{"status":"available","doknr":"OLD315585","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1985:1204.4O137.85.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1985-12-04","aktenzeichen":"4 O 137/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die\n\nKlägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,- DM\n\n(i.W. achttausend Deutsche Mark) zu zahlen.\n\n2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet ist, sämtliche der Klägerin noch\n\nentstehenden Schäden aus dem Unfall vom\n\n11.07.1983 zu 2/5 zu ersetzen, soweit diese\n\nAnsprüche nicht auf öffentliche Versicherungs-\n\nträger oder sonstige Dritte übergehen oder\n\nübergegangen sind.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt die\n\nKlägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar,\n\nfür die Klägerin aber nur gegen Sicherheits-\n\nleistung von 10.000,—DM.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung der\n\nBeklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung\n\noder Hinterlegung von 1.200,—DM abwenden, wenn\n\nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-\n\nheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks W-weg # in\n\n 3\n\nE, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist,\n\n 4\n\nin dem die Eltern der am ##.##.#### geborenen Klägerin eine\n\n 5\n\nWohnung von der Beklagten gemietet hatten.\n\n 6\n\nDen nördlichen Grundstücksteil bildet eine Wiese, auf der\n\n 7\n\nhäufig die in dem Haus lebenden Kinder unter anderem auch die\n\n 8\n\nKlägerin spielten. Auf der Wiese befindet sich in ca. 8 m\n\n 9\n\nEntfernung zu der nördlichen Grundstücksgrenze ein Sand-\n\n 10\n\nkasten, in den allerdings seit längerer Zeit kein Sand mehr\n\n 11\n\neingefüllt wurde.\n\n 12\n\nNach Norden hin grenzen Gleisanlagen der E Eisenbahn\n\n 13\n\nGmbH an das Grundstück W-weg # ebenso wie an die Nach-\n\n 14\n\nbargrundstücke. Die Gleisanlagen dienen einer langsam\n\n 15\n\nfahrenden Werksbahn. Zwischen dem Grundstück der Beklagten\n\n 16\n\nund den Nachbargrundstücken einerseits und den Gleisanlagen\n\n 17\n\nist ein Zaun errichtet. Streitig zwischen den Parteien ist,\n\n 18\n\nob der Zaun noch auf dem Grundstück der Beklagten steht oder\n\n 19\n\nbereits auf dem Grundstück der E Eisenbahn GmbH.\n\n 20\n\nUnbekannt ist auch, von wem der Zaun aufgestellt wurde. Als\n\n 21\n\ndie Beklagte das Hausgrundstück vor einigen Jahren erwarb,\n\n 22\n\nwar er bereits vorhanden.\n\n 23\n\nDer Zaun wies etwa seit Sommer 1982 ein Loch auf, durch das\n\n 24\n\nmanchmal spielende Kinder ungehindert von dem Grundstück der\n\n 25\n\nBeklagten auf das Bahngelände gelangten, um hierneben den\n\n 26\n\nWagons herzulaufen oder auf diese aufzuspringen.\n\n 27\n\nAm 11.7.1983 spielte die Klägerin, die damals 9 Jahre und 10\n\n 28\n\nMonate alt war, zusammen mit anderen Kindern auf der Wiese am\n\n 29\n\nHaus W-weg #. Als ein Werkszug vorbeifuhr, liefen die\n\n 30\n\nKinder auf das Bahngelände. Die Klägerin folgte ihnen\n\n 31\n\nzusammen mit ihrer Freundin A, die im selben Haus\n\n 32\n\nwohnte. Ob sie dabei durch das Loch im Zaun gingen, ist unter\n\n 33\n\nden Parteien streitig. Die Klägerin und ihre Freundin wollten\n\n 34\n\nauf einen der Wagons des langsam fahrenden Werkszugs steigen.\n\n 35\n\nZu diesem Zweck liefen sie auf dem mit Schotter belegten\n\n 36\n\nBahndamm ein Stück neben dem Zug her. Dabei stolperte die\n\n 37\n\nKlägerin, fiel hin und geriet mit ihrem rechten Fuß auf die\n\n 38\n\nSchiene. Ein Wagenrad überrollte ihn und trennte die vordere\n\n 39\n\nHälfte des Fußes ab, das Sprunggelenk blieb aber noch\n\n 40\n\nunversehrt. Die Klägerin kam sofort in ein Krankenhaus, wo\n\n 41\n\nder Fuß ärztlich versorgt wurde. Sie mußte ca. 2 Monate in\n\n 42\n\nder Klinik bleiben und konnte sich zunächst nur mit einem\n\n 43\n\nRollstuhl fortbewegen. Danach lernte sie mit einer Krücke zu\n\n 44\n\ngehen. Diese benötigt sie heute noch außerhalb des Hauses.