{"status":"available","doknr":"OLD315506","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1986:1217.6O543.86.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1986-12-17","aktenzeichen":"6 O 543/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,\n\ndie neun ca. 5-jähri-gen Serbischen Fichten und den\n\nca. 5-Jährigen Urweltmammutbaum, die sie auf ihrem \n\nGrundstück S-Str., E, mit einem\n\nAbstand von weniger als vier Metern zur Grenze zum\n\nGrundstück der Klägerin U-Weg, E,\n\ngepflanzt haben, zu beseitigen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu\n\n1/11, die Beklagten zu 10/11.\n\nDas Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitslei-\n\nstung von 6.900,— DM vorläufig vollstreckbar. Der Klä-\n\ngerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der\n\nBeklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung\n\nin Höhe von 80,— DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten\n\nvorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Parteien sind Nachbarn. An der gemeinsamen Grenze,\n\n 3\n\n(im Lageplan, der mit der Klageschrift eingereicht wurde\n\n 4\n\nmit gelb unterlegt, Bl. 5) stehen auf dem Grundstück der\n\n 5\n\nBeklagten zehn Fichten und ein weiterer von der Klägerin \n\n 6\n\nzunächst als Lärche bezeichneter Baum, den die Beklagten \n\n 7\n\n-von der Klägerin unbestritten und insoweit v on i h r zueigen \n\n 8\n\ngemachte- als Mammutbaum bezeichnen. Dieser Baum\n\n 9\n\nsteht nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien\n\n 10\n\nim Abstand von einem knappen Meter etwa in der gedachten\n\n 11\n\nVerlängerungslinie der nördlichen Grenze des Grundstücks\n\n 12\n\nder Klägerin in Richtung auf das Grundstück der Beklagten\n\n 13\n\nauf dem Grundstück der Beklagten. Die übrigen Bäume stehen\n\n 14\n\nin einem Abstand von 0,5 m bis l m von der östlichen Grenze\n\n 15\n\ndes Grundstücks der Klägerin entfernt auf dem Grundstück\n\n 16\n\nder Beklagten. Unstreitig handelt es sich bei neun\n\n 17\n\nFichten um serbische Fichten, während eine Fichte, von\n\n 18\n\nDen Beklagten auch als Tanne bezeichnet, jedenfalls keine \n\n 19\n\nserbische Fichte ist, wie es von der Klägerin im Termin vom\n\n 20\n\n17.12.1986 nicht bestritten worden ist.\n\n 21\n\nUnstreitig sind die neun serbischen Fichten und der Mammut\n\n 22\n\nbaum von den Beklagten im Jahre 1981 gepflanzt worden, wo-\n\n 23\n\nbei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei\n\n 24\n\num eine Ersatzpflanzung für Laubbäume handelt.\n\n 25\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, es handele sich bei den\n\n 26\n\nBäumen auch dann nicht um Hecken, wenn die Beklagten diese\n\n 27\n\nauf 2 m herunterschneiden würden. Die Beklagten seien des-\n\n 28\n\nhalb zur Beseitigung der Bäume verpflichtet, wobei dieses\n\n 29\n\nVerlangen nach Ansicht der Klägerin in keiner Weise rechts-\n\n 30\n\nmißbräuchlich sei.\n\n 31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 32\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\n\n 33\n\nverurteilen, die zehn ca. fünfjährigen\n\n 34\n\nserbischen Fichten und die ca. fünfjährige\n\n 35\n\nLärche (Mammutbaum), die sie auf ihrem\n\n 36\n\nGrundstück S-Straße, E,\n\n 37\n\nmit einend Abstand von weniger als 4 m zur\n\n 38\n\nGrenze zum Grundstück der Klägerin,\n\n 39\n\nU-Weg, E, gepflanzt\n\n 40\n\nhaben, zu beseitigen.\n\n 41\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 43\n\nSie behaupten, bei einer Fichte, die sie auch als Tanne\n\n 44\n\nbezeichnen, handele es sich jedenfalls um einen Baum, der \n\n 45\n\nbereits im Jahre 1974 gepflanzt worden sei.\n\n 46\n\nDer Mammutbaum dürfte wegen seiner Lage nicht mehr erfaßt\n\n 47\n\nsein.\n\n 48\n\nDa es sich bei den übrigen Bäumen um eine Ersatzpflanzung\n\n 49\n\nfür vorher dort angepflanzte Laubbäume handele und die\n\n 50\n\nKlägerin erstmals im Jahre 1985 Beseitigung der Nadel-\n\n 51\n\nbäume verlangt habe, sei ihr Verhalten rechtsmißbräuchlich.\n\n 52\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\n\n 53\n\nden vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\n\n 54\n\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 55\n\nEntscheidunqsqründe\n\n 56\n\nDie Klage ist im wesentlichen begründet.\n\n 57\n\nDie Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 1004 BGB Be-\n\n 58\n\nseitigung von neun serbischen Fichten und des Mammut-\n\n 59\n\nbaumes verlangen.