{"status":"available","doknr":"OLD316007","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1979:0214.1S261.78.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1979-02-14","aktenzeichen":"1 S 261/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 6. Juni 1978 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger - Immobilienmakler - verlangt von den Beklagten\n\n 3\n\nZahlung der vereinbarten Maklerprovision.\n\n 4\n\nIm Jahre 1975 wandten sich die Beklagten aufgrund einer\n\n 5\n\nZeitungsannonce, in der ein Grundstück angeboten wurde\n\n 6\n\nan den Kläger. Der Kläger bot ihnen ein Grundstück an,\n\n 7\n\nwelches er im Alleinauftrag gegen Provision für die\n\n 8\n\nvermeintliche Eigentümerin Frau T veräußern sollte.\n\n 9\n\nMit dieser hatte er einen Verkaufspreis von 100,-- DM\n\n 10\n\npro qm vereinbart. Der von ihm darüber hinaus erzielte\n\n 11\n\nMehrerlös sollte ihm und dem mit ihm arbeitenden Architekten L zufließen.\n\n 12\n\nDie Beklagten gingen aufgrund der Zeitungsannonce davon\n\n 13\n\naus, daß der Kläger eine \"Doppeltätigkeit\" als Makler\n\n 14\n\nausübt. Sie wurden jedoch von dem, Kläger ,nicht über\n\n 15\n\ndie \"Mehrerlösklausel\" unterrichtet. Sie selbst verpflichteten\n\n 16\n\nsich aufgrund schriftlichen Vertrages,\n\n 17\n\n3 % des Kaufpreises als Maklerprovision zu zahlen.\n\n 18\n\nAm 10. Dezember 1975 schlossen die Beklagten und die\n\n 19\n\nvermeintliche Eigentümerin Frau T einen notariellen\n\n 20\n\nKaufvertrag über das Grundstück. Der Kaufpreis betrug\n\n 21\n\n115,-- DM pro qm.\n\n 22\n\nBei der Durchführung des Kaufvertrages stellte sich heraus,\n\n 23\n\ndaß nicht Frau T, sondern deren Sohn alleinverfügungsberechtigt\n\n 24\n\nwar. Der notarielle Vertrag wurde\n\n 25\n\ndaraufhin als gegenstandslos betrachtet.\n\n 26\n\nIn der Folgezeit erfuhren die Beklagten von der \"Mehrerlösklausel.\n\n 27\n\nSie waren empört, daß sie einen um 15,-- DM\n\n 28\n\npro qm überhöhten Kaufpreis zahlen sollten. Sie teilten\n\n 29\n\ndies unter dem 18. Mai 1976- wobei sie sich auf eine bereits mündlich erledigte Kündigung vom 19.4.1976 beriefen - dem Architekten L, der\n\n 30\n\nbis dahin auch die Verhandlungen für den Kläger geführt\n\n 31\n\nhatte, mit. Unter dem 18. Mai 1976 kündigten sie den\n\n 32\n\nMaklervertrag gegenüber dem Kläger.\n\n 33\n\nAm 21. Mai 1976 schlossen sie mit dem Grundstücksver-\n\n 34\n\nfügungsberechtigten T2 einen neuen\n\n 35\n\nnotariellen Kaufvertrag und erwarben das Grundstück\n\n 36\n\nzu einem Kaufpreis von 104,-- DM pro qm.\n\n 37\n\nVon dem Gesamtkaufpreis in Höhe von 48.800,-- DM verlangt\n\n 38\n\nder Kläger 3 % als vereinbarte Maklerprovision + 11 % Mehrwertsteuer.\n\n 39\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung\n\n 40\n\nhat es im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei dem Makler \n\n 41\n\neine Doppeltätigkeit erlaubt. Er habe jedoch vorliegend\n\n 42\n\ntreuwidrig gehandelt, weil er sowohl seine Doppelltätigkeit\n\n 43\n\nals auch die Vereinbarung der Mehrerlösklausel verschwiegen\n\n 44\n\nhabe.\n\n 45\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.\n\n 46\n\nDer Kläger rügt, der Amtsrichter habe übersehen, daß die\n\n 47\n\nBeklagten von seiner Doppeltätigkeit gewußt hätten.\n\n 48\n\nEr beantragt dementsprechend,\n\n 49\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und\n\n 50\n\ndie Beklagten zu verurteilen, ihm 1.629,.17 DM\n\n 51\n\nnebst 9 % Zinsen seit dem 8. September 1977\n\n 52\n\nzu zahlen.