\n\n 45\n\nAußerdem muß sie speziell angefertigte orthopädische Schuhe\n\n 46\n\ntragen. Ihr Gang ist stark hinkend. Die Wunde ist nunmehr\n\n 47\n\nabgeheilt, jedoch leidet die Klägerin noch an Wetter-\n\n 48\n\nfühligkeit. In der Schule mußte die Klägerin wegen des langen\n\n 49\n\nKrankenhausaufenthaltes ein Schuljahr wiederholen.\n\n 50\n\nDie Klägerin behauptet, der Zaun stehe auf dem Grundstück der\n\n 51\n\nBeklagten. Durch das Loch darin sei sie auf das Bahngelände\n\n 52\n\ngelangt. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte ihrer\n\n 53\n\nVerkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Spielwiese\n\n 54\n\nnicht nachgekommen sei, indem sie das Loch nicht wieder\n\n 55\n\nrepariert habe. Die Beklagte sei daher für den Unfall mit\n\n 56\n\nverantwortlich.\n\n 57\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 58\n\n1) die Beklagte zu verurteilen, an sie\n\n 59\n\nein angemessenes Schmerzensgeld,\n\n 60\n\nmindestens 10.000,00 DM, zu zahlen,\n\n 61\n\n2) festzustellen, daß die Beklagte\n\n 62\n\nverpflichtet ist, sämtliche der Klägerin\n\n 63\n\nnoch entstehende Schäden aus dem Unfall\n\n 64\n\nvom 11.7.1983 zu ersetzen, soweit diese\n\n 65\n\nAnsprüche nicht auf öffentlich-\n\n 66\n\nrechtliche Versicherungsträger über-\n\n 67\n\ngegangen sind.\n\n 68\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 69\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 70\n\nDie Beklagte behauptet, der Zaun stehe auf dem Bahngrund-\n\n 71\n\nstück. Sie bestreitet mit Nichtwissen, daß die Klägerin vor\n\n 72\n\ndem Unfallgeschehen durch das Loch dorthin gelangt sei. Im\n\n 73\n\nübrigen ist sie der Ansicht, daß es nicht zu ihren Ver-\n\n 74\n\nkehrssicherungspflichten gehöre, ihr Grundstück gegenüber den\n\n 75\n\nGleisanlagen abzuschirmen.\n\n 76\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird\n\n 77\n\nBezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze\n\n 78\n\nnebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.\n\n 79\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Unfalls\n\n 80\n\ndurch Vernehmung der Schülerin A als Zeugin.\n\n 81\n\nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug\n\n 82\n\ngenommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom\n\n 83\n\n4.12.1985.\n\n 84\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 85\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n 86\n\nDie Beklagte ist gem. § 847 BGB verpflichtet, an die Klägerin\n\n 87\n\nein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM zu zahlen.\n\n 88\n\nDie Beklagte hat schuldhaft die ihr obliegende Verkehrs-\n\n 89\n\nsicherungspflicht bezüglich der auf ihrem Grundstück be-\n\n 90\n\nfindlichen Spielwiese verletzt und dadurch den Unfall der\n\n 91\n\nKlägerin mitverursacht. Zwar besteht für einen Grund-\n\n 92\n\nstückseigentümer grundsätzlich keine Verpflichtung, sein\n\n 93\n\nGrundstück einzuzäunen, wie die Beklagte richtig ausführt.