{"status":"available","doknr":"OLD315931","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1980:0709.10O9.80.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1980-07-09","aktenzeichen":"10 O 9/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie einstweilige Verfügung der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom\n\n17. Januar 1980 (10 O 9/80) wird aufrechterhalten.\n\n Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDurch Vertrag vom 29. April 1975 verpflichtete sich\n\n3\n\ndie Verfügungsklägerin, an die Kaiserlich-Iranische-Regierung-\n\n4\n\nHafen- und Schiffahrtsorganisation (= Ports\n\n5\n\nand Shipping Organisation = PSO) 7 Dieselmotor-Seitenstapler\n\n6\n\nfür 822.963, -- DM zu liefern. Der Vertrag umfaßte\n\n7\n\ndie Herstellung, die Lieferung, den Transport und die\n\n8\n\nAuslieferung der Ersatzteile nach den Häfen Khorramshahr\n\n9\n\nbzw. nach Bandar Shahpour. Gemäß den Ausschreibungsbedingungen\n\n10\n\nfungierte für die Verfügungsklägerin als\n\n11\n\nim Lande ansässiger Partner, also als \"Register-Office\",\n\n12\n\ndie Firma H.\n\n13\n\nDie Verfügungsklägerin verpflichtete sich ferner, eine\n\n14\n\nzunächst bis zum 31. Dezember 1975 befristete Leistungs - und\n\n15\n\nLieferungsgarantie (= performance garantee) in Höhe von 10% des Auftragwertes\n\n16\n\nzu stellen. Mit Erstellung dieser Garantie zugunsten der PSO beauftragte die\n\n17\n\nVerfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte. Diese beauftragte durch Schreiben vom\n\n18\n\n11. September 1975 unter Übernahme einer entsprechenden Rückgarantie die\n\n19\n\nBank Melli Iran in Teheran, eine entsprechende Garantie gegenüber dem Besteller,\n\n20\n\nnämlich der PSO, zu übernehmen.\n\n21\n\nDie Bank Melli Iran schrieb daraufhin am 13. September 1975 an die PSO u.a.\n\n22\n\nwie folgt: \"Bezüglich des Vertrages… zwischen H…. und der Kaiserlich-Iranischen-Marine, Teheran,\n\n23\n\nübernimmt die Bank die Garantie für die ordnungsgemäße\n\n24\n\nErfüllung der Verpflichtungen, und wird, falls diese\n\n25\n\nnach Meinung und Urteil der Kaiserlich-Iranischen-Marine,\n\n26\n\nTeheran, den Verpflichtungen aus dem obigen Vertrag nicht\n\n27\n\nnachkommen, an die Kaiserlich-Iranische-Marine, Teheran,\n\n28\n\njeden Betrag bis zu 82.297,- Rs (DM 82.297,-- in Rs), der\n\n29\n\nvon der Kaiserlich-Iranischen-Marine, Teheran, aus irgendwelchem\n\n30\n\nGrund verlangt wird, sofort bei erster schriftlicher\n\n31\n\nAnforderung zahlen, ohne daß irgendein Verschulden oder\n\n32\n\neine Verletzung nachgewiesen werden muß und ohne daß eine\n\n33\n\nförmliche Zustellung oder gerichtliche Maßnahme oder die\n\n34\n\nAngabe irgend-eines Grundes notwendig sind. Diese Bankgarantie\n\n35\n\nist gültig bis zum Ende der Geschäftszeit am\n\n36\n\n31 .12.1975 und kann auf Anforderung der Kaiserlich-iranischen\n\n37\n\nMarine, Teheran, um jeden beliebigen Zeitraum verlängert\n\n38\n\nwerden \".\n\n39\n\nNach Lieferung der Gabel-Stapler wurden diese am 19. Mai\n\n40\n\n1976  \"als ordnungsgemäß\" abgenommen. Es wurden lediglich\n\n41\n\ngeringfügige Transportschäden und das Fehlen kleinerer\n\n42\n\nTeile - durch Diebstahl - festgestellt, die in dem AbnahmeProtokoll\n\n43\n\nvom 19. Mai 1976 als Transport-Versicherungsfall\n\n44\n\naufgeführt wurden. Für derartige Schäden war von der\n\n45\n\nPSO bei der Firma Iranian F Company eine Transportversicherung\n\n46\n\nabgeschlossen worden, der die Schäden auch\n\n47\n\ngemeldet wurden. Auf die Bitte der Firma H vom 2. November\n\n48\n\n1976 unterbreitete die Verfügungsklägerin im Hinblick\n\n49\n\nauf diese Schäden durch Schreiben vom 1. Dezember 1976 ein\n\n50\n\nAngebot im Wert von ca. 650, -- DM, damit eine entsprechende\n\n51\n\nSumme gegenüber der Transportversicherung geltend gemacht\n\n52\n\nwerden konnte. Eine weitere Rüge irgendwelcher Mängel bzw.\n\n53\n\neine Aufforderung, solche abzustellen, erfolgte nicht.\n\n54\n\nKurz vor Ablauf der seit dem 19. Mai 1976 laufenden Garantiezeit\n\n55\n\nvon 12 Monaten zahlte die PSO am 10. Mai 1977 den\n\n56\n\nrestlichen Kaufpreis für die Gabel-Stapler in Höhe von\n\n57\n\n10 % der Kaufsumme.\n\n58\n\nIn der Folgezeit wurde die Leistungsgarantie mehrfach auf\n\n59\n\ndie Dauer von 6 Monaten, zuletzt am 15. September 1979\n\n60\n\nbis zum 20. März 1980 verlängert. Mehrfache Versuche der\n\n61\n\nFirma H in Teheran auf Rückgabe der Leistungsgarantie\n\n62\n\nblieben ohne Erfolg.