{"status":"available","doknr":"OLD315774","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1982:1124.14II.QS22.82.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1982-11-24","aktenzeichen":"14 (II) Qs 22/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß gegen\n\nden Zeugen C -Beschwerdeführer- ein Ordnungsgeld von\n\n100, --DM, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, festgesetzt wird.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nVon den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die\n\nStaatskasse 3/4; 1/4 trägt der Beschwerdeführer selbst.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n 2\n\nI.)\n\n 3\n\nIn dem Strafverfahren 9 Ls 11Js 66/81 ist der Drogenabhängige\n\n 4\n\nE am 1.6.1981 vom Amtsgericht -Schöffengericht- Unna wegen fortgesetzten Erwerbs von Heroin zum Eigenverbrauch, in zwei \n\n 5\n\nEinzelfällen i n Tateinheit mit\n\n 6\n\nHandeltreiben mit Heroin in besonders schwerem Fall, zu einer\n\n 7\n\nFreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung\n\n 8\n\nder Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als\n\n 9\n\nBewährungsauflage hat das Amtsgericht dem Verurteilten\n\n 10\n\naufgegeben, sich bei der Drogenhilfe in I zu melden und\n\n 11\n\njeder Anweisung der Drogenberater Folge zu leisten. Bei der\n\n 12\n\nDrogenhilfe I handelt es sich um den Arbeitskreis für\n\n 13\n\nJugendhilfe e.V., Beratungsstelle für Drogenfragen und\n\n 14\n\nKrisenhilfe, I. Zwischenzeitlich\n\n 15\n\nsind Anerkennungsverfahren für Drogenberatungsstellen\n\n 16\n\ndurchgeführt worden, denen auch die Drogenhilfe I unterworfen\n\n 17\n\nworden ist. Als Betreuer für den Verurteilten wurde\n\n 18\n\nder Beschwerdeführer, von Beruf Sozialarbeiter, eingesetzt.\n\n 19\n\nDa der Amtsrichter sich ein Bild über das Bewährungsverhalten\n\n 20\n\ndes Verurteilten machen wollte, forderte er von der Drogenhilfe\n\n 21\n\nI im Rahmen der Bewährungsüberwachung einen Bericht\n\n 22\n\nan. Mehrere Aufforderungen zur Abgabe dieses Berichts blieben\n\n 23\n\njedoch erfolglos.\n\n 24\n\nErst mit Schreiben vom 10.2.1982 übersandte der Verurteilte\n\n 25\n\nan den Amtsrichte r ein Schreiben folgenden Inhalts: \n\n 26\n\n\"Am 2.11.1981 habe ich meine Therapie bei C\n\n 27\n\nnach knapp 3 Monaten abgebrochen, weil ich mich nicht richtig\n\n 28\n\nin die Gruppe integrieren konnte. Ich fühlte mich dort als\n\n 29\n\nAußenseiter. Trotzdem meine ich, daß die Therapie mir einiges\n\n 30\n\ngebracht hat, weil ich seitdem nicht wieder rückfällig\n\n 31\n\ngeworden bin.\n\n 32\n\nIch habe am 19.11.1981 eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom\n\n 33\n\nArbeitsamt beim Kreis Unna bekommen, die aber schon am\n\n 34\n\n8.1.1982 auslief. Seitdem bemühe ich mich beim Arbeitsamt um\n\n 35\n\neine Umschulung bzw. Lehrstelle. Da aber die Lehrstellen zur\n\n 36\n\nZeit sehr knapp sind und mein Antrag für die Umschulung noch\n\n 37\n\nnicht endgültig bearbeitet ist, kann ich darüber noch nichts\n\n 38\n\ngenaueres sagen.\n\n 39\n\nAuch im privaten Bereich komme ich gut klar. Ich habe eine\n\n 40\n\nneue Freundin und einen neuen Freundeskreis, mit denen ich\n\n 41\n\nöfter Sport treibe. Außerdem habe ich noch regelmäßigen\n\n 42\n\nKontakt mit der Drogenberatungsstelle in I.\"\n\n 43\n\nDieses vom Verurteilten unterschriebene Schreiben ist vom\n\n 44\n\nBeschwerdeführer mitunterzeichnet worden.