{"status":"available","doknr":"OLD315990","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1979:0906.15S82.79.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1979-09-06","aktenzeichen":"15 S 82/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts\n\nHamm vom 15.3.1979 werden die Beklagten\n\nverurteilt, an die Klägerin als Gesamt-\n\nSchuldner 438,89 DM ( i. W. vierhundert-\n\nachtunddreißig 89/100 Deutsche Mark)\n\nnebst 4 v. H. Zinsen seit dem 1. März 1977\n\nzu zahIen.\n\nDie Kosten des 1. Rechtszuges tragen\n\ndie Klägerin zu 2/3 und die Beklagten\n\nzu 1/3.\n\nDie Kosten der Berufung tragen die\n\nKlägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrs-\n\n 3\n\nUnfalls, der sich am 5.2.1977 gegen 16.15 Uhr auf dem\n\n 4\n\nParkplatz des M - Einkaufs-Zentrums in I ereignet\n\n 5\n\nhat.\n\n 6\n\nDie Klägerin befuhr am Unfalltag mit ihrem PKW den oben\n\n 7\n\ngenannten Parkplatz und beabsichtigte, diesen zu ver-\n\n 8\n\nlassen. Zu diesem Zweck begab sie sich mit ihrem PKW/\n\n 9\n\nnachdem sie den inne gehabten Einstellplatz verlassen\n\n 10\n\nhatte, auf den in nördlicher Richtung verlaufenden\n\n 11\n\nFahrstreifen, welcher beidseitig von Einstellplätzen\n\n 12\n\neingegrenzt ist. Der von der Klägerin befahrene Fahrstreifen\n\n 13\n\nmündet in die den ganzen Parkplatz des M-Einkaufs-\n\n 14\n\nZentrums umführende Ein- und Ausfahrt. Zum gleichen\n\n 15\n\nZeitpunkt befuhr die Beklagten zu 1. mit dem PKW des\n\n 16\n\nBeklagten zu 2. die Ein- bzw. Ausfahrt des Parkplatzes\n\n 17\n\nin ostwärtiger Richtung. An der Einmündung des von der\n\n 18\n\nKlägerin befahrenen Fahrstreifens in die Parkplatzein-\n\n 19\n\nund ausfahrt kam es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge.\n\n 20\n\nDie Klägerin verlangt nun den Ersatz des Ihr unfallbedingt\n\n 21\n\nentstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 1400, 90 DM.\n\n 22\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1. sei in ihr\n\n 23\n\nbereits stehendes Fahrzeug hineingefahren. Dabei habe die\n\n 24\n\nBeklagte zu 1. ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit\n\n 25\n\ngeführt.\n\n 26\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n 27\n\ndie Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner\n\n 28\n\nan sie 1700, 90 DM nebst 4 % Zinsen von 839,40 DM\n\n 29\n\nseit dem 1.4.1979 zuzüglich 4 % Zinsen von\n\n 30\n\n561, 50 DM seit Zustellung der Klageschrift zu\n\n 31\n\nzahlen.\n\n 32\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n 33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 34\n\nDie Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe unmittel-\n\n 35\n\nbar nach dem Unfall gegenüber dem herbeigerufenen Polizei-\n\n 36\n\nbeamten angegeben, daß sie einem ihr vorausfahrenden PKW\n\n 37\n\nohne anzuhalten gefolgt sei. Die Beklagten haben die An-\n\n 38\n\nsicht vertreten, die von der Beklagten zu 1. befahrene\n\n 39\n\nStraße sei bevorrechtigt, da diese eindeutig Straßencharakter\n\n 40\n\nhabe.\n\n 41\n\nDas Gericht erster Instanz hat über den Unfallhergang Beweis\n\n 42\n\nerhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das\n\n 43\n\nSitzungsprotokoll des Amtsgerichts Hamm vom 4.4.1978 -Bl. 34\n\n 44\n\nund 35 der Akten- verwiesen.\n\n 45\n\nSodann hat es der Klage mit Urteil vom 15.4.1979 in Höhe von\n\n 46\n\n658, 34 DM stattgegeben. Das Gericht erster Instanz hat die\n\n 47\n\nAnsicht vertreten, beide Parteien treffe ein Verursachungs-\n\n 48\n\nbeitrag in Höhe von 50 %.