\n\n63\n\nDurch Fernschreiben vom 14. Januar 1980 nahm die Bank\n\n64\n\nMelli Iran die Verfügungsbeklagte aus der Leistungsgarantie\n\n65\n\nwegen \"Nichterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen\"\n\n66\n\nin Anspruch. Die Verfügungsbeklagte teilte der Verfügungsklägerin\n\n67\n\nmit, daß sie dieser Zahlungsanforderung nachkommen\n\n68\n\nwerde, sofern ihr das nicht durch eine einstweilige Verfügung\n\n69\n\nuntersagt werde. \n\n70\n\nDie Verfügungsklägerin ist der Auffassung, daß die Inanspruchnahme\n\n71\n\nder Leistungsgarantie rechtsmißbräuchlich ist.\n\n72\n\nWeder die Bank Melli Iran noch die Verfügungsbeklagte\n\n73\n\nkönnten aus derselben in Anspruch genommen werden. Deshalb\n\n74\n\nverstoße eine Überweisung der Garantiesumme in diesem\n\n75\n\nextrem rechtsmißbräuchlichen Einzelfall trotz des Wortlautes\n\n76\n\nder Leistungsgarantie gegen eine dem Geschäftsbesorgungsvertrag\n\n77\n\nzwischen den Parteien innewohnende Nebenpflicht.\n\n78\n\nSie habe deshalb einen Anspruch auf Unterlassung der\n\n79\n\nÜberweisung der Garantiesumme gegen die Verfügungsbeklagte.\n\n80\n\nEine Überweisung der Garantiesumme würde auch angesichts\n\n81\n\nder gegenwärtigen Verhältnisse im Iran zu einem irreparablen\n\n82\n\nSchaden führen. Dazu trägt die Verfügungsklägerin im\n\n83\n\neinzelnen vor:\n\n84\n\nDie Verlängerungen der Leistungsgarantie, die Formularmäßig\n\n85\n\nwie AGB vereinbart worden sei, seien jeweils erzwungen\n\n86\n\nworden. Andernfalls wäre die Inanspruchnahme der Garantie\n\n87\n\nschon früher erfolgt. Die Verfügungsbeklagte wisse seit\n\n88\n\nEnde des Geschäftsjahres 1978/79, daß sie ihren vertraglichen\n\n89\n\nPflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei. Zur Vermeidung\n\n90\n\neiner Inanspruchnahme habe die Verfügungsbeklagte selbst\n\n91\n\nzu den Verlängerungen der Leistungsgarantie geraten. Im\n\n92\n\nübrigen habe die PSO nach dem Vertrag die Möglichkeit gehabt,\n\n93\n\neventuelle Mängel für ihre Rechnung durch Dritte beseitigen\n\n94\n\nzu lassen und diesen Betrag in Rechnung zu stellen. Das\n\n95\n\nsei nicht geschehen. Bei dem Transportschaden pp. den sie\n\n96\n\nnicht zu vertreten habe, und der wertmäßig nur bei ca.\n\n97\n\n650,-- DM liege, sei die Inanspruchnahme der Garantie von\n\n98\n\nüber 80.000,-- DM auch aus diesem Grunde rechtsmißbräuchlich.\n\n99\n\nEine Leistungsgarantie soll im übrigen lediglich bezwecken,\n\n100\n\nden Verpflichteten zu einer fristgerechten Lieferung zu\n\n101\n\nveranlassen. Wegen irgendwelcher Mängel stehe dem Besteller\n\n102\n\ndagegen das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern.\n\n103\n\nIhr Unterlassungsanspruch sei ein Individualanspruch auf\n\n104\n\neine gegenständliche Leistung aus, einem bestehenden Rechtsverhältnis,\n\n105\n\nso daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer\n\n106\n\neinstweiligen Verfügung gem. § 935 ZPO zur Sicherung ihres\n\n107\n\nUnterlassungsanspruches vorlägen. Ihr sei es auch nicht\n\n108\n\nzuzumuten, den Ausgang eines normalen Prozesses über das\n\n109\n\nBestehen eines Unterlassungsanspruches abzuwarten. Nach\n\n110\n\nder Einlösung der Rückgarantie würde dieser jedenfalls ins\n\n111\n\nLeere gehen. Das Prozeßrisiko reiche im übrigen für die\n\n112\n\nBejahung eines Vermögensschadens aus.\n\n113\n\nObwohl nach dem Wortlaut der Garantien, sowohl Verpflichtungen\n\n114\n\nder Verfügungsbeklagten als auch der Bank Melli Iran beständen,\n\n115\n\nentfalle ein Anspruch, weil niemand verpflichtet\n\n116\n\nsei, arglistiges Verhalten eines Dritten zu unterstützen.\n\n117\n\nDas ergebe sich sowohl nach dem Deutschen Recht wie auch\n\n118\n\naus verschiedenen internationalen Rechtsvorschriften. Das \n\n119\n\nmüsse auch für das islamische Recht gelten, dem die\n\n120\n\nBeziehungen der Bank Melli Iran zu dem Begünstigten unterlägen.