\n\n 94\n\nHier gilt aber wegen der Spielfläche auf dem Grundstück und\n\n 95\n\nder angrenzenden Werksbahn etwas anderes. Indem die Beklagte\n\n 96\n\nduldete, daß die Kinder auf der Wiese ständig spielten und\n\n 97\n\nauch die Sandkiste weiter dort beließ, stellte sie den\n\n 98\n\nKindern diesen Grundstücksteil in tatsächlicher Hinsicht nach\n\n 99\n\nwie vor als Spielfläche zur Verfügung, auch wenn sie dies\n\n 100\n\nmöglicherweise nicht mehr beabsichtigte. Allein die Nicht-\n\n 101\n\nbefüllung des Sandkastens mit Sand reicht nach außen hin als\n\n 102\n\nerkennbare Funktionsaufhebung nicht aus. Die Beklagte war\n\n 103\n\ndemnach weiter für diese von ihr zur Verfügung gestellte\n\n 104\n\nSpielwiese verkehrssicherungspflichtig (vgl. BGH NJW 78,\n\n 105\n\n1628). Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bei einer\n\n 106\n\nSpielfläche beschränkt sich aber nicht auf die Verhütung von\n\n 107\n\nGefahren, die von dem Grundstück oder seinen Einrichtungen\n\n 108\n\nselbst ausgehen. Vielmehr gehört dazu auch die zumutbare\n\n 109\n\nAbwehr von Gefahren, die für die Benutzer, also spielende\n\n 110\n\nKinder, aus der Lage der Spielfläche zu sonstigen Gefahren-\n\n 111\n\nquellen entstehen (vgl. BGH NJW 77, 1965). Das Ausmaß dieser\n\n 112\n\nSicherungspflicht bestimmt sich dabei nach der jeweiligen\n\n 113\n\nSachlage. Die Spielfläche grenzte hier unmittelbar an ein\n\n 114\n\nBahngelände für Werksbahnen. Dies übt auf spielende Kinder,\n\n 115\n\nauch noch im Alter von etwa 10 Jahren, erfahrungsgemäß eine\n\n 116\n\nbesondere Anziehung aus, zumal die Züge hier nur langsam\n\n 117\n\nverkehren und daher für die Kinder einerseits nicht so\n\n 118\n\ngefährlich und andererseits leicht zugänglich erscheinen.\n\n 119\n\nHinzu kommt die Faszination, die ein Bahnbetrieb schlechthin\n\n 120\n\nauf Kinder hat.\n\n 121\n\nDie Beklagte ist daher im Rahmen ihrer Verkehrssicherungs-\n\n 122\n\npflicht für die von ihr zur Verfügung gestellte Spielfläche\n\n 123\n\ngehalten, Vorkehrungen zu treffen, daß Kinder in ihrem\n\n 124\n\nSpieltrieb nicht ungehindert die ungefährliche Spielwiese\n\n 125\n\nverlassen und ihr Spiel auf den gefahrvollen Gleisanlagen\n\n 126\n\nfortsetzen können. Zwar brauchte die Beklagte so lange nicht\n\n 127\n\neinzugreifen, wie von dritter Seite ausreichende Schutz-\n\n 128\n\nmaßnahmen vorlagen, z.B. durch den vorhandenen Zaun. Die\n\n 129\n\nBeklagte war aber gehalten, laufend zu überprüfen, ob diese\n\n 130\n\nMaßnahmen noch bestanden und ausreichend waren, um sie ggf.\n\n 131\n\ndurch eigene zu ergänzen oder zu ersetzen. Dagegen hat die\n\n 132\n\nBeklagte verstoßen. Sie ist nämlich nicht tätig geworden,\n\n 133\n\nobwohl der von dritter Seite aufgestellte Zaun seit langem\n\n 134\n\nein großes Loch aufwies, durch das Kinder leicht hindurch\n\n 135\n\nkonnten. Der Beklagten war zumutbar, nunmehr einen eigenen\n\n 136\n\nZaun zu errichten, jedenfalls soweit, daß die spielenden\n\n 137\n\nKinder das Loch nicht mehr ungehindert passieren konnten.\n\n 138\n\nWäre dies geschehen, so kann davon ausgegangen werden, daß es\n\n 139\n\nnicht zu dem Unfall gekommen wäre. Die Klägerin ist nämlich\n\n 140\n\ndurch das Loch auf das Bahngelände gelangt, wie die Be-\n\n 141\n\nkundungen der Zeugin A ergeben haben. Anhaltspunkte\n\n 142\n\ndafür, daß sich die Klägerin auch bei einem intakten Zaun auf\n\n 143\n\ndie Gleisanlagen begeben hätte, bestehen nicht und werden\n\n 144\n\nauch von der Beklagten nicht vorgetragen.\n\n 145\n\nDie fehlenden eigenen Sicherungsmaßnahmen der Beklagten, für\n\n 146\n\ndie von ihr in den Verkehr gebrachte Spielfläche sind somit\n\n 147\n\nursächlich für den Unfall. Bei Anwendung der erforderlichen\n\n 148\n\nSorgfalt hätte die Beklagte die Erforderlichkeit solcher\n\n 149\n\nMaßnahmen auch erkennen können.