\n\n 45\n\nDa dem Amtsrichter nach eigenen Angaben der Inhalt dieses\n\n 46\n\nSchreibens zur Beurteilung des Bewährungsverhaltens des\n\n 47\n\nVerurteilten nicht ausreichte, beraumte er einen Vernehmungstermin\n\n 48\n\nan, indem der Beschwerdeführer förmlich, als\n\n 49\n\nZeuge vernommen werden sollte.\n\n 50\n\nDer Beschwerdeführer erschien zu diesem Termin in seiner\n\n 51\n\nEigenschaft als Zeuge. Er weigerte sich jedoch, zur Sache\n\n 52\n\nAuszusagen. Insbesondere lehnte er es ab, selbst die Frage zu\n\n 53\n\nbeantworten, ob der Verurteilte überhaupt Kontakt mit dem\n\n 54\n\nArbeitskreis für Jugendhilfe aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer\n\n 55\n\nerklärte vielmehr, grundsätzlich zur Sache\n\n 56\n\nnichts aussagen zu wollen. In diesem Zusammenhang berief er\n\n 57\n\nsich auf eine Schweigepflicht, die sich die Mitarbeiter der\n\n 58\n\nBeratungsstelle selbst auferlegt hätten.\n\n 59\n\nDas Amtsgericht erließ daraufhin den angefochtenen Ordnungsgeldbeschluß,\n\n 60\n\ndurch den dem Beschwerdeführer wegen seiner\n\n 61\n\nWeigerung, als Zeuge auszusagen, die Kosten auferlegt wurden,\n\n 62\n\ndie durch seine Weigerung entstanden sind. Zugleich wurde\n\n 63\n\ngegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 4oo,--DM,\n\n 64\n\nersatzweise 8 Tage Ordnungshaft festgesetzt.\n\n 65\n\nMit dem zulässigen Rechtsmittel der Beschwerde wendet sich\n\n 66\n\nder Zeuge als Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten\n\n 67\n\nBeschluß. Zur Begründung trägt er vor, ihm habe ein Zeugnisverweigerungsrecht\n\n 68\n\nzugestanden. Dazu führt der Beschwerdeführer\n\n 69\n\naus, die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungs-\n\n 70\n\nrecht aus §§ 53, 54 StPO würden zwar nicht ausdrücklich\n\n 71\n\nSozialarbeiter und Drogenberater nennen; hier komme jedoch\n\n 72\n\neine analoge Anwendung in Betracht. Interessenlage und\n\n 73\n\nSchutzzweck seien vergleichbar mit den in § 53 Abs. I Ziffer 3\n\n 74\n\na StPO aufgeführten Mitarbeitern von Beratungsstellen nach §\n\n 75\n\n218 b Abs. II Ziffer 1 StGB.\n\n 76\n\nEr ist im übrigen der Auffassung, daß ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht\n\n 77\n\ndirekt aus den verfassungsrechtlichen\n\n 78\n\nPrinzipien des Persönlichkeitsschutzes aus Artikel 1 in\n\n 79\n\nVerbindung mit Artikel 1 Abs. I GG sowie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\n\n 80\n\nzustehe. Beide Artikel des Grundgesetzes\n\n 81\n\nwürden sowohl die Einrichtung und das bestimmungsgemäße\n\n 82\n\nWirken von Drogenberatungs-und Therapieeinrichtungen wie auch\n\n 83\n\ndie Intim-und Privatsphäre der Personen schützen, die diese\n\n 84\n\nEinrichtungen aufsuchen würden. Ergebe eine Abwägung der\n\n 85\n\nbeiderseitigen Interessen im konkreten Fall einen unverhältnismäßigen\n\n 86\n\nEingriff des Staates in den Schutzbereich des\n\n 87\n\nBetroffenen bei überwiegenden Interessen des Betroffenen, so\n\n 88\n\nwerde die Durchsetzung der Zeugnisverpflichtung unzulässig.\n\n 89\n\nIn diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer auf die\n\n 90\n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 44, 372\n\n 91\n\nff. hin.