{"status":"available","doknr":"OLD315895","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1981:0115.8O382.77.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1981-01-15","aktenzeichen":"8 O 382/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung\n\nIn Höhe von 2.450.—DM.\n\n1\n\nTat b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin hat mit der am 16.12.1977 eingegangenen und\n\n 3\n\nam 4. Februar 1978 zugestellten Klage den Pflichtteilsanspruch\n\n 4\n\ngegen den Beklagten geltend gemacht. Der\n\n 5\n\nBeklagte ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe und von\n\n 6\n\ndiesem durch Testament zum alleinigen Erben eingesetzt. Die\n\n 7\n\nKlägerin ist die zweite Ehefrau des Erblassers.\n\n 8\n\nDas Testament wurde am 06.10.1975 eröffnet. Die Klägerin hat\n\n 9\n\ndas ihr danach zustehende Vermächtnis ausgeschlagen.\n\n 10\n\nDer Beklagte hatte bereits vor Erhebung der Klage der Klägerin\n\n 11\n\ninsgesamt 78.000,- DM auf den Pflichtteil gezahlt.\n\n 12\n\nMit Schriftsatz vom 23.06.1980 ändert die Klägerin den Klagegrund\n\n 13\n\nund stützt den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns.\n\n 14\n\nZunächst hatten die Parteien über den Wert des Nachlasses gestritten,\n\n 15\n\ninsbesondere über den Wert von Grundstücken. Seit der\n\n 16\n\nGeltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Klägerin\n\n 17\n\nstreiten die Parteien außerdem über das Anfangsvermögen\n\n 18\n\ndes Erblassers sowie darüber, mit welchen Mitteln Verbindlichkeiten\n\n 19\n\nwährend der Dauer der Ehe getilgt worden sind.\n\n 20\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze\n\n 21\n\nBezug genommen.\n\n 22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 23\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin\n\n 24\n\n51.656,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.08.1977\n\n 25\n\nzu zahlen.\n\n 26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 28\n\nDer Beklagte beruft sich darauf, daß der Anspruch der Klägerin\n\n 29\n\nauf Zugewinnausgleich verjährt sei.\n\n 30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 31\n\nDie Klage war abzuweisen, weil der Pflichtteilsanspruch der\n\n 32\n\nKlägerin erfüllt ist und der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt\n\n 33\n\nist.\n\n 34\n\nDer Klägerin steht nach der Ausschlagung des Vermächtnisses als\n\n 35\n\nPflichtteilsanspruch 1/8 vom Wert des Nachlasses zu. Dieser\n\n 36\n\nbeträgt nach ihrem eigenen Vortrag 553.566,95 DM, so daß nach\n\n 37\n\nder Zahlung von 78.000,-- DM durch den Beklagten an die Klägerin\n\n 38\n\nder Pflichtteilsanspruch erfüllt ist.\n\n 39\n\nGegenüber dem mit der zulässigen Klageänderung geltend gemachten\n\n 40\n\nZugewinnausgleichsanspruch hat sich der Beklagte mit Erfolg auf\n\n 41\n\nVerjährung berufen.\n\n 42\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich ist nach den\n\n 43\n\n§§ 1378 Abs. 4 i.V.m. 2332 BGB 3 Jahre nach der Eröffnung des\n\n 44\n\nTestaments vom Oktober 1975 verjährt, d.h. im Oktober 1978.\n\n 45\n\nDie Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist nicht nach\n\n 46\n\n§ 209 BGB durch die Erhebung der Klage unterbrochen worden, weil\n\n 47\n\nmit der Klage ein anderer Anspruch geltend gemacht worden ist,\n\n 48\n\nnämlich der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils.\n\n 49\n\nDie klageweise Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs\n\n 50\n\nunterbricht nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich,\n\n 51\n\nweil es sich um zwei verschiedenartige Ansprüche aus\n\n 52\n\nunterschiedlichem Rechtsgrund handelt.\n\n 53\n\nDer Pflichtteilsanspruch ist ein erbrechtlicher Anspruch, während\n\n 54\n\nder Zugewinnausgleichsanspruch aus dem Familienrecht stammt.\n\n 55\n\nZwar gibt es Berührungspunkte zwischen beiden Ansprüchen, wie\n\n 56\n\nsich aus den §§ 1371 und 1378 Abs. 4 BGB ergibt.\n\n 57\n\nDiese Berührungspunkte reichen jedoch nicht aus, um eine Unterbrechung\n\n 58\n\nder Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch\n\n 59\n\ndie klageweise Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs anzunehmen.\n\n 60\n\nBei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs steht in der\n\n 61\n\nRegel der Streit um den Wert des Nachlasses im Mittelpunkt.\n\n 62\n\nBei einem Rechtsstreit um den Zugewinnausgleich geht es darüberhinaus\n\n 63\n\num das Anfangsvermögen des Erblassers sowie um die Frage,\n\n 64\n\nob der überlebende Ehegatte seinerseits einen Zugewinn hat.\n\n 65\n\nDie Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist auch\n\n 66\n\nunabhängig von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Es\n\n 67\n\nliegt deshalb keine Konstellation vor, die mit der Regelung in\n\n 68\n\nden §§ 477 Abs. 3, 639 BGB vergleichbar wäre.\n\n 69\n\nZwar finden beide Ansprüche ihren Ausgang im Tod des Erblassers Ehegatten\n\n 70\n\nund diesem Umstand hat § 1378 Abs. 4 BGB Rechnung getragen,\n\n 71\n\nindem der Beginn der Verjährung beider Ansprüche aufeinander\n\n 72\n\nabgestimmt wird. Im übrigen aber bleibt es dabei, daß es\n\n 73\n\nsich um verschiedenartige Ansprüche aus unterschiedlichem Rechtsgrund\n\n 74\n\nhandelt, die unabhängig voneinander geltend zu machen sind.\n\n 75\n\nDeshalb hat die Erhebung der Klage auf Zahlung des Pflichtteils\n\n 76\n\ndie Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruches nicht unterbrochen.\n\n 77\n\nDer Zugewinnausgleichsanspruch ist erstmals mit dem\n\n 78\n\nSchriftsatz der Klägerin vom 23.06.1980 geltend gemacht worden.\n\n 79\n\nZu diesem Zeitpunkt war die drei jährige Verjährungsfrist seit\n\n 80\n\nder Eröffnung des Testaments im Oktober 1975 abgelaufen.\n\n 81\n\nDie Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.\n\n 82\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht\n\n 83\n\nauf den §§ 708 Ziff. 11, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1981-01-15/8-o-382-77","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1371","ref_norm":"1371","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1981-01-15/8-o-382-77","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315895","retrieved":"2026-07-09 03:48:33.827567+00:00"}}