{"status":"available","doknr":"OLD315824","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1982:0312.3O543.81.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1982-03-12","aktenzeichen":"3 O 543/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.041,73 DM\n\n(i.W.: dreitausendeinundvierzig 73/100 Deutsche Mark) nebst 4 %\n\nZinsen seit dem 26. März 1981 zu zahlen.\n\n2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der\n\nKlägerin 2/3 der künftig notwendigen Leistungen für die Versicherte\n\nU wegen der am 4. November 1978 erlittenen Hundebiß-\n\nverletzungen zu erstatten.\n\n3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\n4, Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.900,-- DM\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte als Tierhalterin\n\n 3\n\neinen nach § 1542 RVO übergegangenen Anspruch des\n\n 4\n\npflichtversicherten Kindes U geltend, und\n\n 5\n\nzwar mit einem Zahlungs- und Feststellungsantrag.\n\n 6\n\nDem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n 7\n\nAm 4. November 1978 übergab die Beklagte der damals noch\n\n 8\n\nnicht ganz 8 Jahre alten U wieder: einmal den\n\n 9\n\nihrem damaligem Lebensgefährten C gehörenden und im\n\n 10\n\ngemeinsamen Haushalt gehaltenen schwarzen Pudel namens\n\n 11\n\n\"B\" zum Ausführen. Während dieses Ausführens wurde\n\n 12\n\nDiana von einem schwarzen Hund namens B am Arm und\n\n 13\n\nOberschenkel gebissen. Infolge dieser Bisse wurde sie\n\n 14\n\nvom 4. bis 24.11.1978 stationär im Krankenhaus und an-\n\n 15\n\nschließend ambulant behandelt. Von den dadurch ent-\n\n 16\n\nstandenen und von ihr aufgewendeten Kosten von insgesamt\n\n 17\n\n4.562,60 DM macht die Klägerin mit dem Bezahlungs- und Feststellungs-\n\n 18\n\nantrag jeweils 2/3 geltend, weil die Beklagte in dem Recht-\n\n 19\n\nstreit des verletzten Kindes gegen sie - 4 0 176/79 LG Dortmund\n\n 20\n\nim Vergleich vom 08.05.1980 vor dem OLG Hamm 2/3 der An-\n\n 21\n\nSprüche des Kindes anerkannt und insoweit die Zahlung über-\n\n 22\n\nnommen hat.\n\n 23\n\nDie Klägerin trägt vor, zu den Bißverletzungen durch den\n\n 24\n\nauch von der Beklagten gehaltenen Pudel sei es dadurch\n\n 25\n\ngekommen, daß ein griechischer Junge das Tier abgeleint\n\n 26\n\nund auf Diana gehetzt habe. Den Feststellungsantrag be-\n\n 27\n\ngründet die Klägerin mit ihrer Leistungspflicht für etwa\n\n 28\n\nnoch erforderliche Narbenkorrekturen.\n\n 29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 30\n\n1 .) die Beklagte zur Zahlung von\n\n 31\n\n3.041,73 DM nebst 4 % Zinsen\n\n 32\n\nseit dem 26. März 1981 zu verurteilen;\n\n 33\n\n2.) festzustellen, daß die Beklagte\n\n 34\n\nverpflichtet sei, 2/3der jeweils zukünftigen \n\n 35\n\nnotwendigen Leistungen für die versicherte\n\n 36\n\nU wegen der am\n\n 37\n\n04.11.1973 erlittenen Hundebiß-\n\n 38\n\nverletzungen zu erstatten.\n\n 39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 41\n\nSie hat nach der am 13.10.81 zugestellten Verfügung gemäß\n\n 42\n\n§276 ZPO mit einer Stellungnahmefrist von weiteren 4 Wochen\n\n 43\n\nzwar rechtzeitig ihre Verteidigungsabsicht angezeigt, jedoch\n\n 44\n\nerstmals mit dem am 24.02.1982 bei Gericht eingegangenen\n\n 45\n\nSchriftsatz zur Sache Stellung genommen.