal-Behandlung in den letzten Jahren erheblich fortentwickelt\n\n 131\n\nworden ist und vielfach zu durchgreifenden Besserungen des Gesund,-\n\n 132\n\nheitszustandes führt. Diesen in der Zahnmedizin\n\n 133\n\ngeltenden Grundsatz hat der Beklagte nicht beachtet, als er\n\n 134\n\nohne den Versuch einer systematischen Parodontal- Behandlung\n\n 135\n\nunternommen zu haben, sofort die acht Schneidezähne sowie den\n\n 136\n\nZahn 5 oben links und den Weisheitszahn 8 unten links\n\n 137\n\nextrahierte. Von der systematischen Parodontal- Behandlung\n\n 138\n\ndarf auch dann nicht abgesehen werden, wenn, wie der Beklagte\n\n 139\n\nbehauptet, die Klägerin zu Beginn der Behandlung über\n\n 140\n\nSchmerzen an den bereits gelockerten Schneidezähnen geklagt\n\n 141\n\nhaben sollte. Auch in diesem Fall ist eine Behandlung der\n\n 142\n\nParodontopathie indiziert. Hierdurch kann nämlich das\n\n 143\n\nParodontium gesunden, so dass die Zähne, selbst wenn sie etwas\n\n 144\n\ngelockert bleiben, durchaus noch ihre Funktion erfüllen können.\n\n 145\n\nVon einer Parodontal- Behandlung hätte der Beklagte nur absehen\n\n 146\n\ndürfen, wenn bei der Klägerin damals eine sogenannte pro-\n\n 147\n\ngessive Parodontopathie vorgelegen hätte. In diesem Falle\n\n 148\n\nhätte eine systematische Behandlung zu keinem Erfolg geführt,\n\n 149\n\nso daß bei diesem Befund die Extraktion indiziert gewesen\n\n 150\n\nwäre. Für das Vorliegen dieses Befundes bei Beginn der\n\n 151\n\nBehandlung der Klägerin ergeben sich jedoch keine Anhalts-\n\n 152\n\npunkte, und zwar weder aus den von dem Beklagten gefertigten\n\n 153\n\nRöntgenaufnahmen noch aus seiner Dokumentation, so daß die\n\n 154\n\nsofortige Extraktion der Zähne hier fehl indiziert war.\n\n 155\n\nHier ist dem Beklagten mit seiner gewählten Behandlungs-\n\n 156\n\nmethode ein vorwerfbarer Behandlungsfehler unterlaufen.\n\n 157\n\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine\n\n 158\n\nParodontal- Behandlung bei der Klägerin erfolglos geblieben\n\n 159\n\nund deshalb die Extraktion der Zähne schließlich notwendig\n\n 160\n\ngewesen wäre. Nach den überzeugenden Ausführungen des\n\n 161\n\nSachverständigen ist vielmehr davon auszugehen, dass die\n\n 162\n\nextrahierten Schneidezähne sowie die Zähne 5 oben links und 8\n\n 163\n\nunten links bei einer Parodontal- Behandlung gute Chancen\n\n 164\n\nhatten, daß das paradontium gesundete und so die Zähne\n\n 165\n\nerhalten werden konnten. Hierfür spricht nach den Röntgen-\n\n 166\n\naufnahmen insbesondere auch der Umstand, daß zum Beispiel\n\n 167\n\nbeim Zahn 3 oben links der Parodontopathie- Befund ausge-\n\n 168\n\nprägter ist als bei den extrahierten Schneidezähnen, der Zahn\n\n 169\n\noben links aber noch heute erhalten ist.\n\n 170\n\nBeider Eingliederung des Zahnersatzes sind dem Beklagten\n\n 171\n\nweitere schuldhafte Behandlungsfehler unterlaufen.\n\n 172\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Okklusion\n\n 173\n\nbei dem eingegliederten Zahnersatz trotz sichtbarer Ein-\n\n 174\n\nschleifmaßnahmen nicht gelungen. Hiervon konnte sich die\n\n 175\n\nKammer anhand der in der Universitäts- Zahnklinik N\n\n 176\n\ngefertigten Modelle des Ober- und Unterkiefers der Klägerin,\n\n 177\n\ndie zu Beginn ihrer Behandlung in der Klinik gefertigt worden\n\n 178\n\nwaren, überzeugen. Die unzureichende .Okklusion beruhte\n\n 179\n\ndarauf, dass die Bißnahme, d.h. die Stellung der Zahnreihe Im\n\n 180\n\nOberkiefer zu derjenigen im Unterkiefer, nicht gelungen ist.