{"status":"available","doknr":"OLD315498","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1987:0129.8O517.86.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1987-01-29","aktenzeichen":"8 O 517/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.077,30 DM \n\n- i.W. eintausendsiebenundsiebzig 30/100 Deutsche Mark - nebst 9,25 % Zinsen seit dem 15. Ju1i 1986 sowie 4,30 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu 16 % dem Beklagten und zu 84 % dem Kläger auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 1.350,-- DM abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 750,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin betreibt ein Video-Studio. Sie vermietet gegen Entgelt Video-Kassetten. In ihren Geschäftsbedingungen heißt es: \n\n 3\n\n\"Bei Beschädigung wird der Kaufpreis + Leihgebühr erhoben. Bei Nichteinhaltung des Rückgabetermins wird eine Nachgebühr berechnet. Diese richtet sich nach dem Leihpreis und der Dauer des Überzuges. Bei Rückgabe überzeugt sich der Kunde von der Austragung.\" \n\n 4\n\nDer Beklagte mietete unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen am 11. Januar 1985 bei der Klägerin vier Videokassetten mit den Nummern 77, 174, 339 und 418. Als Rückgabetag war der 12.1.1985 vereinbart. Der Beklagte hat bis heute die Videokassetten nicht zurückgegeben. Die Klägerin erwirkte unter dem 12. Juli 1985 beim Amtsgericht Castrop Rauxel einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid (Aktenzeichen 3 B 1066/85) über eine Hauptforderung von 648,--DM, mit der die Überziehungsgebühr für die Zeit vom 12. Januar 1985 bis zum 15. März 1985 abgegolten sein sollte. \n\n 5\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 16.3.1985 bis zum 15. Juli 1986 weitere Nutzungsentschädigung. In dem Schreiben der Klägerin vom 10.7.1986 an den Beklagten heißt es insoweit wie folgt: \n\n 6\n\n\"Die Leihgebühr errechnet sich pro Tag und pro Videokassette mit 3,--DM. 12,--DM x 487 Tage ergibt 5.814,--DM. \n\n 7\n\nIch setze Ihnen hiermit ... eine letzte Frist zur Rückgabe der oben genannten Videokassetten bis zum 21.7.1986. Falls Sie die Kassetten bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben haben sollten, lehnt mein Mandant die Rücknahme der Kassetten ab und verlangt Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises. Der Kaufpreis für die Kassette Nr. 77 beträgt 249,--DM + MwSt., für die Nummer 174 198,--DM + MwSt, für die Nummer 339 249,--DM + MwSt. und für die Nummer 418 249,--DM + MwSt. \n\n 8\n\nDer Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer beträgt 1.077,30 DM. ... \" \n\n 9\n\nDer Kläger nimmt Bankkredit in Anspruch, dessen Höhe die Klageforderung Übersteigt und für den er 9,25 % Zinsen zu zahlen hat. Der Kläger ist der Ansicht, daß er neben der Nutzungsentschädigung den vollen Kaufpreis der Kassetten verlangen kann. \n\n 10\n\nEr beantragt,\n\n 11\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.891,30 DM nebst 9,25 % Zinsen seit dem 15. Juli 1986 und 10,--DM vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. \n\n 12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 14\n\nEr hat seine schriftsätzlich vorgetragene Behauptung, den Mietvertrag nicht selbst abgeschlossen zu haben, in der mündlichen Verhandlung vom \n\n 15\n\n29. Januar 1987 fallengelassen. Er behauptet weiter, über den Verbleib der Kassetten keine \n\n 16\n\nAngaben Machen zu können. Er habe sie zu keiner Zeit in Besitz gehabt. Außerdem bestreitet er die Berechnung des Schadens durch den Kläger. \n\n 17\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen. \n\n 18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 19\n\nDie Klage ist zum Teil begründet.