\n\n 92\n\nIm Hinblick auf die in dieser Entscheidung niedergelegten\n\n 93\n\nGrundsätze vertritt er die Ansicht, daß durch die Nichtabgabe\n\n 94\n\ndes Zeugnisses die Ermittlung und Strafverfolgung erkennbar\n\n 95\n\nnicht beeinträchtigt werde. Zur Begründung führt er an, daß\n\n 96\n\ndas Strafverfahren in dem vorliegenden Fall bereits zu einem\n\n 97\n\nrechtskräftigen Abschluß gekommen sei. Im übrigen, so führt\n\n 98\n\nder Beschwerdeführer weiter aus, habe das Amtsgericht\n\n 99\n\nwissentlich auf die Möglichkeit der Zeugniserlangung durch\n\n 100\n\ndie Bewährungshilfe verzichtet. Schließlich weist der\n\n 101\n\nBeschwerdeführer darauf hin, daß das Amtsgericht mi t dem\n\n 102\n\nSchreiben des Probanden vom 10.2.1982 über den Bewährungs-\n\n 103\n\nverlauf unterrichtet gewesen sei. Er folgert hieraus, daß aus\n\n 104\n\ndiesem Grund kein Anlaß für die Erzwingung des Zeugnisses\n\n 105\n\nüber die Beweisgegenstände gegeben sei.\n\n 106\n\nDer Beschwerdeführer ist ergänzend durch den Berichterstatter\n\n 107\n\nder Kammer zu den Gründen, die ihn veranlaßt haben, das\n\n 108\n\nZeugnis vor dem Amtsgericht zu verweigern, gehört worden. Er\n\n 109\n\nhat hierzu u.a. angegeben, von vornherein den Klienten, die\n\n 110\n\nzu ihnen in die Drogenberatung kämen, absolute Verschwiegenheit\n\n 111\n\nzuzusichern. Dies gelte auch dann: wenn ein Proband die\n\n 112\n\nDrogenberater von der Schweigepflicht entbinden würde. Auch\n\n 113\n\nin diesem Fall würden keine Informationen herausgegeben. Der\n\n 114\n\nBeschwerdeführer äußerte in diesem Zusammenhang seine\n\n 115\n\nHoffnung, daß bei Bekanntwerden von Zeugnisverweigerungsfällen\n\n 116\n\nder vorliegenden Art möglicherweise ein Gesetzentwurf\n\n 117\n\nzur Normierung eines Zeugnisverweigerungsrechts auch für\n\n 118\n\nDrogenberater eingebracht werden wird.\n\n 119\n\nDer Verurteilte hat in der vorerwähnten Anhörung erklärt,\n\n 120\n\nsein schriftlicher Bericht vom 10.2.1982 entspreche den\n\n 121\n\nTatsachen. Insbesondere habe er nichts verschwiegen. Er sei\n\n 122\n\nzwar nicht damit einverstanden gewesen, daß sein Drogenberater\n\n 123\n\nim Termin vor dem Amtsgericht eine Aussage mache.\n\n 124\n\nDies habe jedoch darauf beruht, daß er nicht habe Veranlassung\n\n 125\n\ngeben wollen, daß Angelegenheiten von früher aufgedeckt\n\n 126\n\nwürden.\n\n 127\n\nWegen der weiteren Einzelheiten dieser Anhörung wird auf den\n\n 128\n\nInhalt der Sitzungsniederschrift vom 18. November 1982 (Blatt\n\n 129\n\n179 bis Blatt 182 der Akten) verwiesen.\n\n 130\n\nII.)\n\n 131\n\nDie Beschwerde ist nur aus dem, sich aus dem Tenor der\n\n 132\n\nEntscheidung ergebenden Umfang begründet.\n\n 133\n\nDie generelle Weigerung des Beschwerdeführers in seiner\n\n 134\n\nEigenschaft als Zeuge, jegliche Angaben über das Bewährungsverhalten\n\n 135\n\ndes Verurteilten zu verweigern, ist ohne gesetz-\n\n 136\n\nlichen Grund im Sinne des § 70 Abs. I Satz 1 StPO erfolgt.\n\n 137\n\nDies hat die zwingende gesetzliche Folge, daß dem Beschwerdeführer\n\n 138\n\ngem. § 70 Abs. I StPO ein Ordnungsgeld aufzuerlegen war.\n\n 139\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein\n\n 140\n\nZeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich bestimmter, das\n\n 141\n\nPersönlichkeitsrecht des Verurteilten tangierender Fragen\n\n 142\n\nzusteht . Eine pauschale Verweigerung jeglicher Angaben ist\n\n 143\n\njedenfalls weder durch ein ausdrückliches Zeugnisverweigerungsrecht\n\n 144\n\nnoch auf Grund verfassungsrechtlicher Grundsätze im vorliegenden Falle gedeckt.