\n\n 53\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 54\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 55\n\nSie halten das angefochtene Urteil für richtig. Im-übrigen\n\n 56\n\nhaben sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, von der\n\n 57\n\nDoppeltätigkeit des Klägers - jedoch nicht von der Mehrerlösklausel-\n\n 58\n\ngewußt zu haben.\n\n 59\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens\n\n 60\n\nwird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz,\n\n 61\n\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 62\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 63\n\nDie Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n 64\n\nDem Kläger steht keine Maklerprovision zu.\n\n 65\n\na) Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Makler-\n\n 66\n\nvertrages waren die Beklagten zunächst grundsätzlich verpflichtet,\n\n 67\n\ndie vereinbarte Maklerprovision zu zahlen.\n\n 68\n\nEs kann kein Zweifel daran bestehen, daß trotz des Wechsels\n\n 69\n\nauf der Verkäuferseite die Bemühungen des Klägers für\n\n 70\n\ndas endgültige Zustandekommen des Kaufvertrages ursächlich\n\n 71\n\n-zumindest mitursächlich- waren. Es ist anerkannte Rechtsprechung,\n\n 72\n\ndaß eine Mitursächlichkeit ausreicht (z.B. BGH\n\n 73\n\nin WPM 74, 257).\n\n 74\n\nb) Der Anspruch auf den Mäklerlohn ist auch nicht etwa\n\n 75\n\ngemäß § 654 BGB deswegen verwirkt, weil der Kläger zugleich\n\n 76\n\nals Nachweis-und als Vermittlungsmakler aufge-\n\n 77\n\ntreten ist. Diese sogenannte Doppeltätigkeit des Maklers\n\n 78\n\nist grundsätzlich erlaubt (BGH in NJW 1970,1076, Glaser\n\n 79\n\nin MDR1971 Seite 271). Hier bestehen schon deswegen\n\n 80\n\nkeine Bedenken, weil die Beklagten- wie sie eingeräumt\n\n 81\n\nhaben - von der Doppeltätigkeit des Klägers wußten.\n\n 82\n\nc) Bedenken könnten allenfalls deswegen bestehen, weil\n\n 83\n\n- was unstreitig ist - der Kläger die mit der Verkäuferin\n\n 84\n\nGetroffene \"Mehrerlösklausel\" verschwiegen hat. Der BGH\n\n 85\n\nhat in der bereits zitierten Entscheidung (BGH 70,\n\n 86\n\n1075) ausgeführt, daß der Makler, der für den Verkäufer\n\n 87\n\nals Vermittlungsmakler und für den Käufer als Nachweismakler\n\n 88\n\ntätig wird, dem Käufer, der von der Vermittlungs-\n\n 89\n\ntätigkeit für den Verkäufer weiß, nicht mitzuteilen braucht,\n\n 90\n\ndaß er sich vom Verkäufer den über einen bestimmten Kauf-\n\n 91\n\npreis erzielten Übererlös als Provision hat versprechen,\n\n 92\n\nlassen. Die Kammer folgt dieser Entscheidung, da die\n\n 93\n\nBeklagten als Kaufinteressenten grundsätzlich damit rechnen\n\n 94\n\nmußten, daß der als Vermittlungsmakler, eines Verkäufers\n\n 95\n\nauftretende Kläger bestrebt sein werde, im Rahmen, der\n\n 96\n\nMarktlage einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen.\n\n 97\n\nOb dieser allgemeine Satz allerdings auch dann noch gilt,\n\n 98\n\nwenn - wie hier- eine Mehrerlösklausel von 15 % in Frage \n\n 99\n\nsteht, erscheint der Kammer bedenklich. Wenn die Beklagten\n\n 100\n\naufgrund der dargelegten Umstände auch von vornherein die\n\n 101\n\nmit dem Kläger getroffene Vereinbarung nicht dahin ver-\n\n 102\n\nstehen konnten, daß dieser bei den Bemühungen um das Zustandekommen\n\n 103\n\ndes Grundstückkaufvertrages ihre Interessen\n\n 104\n\nals Käufer, insbesondere an einem möglichst niedrigen\n\n 105\n\nKaufpreis, wahrzunehmen und sich in diesem Sinne einzu-\n\n 106\n\nsetzen hätte, durftensie doch zumindest darauf\n\n 107\n\nvertrauen, daß der Kläger ihre Interessen im eigenen Provisionsinteresse nicht völlig außer Betracht lassen würde.\n\n 108\n\nOb unter diesen Gesichtspunkten bereits eine Verwirkung\n\n 109\n\ndes Anspruchs nach § 654 BGB angenommen werden kann, kann\n\n 110\n\njedoch dahingestellt bleiben, da die Beklagten den Maklervertrag\n\n 111\n\nwirksam gekündigt haben.