\n\n121\n\nSollte das nicht der Fall sein, käme jedenfalls\n\n122\n\nArtikel 30 EGBGB zur Anwendung, wonach die Anwendung\n\n123\n\neines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn\n\n124\n\ndie Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den\n\n125\n\nZweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ein\n\n126\n\nExporteur sei insbesondere im außereuropäischen Raum auf\n\n127\n\ndie besondere Hilfe des Garantiegebers angewiesen. Dieses\n\n128\n\nbesondere Vertrauensverhältnis verlange, daß der Garantiegeber\n\n129\n\neiner rechtsmißbräuchlichen Anspruchnahme der\n\n130\n\nGarantie nicht entsprechen dürfe, da der Exporteur in einem\n\n131\n\nsolchen Fall nicht auf das Grundverhältnis und einen\n\n132\n\nlangwierigen Regreßprozeß verwiesen werden dürfe, in dem\n\n133\n\nihn noch die Beweislast treffe. Ein solches Verhalten der\n\n134\n\nBanken in derartigen extremen Einzelfällen berühre auch\n\n135\n\nderen Reputation nicht. Im übrigen müsse die Sicherheit der\n\n136\n\nausländischen Kundschaft der Exportwirtschaft auch eine\n\n137\n\nGrenze an den Grundsätzen von Treu und Glauben haben, die den\n\n138\n\ngesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten im übrigen nicht ent-\n\n139\n\ngegen ständen.\n\n140\n\nAuf Antrag der Verfügungsklägerin ist der Verfügungsbeklagten\n\n141\n\ndurch einstweilige Verfügung der I. Kammer für Handelssachen\n\n142\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 17. Januar 1980 kostenpflichtiguntersagt\n\n143\n\nworden, an die Bank Melli Iran oder an\n\n144\n\nderen Niederlassung aus der Garantie Nr. #-### ### Westdeutsche\n\n145\n\nLandesbank und Garantie-Nr. ## ### D (Bank Melli\n\n146\n\nIran) DM 82.297,--DM oder irgendwelche Teilbeträge darauf\n\n147\n\nzu zahlen.\n\n148\n\nDagegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.\n\n149\n\nDie Verfügungsklägerin beantragt,\n\n150\n\ndie einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 aufrechtzuerhalten.\n\n151\n\nDie Verfügungsbeklagte beantragt,\n\n152\n\ndie einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 aufzuheben\n\n153\n\nund den Antrag auf Erlaß der einstweiligen\n\n154\n\nVerfügung zurückzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.\n\n155\n\nDie Verfügungsbeklagte trägt vor;\n\n156\n\nZwischen den Parteien bestehe kein streitiges Rechtsverhältnis.\n\n157\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei daher\n\n158\n\nnicht zulässig. Die Leistungsgarantie der Bank Melli lran \n\n159\n\nwie auch ihre Rückgarantie seien abstrakt und von dem\n\n160\n\nGrundvertrag strikt zu trennen. Ihre rechtlichen Verpflichtungen\n\n161\n\nergäben sich unmittelbar aus den abstrakten\n\n162\n\nGarantie-Erklärungen. Einwände aus dem Grundgeschäft seien\n\n163\n\ndadurch abgeschnitten. Das gelte auch, wenn der Begünstigte\n\n164\n\ndie garantierende Bank ohne Rechtsgrund in Anspruch nehme.\n\n165\n\nSie als Bank solle nämlich aus den Streitigkeiten des\n\n166\n\nLiefervertrages herausgehalten werden. Sie könne und wolle\n\n167\n\nkein Urteil über die Berechtigung oder Nichtberechtigung\n\n168\n\ndes Begehrens des Begünstigten abgeben. Sie sei auch\n\n169\n\nprinzipiell außer Stande, irgendwelche Absprachen aus dem\n\n170\n\nGrundgeschäft zu übersehen. Ob andere Maßstäbe in äußerst\n\n171\n\nseltenen Ausnahmefällen, in denen eine rechtsmißbräuchliche\n\n172\n\nInanspruchnahme offen zutage liege, zu gelten hätten, könne\n\n173\n\ndahinstehen. Derartige Voraussetzungen lägen in diesem\n\n174\n\nFall nicht vor. Die Bank Melli Iran habe in dem Telex vom\n\n175\n\n14. Januar 1980 die Berechtigung der Inanspruchnahme bestätigt.\n\n176\n\nDie wiederholte Verlängerung der Garantie auf Wunsch der\n\n177\n\nVerfügungsklägerin deute darauf hin, daß zwischen den\n\n178\n\nParteien des Liefervertrages noch nicht alles endgültig\n\n179\n\ngeregelt gewesen sei, so daß ein Zahlungsanspruch des\n\n180\n\nBegünstigten ohne weiteres angenommen werden könne. Obwohl\n\n181\n\nder Vertrag schon am 19. Mai 1976 erfüllt gewesen sein\n\n182\n\nsolle, habe die Verfügungsklägerin die Garantie nicht zurückgefordert\n\n183\n\nund Avalprovision gezahlt. Die Verfügungsklägerin\n\n184\n\nhabe auch geringfügige Transportschäden und das\n\n185\n\nFehlen von Teilen anerkannt und sich bereit erklärt, Ersatzteile\n\n186\n\nzu liefern. Hilfsweise müsse daher bestritten werden,\n\n187\n\ndaß die Verfügungsklägerin ihren Vertrag gegenüber ihrem\n\n188\n\nVertragspartner erfüllt habe.\n\n189\n\nSelbst im Falle einer offensichtlich rechtsmißbräuchlichen\n\n190\n\noder treuwidrigen Inanspruchnahme durch den iranischen\n\n191\n\nBesteller könne das gleichwohl nicht zu einer Verneinung\n\n192\n\nihrer Zahlungspflicht führen. Im Falle der Verweigerung der\n\n193\n\nZahlung bestehe nämlich die Gefahr, daß die Bank Melli Iran\n\n194\n\nin ihrem oder einem dritten Land entsprechende Schritte\n\n195\n\ngegen sie unternehme, zumal sie als international operieren-\n\n196\n\ndes Institut über Vermögenswerte in den in Betracht kommenden\n\n197\n\nLändern verfüge. Das sei ihr ebenso wie eine eventuelle Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, insbesondere im Iran,nicht zumutbar.