\n\n 145\n\nDie vorab erwähnte Auffassung der Kammer beruht auf folgenden\n\n 146\n\nErwägungen :\n\n 147\n\nA.)\n\n 148\n\n1.) Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dem Personenkreis,\n\n 149\n\ndem in § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt\n\n 150\n\nwird, Weder sein Beruf als Sozialarbeiter noch seine konkrete\n\n 151\n\nTätigkeit als Drogenberater begründen für den Beschwerdeführer\n\n 152\n\nein generelles Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der\n\n 153\n\nvorgenannten Vorschrift. Dabei ist in diesem Zusammenhang\n\n 154\n\ninsbesondere zu berücksichtigen, daß nach der grundlegenden\n\n 155\n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.7.1972\n\n 156\n\n(Band 33 Seite 367) die Nichtaufnahme von Sozialarbeitern in\n\n 157\n\nden Katalog des § 53 StPO nicht verfassungswidrig ist. Die\n\n 158\n\nKammer schließt sich dieser Auffassung an.\n\n 159\n\n2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in\n\n 160\n\nseiner Eigenschaft als Drogenberater unter den Personenkreis\n\n 161\n\ndes § 203 Abs. I Nr. 4 StGB fällt. Selbst wenn der Beschwerdeführer\n\n 162\n\nein Geheimnisträger im Sinne dieser Vorschrift sein\n\n 163\n\nwürde, so ist anerkannt, daß derartigen Personen ohne das\n\n 164\n\nHinzutreten weiterer Umstände ein Zeugnisverweigerungsrecht\n\n 165\n\nnicht zusteht. (vgl. auch Kleinknecht, Kommentar zur StPO\n\n 166\n\n34. Aufl., Anm. 20 zu §53). Ein den \"Mitgliedern oder\n\n 167\n\nBeauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach § 218 b\n\n 168\n\nAbs.II Nr. 1 des Strafgesetzbuches\" in § 53 Abs. I Nr. 3 a\n\n 169\n\nStPO eingeräumtes Zeugnisverweigerungsrecht ist den Drogenberatern,\n\n 170\n\ndie ihrerseits Geheimnisträger im Sinne von § 203\n\n 171\n\nAbs. I Nr. 4 StGB sind, gerade nicht eingeräumt. Grundsätzlich\n\n 172\n\nmüssen daher derartige Geheimnisträger trotz ihrer\n\n 173\n\nVerschwiegenheitspflicht aussagen ( so auch Dreher-Tröndle,\n\n 174\n\nKommentar zum StGB, 40 . Auflage, § 203 Anm. 30). Es kann\n\n 175\n\nsomit auch offenbleiben, ob die Drogenhilfe I eine\n\n 176\n\nöffentlich anerkannte Institution im Sinne von § 203 Abs. I\n\n 177\n\nNr. 4 StGB ist .\n\n 178\n\n3.) Eine analoge Anwendung des § 53 StPO auf den Beschwerdeführer\n\n 179\n\nkommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine\n\n 180\n\nGesetzlücke voraus. Eine solche besteht aber nicht, denn dem\n\n 181\n\nGesetzgeber ist die vorstehende Problematik seit längerem\n\n 182\n\nbekannt. Dies geht aus der Bundestagsdrucksache 7/2989\n\n 183\n\nhervor. Danach sind die Beratungen im Rechtsausschuß über den\n\n 184\n\nEntwurf der Bundesregierung vom 10.5.1974 (Bundestagsdruck-\n\n 185\n\nsache 7/2526), nach dem der zur Zeugnisverweigerung berech-\n\n 186\n\ntigte Personenkreis des § 53 Abs . I Nr . 3 auf Sozialarbeiter,\n\n 187\n\nSozialpädagogen und Psychologen mit staatlich anerkannter\n\n 188\n\nAusbildung ausgedehnt werden sollte, zurückgestellt worden.\n\n 189\n\nAus einer schriftlichen Auskunft der Bundesregierung vom\n\n 190\n\n12.8.1977 (Bundestagsdrucksache) geht überdies hervor,\n\n 191\n\ndaß nicht beabsichtigt ist, die Beratungen über den Regierungsentwurf\n\n 192\n\nvom 10.5.1974 im Hinblick auf eine Erweiterung\n\n 193\n\ndes zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personenkreise s nach\n\n 194\n\n§ 53 Abs. I Ziff. 3 a StPO wieder aufzunehmen.