\n\n 20\n\nAnspruchsgrundlage für das Verlangen des Klägers nach Schadensersatz ist § 557 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Mietvertrag über die \n\n 21\n\n4 Kassetten . \n\n 22\n\nDieser hat die Beklagte über die vereinbarte Rückgabezeit hinaus nicht zurückgegeben. Daß die Rückgabe dem Beklagten subjektiv oder objektiv unmöglich geworden ist, hat dieser jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Daher besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers, die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zu verlangen. \n\n 23\n\nEine Nutzungsentschädigung steht dem Kläger jedoch über den bereits rechtskräftig gegen den Beklagten festgesetzten Betrag von 648,--DM nicht mehr zu. Da der Anspruch des Vermieters gem. § 557 Abs. 1 BGB als Schadensersatzanspruch anzusehen ist (vgl. hierzu Palandt-Putzo, Anm. 3 zu § 557 BGB) gilt auch die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gem. § 254 BGB. \n\n 24\n\nNach Absatz 2 dieser Vorschrift hat der Geschädigte alles zu tun, keinen unangemessen hohen Schaden entstehen zu lassen. \n\n 25\n\nDiese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall mit der Folge anwendbar, daß dem Kläger über den bereits entschädigten Zeitraum von mehr als 2 Monaten kein weiterer Nutzungsentschädigungsanspruch mehr zusteht. \n\n 26\n\nNach einem Zeitraum von mehr als 2 Monaten, in dem üblicherweise auch außergewöhnliche Verhinderungen eines Mieters, die etwa durch Urlaub veranlasst sein können, beendet sind, war der Kläger gehalten, sich die Nutzungsmöglichkeit der nicht zurückgegebenen Videokassetten durch Ersatzbeschaffung zu verschaffen und somit einen weiteren Schaden durch Vorenthaltung der vermieteten Kassetten zu begrenzen. Diese Bewertung folgt aus dem, dem Schadensersatzrecht allgemein zugrundeliegenden Rechtsgedanken, daß niemand infolge eines Schadens bereichert werden darf. Der vorliegende Fall zeigt deshalb besonders deutlich, daß dem Kläger durch die Nichtrückgabe der Videokassetten ein ungleich höherer Vorteil zuteil würde als die Gewinnansprüche es zuließen, wenn der Beklagte sich vertragstreu verhalten und die Kassetten pünktlich zurückgegeben hätte. Wie die Kammer mit den Parteien im Termin erörtert hat, ist es gerichtsbekannt, daß eine lückenlose Vermietung von Videokassetten über mehrere Monate hinaus nicht möglich ist. Besteht indes der Wunsch nach Anmietung der Kassetten, die trotz Ablaufs des Rückgabetags nicht zurückgegeben worden sind kann der Vermieter solcher Kassetten nicht auf unabsehbare Zeit Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete verlangen, sondern ist gehalten, alsbald eine Ersatzbeschaffung zu tätigen. Gem. § 287 ZPO hält die Kammer einen Zeitraum von 2 Monaten für angemessen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes entfällt eine Schadensersatzpflicht gem. § 557 Abs. 1 BGB bezogen auf die eigentliche Nutzungsentschädigung. \n\n 27\n\nBegründet ist jedoch die Klage in Höhe von 1.077,30 DM. Dies ist der Betrag, den der Kläger für die Ersatzbeschaffung aufzuwenden hatte. Dieser Anspruch folgt aus §§ 557 Abs.1 Satz 2, 286 BGB. \n\n 28\n\nDer Zinsanspruch ist aus §§ 284, 286, 288 Abs. 2 BGB begründet. Zur Höhe der vorgerichtlichen Kosten hat der Kläger ( schriftsätzlich nichts vorgetragen. Insoweit hat die Kammer einen Betrag von 4,30 DM für nachgewiesen angesehen. Dies ist der Betrag, der durch Portokosten für das Schreiben vom 10. Juli 1986 entstanden ist (Blatt 21 der Akten). \n\n 29\n\nDie weitergehende Klageforderung ist unbegründet und war daher abzuweisen. \n\n 30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\n 31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1987-01-29/8-o-517-86","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1987-01-29/8-o-517-86","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315498","retrieved":"2026-07-09 03:47:58.443498+00:00"}}