\n\n198\n\nDurch eine einstweilige Verfügung werde in das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Bank Melli Iran eingegriffen, also in Rechte Dritter. Dafür ergäben die §§ 935, 940 ZPO keine Rechtsgrundlage. Eine einstweilige Verfügung dürfe niemals Dritte entrechten.\n\n199\n\nZur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.\n\n200\n\nEntscheidungsgründe:\n\n201\n\nDie einstweilige Verfügung vom 17. Januar 1980 hat sich auch\n\n202\n\nnach mündlicher Verhandlung als gerechtfertigt erwiesen.\n\n203\n\nDie Verfügungsklägerin hat aufgrund des von ihr glaubhaft\n\n204\n\ngemachten Sachverhaltes gegen die Verfügungsbeklagte einen\n\n205\n\nAnspruch, daß diese aufgrund  der Leistungsgarantie keine \n\n206\n\nZahlungen an die Bank Melli Iran leistet.\n\n207\n\nDurch den von der Verfügungsbeklagten angenommenen Auftrag\n\n208\n\nder Verfügungsklägerin, die in dem Lieferungsvertrag vom\n\n209\n\n29. April 1975 geforderte Leistungsgarantie zu stellen, ist\n\n210\n\nzwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach\n\n211\n\n§§ 631, 675 BGB zustande gekommen. Aufgrund dieses Vertrages\n\n212\n\nhat sich die Verfügungsbeklagte in ihrer bedingungslosen\n\n213\n\nRückgarantie vom 11. September 1975 gegenüber der Melli\n\n214\n\nBank Iran verpflichtet, auf erstes Anfordern die Garantiesumme\n\n215\n\nvon 82.297,-- DM zu zahlen. Trotz dieser bedingungslosen\n\n216\n\nGarantie ist die Verfügungsbeklagte als Garant im\n\n217\n\nVerhältnis zur Verfügungsklägerin als Garantieauftraggeber\n\n218\n\nnicht berechtigt, an dieBank Melli Iran als den Garantie -\n\n219\n\nbegünstigten zuzahlen, wenn sich die Inanspruchnahme der\n\n220\n\nGarantie für sie als Garanten als rechtsmißbräuchlich darstellt. \n\n221\n\nDas ergibt sich aus einer dem Geschäftsbesorgungsvertrag\n\n222\n\ninnewohnende Nebenpflicht. Es ist in der Literatur\n\n223\n\nunbestritten, daß der Garant dem Begünstigten gegenüber die\n\n224\n\nEinrede der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB erheben\n\n225\n\nkann, wenn die Inanspruchnahme der Garantie offensichtlich\n\n226\n\nunbegründet ist (Liesecke, Rechtsfragen der\n\n227\n\nBankgarantie, Wertpapier-Mitteilungen IV., 1968, Seite 27).\n\n228\n\nDas hat der BGH für die ähnlich gelagerten Fälle der\n\n229\n\nAkkreditive mehrfach entschieden (BGH in BB 1955, 463; BB 1958,\n\n230\n\n541; JZ 1959, 361). Aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages\n\n231\n\nzwischen Garant und Garantieauftraggeber ist der\n\n232\n\nGarant im Falle einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme\n\n233\n\nder Garantie durch den Garantiebegünstigten sogar verpflichtet,\n\n234\n\ndiesen Einwand zu erheben und die Leistung zu verweigern\n\n235\n\n(vgl. Pleyer, Die Bankgarantie im zwischenstaatlichen Handel,\n\n236\n\nin Sonderbeilage Nr. 2/1973 zu Wertpapier- Mitteilungen,\n\n237\n\nTeil IV Nr. 27- Fußnote 2- Seite 18, 19; Finger, Formen\n\n238\n\nund Rechtsnatur der Bankgarantie, BB 1969, 206-208-; OLG\n\n239\n\nHamburg in RIW/AWD 1978/615 ff).\n\n240\n\nIm Falle der rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme einer\n\n241\n\nGarantie hat der Garantieauftraggeber darüber hinaus gegen\n\n242\n\nden Garanten einen Unterlassungsanspruch, aus der Garantie\n\n243\n\nnichts zu zahlen. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer\n\n244\n\nSchutz- oder Treuepflicht, die sich als Nebenverpflichtung\n\n245\n\nauch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt (vgl. Urteil\n\n246\n\ndes Landgerichts Frankfurt vom 14. Dezember 1979 -3/10 0\n\n247\n\n123/79; Pleyer, a.a.O. Seite 25). Wie bereits das Land-\n\n248\n\ngericht Frankfurt zutreffend ausgeführt hat, entspringt\n\n249\n\neine solche Schutzpflicht zunächst dem Grundatz, daß\n\n250\n\nniemand berechtigt und verpflichtet ist, arglistiges Verhalten\n\n251\n\nDritter zu unterstützen. Jede Partei hat auch\n\n252\n\nalles zu unterlassen, was mit der Verpflichtung aus einem\n\n253\n\nVertrag zu einer positiven Leistung nicht vereinbart ist.