\n\n 195\n\nEs mag in diesem Zusammenhang zwar widersprüchlich erscheinen,\n\n 196\n\ndaß Zeugen, die unter Umständen von der Tötung\n\n 197\n\nungeborenen Lebens in ihrer Eigenschaft als Berater gem. §\n\n 198\n\n218 b StGB Kenntnis haben, ein Zeugnisverweigerungsrecht\n\n 199\n\nzusteht, Drogenberatern hingegen dieses Recht nicht eingeräumt\n\n 200\n\nwird. Das allein aber reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke\n\n 201\n\nnicht aus. Vielmehr ist gerade im Hinblick auf\n\n 202\n\ndie Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes vom 1.1.1982\n\n 203\n\ndavon auszugehen, daß der Gesetzgeber diese Problematik\n\n 204\n\ngekannt hat und gleichwohl den Drogenberatern bewußt kein\n\n 205\n\ngenerelles Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt hat. \n\n 206\n\n4.) Der Beschwerdeführer gehört in seinem konkreten Tätig-\n\n 207\n\nkeitsbereich auch nicht zum Kreis der in § 53 a StPO ge\n\n 208\n\nnannten \"Berufshelfer \" ,da nicht ersichtIich ist, daß er bei\n\n 209\n\nseiner Beratung als Mitarbeiter einer Person tätig geworden\n\n 210\n\nist, die ihrerseits zu den in § 53 StPO geschützten Berufsgruppen\n\n 211\n\nzählt.\n\n 212\n\n5.) Der Beschwerdeführer fällt auch nicht unter den in § 54\n\n 213\n\nStPO geschützten Personenkreis. Er ist Angehöriger eines\n\n 214\n\neingetragenen Vereins und damit nicht Angehöriger des\n\n 215\n\nöffentlichen Dienstes. Zwar ist nach herrschender Meinung\n\n 216\n\n(vgl. die Nachweise bei Löwe-Rosenberg-Meyer StPO 23. Aufl., §\n\n 217\n\n54 Randnummer 9) davon auszugehen, daß auch nicht dem\n\n 218\n\nöffentlichen Dienst angehörige Personen unter § 54 StPO\n\n 219\n\nfallen können, wenn nur ihre Amtsfunktion mit der einer\n\n 220\n\nBehörde im weitesten Sinne in Zusammenhang steht. Dies mag\n\n 221\n\nfür eine Drogenberatungsstelle, die in gewissem Maße mit\n\n 222\n\nStrafvollstreckungsbehörden zusammenarbeitet, noch bejaht\n\n 223\n\nwerden können. Erforderlich ist jedoch auf jeden Fall, daß\n\n 224\n\nder Verein seinerseits behördlich oder zumindest behördenähnlich\n\n 225\n\norganisiert ist. Dies aber läßt sich für die Drogenhilfe\n\n 226\n\nI nicht feststellen.\n\n 227\n\nB.) Da kein ausdrückliches gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht\n\n 228\n\nfür den Beschwerdeführer besteht, kommt nur ein solches\n\n 229\n\naus verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Artikel 1 und 2 GG)\n\n 230\n\nin Betracht. Daß im Einzelfall ein sich aus dem Grundgesetz\n\n 231\n\nergebendes Zeugnisverweigerungsrecht gegeben sein kann, hat\n\n 232\n\ndas Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung\n\n 233\n\nvom 19.7.1.972 angedeutet und in der Entscheidung vom\n\n 234\n\n24.5.1977 (Band 44 Seite 372 ff.) grundlegend dargelegt.\n\n 235\n\nDanach ist von folgenden Grundsätzen auszugehen.\n\n 236\n\nI.) Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet dem eingetragenen\n\n 237\n\nVerein der Drogenhilfe I den Schutz seiner\n\n 238\n\nallgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 29, 260 ff.).