{"status":"available","doknr":"OLD315530","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1986:0910.6O496.83.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1986-09-10","aktenzeichen":"6 O 496/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kläger\n\n31.078,76 DM (i. W. ; einunddreißiqtausendacht-\n\nundsiebzig 76/100 Deutsche Mark) nebst 8,5 %\n\nZinsen seit dem 13.Mai 1984 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem\n\nBeklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 41.600.--DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t best a n d :\n\n 2\n\nDie Kläger haben mit notariellem Kaufvertrag vom 26.11.1982\n\n 3\n\ndem Beklagten ihr bebautes Grundstück in D,\n\n 4\n\nS-kamp zum Kaufpreis von 31o.ooo,--DM verkauft. Der\n\n 5\n\nKaufpreis sollte bis zum 15.1.1983 auf das Notaranderkonto\n\n 6\n\ngezahlt werden; mit dieser Summe sollten noch bestehende\n\n 7\n\nGrundpfandrechte abgelöst werden. Die Übergabe des Objekts\n\n 8\n\nerfolgte schon zum 15.12.1982. Der Beklagte begann auch\n\n 9\n\nschon, Umbaumaßnahmen vorzubereiten.\n\n 10\n\nDer Beklagte konnte den Kaufpreis nicht zahlen, da er\n\n 11\n\nvermögenslos war und auch ein Versuch, durch Fälschungen von\n\n 12\n\nBanken Geld zu bekommen, fehl schlug. Im Strafverfahren 67 Ls\n\n 13\n\n50 Js 324/83 STA Dortmund ist er wegen seines Verhaltens\n\n 14\n\ngegenüber den Banken zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1o\n\n 15\n\nMonaten auf Bewährung verurteilt worden.\n\n 16\n\nDer Beklagte ist nicht als Eigentümer in das Grundbuch\n\n 17\n\neingetragen worden.\n\n 18\n\nMit Schreiben vom 31.1.1983 haben die Kläger durch ihre\n\n 19\n\ndamaligen Bevollmächtigten den Vertrag wegen arglistiger\n\n 20\n\nTäuschung angefochten. Sie machen in der vorliegenden Klage\n\n 21\n\nfolgende Schadenspositionen geltend:\n\n 22\n\n20.ooo,--DM verlangen sie mit der Behauptung, sie hätten das\n\n 23\n\nObjekt an andere Interessenten ebenfalls für 310.ooo,--DM\n\n 24\n\nverkaufen können; später hätten sie lediglich trotz aller\n\n 25\n\nBemühungen einen Kaufpreis von 290.ooo,--DM erzielt. Auch\n\n 26\n\nwegen der zwischenzeitlich von dem Beklagten an dem Gebäude\n\n 27\n\nvorgenommenen Änderungen sei ihnen ein Schaden von 20.000,--\n\n 28\n\nDM entstanden.\n\n 29\n\n8.617,62 DM verlangen sie als Zinsschaden aus dem Gesichts-\n\n 30\n\npunkt, daß die Kaufpreissumme nicht am 15.1.1983 einging,\n\n 31\n\nsondern der Nachfolgekäufer den Kaufpreis in Höhe von\n\n 32\n\n290.ooo,--DM erst am 15.6.1983 zahlte und die Grundpfand-\n\n 33\n\nrechte demgemäß erst später abgelöst worden konnten.\n\n 34\n\n2.461,14 DM machen sie als Schadensersatz aus dem Gesichts-\n\n 35\n\npunkt geltend, daß sie selbst in dem Vertrauen darauf, daß\n\n 36\n\nder Beklagte den Kaufpreis rechtzeitig zahlen werde, ein\n\n 37\n\nanderes Kaufobjekt für 145.ooo,--DM erworben hatten und\n\n 38\n\ninfolge der Nichtzahlung des Kaufpreises die nach Ablösung\n\n 39\n\nder Grundpfandrechte überschüssige Summe von 37.313,28 DM\n\n 40\n\nvom 1.3.1983 bis zum 18.9.1983 zwischenfinanzieren mußten.\n\n 41\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 42\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie als\n\n 43\n\nGesamtgläubiger 31.078,76 DM nebst 8,5 % Zinsen\n\n 44\n\nseit dem 13.Mai 1984 zu zahlen.\n\n 45\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 46\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 47\n\nEr bestreitet den eingetretenen Schaden der Höhe nach nicht,\n\n 48\n\nsondern behauptet nur, er habe die Kläger bei Abschluß des\n\n 49\n\nVertrages nicht arglistig getäuscht; er sei vielmehr gewillt\n\n 50\n\ngewesen, den Betrag finanzieren zu lassen und habe darauf\n\n 51\n\nvertraut, daß seine zukünftige Ehefrau mitunterschreiben\n\n 52\n\nwerde. Er bestreitet den geltend gemachten Zinsanspruch.