{"status":"available","doknr":"OLD316001","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1979:0517.15O94.79.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1979-05-17","aktenzeichen":"15 O 94/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207,92 DM ( i.W. zweihundertsieben 92/100 Deutsche Mark ) nebst 4% Zinsen seit dem 20. November 1978 zu zahlen, abzüglich am 31.1.1979 gezahlter 20.-- DM und am 2.3.1979 gezahlter 84.—DM.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend,\n\n 3\n\nder sich am 18.9.1978 ereignet hat und an dem ein Fahrzeug\n\n 4\n\nder Beklagten beteiligt war, das sich im dienstlichen Einsatz\n\n 5\n\nanläßlich einer Fahrt im Fernmeldebaudienst befand. Die Parteien\n\n 6\n\nsind sich darüber einig, daß die Beklagte dem Grunde nach in\n\n 7\n\nvollem Umfang ersatzpflichtig ist. Streit herrscht lediglich\n\n 8\n\nhinsichtlich der Schadenshöhe. Die Klageforderung setzt sich\n\n 9\n\nwie folgt zusammen:\n\n 10\n\nRest der Mietwagenkosten 103,92 DM\n\n 11\n\nVerdienstausfall 84,-- DM\n\n 12\n\nWertminderung 150,-- DM\n\n 13\n\nAuslagenpauschale 20,-- DM\n\n 14\n\nInsgesamt 357,92 DM\n\n 15\n\nDie Beklagte hat hierauf am 31.1.1979 und 2.3.1979 Zahlungen\n\n 16\n\nin Höhe von 20,--DM (Auslagenpauschale) und 84,--DM (Verdienst-\n\n 17\n\nausfall) erbracht.\n\n 18\n\nDas Fahrzeug des Klägers wurde vom 21.9. bis 26.9.1978 repariert.\n\n 19\n\nDer Kläger nahm während dieser Zeit einen Mietwagen in Anspruch\n\n 20\n\nund gab diesen erst am 28.9.1978 zurück. Am 25.9.1978 hatte\n\n 21\n\nder Kläger sich bei der Werkstatt nach dem voraussichtlichen\n\n 22\n\nTermin der Fertigstellung seines Fahrzeugs erkundigt, der ihm\n\n 23\n\nallerdings nicht genau angegeben werden konnte. Am 27.9.1978\n\n 24\n\nteilte die Werkstatt ihm telefonisch die Fertigstellung des\n\n 25\n\nWagens mit. Der Kläger erhielt hiervon aber erst nach 18.00 Uhr\n\n 26\n\nKenntnis, da er sich tagsüber geschäftlich in H und\n\n 27\n\nF aufhielt. Am 28.9.1978 gab er morgens um 8.00 Uhr den\n\n 28\n\nMietwagen zurück.\n\n 29\n\nVon den Mietwagenkosten in Höhe von 605,24 DM zahlte die Be-\n\n 30\n\nklagte nur 501,32 DM mit Rücksicht auf die über die Reparatur-\n\n 31\n\ndauer hinausgehende Inanspruchnahme des Mietwagens.\n\n 32\n\nDer Kläger ist der Ansicht, daß ihm die vollen Mietwagenkosten\n\n 33\n\nzustünden, da eine frühere Rückgabe des Mietwagens nicht mög-\n\n 34\n\nlich gewesen sei. Er behauptet ferner, daß sein Kraftfahrzeug\n\n 35\n\ndurch den Verkehrsunfall eine Wertminderung in Höhe von\n\n 36\n\n150,--DM erlitten habe.\n\n 37\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 38\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 357,92 DM\n\n 39\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1978 zu zahlen\n\n 40\n\nabzüglich am 31.1.1979 gezahlter 20,--DM und\n\n 41\n\nam 2.3.1979 gezahlter 84,--DM.\n\n 42\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 43\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 44\n\nSie ist der Ansicht, daß der Kläger durch die Inanspruchnahme\n\n 45\n\ndes Mietwagens über die Reparaturdauer hinaus gegen die\n\n 46\n\nSchadensminderungspflicht verstoßen habe. Angesichts des\n\n 47\n\nBagatellschadens von netto 482,40 DM stünde dem Kläger auch\n\n 48\n\nkein Minderwertanspruch zu.\n\n 49\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt\n\n 50\n\nder von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ver-\n\n 51\n\nwiesen.\n\n 52\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 53\n\nDie Klage ist zum Teil begründet.\n\n 54\n\nDer Kläger kann gemäß § 7 StVG vollen Ersatz der Kosten für\n\n 55\n\ndie Inanspruchnahme des Mietwagens verlangen.\n\n 56\n\nEin Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB\n\n 57\n\nist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Wie sich aus der schriftlichen\n\n 58\n\nAuskunft der Reparaturwerkstatt vom 30. 4. 1979 ergibt, hat sich\n\n 59\n\nder Kläger noch einen Tag vor Fertigstellung seines Fahrzeugs\n\n 60\n\nnach dem voraussichtlichen Ende der Reparaturdauer erkundigt,\n\n 61\n\ndas ihm allerdings nicht angegeben werden konnte. Er hat dann\n\n 62\n\nder Werkstatt seine Telefonnummer hinterlassen, damit er be-\n\n 63\n\nnachrichtigt werden konnte, was auch am 27.9.1978 geschah.\n\n 64\n\nDer Kläger hat damit alles getan, um sich über die Fertig-\n\n 65\n\nstellung seines Wagens rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.\n\n 66\n\nIhm war auch nicht zuzumuten, am 27.9.1978 auf den Antritt\n\n 67\n\nder Geschäftsreise mit dem Mietwagen zu verzichten. Ein anderes\n\n 68\n\nFahrzeug stand ihm nicht zur Verfügung, so daß er auf den\n\n 69\n\nMietwagen angewiesen war. Als er am späten Nachmittag des\n\n 70\n\n27.9.1978 von der Fertigstellung seines Wagens erfuhr, hat\n\n 71\n\ner für die unverzügliche Rückgabe des Mietwagens am nächsten\n\n 72\n\nMorgen gesorgt und damit alles getan um die Mietwagenkosten\n\n 73\n\nim Rahmen des ihm Zumutbaren möglichst gering zu halten.\n\n 74\n\nEin Ersatzanspruch wegen einer Wertminderung seines Fahrzeugs\n\n 75\n\nsteht dem Kläger nicht zu. Am Pkw des Klägers war lediglich\n\n 76\n\nein Bagatellblechschaden entstanden, der sich mit einfachen\n\n 77\n\nMitteln beheben ließ. Angesichts des hohen Stands der heutigen\n\n 78\n\nReparaturtechnik ist davon auszugehen, daß nach Beseitigung\n\n 79\n\nder Schäden kein merkantiler Minderwert verblieben ist.\n\n 80\n\nEs verbleibt somit ein vom Kläger zu ersetzender Schaden\n\n 81\n\nin Höhe von 207,92 DM, abzüglich den nach Klageerhebung von\n\n 82\n\nder Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 104,--DM.\n\n 83\n\nDer Zinsanspruch ist wegen Verzugs der Beklagten gemäß §§ 284,\n\n 84\n\n286, 288 BGB begründet.\n\n 85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung\n\n 86\n\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1979-05-17/15-o-94-79","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1979-05-17/15-o-94-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316001","retrieved":"2026-07-09 03:48:43.583346+00:00"}}