\n\n 239\n\nDieser Schutz umfaßt nicht nur die Einrichtung der Beratungsstelle\n\n 240\n\nals solche, sondern auch deren bestimmungsgemäßes\n\n 241\n\nWirken im Rahmen der Gesetze. Den Klienten der\n\n 242\n\nBeratungsstelle, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt,\n\n 243\n\nsteht das Grundrecht auf Achtung ihrer Intim-und Privatsphäre\n\n 244\n\nzu (Artikel 2 Abs. I i.V. mit Artikel 1 Abs. I GG). Die\n\n 245\n\nGespräche, Tests, therapeutischen Maßnahmen und die eigenen\n\n 246\n\nSchriftlichen Äußerungen des Klienten betreffen zwar nicht\n\n 247\n\ndie unantastbare Intimssphäre , wohl aber den privaten\n\n 248\n\nBereich. Sie nehmen damit teil an dem Schutz, den das\n\n 249\n\nGrundrecht aus Artikel 2 Abs. I i.V. mit Artikel 1 Abs. 1 GG\n\n 250\n\ndem einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt\n\n 251\n\n(vgl. BVerfG 32, 373).\n\n 252\n\nStaatliche Eingriffe in den Schutzbereich der vorgenannten\n\n 253\n\nGrundrechte sind dagegen nicht schlechthin. ausgeschlossen.\n\n 254\n\nInsbesondere kann grundsätzlich dem schutzwürdigen Interesse\n\n 255\n\ndrogenabhängiger Personen an der Geheimhaltung von Informationen\n\n 256\n\naus ihrem Intim-oder Privatbereich kein Vorrang vor\n\n 257\n\nanderen Interessen, insbesondere denjenigen des Staates\n\n 258\n\nzuerkannt werden (BVerfG Entscheidung a.a.O. Seite 378).\n\n 259\n\nAndererseits überwiegen die Belange einer funktionstüchtigen\n\n 260\n\nStrafrechtspflege im Bereich der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs\n\n 261\n\nund das öffentliche Interesse an der Suchtkrankenberatung\n\n 262\n\nebenfalls nicht generell. Wäre ein Überwiegen strafrechtlicher\n\n 263\n\nBelange und damit Eingriffe des Staates in dem\n\n 264\n\nBereich der Suchtkrankenberatungsstellen unter den in der\n\n 265\n\nStrafprozeßordnung normierten Voraussetzungen stets zulässig,\n\n 266\n\nso würde dies im Regelfall die für die Arbeit der betroffenen\n\n 267\n\nStellen notwendige Vertrauensbasis zerstören und zugleich die\n\n 268\n\nTätigkeit aller anderen Beratungsstellen gefährden. Dies kann\n\n 269\n\nim Interesse einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge auf\n\n 270\n\ndem Gebiet der Suchtkrankenberatung nicht hingenommen werden.\n\n 271\n\nDie generelle Abwägung beider Interessen ergibt vielmehr, daß\n\n 272\n\ndas zum Gewährleistungsbereich des Staates gehörende Interesse\n\n 273\n\nan einer leistungsfähigen Strafjustiz in den vorstehenden\n\n 274\n\nInteressen eines Drogenabhängigen zumindest gleichwertig ist.\n\n 275\n\n2.) Eine Verletzung von Grundrechten der Betroffenen kann in\n\n 276\n\ndiesem Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn durch\n\n 277\n\nden staatlichen Eingriff die gesundheitsfürsorgerischen\n\n 278\n\nBelange in einem solchen Maße beeinträchtigt werden, daß der\n\n 279\n\ndurch den Eingriff verursachte Schaden außer Verhältnis zu\n\n 280\n\ndem mit dem Eingriff angestrebten und erreichbaren Erfolg\n\n 281\n\nsteht. Bei dieser Abwägung unter dem Gesichtspunkt des\n\n 282\n\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist allgemein zu berücksichtigen:\n\n 283\n\na.) das generelle Interesse der Allgemeinheit an der\n\n 284\n\nordnungsgemäßen Durchsetzung von Strafansprüchen des Staates,\n\n 285\n\nb.) die Möglichkeit zur Erlangung desselben Beweisergebnisses\n\n 286\n\nüber andere Beweismittel\n\n 287\n\nc.) der Wert des angestrebten Beweismittels für das weitere\n\n 288\n\nVerfahren\n\n 289\n\nd.) die Erheblichkeit des dem Verfahren zugrundeliegenden\n\n 290\n\nDelikts und das konkrete Strafverfolgungsinteresse der\n\n 291\n\nzuständigen Behörde und\n\n 292\n\ne.) die Schutzwürdigkeit der Institutionen, von der das\n\n 293\n\nBeweismittel abgefordert wird.