\n\n 150\n\nDiesem Verschulden steht aber ein erhebliches Mitverschulden\n\n 151\n\n(§ 254 BGB) der Klägerin und ihrer Eltern gegenüber. Zwar war\n\n 152\n\ndie Klägerin zum Unfallzeitpunkt erst 9 Jahre und 10 Monate\n\n 153\n\nund von daher noch einem besonders starken Spieltrieb und\n\n 154\n\neiner leichten Beeinflussung durch die Anziehung der Bahn\n\n 155\n\nunterworfen. Andererseits aber wußte sie als normal ent-\n\n 156\n\nwickeltes Kind in diesem Alter auch schon - § 828 BGB gilt\n\n 157\n\nhier entsprechend (Palandt, 44. Aufl., § 254 Anm. 3 a bb) -\n\n 158\n\ndaß von dem Bahngelände besonders große Gefahren ausgingen\n\n 159\n\nund daß das Laufen neben dem fahrenden Zug und das Auf-\n\n 160\n\nspringen auf einen solchen besonders risikoreich ist. Ferner\n\n 161\n\nhaben die Eltern ihre Aufsichtspflicht ( §1626 BGB) erheblich\n\n 162\n\nverletzt. Sie haben die Klägerin unbeaufsichtigt auf der\n\n 163\n\nSpielwiese gelassen, obwohl seit langem das Loch im Zaun war\n\n 164\n\nund zumindest andere Kinder hierdurch hin und wieder auf das\n\n 165\n\nBahngelände gingen, wie die Zeugin A bekundet hat.\n\n 166\n\nDieses Mitverschulden der Eltern muß sich die Klägerin auch\n\n 167\n\nim Verhältnis zu der Beklagten anrechnen lassen (vgl. BGHZ 9,\n\n 168\n\n316), da zwischen der Klägerin und der Beklagten bereits vor\n\n 169\n\ndem Schadensereignis schuldrechtliche Beziehungen bestanden,\n\n 170\n\nweil die Klägerin in den Schutz des damals zwischen ihren Eltern und\n\n 171\n\nder Beklagten bestehenden Mietverhältnisses miteinbezogen war\n\n 172\n\n(vgl. BGHZ NJW 68, 1323).\n\n 173\n\nUnter Abwägung all der genannten Umstände erscheint das\n\n 174\n\nVerschulden der Klägerin und ihrer Eltern schwerwiegender als\n\n 175\n\ndie fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten. Nach Ansicht\n\n 176\n\nder Kammer stehen die verschiedenen Beiträge im Verhältnis\n\n 177\n\nvon 3/5 zu 2/5 zueinander.\n\n 178\n\nBei Berücksichtigung dieses Mitverschuldens und den bei dem\n\n 179\n\nUnfall erlittenen Verletzungen und dessen Folgen erscheint\n\n 180\n\nein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM angemessen. Dabei hat das\n\n 181\n\nGericht auch besonders berücksichtigt, daß die Klägerin stets\n\n 182\n\nauf Hilfsmittel wie Stock oder orthopädische Schuhe an-\n\n 183\n\ngewiesen sein wird und daß ihr Gang stets stark hinkend\n\n 184\n\nbleibt. Gerade dies aber stellt für ein Kind eine erhebliche\n\n 185\n\nBeeinträchtigung der Lebensfreude dar. Hinzu kommt noch der\n\n 186\n\nerfolgte lange ''Krankenhausaufenthalt.\n\n 187\n\nAus den oben genannten Gründen ist auch dem Feststellungs-\n\n 188\n\nantrag in dem dargelegten Umfang stattzugeben. Hinzu kommt\n\n 189\n\ndabei, daß neben dem Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auch noch\n\n 190\n\neine Verpflichtung der Beklagten nach § 538 BGB zum\n\n 191\n\nSchadensersatz besteht, weil die Klägerin in die Schutz-\n\n 192\n\nwirkungen des Mietvertrages ihrer Eltern mit der Beklagten\n\n 193\n\neinbezogen war. Zu der Mietsache, für deren Mängel die\n\n 194\n\nBeklagte nach § 538 BGB einzustehen hat, gehört nicht allein\n\n 195\n\ndie Wohnung, sondern auch die damit zur Verfügung gestellten\n\n 196\n\ngemeinsam nutzbaren Sachen, wie die Spielwiese. Daß diese\n\n 197\n\nmangelhaft war und die Beklagte ihrer Mängelbeseitigungs-\n\n 198\n\npflicht insoweit nicht nachkam, wurde bereits oben dargelegt.\n\n 199\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO,\n\n 200\n\ndie über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff.\n\n 201\n\n11, 709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1985-12-04/4-o-137-85","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1985-12-04/4-o-137-85","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315585","retrieved":"2026-07-09 03:48:06.187115+00:00"}}