\n\n 60\n\nDenn die Beklagten haben bei der Anpflanzung dieser Bäume\n\n 61\n\nnicht den in § 41 Abs. 1 Ziffer 1 a NachbG NW festgelegten\n\n 62\n\nGrenzabstand eingehalten. Dieser beträgt bei stark wachsenden\n\n 63\n\nBäumen, zu welchen die serbischen Fichten und der Mammut-\n\n 64\n\nbaum zählen (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für das\n\n 65\n\nLand Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 41 Anm. 3), vier\n\n 66\n\nMeter. Diesen nach § 46 NachbG NW von der Mitte des Baum-\n\n 67\n\nstammes waagrecht und rechtwinklig zur Grenze zu messende\n\n 68\n\nAbstand haben die Beklagten unstreitig bei den neun ser-\n\n 69\n\nbischen Fichten nicht eingehalten. Entgegen der Ansicht\n\n 70\n\nder Beklagten ist dies jedoch, auch bei dem Mammutbaum der\n\n 71\n\nFall. Denn auch dieser Baum ist von der nördlichen Grenze\n\n 72\n\ndes Grundstücks der Klägerin nicht vier Meter entfernt, da\n\n 73\n\ndieser Abstand jedenfalls nicht bis zum Schnittpunkt der\n\n 74\n\nnördlichen Grenze der Klägerin mit der westlichen Grenze\n\n 75\n\nder Beklagten eingehalten ist. Auch dieser Schnittpunkt\n\n 76\n\nals Teil einer Linie, auf den rechtwinklig von der Mitte\n\n 77\n\ndes Baumes aus gemessen werden kann, ist Teil der Grenze\n\n 78\n\nder Klägerin. \n\n \n 79\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei\n\n 80\n\nden Bäumen auch dann nicht um eine Hecke, für die nach\n\n 81\n\n§ 42 NachbG NW bei einer Höhe bis zu 2 m lediglich ein\n\n 82\n\nGrenzabstand von 0,50 m einzuhalten ist, wenn sie die \n\n 83\n\nBäume auf 2 m herunterschneiden. Denn bei einer Hecke\n\n 84\n\nmuß es sich um Bäume oder Sträucher handeln, die be-\n\n 85\n\nstimmungsgemäß in einer längeren schmalen Reihe wachsen\n\n 86\n\n(vgl. Schäfer, NachbG NW, § 42 Anm. 1). Das trifft aber\n\n 87\n\nauf die hier in Rede stehenden Bäume nicht zu, da diese\n\n 88\n\nvon Anfang an versetzt auf Lücke gepflanzt worden sind\n\n 89\n\nund zu keiner Zeit den Eindruck einer Hecke vermitteln\n\n 90\n\nsollten.\n\n 91\n\nDie neun serbischen Fichten und der Mammutbaum sind von\n\n 92\n\nden Beklagten antragsgemäß zu beseitigen, da sie im\n\n 93\n\nJahre 1981 und damit innerhalb der in § 47 Abs. 1 NachbG\n\n 94\n\nNW festgelegten Frist von sechs Jahren vor Klageerhebung\n\n 95\n\ngepflanzt worden sind.\n\n 96\n\nDas Beseitigungsverlangen der Klägerin, das innerhalb\n\n 97\n\nder gesetzmäßig festgelegten Frist erfolgt, ist rechtmäßig\n\n 98\n\nund auch dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn es sich um\n\n 99\n\neine Ersatzanpflanzung handelt. Denn auch bei einer\n\n 100\n\nErsatzanpflanzung einer Anpflanzung, deren Beseitigung\n\n 101\n\nnicht mehr wegen Fristablauf oder Genehmigung verlangt\n\n 102\n\nwerden kann, muß gemäß §§ 47 Abs. 2, 45 Abs. 3, 41 NachbG\n\n 103\n\nNW der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten werden.\n\n 104\n\nSelbst wenn die ursprüngliche Anpflanzung seitens des\n\n 105\n\nRechtsvorgängers der Klägerin zumindest stillschweigend\n\n 106\n\ngenehmigt worden wäre, ist das nunmehr gestellte Beseitigungs-\n\n 107\n\nverlangen der Klägerin gleichwohl nicht rechtsmißbräuchlich,\n\n 108\n\nda mit der Erstellung der Ersatzanpflanzung der Beseitigungs-\n\n 109\n\nanspruch bei Nichteinhaltung des Grenzabstandes aufs neue\n\n 110\n\nentsteht und wiederum der Ausschlußfrist gemäß § 47 NachbG\n\n 111\n\nNW unterliegt.\n\n 112\n\nSoweit die Klägerin Beseitigung einer weiteren Fichte\n\n 113\n\nverlangte, hat sie nicht bewiesen, daß dieser Baum auch\n\n 114\n\nim Jahre 1981 gepflanzt worden ist. Insoweit haben die\n\n 115\n\nBeklagten behauptet, der Baum sei bereits im Jahre 1974 \n\n 116\n\ngepflanzt worden. Für ihre anderweitige Behauptung hat\n\n 117\n\ndie beweispflichtige Klägerin keinen Beweis angetreten\n\n 118\n\nund ist damit beweisfällig geblieben.\n\n 119\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Ent-\n\n 120\n\nscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n\n 121\n\n§§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1986-12-17/6-o-543-86","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1986-12-17/6-o-543-86","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315506","retrieved":"2026-07-09 03:47:59.125279+00:00"}}