\n\n254\n\nNach § 242 BGB hat sich vielmehr jeder Vertragspartner so\n\n255\n\nzu verhalten, daß er unter Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht\n\n256\n\nnicht wesentliche schutzwürdige materielle und\n\n257\n\nimmaterielle Schutzgüter des anderen verletzt. Auch aufgrund\n\n258\n\ndes besonderen Vertrauensverhältnisses, das sich aus den\n\n259\n\nGeschäftsbesorgungsverträgen dieser Art ergibt, kann es\n\n260\n\nnicht im Belieben der Bank stehen, ob die Summe aufgrund\n\n261\n\ndes Wortlautes der Garantie ausgezahlt wird und es dem\n\n262\n\nExporteur überlassen bleibt, zunächst einen Erstattungsprozeß\n\n263\n\ngegen die Bank führen zu müssen und im Unterliegensfalle\n\n264\n\noder sofort zu versuchen, sein Geld über einen oft\n\n265\n\naussichtslosen und kostspieligen Regreßprozeß zurückzuholen,\n\n266\n\nder meistens im Ausland zu führen ist. Daß im Einzelfall ,\n\n267\n\nauch berechtigte Interessen der Bank zur Vermeidung von\n\n268\n\nSchäden bei einer Verweigerung der Zahlung aus einer bedingungslosen\n\n269\n\nGarantie zu berücksichtigen sind, kann nicht\n\n270\n\nZur Verneinung eines Unterlassungsanspruches schlechthin\n\n271\n\nbei einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme führen.\n\n272\n\nDerartige Gesichtspunkte können gegebenenfalls nur zur\n\n273\n\nVerneinung der Unterlassungspflicht im Einzelfall führen.\n\n274\n\nDiese Grundsätze gelten auch im Verhältnis der Verfügungs-\n\n275\n\nbeklagten zur Bank Melli Iran. Nach dem Schreiben vom\n\n276\n\n11. September 1975,aufgrund dessen die Bank Melli Iran\n\n277\n\nwiderspruchslos die Garantie gegeben hat, sollte die\n\n278\n\nGarantie in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik\n\n279\n\nDeutschland geltenden Gesetzen erteilt werden. Auch nach\n\n280\n\ndem hypothetischen Parteiwillen und der gegenseitigen\n\n281\n\nInteressenabwägung findet unter Berücksichtigung aller\n\n282\n\nUmstände deutsches Recht Anwendung. Falls zwischen der\n\n283\n\nBank Melli Iran und dem persischen Garantiebegünstigten\n\n284\n\nein wirksamer Garantievertrag abgeschlossen sein sollte,\n\n285\n\nwürde dieser zwar dem persischen Recht unterliegen, da beide\n\n286\n\nParteien ihren Sitz im Iran haben. Aber auch nach dem\n\n287\n\nislamischen Recht ist ein eventueller Mißbrauch -wie\n\n288\n\nin verschiedenen anderen Rechtsordnungen- zu berücksichtigen\n\n289\n\n(vgl. Saudingers Kommentar zum BGB, 11. Auflage, 1961,§ 242\n\n290\n\nRand-Nr. D 769). Sollten sich aus dem persischen Recht\n\n291\n\nandere Grundsätze ergeben, wären diese unbeachtlich. Nach\n\n292\n\nArtikel 30 EGBGB ist die Anwendung eines ausländischen\n\n293\n\nGesetzes nämlich ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen\n\n294\n\ndie guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes\n\n295\n\nverstoßen würde. Diese Voraussetzung liegt im Fall der\n\n296\n\nRechtsmißbräuchlichkeit vor.\n\n297\n\nNach dem unstreitigen und von der Verfügungsklägerin glaubhaft\n\n298\n\ngemachten Sachverhalt ist die Inanspruchnahme der Leistungs-\n\n299\n\ngarantie durch die Bank Melli Iran rechtsmißbräuchlich.\n\n300\n\nDie Kammer hat sich schon nicht davon überzeugen können,\n\n301\n\nl daß die Bank Melli Iran auf den Auftrag der Verfügungsbeklagten\n\n302\n\nvom 11. September 1975 hin eine auftragsgemäße\n\n303\n\nGarantie an den iranischen Garantiebegünstigten gegeben hat.\n\n304\n\nNach dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 11. September\n\n305\n\n1975 sollte die Bank Melli Iran eine Garantie in Höhe von\n\n306\n\n82.297,-- DM \"zugunsten von Ports and Shipping Organization,\n\n307\n\nShah Reza Ave., Teheran\" erstellen. Das Schreiben der\n\n308\n\nBank Melli Iran vom 13. September 1975, mit dem diese\n\n309\n\nGarantie übernommen werden sollte, ist zwar an die Ports\n\n310\n\nand  Shipping Organization gerichtet. In dem Text heißt es\n\n311\n\naber, daß bezüglich des Vertrages zwischen der Firma\n\n312\n\nH und der Kaiserlich-Iranischen-Marine die\n\n313\n\nGarantie übernommen werde und daß nach Meinung und Urteil\n\n314\n\nder Kaiserlich-Iranischen-Marine gegebenenfalls gezahlt\n\n315\n\nwerde. Der erwähnte Vertrag bezieht sich zwar auch auf\n\n316\n\n7 Dieselmotor-Seitenstapler. Die Kaiserlich-Iranische-Marine\n\n317\n\nwar aber nicht Vertragspartner. Nach dem Schreiben der\n\n318\n\nVerfügungsbeklagten sollte dieser gegenüber auch nicht\n\n319\n\ndie Garantie abgegeben werden bzw. sollte es nicht von\n\n320\n\ndieser abhängen, ob die Garantie in Anspruch genommen werden\n\n321\n\nsollte. Vertragspartner der Verfügungsklägerin bzw. der\n\n322\n\nFirma H war die Ports and Shipping Organization zu\n\n323\n\nderen