{"status":"available","doknr":"OLD315747","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1983:0504.6O760.82.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1983-05-04","aktenzeichen":"6 O 760/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits trägt die\n\n Klägerin.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung\n\n in Höhe von 2.400,-- DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin kaufte am 7.11.1980 bei der Firma Daimler Benz\n\n 3\n\nAG in E einen fabrikneuen Mercedes Benz Combiwagen\n\n 4\n\nTyp 230 TE nebst Zubehör zum Nettopreis von 30.438,00 DM.\n\n 5\n\nDer Wagen wurde von der Beklagten zur Versicherungs-Nummer\n\n 6\n\n############ diebstahlsversichert.\n\n 7\n\nMit Schadensanzeige vom 7.10.1981 meldete die Klägerin den\n\n 8\n\nWagen als am 3.10.1981 auf der L-straße in X\n\n 9\n\ngestohlen. Die Beklagte lehnte unter dem 19.8.1982 einen\n\n 10\n\nVersicherungsschutz unter anderem mit der Begründung ab, die\n\n 11\n\nKlägerin habe bisher einen Diebstahl des Fahrzeugs nicht\n\n 12\n\nnachgewiesen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird\n\n 13\n\nauf Blatt 16 der Akten Bezug genommen.\n\n 14\n\nDie Klägerin, die den Kaufpreis für den Mercedes bei der\n\n 15\n\nC in E finanziert hat, wurde\n\n 16\n\nvon dieser mit rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid\n\n 17\n\nunbekannten Datums auf Zahlung von 17.777,00 DM nebst 18 %\n\n 18\n\nVerzugszinsen von 16.264,05 DM seit dem 21.12.1981 in\n\n 19\n\nAnspruch genommen. Den etwaigen Ersatzanspruch im Falle eines\n\n 20\n\nDiebstahls hat die Klägerin an die Kreditbank abgetreten.\n\n 21\n\nDie Klägerin behauptet unter näherer Darlegung, der vorbestrafte\n\n 22\n\nI habe den Wagen gestohlen. Die Originalfahrzeugschlüssel\n\n 23\n\nhabe die Beklagte erst deshalb am\n\n 24\n\n11.12.1981 zugesandt erhalten, weil zwei der drei Originalschlüssel\n\n 25\n\nzu sorgfältig weggelegt worden seien. Die Klägerin\n\n 26\n\nist im übrigen der Auffassung, die Beklagte habe ihr nicht\n\n 27\n\nnur den Schätzwert des Wagens, den die Beklagte angesichts\n\n 28\n\nder Kilometerleistung von ca. 45.000 zu niedrig veranschlagt\n\n 29\n\nhabe, sondern den Neuwert zu erstatten, da sie sich ein\n\n 30\n\ngleichwertiges Neufahrzeug anschaffen wolle.\n\n 31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 32\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n 33\n\n1) an die C, E zu\n\n 34\n\ndem Aktenzeichen ########## für sie 17.777,00 DM nebst 18 % Zinsen von\n\n 35\n\n16.264,05 DM seit dem 10.2.1982 und\n\n 36\n\n2) an sie weitere 12.661,00 DM nebst\n\n 37\n\n5 % Zinsen seit dem 14.1.1983 zu zahlen.\n\n 38\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 40\n\nSie stellt ihre Leistungspflicht in Abrede und behauptet\n\n 41\n\nunter Bezugnahme unter anderem auf eine polizeiliche Aussage\n\n 42\n\ndes I, der Mercedes Combi sei im Einverständnis mit\n\n 43\n\nden Gesellschaftern der Klägerin, Frau B und Herrn\n\n 44\n\nT, am Abend des 2.10.1981 Herrn I übergeben worden,\n\n 45\n\ndamit dieser das Fahrzeug nach Polen überführe. Im übrigen\n\n 46\n\nhabe die Klägerin auch vorsätzlich falsche Angaben bezüglich\n\n 47\n\ndes Kilometerstandes des Fahrzeuges, gemacht, weshalb ihr der\n\n 48\n\nVersicherungsschutz zu versagen sei. Schließlich ist die\n\n 49\n\nBeklagte der Auffassung, gem. § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht\n\n 50\n\nfreigeworden zu sein, da die Klägerin durch das\n\n 51\n\nunstreitige Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach\n\n 52\n\ngrob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt habe.\n\n 53\n\nWegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens\n\n 54\n\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten\n\n 55\n\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 56\n\nEntscheidungsgründe\n\n 57\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 58\n\nEin Zahlungsanspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen\n\n 59\n\nDiebstahlsversicherung steht der Klägerin nicht zu.