{"status":"available","doknr":"OLD315608","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1985:0923.9T560.85.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1985-09-23","aktenzeichen":"9 T 560/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die\n\nBeschwerdeführerin nach einem Gegenstandswert\n\nvon 30.000,-- DM.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nMit Schreiben vom 25.07.1985 hat der seinerzeitige Geschäfts-\n\n 3\n\nführer der Firma Q GmbH, S, beantragt, das\n\n 4\n\nKonkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wegen\n\n 5\n\nZahlungseinstellung und Überschuldung zu eröffnen. Mit\n\n 6\n\nSchreiben vom 29.07.1985 der Gesellschafter wurde der\n\n 7\n\nGeschäftsführer entlassen.\n\n 8\n\nMit Schreiben vorn 05.08.1985 meldete sich als neuer Ge-\n\n 9\n\nschäftsführer der Firma Q Herr F und\n\n 10\n\nerklärte gegenüber dem Amtsgericht, der Konkursantrag werde\n\n 11\n\nvon ihm mit sofortiger Wirkung zurückgezogen.\n\n 12\n\nMit Schreiben vom 06.08.1985 legte der frühere Geschäfts-\n\n 13\n\nführer S entsprechend einer Aufforderung des Amts-\n\n 14\n\ngerichts vom 30.07.1985 eine Übersicht über die Vermögens-\n\n 15\n\nmasse der Gesellschaft im Zeitpunkt seines Antrags auf\n\n 16\n\nKonkurseröffnung vor.\n\n 17\n\nDas Amtsgericht hat am 16.08.1985 mit dem angefochtenen\n\n 18\n\nBeschluß ein allgemeines Veräußerungsverbot über das Vermögen\n\n 19\n\nder Firma Q erlassen.\n\n 20\n\nMit seinem \"Einspruch\" vom 29.08.1985 gegen diesen Beschluß\n\n 21\n\nberuft sich der neue Geschäftsführer auf die von ihm erklärte\n\n 22\n\nRücknahme des Konkursantrags.\n\n 23\n\nDer als sofortige Beschwerde geltende \"Einspruch\" ist gemäß §\n\n 24\n\n73 Abs. 3 KO zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene\n\n 25\n\nBeschluß ist gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO zu Recht ergangen.\n\n 26\n\nAllerdings ist Voraussetzung für ein Veräußerungsverbot im\n\n 27\n\nRahmen von § 106 KO, daß ein zulässiger Konkursantrag\n\n 28\n\n-noch-vorliegt (vgl. Böhle-Stamschräder-Kilger, § 106 Anm.1).\n\n 29\n\nDiese Voraussetzung ist aber durch den Antrag des früheren\n\n 30\n\nGeschäftsführers S gegeben und duch die Erklärung des\n\n 31\n\nneuen Geschäftsführers nicht weggefallen. Zwar kann der\n\n 32\n\nAntrag auf Konkurseröffnung bis zum Zeitpunkt der Konkurser-\n\n 33\n\nöffnung zurückgenommen werden (vgl. Böhle-Stamschräder-\n\n 34\n\nKilger, § 103 Anm. 2 m.w.N.). Auch wird der Antrag durch den\n\n 35\n\nGeschäftsführer für die GmbH gestellt (vgl. Scholz-Schmidt,\n\n 36\n\nGmbH-Gesetz, § 63 Anm. 18 und 20) und kann demzufolge für die\n\n 37\n\nGmbH nur vom Geschäftsführer zurückgenommen werden.\n\n 38\n\nDer von einem Geschäftsführer gestellte Konkursantrag kann\n\n 39\n\naber nicht von einem späteren Geschäftsführer zurückgenommen\n\n 40\n\nwerden.\n\n 41\n\nFür den Fall, daß einer von mehreren Geschäftsführern den\n\n 42\n\nKonkursantrag stellt und ein anderer gleichzeitig amtierender\n\n 43\n\nGeschäftsführer diesen Antrag zurücknehmen will, ist aner-\n\n 44\n\nkannt, daß der Antragsrücknahme keine Wirkung zukommt (vgl.