{"status":"available","doknr":"OLD315918","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1980:1023.17S163.80.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1980-10-23","aktenzeichen":"17 S 163/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Dortmund vom 28. April 1980\n\nwird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Parteien sind Grundstücksnachbarn.\n\n 3\n\nIn Jahre 1971 setzte der Kläger auf seinem Grundstück eine\n\n 4\n\nca. 13 m lange, 2 m hohe Mauer entlang der Grundstücks-\n\n 5\n\ngrenze zum Beklagten in einem Abstand von einigen Zentimetern\n\n 6\n\nzur Grenze. Auf den Lageplan (Bl. 4 der Akten) wird Bezug\n\n 7\n\ngenommen,\n\n 8\n\nZwischen den Parteien herrscht seit Jahren Streit\n\n 9\n\num nachbarliche Rechte und Pflichten, insbesondere wegen\n\n 10\n\ndieser Mauer. In dem Verfahren 7 O 80/74 verlange der \n\n 11\n\nKläger unter anderem vom Beklagten, zu dulden, daß das\n\n 12\n\nGrundstück des Beklagten zum Zwecke der Durchführung von\n\n 13\n\nPutzarbeiten an der Mauer von dem Kläger betreten werde.\n\n 14\n\nDie Parteien schlossen in diesen Verfahren am 17.2.1977\n\n 15\n\nfolgenden Vergleich bezüglich der Mauer:\n\n 16\n\n\"Der Beklagte ist damit einverstanden, daß der\n\n 17\n\nKläger durch eine solvente Anstreicherfirma die \n\n 18\n\nzum Grundstück des Beklagten gelegene Wand der\n\n 19\n\nGrenzmauer im hinteren Teil des Grundstücks mit\n\n 20\n\neiner nicht pflanzenschädIichen Wetterschutzfarbe\n\n 21\n\nin weiß anstreichen läßt.\"\n\n 22\n\nDer Kläger nahm seine Rechte aus diesem Vergleich nicht\n\n 23\n\nwahr, so daß die Wand, die aus grauen Hohlblocksteinen \n\n 24\n\nerrichtet wurde, zum Grundstück des Beklagten hin noch\n\n 25\n\nnicht gestrichen worden ist.\n\n 26\n\nMit Schreiben vom 5.2.1980 wies der Beklagte den KIäger\n\n 27\n\nauf diesen Sachverhalt hin und erklärte:\n\n 28\n\n\"Bis heute haben Sie in dieser Richtung nichts\n\n 29\n\ngetan. Damit ich nicht unendlich auf Ihre häßliche\n\n 30\n\nWand sehen muß, gebe ich Ihnen nunmehr acht Wochen\n\n 31\n\nZeit, diese , ach, so notwendigen Arbeiten zu er-\n\n 32\n\nledigen. Wenn bis dahin Ihre Mauer nicht entsprechend\n\n 33\n\nbearbeitet worden ist, setze ich eine Verblendung von\n\n 34\n\nwenigen Zentimetern davor.\"\n\n 35\n\nDaraufhin hat der Kläger Unterlassungsklage erhoben.\n\n 36\n\nIm Termin vom 28 .4.1980 hat der Beklagte erklärt, er\n\n 37\n\nwolle zur Verblendung der Mauer einen Holzflechtzaun \n\n 38\n\nerrichten, in einem solchen Abstand von der Mauer,\n\n 39\n\ndaß Laub usw. durch den Zwischenraum entfernt werden\n\n 40\n\nkönne und die Mauer ausreichend belüftet werde.\n\n 41\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Verblendung der\n\n 42\n\nMauer sei rechtswidrig. Der Beklagte müsse einen größeren\n\n 43\n\nAbstand wahren, damit das Hammerschlag-und Leiterrecht\n\n 44\n\ndes Klägers nicht erschwert und verteuert werde.\n\n 45\n\nEr ist weiter der Auffassung, es handele sich bei der\n\n 46\n\nMauer um eine Grenzwand im Sinne von § 19 Nachbarrechts-\n\n 47\n\ngesetz NRW. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den Zwischen-\n\n 48\n\nraum so zu schließen, daß Schäden im Bereich des Zwischenraums \n\n 49\n\nvermieden würden.\n\n 50\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n 51\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\n 52\n\ndie östliche Seite der auf dem Grundstück der Kläger\n\n 53\n\nvon Norden nach Süden verlaufenden Grenzwert zwischen\n\n 54\n\nden Grundstücken der Parteien mit einer Verblendung\n\n 55\n\nzu versehen.