\n\n 60\n\nDer Klägerin ist der Versicherungsschutz zwar nicht wegen\n\n 61\n\nbewußt falscher Angaben in der Schadensanzeige hinsichtlich\n\n 62\n\ndes Kilometerstandes zu versagen. Nach den von ihr zu den\n\n 63\n\nAkten gereichten Inspektionsrechnungen kann nicht davon\n\n 64\n\nausgegangen werden, daß die Klägerin bei der Schadensmeldung\n\n 65\n\nvorsätzlich falsche Angaben zu Kilometerleistung ihres\n\n 66\n\nFahrzeuges gemacht hat.\n\n 67\n\nDie Beklagte ist jedoch gem. § 61 VVG von ihrer Leistungsverpflichtung\n\n 68\n\nfreigeworden, da die Klägerin\n\n 69\n\n- unterstellt, es hat tatsächlich ein Fahrzeugdiebstahl\n\n 70\n\nstattgefunden - den Versicherungsfall grob fahrlässig\n\n 71\n\nherbeigeführt hat. Die Klägerin hat nämlich den Fahrzeugschein\n\n 72\n\nim Handschuhfach des Mercedes Combi verwahrt. Wenn\n\n 73\n\ndadurch auch der Diebstahl an sich nicht begünstigt oder\n\n 74\n\nprovoziert worden ist, so wurde aber der eingetretene Schaden\n\n 75\n\ndurch das Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Wagen erheblich\n\n 76\n\nvergrößert. Bei Fahrzeugkontrollen wird, jedenfalls so lange\n\n 77\n\ndas Fahrzeug noch nicht als gestohlen gemeldet und zur\n\n 78\n\nFahndung ausgeschrieben ist, der Dieb ungehindert weiterfahren\n\n 79\n\nkönnen, da er aufgrund der Tatsache, daß er den\n\n 80\n\nKfz-Schein bei sich führt, als zum Führen des Fahrzeugs\n\n 81\n\nberechtigt angesehen wird. Es ist daher für einen Dieb ein\n\n 82\n\nLeichtes, das Fahrzeug über die Grenze zu bringen, wo es dem\n\n 83\n\nunmittelbaren Zugriff der Deutschen Polizei entzogen ist und\n\n 84\n\nes in dritte Länder zu schaffen. Der Absatz des Fahrzeuges\n\n 85\n\nwird dem Dieb dabei aufgrund des vorhandenen Kfz-Scheines\n\n 86\n\nerleichtert.\n\n 87\n\nDas Zurücklassen des Kfz-Scheins im abgestellten Wagen\n\n 88\n\nbegründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des\n\n 89\n\n§ 61 VVG. Grob fahrlässig im Sinne der vorgenannten Bestimmung\n\n 90\n\nhandelt derjenige Versicherungsnehmer, der wußte\n\n 91\n\noder doch wissen mußte, daß sein Verhalten geeignet war, den\n\n 92\n\nEintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des\n\n 93\n\nSchadens zu fördern (vgl. Pröls/Martin § 61 VVG, Anm. 4).\n\n 94\n\nDie Klägerin mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß ihr\n\n 95\n\nabends unbewacht abgestelltes Fahrzeug von einem Dieb\n\n 96\n\naufgebrochen werden konnte und daß dieser den Kfz-Schein im\n\n 97\n\nHandschuhfach finden und benutzen würde. Das Kennenmüssen der\n\n 98\n\nKlägerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters wird auch nicht\n\n 99\n\ndadurch ausgeschlossen, daß der Kfz-Schein im angeblich\n\n 100\n\nverschlossenen Handschuhfach aufbewahrt worden sein soll. Es\n\n 101\n\ndürfte jedem Fahrzeughalter bekannt sein, daß sich ein\n\n 102\n\nHandschuhfach ohne größere Schwierigkeiten aufbrechen läßt,\n\n 103\n\nwobei sichtbare und auffällige Beschädigungen in der Regel\n\n 104\n\nnicht auftreten.\n\n 105\n\nDie Klägerin hat daher durch das Zurücklassen des Kfz-Scheins\n\n 106\n\neinem möglichen Dieb die Arbeit besonders leicht gemacht und\n\n 107\n\nmußte auch wissen, daß eine solche Verhaltensweise geeignet\n\n 108\n\nist, die Vergrößerung des Schadens zu bewirken (vgl.\n\n 109\n\nLandgericht München VersR. 81, 545 f).\n\n 110\n\nDie Beklagte hat sich somit zu Recht auf den Wegfall ihrer\n\n 111\n\nLeistungsverpflichtung gem. § 61VVG berufen. Die Klage war\n\n 112\n\ndemnach mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.\n\n 113\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\n\n 114\n\nauf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1983-05-04/6-o-760-82","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1983-05-04/6-o-760-82","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315747","retrieved":"2026-07-09 03:48:20.858596+00:00"}}