\n\n 46\n\nSie will nicht bestreiten, Halterin des Pudels gewesen zu\n\n 47\n\nsein, stellt das aber in die Überprüfung des Gerichts. Sie\n\n 48\n\nbestreitet sodann \"die Kausalität zwischen der Übergabe\n\n 49\n\ndes Hundes an U und dem eingetretenen Schaden \", und\n\n 50\n\nzwar mit der Begründung, daß der Hund nicht leichtfertig\n\n 51\n\nan U übergeben worden sei. Sie, die Beklagte, sei von\n\n 52\n\nder Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ausgegangen.\n\n 53\n\nDas überlassen sei auch nicht Schadensursache. Es müsse\n\n 54\n\nvielmehr von der ersten Schilderung U gegenüber den\n\n 55\n\nPolizeibeamten in dem Ermittlungsverfahren -22 Js 3154/78\n\n 56\n\nStA Dortmund- ausgegangen werden. Dort habe U die -un-\n\n 57\n\nvollständig wiedergegebene- Darstellung des im Schriftsatz\n\n 58\n\nvom 22.02.1982 auf Seite 3 ( Blatt 27 der Akten ) angeführten\n\n 59\n\nInhalts gegeben.\n\n 60\n\nDer dort geschilderte Vorgang falle nicht unter die Tier-\n\n 61\n\nhalterhaftung.\n\n 62\n\nIm übrigen werde ausdrücklich bestritten, daß die Bisse von\n\n 63\n\nihrem Tier stammten.\n\n 64\n\nVorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung\n\n 65\n\nund den Einwand der Verwirkung. \n\n 66\n\nSchließlich meint sie, U müsse sich als Ausfluß der\n\n 67\n\nSchadensminderungspflicht während des Krankenhausaufenthaltes\n\n 68\n\ndie ersparten Unterhaltskosten ihrer Eltern anrechnen lassen.\n\n 69\n\nFür den Feststellungsantrag fehlt nach Ansicht der Beklagten\n\n 70\n\ndas Feststellungsinteresse. \n\n \n 71\n\nEntscheidungsgründe \n\n 72\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach\n\n 73\n\n§§ 1542 RVO, 833 BGB schlüssig und begründet. Das Fest-\n\n 74\n\nstellungsinteresse ( § 256 ZPO ) ist gegeben.\n\n 75\n\nDas Vorbringen der Beklagten ist , unabhängig von der\n\n 76\n\nFrage der Nichtzulassung nach § 296 Abs. 1 ZPO, nicht ge-\n\n 77\n\neignet, den Vortrag der Klägerin zu erschüttern.\n\n 78\n\nDie Beklagte ist Tierhalterin im Sinne von § 833 BGB.\n\n 79\n\nTierhalter ist, wer aus eigenem Interesse mit Besitzstellung\n\n 80\n\nüber die Betreuung und Existenz des Tieres entscheiden kann\n\n 81\n\n( OLG Hamm, Versicherungsrecht, 63/1054 ). Ehepaare, die\n\n 82\n\ngemeinsam ein Tier in der gemeinsamen Wohnung halten und\n\n 83\n\nbetreuen, sind beide Halter ( OLG Düsseldorf, Versicherungs-\n\n 84\n\nrecht 72/403 ). Gleiches gilt für die Partner einer freien\n\n 85\n\nLebensgemeinschaft, mag auch der Hund rechtlich nur einem\n\n 86\n\nder beiden Partner gehören. Die Tierhaltereigenschaft wird\n\n 87\n\ndurch das tatsächliche Verhalten begründet und nicht\n\n 88\n\ndurch rechtliche Verhältnisse. Dieses tatsächliche Ver-\n\n 89\n\nhalten ist bei der Beklagten, die während der Abwesenheit\n\n 90\n\ndes Lebenspartners den Hund allein versorgt und über eine Aus-\n\n 91\n\nhändigung an Dritte entscheiden kann, gegeben.\n\n 92\n\nDas bloße Bestreiten der Beklagten, daß der von ihr mit-gehaltene\n\n 93\n\nHund dem Kinde U die Bisse zugefügt habe, reicht zu\n\n 94\n\neinem gehörigen Bestreiten jetzt nicht mehr aus. Denn es ist\n\n 95\n\nunstreitig, daß ein schwarzer Hund Bißverursacher war.