{"status":"available","doknr":"OLD315488","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1987:0312.17S247.86.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1987-03-12","aktenzeichen":"17 S 247/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26.Juni 1986 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil abgeändert. \n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin, die als Erbin ihres im Verlaufe \n\n 3\n\ndes Verfahrens verstorbenen Ehemannes den Rechtsstreit aufgenommen hat, kaufte im August 1984 ein Glas Landrotwurst der Firma T, das aus der Produktion der Beklagten stammen soll. Am 3.8.1984 belegte der Ehemann am Abendbrottisch eine Scheibe Brot mit der Wurst. Hierbei biß er auf einen in der Wurst befindlichen und für ihn nicht erkennbaren Fremdkörper, \n\n 4\n\n \n\n 5\n\nbei dem es sich vermutlich um einen halben Schweinezahn\n\n 6\n\ngehandelt hat. \n\n 7\n\nDie Folge war, daß sein 1982 neu eingepaßter Zahnersatz splitterte, seine Kunststoffprothese im Unterkiefer brach und am Eckzahn (13) die Keramik-Krone zum Teil absplitterte. \n\n \n 8\n\nIhr Ehemann hat die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Hohe von 4.000,00 DM in Anspruch genommen. Seiner Auffassung nach habe sie als Herstel1erin des Wurstproduktes in ihrem Produktionsablauf nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit keine Fremdteile in ihre Wurstwaren gelangen konnten. Die Beklagte bestreitet ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach. Sie müsse bereits bestreiten, Herstel1erin des von der Klägerin gekauften Glases Landrotwurst zu sein. Jedenfalls treffe sie kein Verschulden. Ihre Produktion unterliege strengen hygienischen Kontrollen und entspreche dem modernsten Standard.\n\n 9\n\nEin 100-%iger Schutz gegen Knochensplitter und ähnliche\n\n 10\n\nIn den Wurstwaren könne nicht gewährleistet\n\n 11\n\n,. \n\n 12\n\nwerden da das einzig zuverlässige Sicherungsmittel, \n\n 13\n\nder Einsatz von Röntgenstrahlen, nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verboten sei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1987-03-12/17-s-247-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1987-03-12/17-s-247-86","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315488","retrieved":"2026-07-09 03:47:57.593205+00:00"}}