\n\n 181\n\nEin solcher Fehler in der Gebissnahme ist zwar im allgemeinen\n\n 182\n\nnicht schwerwiegend und durch instrumentelles Nachregulieren\n\n 183\n\nkorrigierbar. Diese Möglichkeit schied jedoch hier bei der\n\n 184\n\nKlägerin infolge eines weiteren gravierenden Behandlungs-\n\n 185\n\nfehlers aus. Bei den vom Beklagten angepaßten Prothesen im \n\n 186\n\nOberkiefer sind vier von fünf Kronen und im.Unterkiefer fünf Kronen \n\n 187\n\nteilweise deutlich seitlich versetzt auf die Zahnhälse\n\n 188\n\naufgesetzt worden, wie die vom Sachverständigen angefertigte\n\n 189\n\nPanoramaaufnahme deutlich zeigt. Hierdurch sind bei der\n\n 190\n\nKlägerin im Bereich der Kronenränder zwischen den Kronen und den\n\n 191\n\nZahnhälsen Hohlräume entstanden, die, wie die Kammer als \n\n 192\n\nSpezialkammer für Arzthaftpflichtsachen aufgrund ihrer Erfahrung\n\n 193\n\nAus vergleichbaren Fällen weiß, ideale\n\n 194\n\nNährböden für Bakterienbesiedlung bilden und zu schmerzhaften \n\n 195\n\nEntzündungen im Kieferbereich führen können. Der Beklagte\n\n 196\n\nhätte bei Eingliederung der Prothesen ernennen müssen, daß\n\n 197\n\ndie vom Zahnprothektiker gefertigten Kronen nicht mit den\n\n 198\n\nZahnstümpfen schlossen und daher davon absehen müssen, diesen\n\n 199\n\nZahnersatz einzupassen. Daß er die Prothesen trotz Ihrer\n\n 200\n\nerkennbar gravierenden Mängel eingliederte, ist ihm als weiterer\n\n 201\n\nschuldhafter Behandlungsfehler zur Last zu legen. Die\n\n 202\n\neingepaßten Prothesen entsprachen aufgrund dieser Mängel\n\n 203\n\nnicht einer ausreichenden zahnärztlichen Versorgung und\n\n 204\n\nmußten deshalb in der Universitäts-Zahnklinik N\n\n 205\n\nentfernt werden. \n\n 206\n\nInfolge der fehlsamen Behandlung hatte die Klägerin gut zwei\n\n 207\n\nJahre unter einer Myoarthopathie mit Dauerschmerz zu leiden.\n\n 208\n\nDiese Schmerzen rührten daher, daß der Mensch\n\n 209\n\nzu einem festeren Zubeißen neigt, wenn auf einer Gebißhälfte\n\n 210\n\nkeine Okklusion yorhanden ist. Hierdurch überanstrengt er\n\n 211\n\n- wie dies auch bei der Klägerin geschehen ist - die Kaumuskulatur \n\n 212\n\nund das Kiefergelenk, so daß Schmerzen auftreten.\n\n 213\n\nHinzu kamen bei der Klägerin auch die Schmerzen von den\n\n 214\n\nlokalen Entzündungen als Folge der nicht gut schließenden\n\n 215\n\nKronenränder.\n\n 216\n\nDie dem Beklagten bei der zahnprothetischen Behandlung\n\n 217\n\nunterlaufenen schuldhaften Behandlungsfehler und die hier-\n\n 218\n\ndurch der Klägerin entstandenen Schmerzen und Unbilligkeiten\n\n 219\n\nrechtfertigen die Zubilligung eines Schmerzensgeldes, das die\n\n 220\n\nKammer unter Berücksichtigung des von der Haftpflichtver-\n\n 221\n\nsicherung des Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrages von\n\n 222\n\n1.500,- DM mit einem weiteren Betrag von 10.000,- DM für\n\n 223\n\nerforderlich, aber andererseits auch für angemessen erachtet.\n\n 224\n\nBei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes war zu\n\n 225\n\nberücksichtigen, daß sich die Klägerin infolge der fehlsamen\n\n 226\n\nzahnprothetlschen Behandlung einer langwierigen Nachbe-\n\n 227\n\nhandlung unterziehen mußte, die bis heute noch nicht ab-\n\n 228\n\ngeschlossen ist, da die Krankenkasse der Klägerin zur\n\n 229\n\nÜbernahme der für die Anfertigung einer neuen Zahnprothetik\n\n 230\n\nnotwendigen Kosten bisher nicht bereit war. Noch heute trägt die\n\n 231\n\nKlägerin deshalb ein Provisorium. Diese Behandlung war für sie\n\n 232\n\nmit verständlich starken Schmerzen verbunden, die\n\n 233\n\nnicht zuletzt von den lokalen Entzündungen als Folge der\n\n 234\n\nnicht gutschließenden Kronenränder und der Überanstrengung\n\n 235\n\nihrer Kaumuskulatur wegen der unzureichenden Okklusion\n\n 