\n\n 96\n\nDer von der Beklagten mitgehaltene Pudel hat eine schwarze\n\n 97\n\nFarbe. Unstreitig ist ferner, daß dieser Pudel \"B\"\n\n 98\n\nheißt. Unstreitig ist auch, daß die Beklagte in dem Hause\n\n 99\n\n\"auf der gegenüberliegenden Seite\" wohnte, so wie U\n\n 100\n\nes bei ihrer ersten polizeilichen Anhörung bekundet hatte.\n\n 101\n\nDie weitere dort gemachte Angabe des Kindes, dass ein Junge sich\n\n 102\n\nseinerzeit den Hund ausgeliehen habe, ist nach dem eigenen\n\n 103\n\nVorbringen der Beklagten falsch und trägt deutlich die Tendenz\n\n 104\n\netwaiges Mitverschulden oder eine Mitverursachung von vornherein\n\n 105\n\nvon sich abzuwenden. Denn die Beklagte selbst hat nie be-\n\n 106\n\nstritten, an jenem Tage dem Kinde U den Hund zum Aus-\n\n 107\n\nführen überlassen zu haben. Hinzu kommt, daß die Beklagte\n\n 108\n\nan ihr eigenes vorprozessuales Vorbringen im Schriftsatz\n\n 109\n\nihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15.12.1978 ( Blatt 34 der\n\n 110\n\nBeiakten 4 0 176/79 LG Dortmund ) gehalten werden muß.\n\n 111\n\nSchließlich hat sie im Termin vom 16.11.79 in dem dortigen\n\n 112\n\nVerfahren ( Blatt 37 der o.a. Beiakten ) nicht bestritten, daß\n\n 113\n\nB U gebissen hat, wie die Gründe des dortigen\n\n 114\n\nUrteils ( Blatt 38 a.a.O. ) ausweisen .\n\n 115\n\nHundebisse durch Aufhetzen seitens eines anderen Kindes\n\n 116\n\ngehören, auch wenn das andere Kind den Hund zunächst ab-\n\n 117\n\nleint, zu den typischen und zurechenbaren Tiergefahren\n\n 118\n\nim Sinn von §§ 833 BGB, für die der Halter einzustehen\n\n 119\n\nhat. Äußere Anreize auf Körper oder Sinne des Tieres\n\n 120\n\nräumen die Haftung des Tierhalters für die Tiergefahr\n\n 121\n\nregelmäßig nicht aus, wenn das Tier den Anreizen folgt.\n\n 122\n\nDie Grenze ist lediglich dort zu ziehen, wo ein Tier\n\n 123\n\nnicht mehr selbsttätig handelt, oder wo es unter menschlicher\n\n 124\n\nLeitung lediglich dem Willen des Leiters gehorcht. ( vgl.\n\n 125\n\nhierzu BGH NJW 52/1329 ). Ein solcher Fall liegt nicht\n\n 126\n\nvor, wenn ein Junge aus Übermut den Hund von der Leine\n\n 127\n\nlöst, die ein Mädchen hält, und den Hund dann auf das\n\n 128\n\nMädchen hetzt. Denn ein solcher Junge ist nicht \"Leiter\"\n\n 129\n\ndes Tieres im Sinne der Rechtsprechung.\n\n 130\n\nDie weiteren Ausführungen der Beklagten sind für die\n\n 131\n\nEntscheidung des Rechtstreits unerheblich. Auf ihr\n\n 132\n\nmangelndes Verschulden kommt es nicht an, weil die\n\n 133\n\nTierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung ist.\n\n 134\n\nDie Tatsache der Übergabe an das Kind U beseitigt\n\n 135\n\nweder die Gefährdungshaftung, noch hat sie etwas mit\n\n 136\n\nder Kausalität zu tun. Die Übergabe zum Ausführen ist\n\n 137\n\nweder eine Leihe noch ein Aufsichtsvertrag im Sinne von\n\n 138\n\n§ 834 BGB, sondern von beiden Seiten eine Gefälligkeits-\n\n 139\n\nhandlung ohne rechtliche Bindungswirkung und Bindungs-\n\n 140\n\nwillen.