Gunsten die Garantie mit entsprechender Rückgarantie\n\n324\n\nder Verfügungsbeklagten abgegeben werden sollte. Bei der\n\n325\n\neingehenden Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung\n\n326\n\nkonnte die Verfügungsbeklagte keine Erklärung\n\n327\n\ndarüber abgeben bzw. glaubhaft machen, ob es sich eventuell\n\n328\n\nnur um die verschiedene Bezeichnung ein- und desselben\n\n329\n\nRechtsträgers handelt. Auch in ihrer ergänzenden und\n\n330\n\nabschließenden Stellungnahme nach dem Scheitern der Bemühungen\n\n331\n\nzu einer außergerichtlichen Übereinkunft unter\n\n332\n\nEinschluß der Bank Melli Iran hat die Verfügungsbeklagte\n\n333\n\ndazu keine Stellung genommen. Die gegebenen Anhaltspunkte\n\n334\n\nreichen nicht aus, eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme der\n\n335\n\nVerfügungsbeklagten aus einer Garantie mit hinreichender\n\n336\n\nSicherheit festzustellen, die diese aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages\n\n337\n\nmit der Verfügungsklägerin erteilt hat.\n\n338\n\nAber selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, liegt eine\n\n339\n\nrechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie seitens\n\n340\n\nder Bank Melli Iran bzw. des Bestellers vor, so daß der\n\n341\n\nUnterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die\n\n342\n\nVerfügungsbeklagte im Hinblick auf die Zahlung der Garantiesumme\n\n343\n\nauch in diesem Fall glaubhaft gemacht ist.\n\n344\n\nDie Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, daß die\n\n345\n\nSeitenstapler \"als ordnungsgemäß\" abgenommen worden sind.\n\n346\n\nDas ergibt sich vor allem aus dem Abnahmeprotokoll vom\n\n347\n\n19. Mai 1976, das sich auf die Abnahme im Iran bezieht und\n\n348\n\nneben dem Abnahmeprotokoll vom 24. Februar 1976 über die\n\n349\n\nAbnahme in Deutschland vorgelegt worden ist. Nach dem\n\n350\n\nAbnahmeprotokoll vom 19. Mai 1976 war der Test mit den\n\n351\n\nGabelstaplern zufriedenstellend. Das vorgelegte Exemplar\n\n352\n\ndes Protokolls ist zwar nicht beglaubigt, und trägt keine\n\n353\n\nUnterschriften. Nach der Darlegung der Verfügungsklägerin\n\n354\n\nhandelt es sich auch nur um die englische Übersetzung des\n\n355\n\nin persischer Sprache abgefaßten Protokolls. Die Kammer hat\n\n356\n\naufgrund weiterer Anhaltspunkte jedoch keine Bedenken, daß\n\n357\n\ndieses Schriftstück den Inhalt des Abnahmeprotokolls zutreffend\n\n358\n\nwiedergibt. In diesem Schreiben des Repräsentanten der\n\n359\n\nFirma H vom 3. April 1980, L, der nunmehr in London residiert, ist dargelegt, daß auch nach Auffassung\n\n360\n\nder Firma H die Lieferung ordnungsgemäß erfolgt ist.\n\n361\n\nDie Verfügungsklägerin hat durch eidesstattliche Versicherung\n\n362\n\nihres Geschäftsführers T ferner glaubhaft gemacht,\n\n363\n\ndaß keinerlei Mängel seitens des Bestellers gerügt worden\n\n364\n\nsind. Es ist auch keine Aufforderung zur Nachbesserung\n\n365\n\nirgendwelcher Fehler oder zur Durchführung irgendwelcher\n\n366\n\nReparaturen erfolgt. Mit der Abnahme am 19. Mai 1976 begann\n\n367\n\ndie einjährige Garantiezeit, die auf Seite 13 Artikel XII\n\n368\n\nZiffer 3 des Vertrages festgelegt worden war. Das ergibt\n\n369\n\nsich nicht zuletzt daraus, daß die PSO kurz vor Ablauf dieser\n\n370\n\neinjährigen Frist am 10. Mai 1977 die restlichen 10 % des\n\n371\n\nKaufpreises an die Verfügungsklägerin gezahlt hat. Auch\n\n372\n\ndas ist von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht worden.\n\n373\n\nTrotz des insoweit unsubstantiierten Bestreitens der\n\n374\n\nVerfügungsbeklagten hat die Kammer an der Richtigkeit der\n\n375\n\nRestzahlung keinen Zweifel. Daß diese erfolgt ist, ergibt\n\n376\n\nsich nämlich ebenfalls aus dem Schreiben der Firma H\n\n377\n\nvom 3. April 1980. In diesem Zusammenhang wird von der\n\n378\n\nFirma H aufgrund ihrer Kenntnisse im Iran darauf hingewiesen,\n\n379\n\ndaß die Zahlung des Restkaufpreises seitens des\n\n380\n\nBestellers nicht erfolgt wäre, wenn die Lieferung nicht\n\n381\n\nordnungsgemäß erfolgt wäre. Ferner konnte angesichts der\n\n382\n\nTatsache, daß nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt\n\n383\n\nkeine Mängelrüge erfolgt ist, Seite 14 Artikel XIV Ziffer\n\n384\n\n2 des Liefervertrags nicht unbeachtet bleiben. Danach wird\n\n385\n\nder Verkäufer am Ende der Garantieperiode von seinen Verpflichtungen\n\n386\n\nfrei, falls keine schriftliche Nachricht