\n\n 53\n\nWegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die\n\n 54\n\nvorbereitenden Schriftsätze sowie die dazu überreichten\n\n 55\n\nAnlagen Bezug genommen.\n\n 56\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 57\n\nDie Klage ist in vollem Umfang begründet.\n\n 58\n\nDie Klageforderung steht den Klägern als Schadensersatz-\n\n 59\n\nanspruch aus culpa in contrahendo bzw. gemäß § 823 Abs. II BGB\n\n 60\n\nin Verbindung mit § 263 StGB oder aber gemäß § 326 BGB als\n\n 61\n\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung zu.\n\n 62\n\nNach dem Vorbringen der Kläger hat der Beklagte in Kenntnis\n\n 63\n\nseiner Zahlungsunfähigkeit die Kaufpreisverpflichtung unter\n\n 64\n\nTäuschung der Kläger übernommen und damit sowohl eine\n\n 65\n\nvorvertragliche Pflicht verletzt als auch ihnen gegenüber\n\n 66\n\neinen Betrug im Sinne des § 263 StGB, begangen.\n\n 67\n\nNach diesen Vorschriften hat der Beklagte den Klägern das\n\n 68\n\nnegative Interesse zu ersetzen, d.h. er muß sie so stellen,\n\n 69\n\nals wenn sie den Kaufvertrag mit ihm nicht abgeschlossen\n\n 70\n\nhätten. Daß die Kläger in diesem Falle ebenfalls einen\n\n 71\n\nKaufinteressenten zu den gleichen Bedingungen zu dem gleichen\n\n 72\n\nKaufpreis gehabt hätten, hat der Beklagte nicht bestritten,\n\n 73\n\nebenso wenig wie die Tatsache, daß die Kläger das Haus später\n\n 74\n\nnur für 290.000,--DM verkaufen konnten und ihnen dieser\n\n 75\n\nKaufpreis erst am 15.6.1983 zur Verfügung stand. Den\n\n 76\n\nDifferenzbetrag in Höhe von 20.000,--DM bezüglich des\n\n 77\n\nletztlich erzielten Kaufpreises können die Kläger als\n\n 78\n\nSchadensersatz verlangen, ebenso wie den Zinsschaden, der\n\n 79\n\nihnen dadurch entstanden ist, daß sie nicht mit dem zahlungs-\n\n 80\n\nfähigen Dritten den Kaufvertrag abgeschlossen haben und ihnen\n\n 81\n\nebenfalls am 15.1.1983 der Kaufpreis in Höhe von 310.000,--DM\n\n 82\n\nzur Ablösung ihrer Grundpfandrechte und zur teilweisen\n\n 83\n\nVerwendung zur Finanzierung ihres im Hinblick auf den Verkauf\n\n 84\n\nneu erworbenen Eigenheims zur Verfügung stand. Wegen der Höhe\n\n 85\n\ndes Zinsanspruches im einzelnen, der von den Klägern durch\n\n 86\n\nAbrechnungsschreiben nachgewiesen worden ist, wird auf die\n\n 87\n\nausführlichen Darlegungen in dem Beschluß vom 16.Mai 1986\n\n 88\n\nunter Ziffer 2.) und 3.) Bezug genommen.\n\n 89\n\nDas Vorbringen des Beklagten, er habe die Kläger nicht über\n\n 90\n\nseine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit arglistig\n\n 91\n\ngetäuscht, da er auf eine Finanzierung durch die Banken und\n\n 92\n\ndie Mithaftung seiner künftigen Ehefrau vertraut habe, ist\n\n 93\n\nnicht geeignet, den Schadensersatzanspruch der Kläger zu Fall\n\n 94\n\nzu bringen. Am 15.1.1983 befand sich der Beklagte in Verzug\n\n 95\n\nmit der Zahlung des Kaufpreises; eine Nachfristsetzung mit\n\n 96\n\nAblehnungsandrohung war in diesem Fall entbehrlich, da die\n\n 97\n\nZahlungsunfähigkeit des Beklagten zu diesem Zeitpunkt\n\n 98\n\nfeststand. In diesem Fall hätten die Kläger gegen den\n\n 99\n\nBeklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichter-\n\n 100\n\nfüllung gem. § 326 BGB, der zumindest den mit der Klage\n\n 101\n\nzugesprochenen Schaden abdeckt.\n\n 102\n\nDer zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288\n\n 103\n\nAbs.II BGB.\n\n 104\n\nDie Kläger haben insoweit nachgewiesen, daß sie zur Finan-\n\n 105\n\nzierung ihres neuen Eigenheims Kreditmittel in Anspruch\n\n 106\n\nnehmen, die die Klageforderung übersteigen. Die Kammer\n\n 107\n\nschätzt den Zinssatz gem. § 287 ZPO auf 8,5 %.\n\n 108\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1986-09-10/6-o-496-83","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1986-09-10/6-o-496-83","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315530","retrieved":"2026-07-09 03:48:01.206460+00:00"}}