\n\n 56\n\n2. Den Beklagten zu verurteilen, für den Fall der\n\n 57\n\nAnbringung einer Zierverblendung auf seinem eigenen\n\n 58\n\nGrundstück in einem geringen Abstand vor der vorhan-\n\n 59\n\ndenen Mauer auf dem Grundstück der Kläger den ent-\n\n 60\n\nstandenen Zwischenraum so zu schließen, daß Schäden\n\n 61\n\nim Bereich des Zwischenraumes insbesondere durch Ge-\n\n 62\n\nbäudebewegungen und Witterungseinflüsse an der zuerst\n\n 63\n\nerrichteten baulichen Anlage der Kläger vermieden werde .\n\n 64\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n 65\n\nEr vertritt die Auffassung, die Mauer sei nicht eine\n\n 66\n\nGrenzwand sondern eine Einfriedungsmauer.\n\n 67\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung\n\n 68\n\nhat es ausgeführt,, ein Unterlassungsanspruch gemäß\n\n 69\n\n§ 104 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich des Klageantrags zu\n\n 70\n\n1. stehe dem Kläger nicht zu. Der Klageantrag zu 2. sei\n\n 71\n\nnicht begründet, weil die Mauer keine Grenzwand im Sinne\n\n 72\n\ndes § 19 Nachbarrechtsgesetz NRW sei.\n\n 73\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung\n\n 74\n\nträgt der Kläger zum Antrag zu 1. erneut vor, sein\n\n 75\n\nHammerschlag und Leiterrecht werde durch die Verblendung\n\n 76\n\nbeeinträchtigt. Bezüglich des Antrages zu 2. wiederholt\n\n 77\n\ner seine Auffassung, es handele sich bei der Mauer um\n\n 78\n\neine Grenzwand.\n\n 79\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 80\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den\n\n 81\n\nin der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz\n\n 82\n\ngestellten Anträgen zu entscheiden.\n\n 83\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 84\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 85\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n 86\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\n\n 87\n\ngewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.\n\n 88\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 89\n\nDie Berufung ist unbegründet,\n\n 90\n\nZu Recht hat das Amtsgericht die Klage bezüglich des\n\n 91\n\nAntrages zu 1. abgewiesen, denn dem Kläger steht ein Unter-\n\n 92\n\nlassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n 93\n\nDie Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage\n\n 94\n\ngemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sind nicht gegeben. Durch\n\n 95\n\ndie bevorstehende Errichtung eines Flechtzaunes wird ein\n\n 96\n\nRecht des Klägers nicht verletzt. Das Eigentum des Klägers\n\n 97\n\nan der Mauer wird nicht unmittelbar beeinträchtigt, denn\n\n 98\n\nder Beklagte wird die Verblendung nicht an der Mauer selbst\n\n 99\n\nanbringen.\n\n 100\n\nDer Kläger kann den Unterlassungsanspruch auch nicht aus\n\n 101\n\neinem etwa bestehenden Hammerschlag- und Leiterrecht gemäß\n\n 102\n\n§24 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen herleiten.