\n\n 294\n\nII.) Unter Zugrundelegung der Vorstehend ,aufgeführten\n\n 295\n\nGrundsätze war für die Entscheidung der Kammer im vorliegenden\n\n 296\n\nFall folgendes zu berücksichtigen:\n\n 297\n\n1.) Der Verurteilte ist wegen fortgesetzten Erwerbes von\n\n 298\n\nHeroin zum Eigenverbrauch in zwei Fällen in Tateinheit mit\n\n 299\n\nHandeltreiben mit Heroin in besonders schwerem Fall zu einer\n\n 300\n\nFreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Der Strafanspruch\n\n 301\n\ndes Staates ist von daher gesehen, auch wenn es sich\n\n 302\n\nbei dem Delikt bereits um eine Verwirklichung eines gesetzlichen\n\n 303\n\nQualifikationsmerkmales handelt, vielleicht noch als\n\n 304\n\nverhältnismäßig gering anzusehen, zumal es hier nicht vorwiegend\n\n 305\n\num die Verfolgung eines Dealers, sondern eines\n\n 306\n\nDrogenabhängigen ging.\n\n 307\n\nDas Amtsgericht hätte außerdem zur Erlangung des erstrebten\n\n 308\n\nBeweisergebnisses sich anderer Mittel bedienen können. Es\n\n 309\n\nhätte einen Bewährungshelfer einschalten können; auch wäre\n\n 310\n\nes möglich gewesen, den Verurteilten selbst zu hören und\n\n 311\n\ndadurch den Informatinsstand, wie er sich aus dem Schreiben\n\n 312\n\nvom 10.2.1982 ergab, zu überprüfen.\n\n 313\n\nAuf der anderen Seite war jedoch zu berücksichtigen, daß der\n\n 314\n\nWert des angestrebten Beweismittels ist aber für das weitere\n\n 315\n\nVerfahren durchaus bedeutend gewesen ist. Der Beschwerdeführer\n\n 316\n\nhätte aufschlußreiche Angaben über das Bewährungsverhalten\n\n 317\n\ndes Verurteilten abgeben können. Zwar haben sich keine\n\n 318\n\nAnhaltspunkte für ein Bewährungsversagen des Verurteilten\n\n 319\n\nergeben. Das Amtsgericht war jedoch gehalten, in regelmäßigen\n\n 320\n\nAbständen von amtswegen das Bewährungsverhalten des Verur-\n\n 321\n\nteilten zu überprüfen. Im übrigen hat die Anhörung des\n\n 322\n\nBeschwerdeführers vor der Kammer gezeigt, daß es ihm kaum um\n\n 323\n\neine Konfliktlösung im Einzelfall ging, sondern ganz über-\n\n 324\n\nwiegend um eine politische Aktion, zur Erstreitung eines\n\n 325\n\ngenerellen Zeugnisverweigerungsrechts für bestimmte Berufsgruppen.\n\n 326\n\nSo hat er bei der Anhörung vor dem Berichterstatter\n\n 327\n\nder Kammer darauf hingewiesen, daß er sich ziemlich sicher\n\n 328\n\nsei, daß bei einer vermehrten Anzahl von Beschwerdeverfahren\n\n 329\n\nder vorliegenden Art ein neuer Gesetzentwurf zur Erweiterung\n\n 330\n\ndes Zeugnisverweigerungsrechts für bestimmte Berufsgruppen\n\n 331\n\neingebracht werden würde. Mit seiner Unterschrift unter das\n\n 332\n\nSchreiben vom 10.2.1982 hat er sich bereits in Widerspruch zu\n\n 333\n\ndem von ihm selbst geschilderten Prinzip, grundsätzlich keine\n\n 334\n\nAngaben über das Klientenverhalten zu machen, gesetzt.\n\n 335\n\n2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob Fragen des Amtsgerichts\n\n 336\n\nüber die in dem Schreiben vom 10.2.1982 angegebenen Daten\n\n 337\n\nhinaus bereits in den schutzwürdigen Intim-und Privatbereich\n\n 338\n\ndes Verurteilten eingegriffen hätten. Eine Abwägung ergibt\n\n 339\n\njedenfalls, daß ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen\n\n 340\n\nsowie des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung von\n\n 341\n\n\"Rahmendaten der Therapie\" (wie z.B. Beginn, Umwandlung in\n\n 342\n\neine Therapieform, Ende und Nachbetreuung) nicht vorliegt.