\n\n 141\n\nEin Mitverschulden des Kindes nach § 254 Abs. 1 BGB in\n\n 142\n\nVerbindung mit § 828 Abs. 2 BGB ist selbst dann nicht er-\n\n 143\n\nsichtlich, wenn sie den Hund dem griechischen Jungen frei-\n\n 144\n\nwillig überlassen haben sollte. Sie brauchte jedenfalls im\n\n 145\n\nSinne einer zurechenbaren Veräntwortlichkeit nach § 828 Abs.2\n\n 146\n\nBGB, nicht damit zu rechnen, daß der Junge dann den Hund auf\n\n 147\n\nsie hetzte und daß das ansonsten friedliche Tier nun ausgerechnet\n\n 148\n\nsie selbst, die es kennt, beißt. Im übrigen wäre mit der\n\n 149\n\nVerminderung der Ansprüche auf 2/3 einem -hier nicht gege-\n\n 150\n\nbenen- Mitverschulden mehr als ausreichend Rechnung ge-\n\n 151\n\ntragen worden.\n\n 152\n\nDie Einrede der Verjährung greift nicht durch ( § 852 BGB ),\n\n 153\n\nweil die Klage schon am 13. Oktober 1981 zugestellt worden\n\n 154\n\nist, die Verjährung aber frühestens am 04.11.1978 beginnen\n\n 155\n\nund am 04.11.1981 ablaufen konnte.\n\n 156\n\nFür den Einwand der Verwirkung fehlt es an jeglichem Sach-\n\n 157\n\nvortrag.\n\n 158\n\nDie Höhe ist nicht bestritten worden.\n\n 159\n\nEine Anrechnung der ersparte Eigenaufwendungen aus dem Ge-\n\n 160\n\nsichtspunkt der Vorteilsausgleichung kommt nach Ansicht der\n\n 161\n\nKammer nicht in Betracht. Das Kind U ist vermögenslos\n\n 162\n\nund hat keine eigenen Aufwendungen für den eigenen Unter-\n\n 163\n\nhalt. Es konnte folglich auch keine eigenen Ersparnisse\n\n 164\n\nmachen. Der vom OLG Celle ( NJW 69/1765 ff. ) vertretenen\n\n 165\n\nAnsicht einer Anrechenbarkeit kann nicht gefolgt werden.\n\n 166\n\nDas OLG geht von einem nicht zutreffenden Ausgangsargument\n\n 167\n\naus. Es berücksichtigt nicht, daß es sich hier um Unter-\n\n 168\n\nhaltsleistungen Dritter handelt. Solche Leistungen Dritter\n\n 169\n\nsollen in der Regel einem Schädiger nicht zugute kommen.\n\n 170\n\nDann kann aber auch ein Ersparnis Dritter nicht zur Vorteils-\n\n 171\n\nausgleichung herangezogen werden. Geschädigter infolge\n\n 172\n\nder Körperverletzung ist und bleibt das Kind. Die Eltern\n\n 173\n\nals Unterhaltsverpflichtete sind allenfalls mittelbar Ge-\n\n 174\n\nschädigte, die keinen eigenen Anspruch gegen die Schädiger\n\n 175\n\nhaben.\n\n 176\n\nDas Feststellungsinteresse ist gegeben, weil für die\n\n 177\n\nkünftige Beseitigung von Bißnarben eine schon jetzt be-\n\n 178\n\ngründete Pflicht der Klägerin besteht, die dazu erforder-\n\n 179\n\nlichen Kosten zu begleichen. Da Narben verblieben sind,\n\n 180\n\nist von der Beklagten nicht bestritten worden. Damit hat\n\n 181\n\ndie Klägerin nicht nur ein Interesse an der Feststellung,\n\n 182\n\nsondern auch eine sachliche Berechtigung, denn der Anspruch\n\n 183\n\nnach § 1542 RVO geht bereits mit der gegenseitigen oder\n\n 184\n\nkünftigen Leistungspflicht des Versicherungsträgers über.\n\n 185\n\nDer Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1,\n\n 186\n\nBGB gerechtfertigt.\n\n 187\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1982-03-12/3-o-543-81","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1982-03-12/3-o-543-81","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315824","retrieved":"2026-07-09 03:48:27.703031+00:00"}}