von\n\n387\n\nirgendwelchen Mängeln vom Käufer oder deren Vertretern in\n\n388\n\ndieser Zeit gegeben worden ist. Da das nicht geschehen ist,\n\n389\n\nlassen die Gegebenheiten nur den Schluß zu, daß die\n\n390\n\nVerfügungsklägerin im Mai 1977 von ihren Verpflichtungen\n\n391\n\nfrei geworden ist. Im übrigen hätte der Besteller nach\n\n392\n\nSeite 15 Artikel XIV § 4 des Liefervertrages die Möglichkeit\n\n393\n\ngehabt, eventuelle Reparaturen im Namen und für Rechnung\n\n394\n\nder Verfügungsklägerin von anderen Unternehmen durchführen\n\n395\n\nzu lassen und die hieraus entstandenen Kosten \"abzuziehen\n\n396\n\nund einzukassieren von der Liefergarantie des Verkäufers\".\n\n397\n\nAuch in dieser Richtung ist nichts geschehen. Vielmehr\n\n398\n\nhat der Besteller nach Ablauf der Garantiezeit den vollen\n\n399\n\nRestkaufpreis bezahlt, und zwar nicht etwa im Wege eines\n\n400\n\nbestehenden Akkreditivs. Die Zahlung ist im übrigen auch\n\n401\n\ngeschehen, obwohl schon spätestens seit dem Abnahmeprotokoll\n\n402\n\nvom 19. Mai 1976 die Transport- und Diebstahlsschäden bekannt\n\n403\n\nwaren. Das Protokoll enthält aber auch den Hinweis, daß\n\n404\n\ndiese der Versicherungsgesellschaft gemeldet worden sind.\n\n405\n\nDer glaubhaft gemachte Vortrag der Verfügungsklägerin insoweit\n\n406\n\nfür die Schäden nicht verantwortlich zu sein, wird dadurch \n\n407\n\nebenfalls bestätigt. Das ergibt sich auch aus dem Schreiben\n\n408\n\nvom 2. November 1976 der Firma H, in dem um ein Angebot,\n\n409\n\nim Hinblick auf diese Schäden durch die Verfügungsklägerin\n\n410\n\ngebeten wird, um die Schäden auch der Höhe nach gegenüber\n\n411\n\nder Transportversicherung, nämlich der Iranian F\n\n412\n\nCompany, deren Policen-Nr. ebenfalls benannt worden ist,\n\n413\n\nbeziffern zu können. Selbst wenn die Inanspruchnahme der\n\n414\n\nBankgarantie mit diesen Schäden im Zusammenhang stehen sollte\n\n415\n\nbesteht zwischen der Höhe derselben von ca. 650,-- DM und\n\n416\n\nder Höhe der in Anspruch genommenen Garantie von über\n\n417\n\n82.000,-- DM ein ekIatantes Mißverhältnis, was jedenfalls\n\n418\n\ndie Inanspruchnahme der Garantie schlechthin nicht rechtfertigen\n\n419\n\nwürde. Dazu sind seit der Abnahme und der Restzahlung\n\n420\n\n4 bzw. 3 Jahre vergangen.\n\n421\n\nDer Besteller hat trotz der mehrfachen Versuche der Firma\n\n422\n\nH, die Garantie nach Mai 1975 zurückzuerhalten,\n\n423\n\nkeinerlei Gründe für die Nichtherausgabe genannt. Insoweit\n\n424\n\nwird auch auf das Schreiben vom 3. April 1980 verwiesen.\n\n425\n\nAuch das Begehren, die Garantie jeweils zu verlängern, ist ebenfalls\n\n426\n\nnicht spezifiziert begründet worden. Auch die Verfügungsbeklagte\n\n427\n\nwar nicht in der Lage, dazu nähere Angaben zu machen,\n\n428\n\nobwohl sie nach Beginn dieses Verfahrens auch mit der Bank\n\n429\n\nMelli Iran intensive Verhandlungen über die Berechtigung\n\n430\n\nder Inanspruchnahme der Garantie geführt hat, die die Bank\n\n431\n\nMelli Iran mit der \"Nichterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen\"\n\n432\n\nbegründet hat.\n\n433\n\nAufgrund der dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände\n\n434\n\nist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß\n\n435\n\ndie Inanspruchnahme der Garantie auch im Hinblick auf die\n\n436\n\nzugrundeliegenden Rechtsgeschäfte berechtigt sein könnte.\n\n437\n\nWeder die an sich formelle Berechtigung aus der bedingungslosen\n\n438\n\nGarantie noch die von der Verfügungsbeklagten befürchteten\n\n439\n\nFolgen für die Abwicklung von Exportgeschäften\n\n440\n\nschlechthin und ihre eigene Reputation gerechtfertigen im\n\n441\n\nübrigen bei einem derart eklatant rechtsmißbräuchlichen\n\n442\n\nVerhalten der Garantiebegünstigten bzw. des Bestellers\n\n443\n\ndie Verneinung der Rechtsmißbräuchlichkeit im Verhältnis\n\n444\n\nder Parteien zueinander. Nach unbestrittener Auffassung\n\n445\n\nin der Literatur sind die sich aus dem Grundgeschäft ergebenden\n\n446\n\nGesichtspunkte auch für eine bedingungslose Garantie\n\n447\n\nbezüglich der Geltendmachung von Einwendungen nicht unbeachtlich.