\n\n 49\n\nGegen dieses am 2.4.1979 zugestellte Urteil haben die Beklagen\n\n 50\n\nam 27.4.1979 Berufung eingelegt und sie am 17.5.1979 begründet.\n\n 51\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, es könne nicht generell gesagt\n\n 52\n\nwerden, welche Vorfahrtsregel auf einem Parkplatz gelte. Die\n\n 53\n\nEntscheidung dieser Frage richte sich vielmehr nach den jeweili-\n\n 54\n\ngen Gegebenheiten des Einzelfalles. Da die Zu- und Abfahrt\n\n 55\n\nzu bzw. von den einzelnen Stellplätzen des M - Einkaufs-\n\n 56\n\nZentrums nur über die von der Beklagten zu 2. befahrenen Straße\n\n 57\n\nmöglich sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte\n\n 58\n\nzu 2. vorfahrtberechtigt gewesen sei.\n\n 59\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 60\n\nnach ihrem In erster Instanz gestellten Antrag\n\n 61\n\nzu erkennen.\n\n 62\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 63\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 64\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe\n\n 65\n\neine Verständigungspflicht, gegen die von beiden Seiten\n\n 66\n\ngleich schwer verstoßen worden sei, bestanden.\n\n 67\n\nDas Berufungsgericht hat die Akte 30/8-4265/77 des Ober-\n\n 68\n\nstadtdirektors der Stadt I zu Informationszwecken bei-\n\n 69\n\ngezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird\n\n 70\n\nauf den vorgetragenen Inhalt Ihrer Schriftsätze erster und\n\n 71\n\nzweiter Instanz verwiesen.\n\n 72\n\nEntscheidungsgründe;\n\n 73\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\n 74\n\nHamm vom 15.4.1979 ist zwar zulässig, aber nur teilweise\n\n 75\n\nbegründet.\n\n 76\n\nDie Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 511 a ZPO.\n\n 77\n\nDa die Beklagten entgegen ihrem in erster Instanz gestellten\n\n 78\n\nAntrag auf Klageabweisung durch das Urteil des Amtsgerichts\n\n 79\n\nHamm zur Zahlung von 658, 34 DM verurteilt wurden, ist ins-\n\n 80\n\nbesondere die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels\n\n 81\n\nerforderliche Beschwerde in Höhe von mindestens 500,- DM\n\n 82\n\ngegeben.\n\n 83\n\nIn sofern die Beklagten sich zur Begründung ihres Rechtsmittels\n\n 84\n\ndarauf berufen haben, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten\n\n 85\n\nvermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht\n\n 86\n\nist der Ansicht, daß es sich bei dem von der Klägerin befahrenen\n\n 87\n\nStichweg nicht um einen anderen Straßenteil im Sinne des\n\n 88\n\n10 StVO handelt. Nach dem Regelungsgehalt des § 10 StVO\n\n 89\n\ngehören nämlich zu den anderen Straßenteilen im Sinne der\n\n 90\n\ngenannten Vorschrift nur solche Plätze und Wege, die\n\n 91\n\nsich in ihrer Zweckbestimmung eindeutig von der den fließenden\n\n 92\n\nKraftfahrzeugverkehr dienenden Fahrbahn abgrenzen lassen.\n\n 93\n\nVon einer derartigen Unterschiedlichkeit der Zweckbestimmung\n\n 94\n\nkann aber bei dem von der Klägerin befahrenen Stichweg nicht\n\n 95\n\nausgegangen werden. Zwar stimmt die Kammer der von den Be-\n\n 96\n\nklagten geäußerten Rechtsansicht insofern zu, als daß die von\n\n 97\n\nden ankommenden Parkplatzbenutzern befahrenen Stichwege primär\n\n 98\n\nder Suche nach einem Stellplatz dienen. Die Kammer hat aber\n\n 99\n\nauch berücksichtigt, daß diejenigen Autofahrer, die den Park\n\n 100\n\nplatz verlassen wollen und sich zu diesem Zweck bereits auf\n\n 101\n\neinem der Stichwege befinden, bereits wieder am fließenden\n\n 102\n\nVerkehr teilnehmen, bzw. als solcher anzusehen sind.