236\n\nherrührten. Hierdurch hat die Klägerin eine nicht unbe-\n\n 237\n\nträchtliche Einbuße an Lebensfreude erlitten und ist in ihrer\n\n 238\n\nLebensführung eingeschränkt worden. Diese Einbußen wird sie\n\n 239\n\nauch in Zukunft noch erfahren. Diese Umstände waren bei der\n\n 240\n\nBemessung der Höhe des Schmerzensgeldes für die Kammer\n\n 241\n\nentscheidend. Immerhin hat nämlich die Klägerin in noch\n\n 242\n\nJungen Jahren bereits elf erhaltungswürdige Zähne verloren,\n\n 243\n\nohne daß für ihre Extraktion ein ausreichender Befund vorlag.\n\n 244\n\nGerade die fehlsame Extraktion der Sohneidezähne hat für die\n\n 245\n\nKlägerin die schwerwiegende Folge, daß bei ihr nunmehr ein\n\n 246\n\nFester Zahnersatz nicht mehr eingegliedert werden kann. Die\n\n 247\n\nherausnehmbaren Prothesen im Ober- und Unterkiefer werden sie\n\n 248\n\nin ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigen. Die neuen\n\n 249\n\nProthesen bedürfen gründlicherer Pflege und sind gegen\n\n 250\n\nSchäden eher anfällig, als feste im Kieferbereich einge-\n\n 251\n\ngliederte Zahnprothesen. Dieser Umstand wird von der\n\n 252\n\nKlägerin als einer noch Jungen Frau wesentlich intensiver\n\n 253\n\nals von anderen Menschen in vergleichbarer Situation em-\n\n 254\n\nfunden, was die Zubilligung eines vergleichbar hohen\n\n 255\n\nSchmerzensgeldes rechtfertigt.\n\n 256\n\nDer Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin\n\n 257\n\ndie Fahrtkosten zu der Universitäts- Zahnklinik in N zu\n\n 258\n\nersetzen, die sie mit 65 Fahrten a 130 km zu 0,50 DM/km mit\n\n 259\n\ninsgesamt 1.170,- DM angemessen berechnet hat. Erst\n\n 260\n\ndie gravierenden Folgen seiner fehlsamen zahnprothetischen\n\n 261\n\nBehandlung haben es nämlich erfordert, daß sich die Klägerin\n\n 262\n\nin die Behandlung einer Spezialklinik begeben mußte.\n\n 263\n\nZinsen kann die Klägerin für den Schmerzensgeldbetrag sowie\n\n 264\n\nfür die Erstattung der Fahrtkosten In beantragter Höhe gemäß\n\n 265\n\n§§ 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen. \n\n 266\n\nDer Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet, weil sie\n\n 267\n\nangesichts der durch die fehlerhafte zahnprothetische Behandlung\n\n 268\n\nentstandenen und möglicherweise noch zu erwartenden\n\n 269\n\nmateriellen und immateriellen Schäden ein rechtliches\n\n 270\n\nInteresse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO an der Feststellung\n\n 271\n\neiner bestehenden Ersatzpflicht des Beklagten hat. Im-\n\n 272\n\nmaterielle Zukunftsschäden wird sie allerdings nur ersetzt\n\n 273\n\nverlangen können, soweit diese auf der fehlerhaften Behandlung\n\n 274\n\ndes Beklagten beruhen und Schäden betreffen, die nicht\n\n 275\n\nbereits durch den ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag\n\n 276\n\nabgedeckt sind. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat\n\n 277\n\ndie Kammer nämlich bereits alle entstandenen Unbilligkelten\n\n 278\n\nberücksichtigt, insbesondere die ihr durch das Tragen eines\n\n 279\n\nherausnehmbaren Zahnersatzes auch zukünftig entstehenden \n\n 280\n\nUnannehmlichkeiten.\n\n 281\n\nFür die Zuerkennung eines immateriellen Zukunftsschadens bleibt \n\n 282\n\nsomit nur für solche Unbilligkeiten Raum, die bisher nicht erkennbar\n\n 283\n\nsind.\n\n 284\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige\n\n 285\n\nfür die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1987-05-11/17-o-39-86","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1987-05-11/17-o-39-86","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315472","retrieved":"2026-07-09 03:47:56.179179+00:00"}}