\n\n 112\n\nd) Unter dem 18. Mai 1976 haben die Beklagten den Maklervertrag\n\n 113\n\nschriftsätzlich gekündigt. Die Kündigung ist zulässig.\n\n 114\n\nSie ist weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen.\n\n 115\n\nSie wäre allenfalls dann unzulässig, wenn sie ein treuwidriges\n\n 116\n\nVerhalten der Beklagten darstellen würde, nämlich\n\n 117\n\ndann, wenn sie die Kündigung lediglich deswegen ausgesprochen\n\n 118\n\nhätten, um dem Provisionsanspruch des Klägers\n\n 119\n\nzu entgehen, obwohl dieser bereits alles- oder fast alles-\n\n 120\n\nfür das Zustandekommen des Grundstückskaufes getan hatte.\n\n 121\n\nDass dieses das Motiv der Beklagten war, hat der Kläger\n\n 122\n\nnicht zu beweisen vermocht. Die gesamten Umstände sprechen\n\n 123\n\nvielmehr dafür, daß die Beklagten den Vertrag lediglich\n\n 124\n\ndeshalb gekündigt haben, weil ihnen der Kläger die Mehrerlösklausel\n\n 125\n\nverschwiegen hatte.\n\n 126\n\nDie Kammer sieht dieses Verhalten des Klägers im vorliegenden\n\n 127\n\nFalle als so treuwidrig an, daß die darauf gestützte\n\n 128\n\nKündigung der Beklagten ihrerseits nicht als treu-\n\n 129\n\nwidrig bezeichnet werden kann. Es kann dahinstehen, ob\n\n 130\n\n in Anlehnung an die bereits zitierte Rechtsprechung des\n\n 131\n\nBGH (BGH in NJW 1970, 1075 f) das Verschweigen der Mehrerlösklausel\n\n 132\n\ngrundsätzlich als Kündigungsgrund angesehen werden\n\n 133\n\nkann, das eine Treuwidrigkeit der Kündigenden ausschließt.\n\n 134\n\nIm vorliegenden Fall ist die Besonderheit, daß der angestrebte\n\n 135\n\nMehrerlös mit 15 % nach Ansicht der Kammer derart\n\n 136\n\nhoch ist, daß den Kaufinteressenten die Gelegenheit,\n\n 137\n\ngegeben werden muß, nach Kenntnis der Mehrerlösklausel\n\n 138\n\n- unabhängig, davon in welchem Stadium sich die Verkaufsverhandlungen\n\n 139\n\nbefinden - den Maklervertrag aufzukündigen.\n\n 140\n\nDie Kammer setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der\n\n 141\n\noben zitierten Entscheidung des BGH (BGH a.a.O.). Dort\n\n 142\n\nist lediglich darüber entschieden worden, ob ein bereits\n\n 143\n\nentstandener Provisionsanspruch gemäß § 654 BGB als\n\n 144\n\nverwirkt anzusehen ist. Es ist jedoch in dieser Ent-\n\n 145\n\nscheidung nicht darüber entschieden worden, ob die Kauf-\n\n 146\n\ninteressenten bei einer späteren Kenntnis einer Mehr-\n\n 147\n\nerlösklausel berechtigt sind, sich vom Vertrage loszusagen.\n\n 148\n\nIm ersteren Falle gehen die Kaufinteressenten bewußt\n\n 149\n\ndas Risiko ein, einen \"überhöhten\" Kaufpreis zu zahlen.\n\n 150\n\nEs darf ihnen jedoch nicht die Möglichkeit genommen\n\n 151\n\nwerden, dieses Risiko auszuschalten,wenn sie erst nachträglich\n\n 152\n\ndavon erfahren, insbesondere dann nicht, wenn\n\n 153\n\nein derartig überhöhter Mehrerlös - wie hier-erzielt\n\n 154\n\nwerden soll.\n\n 155\n\nDie Kündigung der Beklagten ist infolgedessen zulässig,\n\n 156\n\nso daß der Kläger keinen Provisionsanspruch hat .\n\n 157\n\ne) Mögliche Schadensersatzansprüche -wie sie das Landgericht\n\n 158\n\nAachen in seiner Entscheidung (NJW 1951 Seite 657 f) prüft-\n\n 159\n\nsind schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagten aufgrund\n\n 160\n\nder obigen Ausführungen berechtigt waren, den Maklervertrag\n\n 161\n\nzu kündigen.\n\n 162\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO\n\n 163\n\nzurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1979-02-14/1-s-261-78","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1979-02-14/1-s-261-78","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316007","retrieved":"2026-07-09 03:48:44.085844+00:00"}}