\n\n 103\n\nEin anderes Ergebnis vermag auch die Meinung der Beklagten,\n\n 104\n\nein reibungsloser Verkehrsablauf auf dem Parkplatz des M -\n\n 105\n\nEinkaufs-Zentrums erfordere die Überordnung des von der\n\n 106\n\nBeklagten zu 1. befahrenen Weges, nicht zu rechtfertigen.\n\n 107\n\nDie Überlassung eines Parkplatzes kann nämlich ebenso gut\n\n 108\n\ndarauf beruhen, daß dem von den einzelnen Stichwegen abfließen-\n\n 109\n\nden Fahrzeugverkehr keine Möglichkeit gegeben wird, von den\n\n 110\n\nParkbuchten auf die den Parkplatz umfassende Zu- und Abfahrt\n\n 111\n\naufzufahren.\n\n 112\n\nDie Kammer geht des weiteren auch davon aus, daß die Regelung\n\n 113\n\ndes § 8 Abs. 1 StVO nicht anwendbar ist. Es ist anerkannt, daß\n\n 114\n\ndie Grundregel \"rechts vor links\" nur auf solchen Parkplätzen\n\n 115\n\nAnwendung finden kann, deren Fahrbahnen im wesentlichen gleich-\n\n 116\n\nartige Merkmale hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrs-\n\n 117\n\nführung aufweisen. Nach der von den Beklagten vorgelegten und\n\n 118\n\nvon der Klägerin unwidersprochen gebliebenen Skizze kann von\n\n 119\n\neiner Gleichordnung der von den Parteien jeweils benutzten\n\n 120\n\nFahrbahnen aber nicht die Rede sein. Dies wird ebenfalls\n\n 121\n\ndurch die in der Bußgeldakte des Oberstadtdirektors der Stadt I\n\n 122\n\nauf Blatt 4 der Akte befindliche Skizze und die von dem Be-\n\n 123\n\nklagten zu den Akten gereichten Lichtbilder bestätigt. Auf\n\n 124\n\nGrund des den Parkplatz umschließenden Charakters der von\n\n 125\n\nder Beklagten zu 1. befahrenen Zu- und Abfahrt, sowie wegen\n\n 126\n\nder durch die Markierung der einzelnen Stellplätze geschaffenen\n\n 127\n\nsystematischen Abgrenzung der jeweiligen Parkbuchten, geht\n\n 128\n\ndie Kammer davon aus, daß eine Abstufung der einzelnen Stich-\n\n 129\n\nwege rein tatsächlicher Art im Verhältnis zu der dem Parkplatz,\n\n 130\n\numfassenden Zu- und Abfahrt erfolgt ist. Dieser Abstufung führt\n\n 131\n\nallerdings, wie auch das Gericht erster Instanz richtig fest-\n\n 132\n\ngestellt hat, nicht zu einer Bevorrechtigung der von der Be-\n\n 133\n\nklagten zu 1. befahrenen Straße. Es verbleibt gleichwohl bei\n\n 134\n\nder Anwendung der allgemeinen Regelung des § 1 StVO. Das\n\n 135\n\nBerufungsgericht ist aber der Auffassung, daß sich die Ab-\n\n 136\n\nstufung rein tatsächlicher Art in dem unter Verstoß gegen\n\n 137\n\n§1 StVO begründeten Verursachungsbeitrag beider Parteien\n\n 138\n\nniederschlagen muß. Es hält deshalb eine Schadensquote von\n\n 139\n\neinem Drittel zu zwei Dritteln zum Nachteil der Klägerin\n\n 140\n\nfür gerechtfertigt.\n\n 141\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 und 97 Abs. 1\n\n 142\n\nStPO. Da die Klägerin lediglich in Höhe von einem Drittel\n\n 143\n\nder Klageforderung obsiegt hat, trägt sie die Kosten des\n\n 144\n\nRechtsstreits in erster Instanz zu zwei Dritteln. Insoweit\n\n 145\n\ndie Beklagten auch in der Berufungsinstanz bei ihrem Antrag\n\n 146\n\nauf uneingeschränkte Klageabweisung geblieben sind, tragen\n\n 147\n\nsie die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu 2/3.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1979-09-06/15-s-82-79","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1979-09-06/15-s-82-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315990","retrieved":"2026-07-09 03:48:42.320995+00:00"}}