\n\n 45\n\nLG Tübingen, KTS 1961, 158; Scholz-Schmidt, § 63 Anm. 20;\n\n 46\n\nJaeger KO, 8. Aufl., §§ 207, 208 Anm. 22).\n\n 47\n\nGleiches gilt, wenn der den Konkursantrag stellende Ge-\n\n 48\n\nschäftsführer abgelöst wird und sein Nachfolger den Antrag\n\n 49\n\nzurücknehmen will.\n\n 50\n\nDas Kammergericht hat diese Frage in einem Beschluß vom\n\n 51\n\n13.05.1965 offengelassen (KG NJW 1965, 2157 ff., 2159).\n\n 52\n\nJaeger (KO, 8. Aufl., §§ 207, 208 Anm. 22) meint, daß mit dem\n\n 53\n\nWiderruf der Bestellung des antragstellenden Geschäftsführers\n\n 54\n\neine Rücknahme des Konkursantrags durch die übrigen Ge-\n\n 55\n\nschäftsführer möglich werde.\n\n 56\n\nNach Ansicht der Kammer ist dagegen weder durch die Ab-\n\n 57\n\nberufung des Geschäftsführers,der den Konkursantrag gestellt\n\n 58\n\nhat, noch durch die Neubestellung eines anderen Geschäfts-\n\n 59\n\nführers die Möglichkeit geschaffen, den Konkursantrag eines\n\n 60\n\nGeschäftsführers durch einen anderen (neuen) Geschäftsführer\n\n 61\n\nzurückzunehmen.\n\n 62\n\nDie Pflicht zur Stellung des Konkursantrags besteht für den\n\n 63\n\nGeschäftsführer nach § 64 GmbH-Gesetz persönlich und auch im\n\n 64\n\nöffentlichen Interesse (vgl. Hachenburg-Ulmer, § 64 Anm. 1).\n\n 65\n\nSelbst entgegenstehende Weisungen können den Geschäftsführer\n\n 66\n\nnicht von dieser persönlichen Verpflichtung befreien (vgl.\n\n 67\n\nHachenburg-Ulmer, GmbH-Gesetz, § 64 Anm. 7 und 32; Mentzel-\n\n 68\n\nKuhn-Uhlenbruck, 9. Aufl., Vorbemerkung D 14 vor § 207;\n\n 69\n\nJaeger KO, 8. Aufl., §§ 207, 208 Anm. 22).\n\n 70\n\nDeshalb kann der Wechsel im Amt des Geschäftsführers nicht\n\n 71\n\ndie Möglichkeit der Rücknahme des Konkursantrags durch einen\n\n 72\n\nneuen Geschäftsführer begründen. Der durch § 64 GmbH-Gesetz\n\n 73\n\nangestrebte Zweck würde gefährdet, wenn man die Rücknahme des\n\n 74\n\nKonkursantrags durch den Nachfolgegeschäftsführer für wirksam\n\n 75\n\nhalten wollte.\n\n 76\n\nDer neue Geschäftsführer kann im Rahmen der Prüfung des\n\n 77\n\nKonkursgerichts nach § 105 Abs. 2 KO, ob Konkursreife gegeben\n\n 78\n\nist, darlegen, daß die sonstigen Voraussetzungen der Konkurs-\n\n 79\n\neröffnung nicht gegeben sind. Diese Möglichkeiten für den\n\n 80\n\nneuen Geschäftsführer im Rahmen der Amtsermittlung des\n\n 81\n\nKonkursgerichts sind als ausreichend anzusehen. Denn mit dem\n\n 82\n\nBestand des Konkursantrags ist noch nicht über die Konkurs-\n\n 83\n\neröffnung entschieden und die Erfüllung der gesetzlichen\n\n 84\n\nVerpflichtung aus § 64 GmbH-Gesetz durch einen Geschäfts-\n\n 85\n\nführer darf nicht durch den Wechsel der Person des Ge-\n\n 86\n\nschäftsführers und gegenteilige Erklärungen eines späteren\n\n 87\n\nGeschäftsführers hinfällig werden.\n\n 88\n\nDie sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die\n\n 89\n\nNebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 35 GKG,\n\n 90\n\n3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1985-09-23/9-t-560-85","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1985-09-23/9-t-560-85","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315608","retrieved":"2026-07-09 03:48:08.248558+00:00"}}