\n\n448\n\nAuf der anderen Seite ist die Verfügungsklägerin\n\n449\n\nals Garantieauftraggeber ebenso Geschäftspartner der\n\n450\n\nVerfügungsbeklagten wie die Bank Melli Iran. Es ist kein\n\n451\n\nGrund dafür ersichtlich, daß die Verfügungsbeklagte\n\n452\n\nsolchen Sachverhalt die berechtigten Interessen der\n\n453\n\nVerfügungsklägerin weniger zu beachten hat als die\n\n454\n\nder Bank Melli Iran, wenn sich daraus für sie auch\n\n455\n\nnachteiligere Folgen ergeben können. Die Verweigerung\n\n456\n\nder Zahlung aus der Bankgarantie ist bei einem derart\n\n457\n\nrechtsmißbräuchlichen Verhalten auch weder geeignet,\n\n458\n\ndie Reputation der Verfügungsbeklagten zu beeinträchtigen\n\n459\n\nnoch irgendeinen negativen Einfluß auf das System der\n\n460\n\nAbwicklung von derartigen Exportgeschäften auszuüben.\n\n461\n\nDie Kammer verkennt nicht, daß die Bank Melli Iran möglicherweise\n\n462\n\ndie Vermögenswerte der Verfügungsbeklagten im Iran\n\n463\n\nwegen der Nichtzahlung aus der Garantie durch Aufrechnung\n\n464\n\nin Anspruch nehmen kann und daß sich dadurch für die Verfügungsbeklagte,\n\n465\n\ndie Notwendigkeit ergeben könnte, gegen\n\n466\n\ndie Bank Melli Iran, eventuell sogar im Iran, gerichtlich\n\n467\n\nvorzugehen. Wie sich aufgrund der mündlichen Verhandlung\n\n468\n\ndurch entsprechende Erklärung der Verfügungsbeklagten er-\n\n469\n\ngeben hat, besteht diese Gefahr der einseitigen Inanspruchnahme\n\n470\n\ndurch Aufrechnung deswegen, weil die Bank Melli Iran\n\n471\n\nihrerseits derzeit keine Guthaben mehr bei der Verfügungs-\n\n472\n\nbeklagten unterhält. Diese Konstellation beruht auf einer\n\n473\n\nAusnahmesituation und kann daher bei der Beurteilung des\n\n474\n\nvorliegenden Einzelfalles, der möglicherweise in derselben\n\n475\n\nAusnahmesituation seine Ursache hat, allein kein anderes\n\n476\n\nErgebnis rechtfertigen. Dafür ist die glaubhaft gemachte\n\n477\n\nRechtsmißbräuchlichkeit bei der Inanspruchnahme der Garantie\n\n478\n\nzu schwerwiegend.\n\n479\n\nDie Verfügungsklägerin ist auch berechtigt, ihren Unterlassungsanspruch\n\n480\n\ngegen die Verfügungsbeklagte im Wege der\n\n481\n\neinstweiligen Verfügung durchzusetzen (§§ 935, 940 ZPO). Es\n\n482\n\nhandelt sich bei ihrem Unterlassungsanspruch um einen\n\n483\n\nIndividualanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden\n\n484\n\nGeschäftsbesorgungsvertrag (vgl. LG Frankfurt a.a.O., Pleyer,\n\n485\n\na.a.O. Seite 25; Finger, a.a.O.). Zwar stellt sich ein\n\n486\n\nsolcher Unterlassungsanspruch auch als ein Eingriff in die\n\n487\n\nRechte des Begünstigten dar. Andererseits können auch Veräußerungsverbote\n\n488\n\nGegenstand einer einstweiligen Verfügung\n\n489\n\nsein, obwohl sie unter Umständen das obligatorische Recht\n\n490\n\neines Dritten auf Erwerb beeinträchtigen (Pleyer, a.a.O.).\n\n491\n\nEin Auszahlungsverbot ist deshalb nicht schlechthin ausgeschlossen.\n\n492\n\nDieses ist jedenfalls bei glaubhaft gemachter\n\n493\n\noffensichtlicher Unbegründetheit und bei Rechtsmißbrauch\n\n494\n\nzu bejahen. (vgl. auch Liesecke, a.a.O.). Daß ein\n\n495\n\nsolcher Ausnahmefall vorliegt, ist bereits dargelegt worden.\n\n496\n\nEs liegt aber auch ein entsprechender Verfügungsgrund vor.\n\n497\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Verfügungs-\n\n498\n\nbeklagte gewillt ist, aufgrund der Inanspruchnahme der\n\n499\n\nBankgarantie durch die Bank Melli Iran bei Nichtbestehen\n\n500\n\neines gerichtlichen Verbotes zu zahlen. Im Falle einer\n\n501\n\nZahlung ist aber eine Erfüllung des Unterlassungsanspruches\n\n502\n\nnicht mehr möglich. Ein mögliches Obsiegen bei einer späteren\n\n503\n\nFeststellung des Unterlassungsanspruches würde dann ins Leere\n\n504\n\ngehen (vgl. auch LG Frankfurt, a.a.O.). Ferner besteht\n\n505\n\ndie Gefahr, daß die Verfügungsklägerin im Falle, der Zahlung\n\n506\n\nin einen langwierigen Regreßprozeß verwickelt würde. Das\n\n507\n\nist ihr unter Abwägung der gegenseitigen Interessen bei\n\n508\n\nder gegebenen Sachlage und dem glaubhaft gemachten Grad\n\n509\n\nder Rechtsmißbräuchlichkeit nicht zuzumuten. Darüber hinaus\n\n510\n\nkann auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein eventueller\n\n511\n\nRückforderungsanspruch unter den gegebenen Umständen gefährdet\n\n512\n\nist . Das gilt insbesondere deshalb, weil es sich\n\n513\n\nbei dem Begünstigten der Garantie um eine ausländische,\n\n514\n\nund zwar iranische staatliche Stelle mit dem Sitz im Iran handelt.\n\n515\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1980-07-09/10-o-9-80","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1980-07-09/10-o-9-80","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315931","retrieved":"2026-07-09 03:48:36.965696+00:00"}}