{"status":"available","doknr":"OLD315764","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1983:0126.4O643.82.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1983-01-26","aktenzeichen":"4 O 643/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung\n\ngegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.300.—DM\n\nabzuwenden, wenn nicht der Beklagte\n\nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\nTa t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien schlossen am 29.7.1982 einen Kaufvertrag über\n\n3\n\nden Wallach N den der Beklagte bislang als Spring- \n\n4\n\npferd genutzt hatte und der Kläger als Springpferd weiterbenutzen\n\n5\n\nwollte. Der Kaufpreis wurde mit 8.000,-- DM vereinbart.\n\n6\n\nIn den Vertrag, der schriftlich abgefaßt wurde, wurde der\n\n7\n\nSatz aufgenommen:\n\n8\n\n\"Das Pferd ist fehlerfrei.\"\n\n9\n\nDer Kaufpreis wurde noch am 29.7.1982 gezahlt und das Pferd\n\n10\n\nan diesem Tag dem Kläger übergeben.\n\n11\n\nIm September 1982 zeigte sich bei dem Pferd eine Stützbeinlahmheit\n\n12\n\nam rechten Vorderbein, worauf der Kläger durch\n\n13\n\nSchreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.9.1982 die Wandelung\n\n14\n\ndes Kaufvertrages erklärte.\n\n15\n\nDer Kläger behauptet, die Lahmheit des Pferdes sei eine\n\n16\n\nchronische Erkrankung und habe bereits bei Abschluß des\n\n17\n\nKaufvertrages vorgelegen. Damit sei eine zugesicherte\n\n18\n\nEigenschaft, die Fehlerfreiheit des Tieres, nicht gegeben.\n\n19\n\nAufgrund der vollzogenen Wandelung müsse der Beklagte den\n\n20\n\nKaufpreis zurückerstatten und zudem Schadensersatz für die\n\n21\n\ntierärztliche Behandlung sowie die entstandenen Transport- ,\n\n22\n\nTelefon- und Fütterungskosten leisten.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n\n25\n\n8.428,71 DM nebst 14% Zinsen seit dem\n\n26\n\n24.9.1982 zu zahlen. \n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr beruft sich auf eingetretene Verjährung eventueller\n\n30\n\nAnsprüche des Klägers und ist im übrigen der Ansicht, daß das\n\n31\n\nPferd bei Übergabe gesund und fehlerfrei gewesen sei.\n\n32\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den \n\n33\n\nInhalt der beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst\n\n34\n\nAnlagen Bezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n36\n\nDie Klage war als nicht begründet abzuweisen. \n\n37\n\nEs kann dahinstehen, ob die Lahmheit des Pferdes bereits bei\n\n38\n\nAbschluß des Kaufvertrages und bei der Übergabe vorgelegen hat,\n\n39\n\nin jedem Fall würden Ansprüche des Klägers -voraus- \n\n40\n\ngesetzt sie hätten bestanden - nicht mehr bestehen, weil die\n\n41\n\nEinrede der Verjährung durchgreift.\n\n42\n\nBei der Vertragsinhalt gewordenen Formulierung \"Das Pferd ist\n\n43\n\nfehlerfrei\" handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft,\n\n44\n\nnämlich um die Zusicherung der Abwesenheit eines Fehlers,\n\n45\n\nwovon im übrigen auch der Kläger selbst ausgeht. Nicht nur\n\n46\n\nweil das Pferd als Reit- und Springpferd Verwendung finden\n\n47\n\nsollte, ist die Hervorhebung der Fehlerfreiheit als Zusicherung\n\n48\n\neiner Eigenschaft zu sehen.\n\n49\n\n(vgl. Staudinger-Honsell, § 459  Anm. 51,60 ff)\n\n50\n\nDa es sich bei dem behaupteten Mangel des Pferdes nicht um\n\n51\n\neinen Hauptmangel im Sinne von § 482 Abs. 2 BGB handelt,\n\n52\n\ngelten für die Verjährung die §§ 492 Satz 1 und Satz 2, 490\n\n53\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB. Eine Gewährfrist war nicht vereinbart,\n\n54\n\nso daß die Verjährung mit der Ablieferung des Pferdes am\n\n55\n\n29.7.1982 begann. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Wochen von\n\n56\n\ndiesem Zeitpunkt an gerechnet, was auch der herrschenden\n\n57\n\nMeinung entspricht (vgl. Staudinger-Honsell, § 492 Anm. 10).\n\n58\n\nDer von Westermann vertretenen Auffassung (vgl. Münchener\n\n59\n\nKommentar, § 490 Anm. 3), daß bei Nichtvereinbarung einer\n\n60\n\nGewährfrist die 6-monatige- Verjährung gemäß §§ 490 Abs. 1\n\n61\n\nSatz 2, 477 BGB gelten solle, vermag sich die Kammer nicht\n\n62\n\nanzuschließen, wobei anzumerken ist, daß Westermann\n\n63\n\nin seiner Kommentierung zu § 492 Anm. 8 die Möglichkeit\n\n64\n\nder kurzen 6-wöchigen Verjährung bei Nebenmängeln ohne\n\n65\n\nVereinbarung einer Gewährfrist durchaus offen läßt.\n\n66\n\nDa die Klage erst am 4.11.1982 eingereicht worden ist, greift\n\n67\n\ndie Einrede der Verjährung somit durch.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und\n\n70\n\ndie Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1983-01-26/4-o-643-82","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 482","ref_norm":"482","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1983-01-26/4-o-643-82","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315764","retrieved":"2026-07-09 03:48:22.336567+00:00"}}