\n\n 103\n\n§24 gibt die Befugnis, das Grundstück des Nachbarn zu be-\n\n 104\n\ntreten, um an der eigenen baulichen Anlaqe Bau-, Instand-\n\n 105\n\nsetzungs- und Verschönerungsarbeiten vorzunehmen bzw. vor-\n\n 106\n\nnehmen zu lassen sowie die Befugnis, auf den Nachbargrund-\n\n 107\n\nstück Leitern und Gerüste aufzustellen und Materialien zu\n\n 108\n\nlagern. Das Hammerschlag- und Leiterrecht besteht jedoch\n\n 109\n\nnur, soweit die tatsächlichen Verhältnisse seine Ausübung\n\n 110\n\nzulassen. Der Kläger hat mithin keinen Anspruch darauf, daß\n\n 111\n\nder Beklagte eine Möglichkeit, das besagte Recht auszuüben,\n\n 112\n\nnicht durch die Anbringung eines Flechtzaunes beeinträchtigt\n\n 113\n\noder vereitelt. (vgl. Schäfer Kommentar zum Nachbarrechts-\n\n 114\n\ngesetz von Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, 1978, Seite 91 ).\n\n 115\n\nIm übrigen hat der Kläger schon nicht substantiiert vor-\n\n 116\n\ngetragen, daß die Mauer irgendeiner Pflege bedarf, für die\n\n 117\n\ner sich auf das Hammerschlag- und Leiterrecht berufen müßte.\n\n 118\n\nVielmehr trägt er selbst vor, daß die Mauer im Rohzustand\n\n 119\n\npraktisch und rentabel sei.\n\n 120\n\nDem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch auch nicht wegen\n\n 121\n\neiner bevorstehenden Verletzung nachbarrechtlicher Vor-\n\n 122\n\nschriften über die Einhaltung von Grenzabständen zu.\n\n 123\n\nDer Flechtzaun ist eine Anlage, die nicht fest mit dem\n\n 124\n\nGrundstück verbunden und nicht über 2 m hoch ist.\n\n 125\n\n(vql. Schäfer, a.a.O., Seite 109: Gerüst als \"Anlage\" ;\n\n 126\n\nZimmermann-Steinke, Kommentar zum Nachbarrechtsgesetz\n\n 127\n\nvon Nordrhein-Westfalen, 1969,, Seite 132: Holzgerüst\n\n 128\n\nals \"Anlage\") . Ihr Abstand zum Nachbargrundstück richtet\n\n 129\n\nsich nach § 31 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen.\n\n 130\n\nZwar ist gemäß § 31 Abs. 1 ein Mindestabstand von\n\n 131\n\n0,50 m einzuhalten. In vorliegenden Fall gilt jedoch die\n\n 132\n\nAusnahmevorschrift des § 31 Abs. 2 b aa, denn der Flecht-\n\n 133\n\nzaun wird die Mauer nicht überragen. Die Einhaltung eines\n\n 134\n\nAbstandes ist hier nicht erforderlich.\n\n 135\n\nDie Berufung war insoweit unbegründet.\n\n 136\n\nDem Kläger steht auch ein Anspruch auf Schließung des\n\n 137\n\nZwischenraumes nicht zu, denn die Mauer ist- wie das\n\n 138\n\nAmtsgericht zutreffend ausgeführt hat- keine Grenz-\n\n 139\n\nwand im Sinne des § 19 Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-\n\n 140\n\nWestfalen, so daß die Voraussetzungen für einen Anspruch\n\n 141\n\nnach § 22 fehlen.\n\n 142\n\nDie Grenzwand dient, ebenso wie die Nachbarwand, dem\n\n 143\n\nAbschluß einer baulichen Anlage. Das ergibt sich bereits\n\n 144\n\naus dem Wortlaut. Die Verbindung zur baulichen Anlage\n\n 145\n\nwird sowohl in der Definition der Nachbarwand in § 7\n\n 146\n\nals auch in § 20 bezüglich der Grenzwand hergestellt.\n\n 147\n\nDas die Grenzwand sich lediglich dadurch von der Nach-\n\n 148\n\nbarwand unterscheidet, daß sie ganz auf dem Grundstück\n\n 149\n\ndes Erbauers unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet\n\n 150\n\nwird, ist im Schrifttum anerkannt (vgl. Schäfer, a.a.0. Seite 77) . \n\n 151\n\nDa die Mauer entlang der Grundstücksgrenze des Klägers nicht \n\n 152\n\ndem Abschluß einer baulichen Anlage dient, sind die Vorschriften \n\n 153\n\nüber die Grenzwand nicht anwendbar.\n\n 154\n\nDie Berufung war nach alledem zurückzuweisen.\n\n 155\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1980-10-23/17-s-163-80","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1980-10-23/17-s-163-80","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315918","retrieved":"2026-07-09 03:48:35.843010+00:00"}}