\n\n 343\n\nDer staatliche Eingriff zur Erlangung derartiger Daten sowie\n\n 344\n\ndarüber hinaus zur Erlangung der in dem Schreiben vom\n\n 345\n\n10.2.1982 niedergelegten Angaben ist derart geringfügig , daß\n\n 346\n\nein unverhältnismäßiger Eingriff in die Interessen des\n\n 347\n\nBetroffenen bzw. des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.\n\n 348\n\nDerartige Angaben liegen überdies in der gegebenen Situation\n\n 349\n\nauch im dringenden Interesse gerade des Betroffenen, denn\n\n 350\n\neine pauschale Verweigerung jeglicher Auskunft hätte zur\n\n 351\n\nFolge, daß Strafverfolgungsbehörden mangels einer Kenntnis\n\n 352\n\ndarüber, ob beispielsweise eine Therapie überhaupt abge-\n\n 353\n\nschlossen wurde, gegebenenfalls härtere Maßnahmen ergreifen\n\n 354\n\nmüßten.\n\n 355\n\n3.) Damit steht fest, daß dem Beschwerdeführer ein Zeugnisver-\n\n 356\n\nwe igerungsrecht jedenfalls insoweit nich t zustand, als von\n\n 357\n\nihm Angaben über äußere Therapiedaten und darüber, ob die\n\n 358\n\nTherapie erfolgreich abgeschlossen werden kann, begehrt\n\n 359\n\nwurden.\n\n 360\n\nDer Umstand, daß dem Amtsgericht aus dem vorgenannten\n\n 361\n\nSchreiben bereits Informationen zugegangen waren, rechtfertigt\n\n 362\n\nkeine andere Beurteilung; denn es steht nicht im\n\n 363\n\nErmessen eines Zeugen zu bestimmen, welche Fragen an ihn\n\n 364\n\ngestellt werden. Dem Amtsgericht steht es frei, bereits\n\n 365\n\nbeantwortete Fragen gegebenenfalls zu wiederholen. Auf welche\n\n 366\n\nArt und Weise dies erfolgt, ob durch schriftlichen Bericht\n\n 367\n\noder durch eine Zeugenaussage, liegt allein im Ermessen des\n\n 368\n\nGerichts.\n\n 369\n\nDer Beschwerdeführer handelte auch schuldhaft. Der Gesamtzusammenhang\n\n 370\n\ndes Verhaltens des Zeugen wie auch die insoweit\n\n 371\n\nzu beachtenden Stellungnahmen der Berufskollegen des Beschwerdeführers\n\n 372\n\nergeben vielmehr, daß er hier -in Kenntnis\n\n 373\n\nder derzeitigen gesetzlichen Regelung- ein allgemeines\n\n 374\n\nZeugnisverweigerungsrecht reklamieren will, welches in der\n\n 375\n\ngeltend gemachten generellen Form und insbesondere in dem\n\n 376\n\nUmfang nicht besteht.\n\n 377\n\n4.) Bei der Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes war zu\n\n 378\n\nberücksichtigen, daß der Beschwerdeführer erstmals das\n\n 379\n\nZeugnis verweigert hat und daß die Kammer den Ordnungsverstoß\n\n 380\n\ndes Beschwerdeführers vorliegend ausschließlich auf die\n\n 381\n\ngenerelle Verweigerung und auf die Nichtabgabe von Rahmendaten\n\n 382\n\nder Therapie gestützt hat. Bei dieser Sachlage erschien\n\n 383\n\nes angemessen, das festgesetzte Ordnungsgeld in der erkannten\n\n 384\n\nForm zu reduzieren.\n\n 385\n\n5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.IV StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1982-11-24/14-ii-qs-22-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1982-11-24/14-ii-qs-22-82","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315774","retrieved":"2026-07-09 03:48:23.211984+00:00"}}